333_1969
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333. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 333. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris
1969_333_0 333. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris
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Nach Mitteilung der Regierung der Französischen
Republik haben folgende weitere Staaten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beziehungsweise
Kontinuitätserklärungen zum Internationalen
Abkommen zur Schaffung eines Internationalen
Tierseuchenamtes in Paris (BGBl. Nr. 285/
1928, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBL Nr. 152/1962) hinterlegt
Algerien, Botswana, Chile, Ecuador, Indien,
Kamerun, Kanada, Kenia, Korea, Paraguay,
Sambia, Südafrika, Sudan, Südrhodesien (durch
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland).
Im zweiten Absatz der Kundmachung BGBl.
Nr. 108/1960 sind die Staatennamen „Israel",
„Türkei", „Uruguay" und „Venezuela" samt den
unmittelbar nach diesen stehenden Beistrichen zu
streichen.