333. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Kooperation auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern
Gesetzestext (1 Artikel)
EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES
DEPARTEMENT
t. 261 Österreich 5
Bezugnehmend auf die Besprechungen, die
zwischen Vertretern des Schweizerischen Bundesrates
und der Österreichischen Bundesregierung
auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit
mit Entwicklungsländern geführt
worden sind, beehrt sich das Eidgenössische
Politische Departement der Österreichischen
Botschaft folgenden Vorschlag zu unterbreiten
1. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und die Österreichische Bundesregierung
bilden eine gemischte Kommission für
Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.
2. Jede Regierung entsendet .in die Kommission
die gleiche Zahl von Mitgliedern; ein Mitglied
bestellt sie als Vorsitzenden ihrer Delegation.
Ihre Geschäftsordnung gibt sich die
Kommission selbst.
3. Die Kommission hat folgende Aufgaben
a) Sie behandelt Fragen einer möglichen Kooperation
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Österreich auf
dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit
und befaßt sich insbesondere mit Erfahrungsaustausch,
mit Fragen der Koordination der
beiderseitigen bilateralen Tätigkeit, allfälligen
gemeinsamen Vorhaben der beiden Regierungen
in Entwicklungsländern und mit der Kooperation
in internationalen Organisationen der
Technischen Zusammenarbeit.
b) Soll ein Vorhaben gemeinsam durchgeführt
werden, so trifft die Kommission eine
schriftliche Vereinbarung, welche Ziel, Art und
Umfang des Vorhabens und die Beiträge der
beiden Regierungen zu den Kosten des Vorhabens
festlegt und die Regierung bestimmt, der
die praktische Durchführung des Vorhabens obliegt;
die Gemeinsamkeit des Vorhabens soll
auch nach außen in geeigneter Weise zum Ausdruck
kommen. Die Vereinbarung unterliegt
der Zustimmung der in den beiden Ländern
zuständigen Stellen.
4. Die Kommission tritt im Einvernehmen
zwischen den Delegationsvorsitzenden so oft als
erforderlich und abwechslungsweise auf schweizerischem
oder österreichischem Boden zusammen.
Falls die Österreichische Bundesregierung mit
den Vorschlägen einverstanden ist, hätten diese
Note und die Antwortnote der Österreichischen
Botschaft als ein Regierungsübereinkommen zu
gelten.
Das Eidgenössische Politische Departement benützt
auch diesen Anlaß, um die Österreichische
Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
versichern.
Bern, den 23. August 1967
An die
Österreichische Botschaft
Bern
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BERN
Zl. 409-R/67
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf
die Note des Eidgenössischen Politischen Departements
vom 23. August 1967 Bezug zu nehmen,
die wie folgt lautet
„Bezugnehmend auf die Besprechungen, die
zwischen Vertretern des Schweizerischen Bundesrates
und der Österreichischen Bundesregierung
auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit
mit Entwicklungsländern geführt worden
sind, beehrt sich das Eidgenössische Politische
Departement, der Österreichischen Botschaft
folgenden Vorschlag zu unterbreiten
1. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und die Österreichische Bundesregierung
bilden eine gemischte Kommission für
Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.
2. Jede Regierung entsendet in die Kommission
die gleiche Zahl von Mitgliedern; ein Mitglied
bestellt sie als Vorsitzenden ihrer Delegation.
Ihre Geschäftsordnung gibt sich die Kommission
selbst.
3. Die Kommission hat folgende Aufgaben
a) Sie behandelt Fragen einer möglichen Kooperation
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Österreich auf
dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit und
befaßt sich insbesondere mit Erfahrungsaustausch,
mit Fragen der Koordination der beiderseitigen
bilateralen Tätigkeit, allfälligen gemeinsamen
Vorhaben der beiden Regierungen in Entwicklungsländern
und mit der Kooperation in internationalen
Organisationen der Technischen Zusammenarbeit.
b) Soll ein Vorhaben gemeinsam durchgeführt
werden, so trifft die Kommission eine schriftliche
Vereinbarung, welche Ziel, Art und Umfang des
Vorhabens und die Beiträge der beiden Regierungen
zu den Kosten des Vorhabens festlegt
und die Regierung bestimmt, der die praktische
Durchführung des Vorhabens obliegt; die Gemeinsamkeit
des Vorhabens soll auch nach
außen in geeigneter Weise zum Ausdruck
kommen. Die Vereinbarung unterliegt der Zustimmung
der in den beiden Ländern zuständigen
Stellen.
4. Die Kommission tritt im Einvernehmen
zwischen den Delegationsvorsitzenden so oft als
erforderlich und abwechslungsweise auf schweizerischem
oder österreichischem Boden zusammen.
Falls die Österreichische Bundesregierung mit
den Vorschlägen einverstanden ist, hätten diese
Note und die Antwortnote der Österreichischen
Botschaft als ein Regierungsübereinkommen zu
gelten."
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Eidgenössischen Politischen Departement mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung
mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden
ist und daß daher die Note des Eidgenössischen
Politischen Departements sowie die Antwortnote
der Österreichischen Botschaft als ein Regierungsübereinkommen
zu gelten haben.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
diesen Anlaß, das Eidgenössische Politische
Departement erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
Bern, den 23. August 1967
An das
Eidgenössische Politische Departement
Bern