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333_1967 AT

333. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Kooperation auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Kooperation auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern

EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES

DEPARTEMENT

t. 261 Österreich 5

Bezugnehmend auf die Besprechungen, die

zwischen Vertretern des Schweizerischen Bundesrates

und der Österreichischen Bundesregierung

auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit

mit Entwicklungsländern geführt

worden sind, beehrt sich das Eidgenössische

Politische Departement der Österreichischen

Botschaft folgenden Vorschlag zu unterbreiten

1. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und die Österreichische Bundesregierung

bilden eine gemischte Kommission für

Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

2. Jede Regierung entsendet .in die Kommission

die gleiche Zahl von Mitgliedern; ein Mitglied

bestellt sie als Vorsitzenden ihrer Delegation.

Ihre Geschäftsordnung gibt sich die

Kommission selbst.

3. Die Kommission hat folgende Aufgaben

a) Sie behandelt Fragen einer möglichen Kooperation

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Republik Österreich auf

dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit

und befaßt sich insbesondere mit Erfahrungsaustausch,

mit Fragen der Koordination der

beiderseitigen bilateralen Tätigkeit, allfälligen

gemeinsamen Vorhaben der beiden Regierungen

in Entwicklungsländern und mit der Kooperation

in internationalen Organisationen der

Technischen Zusammenarbeit.

b) Soll ein Vorhaben gemeinsam durchgeführt

werden, so trifft die Kommission eine

schriftliche Vereinbarung, welche Ziel, Art und

Umfang des Vorhabens und die Beiträge der

beiden Regierungen zu den Kosten des Vorhabens

festlegt und die Regierung bestimmt, der

die praktische Durchführung des Vorhabens obliegt;

die Gemeinsamkeit des Vorhabens soll

auch nach außen in geeigneter Weise zum Ausdruck

kommen. Die Vereinbarung unterliegt

der Zustimmung der in den beiden Ländern

zuständigen Stellen.

4. Die Kommission tritt im Einvernehmen

zwischen den Delegationsvorsitzenden so oft als

erforderlich und abwechslungsweise auf schweizerischem

oder österreichischem Boden zusammen.

Falls die Österreichische Bundesregierung mit

den Vorschlägen einverstanden ist, hätten diese

Note und die Antwortnote der Österreichischen

Botschaft als ein Regierungsübereinkommen zu

gelten.

Das Eidgenössische Politische Departement benützt

auch diesen Anlaß, um die Österreichische

Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

versichern.

Bern, den 23. August 1967

An die

Österreichische Botschaft

Bern

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BERN

Zl. 409-R/67

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf

die Note des Eidgenössischen Politischen Departements

vom 23. August 1967 Bezug zu nehmen,

die wie folgt lautet

„Bezugnehmend auf die Besprechungen, die

zwischen Vertretern des Schweizerischen Bundesrates

und der Österreichischen Bundesregierung

auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit

mit Entwicklungsländern geführt worden

sind, beehrt sich das Eidgenössische Politische

Departement, der Österreichischen Botschaft

folgenden Vorschlag zu unterbreiten

1. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und die Österreichische Bundesregierung

bilden eine gemischte Kommission für

Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

2. Jede Regierung entsendet in die Kommission

die gleiche Zahl von Mitgliedern; ein Mitglied

bestellt sie als Vorsitzenden ihrer Delegation.

Ihre Geschäftsordnung gibt sich die Kommission

selbst.

3. Die Kommission hat folgende Aufgaben

a) Sie behandelt Fragen einer möglichen Kooperation

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Republik Österreich auf

dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit und

befaßt sich insbesondere mit Erfahrungsaustausch,

mit Fragen der Koordination der beiderseitigen

bilateralen Tätigkeit, allfälligen gemeinsamen

Vorhaben der beiden Regierungen in Entwicklungsländern

und mit der Kooperation in internationalen

Organisationen der Technischen Zusammenarbeit.

b) Soll ein Vorhaben gemeinsam durchgeführt

werden, so trifft die Kommission eine schriftliche

Vereinbarung, welche Ziel, Art und Umfang des

Vorhabens und die Beiträge der beiden Regierungen

zu den Kosten des Vorhabens festlegt

und die Regierung bestimmt, der die praktische

Durchführung des Vorhabens obliegt; die Gemeinsamkeit

des Vorhabens soll auch nach

außen in geeigneter Weise zum Ausdruck

kommen. Die Vereinbarung unterliegt der Zustimmung

der in den beiden Ländern zuständigen

Stellen.

4. Die Kommission tritt im Einvernehmen

zwischen den Delegationsvorsitzenden so oft als

erforderlich und abwechslungsweise auf schweizerischem

oder österreichischem Boden zusammen.

Falls die Österreichische Bundesregierung mit

den Vorschlägen einverstanden ist, hätten diese

Note und die Antwortnote der Österreichischen

Botschaft als ein Regierungsübereinkommen zu

gelten."

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Eidgenössischen Politischen Departement mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung

mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden

ist und daß daher die Note des Eidgenössischen

Politischen Departements sowie die Antwortnote

der Österreichischen Botschaft als ein Regierungsübereinkommen

zu gelten haben.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

diesen Anlaß, das Eidgenössische Politische

Departement erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung

zu versichern.

Bern, den 23. August 1967

An das

Eidgenössische Politische Departement

Bern

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