333_1968
AT
333. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 333. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden
1968_333_0 333. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden
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Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 62 Abs. 3
und 76 Abs. 2, wird verordnet
Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70 wird
§ 3 der Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154,
mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,
die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule
für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen
werden, vorübergehend außer Kraft gesetzt.
Eine Überschreitung der in den Stundentafeln
vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände ist in den Schuljahren
1968/69 und 1969/70 nicht zulässig.