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333_1969 AT

333. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris

Nach Mitteilung der Regierung der Französischen

Republik haben folgende weitere Staaten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beziehungsweise

Kontinuitätserklärungen zum Internationalen

Abkommen zur Schaffung eines Internationalen

Tierseuchenamtes in Paris (BGBl. Nr. 285/

1928, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBL Nr. 152/1962) hinterlegt

Algerien, Botswana, Chile, Ecuador, Indien,

Kamerun, Kanada, Kenia, Korea, Paraguay,

Sambia, Südafrika, Sudan, Südrhodesien (durch

Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland).

Im zweiten Absatz der Kundmachung BGBl.

Nr. 108/1960 sind die Staatennamen „Israel",

„Türkei", „Uruguay" und „Venezuela" samt den

unmittelbar nach diesen stehenden Beistrichen zu

streichen.

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