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333_1968 AT

333. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 62 Abs. 3

und 76 Abs. 2, wird verordnet

Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70 wird

§ 3 der Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154,

mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,

die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule

für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen

werden, vorübergehend außer Kraft gesetzt.

Eine Überschreitung der in den Stundentafeln

vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände ist in den Schuljahren

1968/69 und 1969/70 nicht zulässig.

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