333. Verordnung: Rundfunkverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Rundfunk- und Fernsehrundfunk-
Empfangsanlagen
§ 1. (1) Rundfunk-Empfangsanlagen im Sinne
dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die
den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit,
deren Inhalt akustisch wahrnehmbar
gemacht werden kann, auf dem Funk- oder
Drahtweg ermöglichen.
(2) Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im
Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen,
die den Empfang von Aussendungen für die
Allgemeinheit, deren Inhalt optisch oder optisch
und akustisch wahrnehmbar gemacht werden
kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.
(3) Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise
Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische
beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen
oder akustische und optische Empfangseinrichtungen,
die sich nicht am Standort (§ 7
Abs. 2) jener Empfangsanlagen befinden, an die
sie angeschlossen sind.
Bewilligungen
§ 2. (1) Zur Errichtung und zum Betrieb einer
Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-
Empfangsanlage ist, sofern nicht die
Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine
Bewilligung erforderlich.
(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen
a) Hauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-
Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-
Hauptbewilligung,
b) Zusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-
Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-
Zusatzbewilligung.
(s) Die Hauptbewilligungen können unbefristet
oder auf längstens drei Monate befristet sein.
Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet
sein.
Vorübergehender Betrieb durch
andere Personen
§ 3. (1) An Stelle des Inhabers einer Bewilligung
darf die Empfangsanlage vorübergehend
errichten und betreiben
a) eine andere Person an dem in der Bewilligung
angegebenen Standort oder im Fahrzeug,
über das der Bewilligungsinhaber
verfügt;
b) eine Person, die mit dem Bewilligungsinhaber
im gemeinsamen Haushalt lebt, auch
außerhalb des Standortes.
(2) Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur
Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder
zur Reparatur von Rundfunk- beziehungsweise
Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden
dürfen auch bei ihm beschäftigte
Personen die Empfangsanlagen vorübergehend
außerhalb des angegebenen Standortes
zum Vorführen errichten und betreiben.
(3) Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung
der Bestimmungen dieser Verordnung
verantwortlich.
Probebetrieb
§ 4. (1) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden
(§ 8 Abs. 3) oder einer bei ihm beschäftigten
Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete
und betriebene Empfangsanlage darf der
Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur
Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben,
wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden
unterfertigte Bestätigung
(Abs. 2) aufliegt.
(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu
enthalten
a) den Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,
b) die Nummer seiner Hauptbewilligung,
c) die Art, die Type und die Fabrikationsnummer
der Empfangsanlage,
d) den Namen des Kunden,
e) den Standort der Empfangsanlage oder das
Kennzeichen des Fahrzeuges und den
(Wohn-) Sitz des Kunden,
f) den Tag der Errichtung der Empfangsanlage
und
g) den letzten Tag des Probebetriebes.
Errichtung und Betrieb der Empfangsanlagen
§ 5. (1) Die Empfangsanlagen sind so zu errichten
und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen
in ihrem Betrieb nicht gestört werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat geeignete Maßnahmen
zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung
der Empfangsanlagen ausschließen.
(s) Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen
Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder
dieser Verordnung verstößt.
§ 6. (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebehörden
obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten
und sich gehörig ausweisenden Organen
der Zutritt zu den Empfangsanlagen zu
gestatten oder zu ermöglichen.
(2) Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage
bereitzuhalten und auf Verlangen
vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b
und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde
prüfenden Organen das Leben im
gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber
und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis
zum Bewilligungsinhaber glaubhaft
zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an
Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung
der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.
(3) Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der
für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde
unverzüglich anzuzeigen, die eine
Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige
ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
ABSCHNITT II
Hauptbewilligung
Umfang
§ 7. (1) Die Hauptbewilligung gibt, sofern
nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 8 anzuwenden
sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-
Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung)
beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-
Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung)
an dem darin angegebenen Standort oder
in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber
verfügt, zu errichten und zu betreiben.
Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch
außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet
und betrieben werden.
(2) Als Standort im Sinne dieser Verordnung
sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten
Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber
verfügt.
(3) Die Antenne darf auch außerhalb des Standortes
der Empfangsanlage mit einer Verbindungsleitung
errichtet und mit Verstärker und Kanalumsetzer
ausgestattet werden, wenn sie vom
Standort nicht mehr als 10 km entfernt ist.
(4) Für mehrere Empfangsanlagen darf eine
gemeinsame Antenne mit einem Verbindungsleitungsnetz
errichtet werden, wenn die Standorte
aller Empfangsanlagen innerhalb eines Umkreises
von 2 km Durchmesser liegen, zur Errichtung
und zum Betrieb dieser Empfangsanlagen
die entsprechenden Hauptbewilligungen nach
Abs. 1 erteilt wurden und die Antenne von dem
am nächsten liegenden Standort nicht mehr als
10 km entfernt ist.
Betrieb mehrerer Empfangsanlagen
§ 8. (1) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung
dürfen an dem darin angegebenen
Standort
a) in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers,
b) in Geschäftsräumen eines zur Herstellung,
zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur
Reparatur von Rundfunk- beziehungsweise
Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
befugten Gewerbetreibenden für Zwecke
der Ausübung des Gewerbes,
c) in Unterrichtsräumen einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schule,
d) in Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde,
einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle
auch mehrere Rundfunk-Empfangsanlagen
(Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise
mehrere Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
(Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) errichtet
und betrieben werden. In Wohnräumen des Bewilligungsinhabers
dürfen solche Empfangsanlagen
auch Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber
im gemeinsamen Haushalt leben, errichten
und betreiben.
(2) Von den Empfangsanlagen in Wohnräumen
nach Abs. 1 lit. a darf eine auf Grund der unbefristeten
Hauptbewilligung vorübergehend
außerhalb des angegebenen Standortes errichtet
und betrieben werden. Die Bewilligungsurkunde
ist sodann bei dieser Empfangsanlage bereitzuhalten;
am Standort hat eine Aufzeichnung der
Merkmale der Bewilligung aufzuliegen.
(s) Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen
nach Abs. 1 lit. b dürfen eine oder
mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung
vorübergehend außerhalb des angegebenen
Standortes zum Vorführen errichtet und betrieben
werden. Bei jeder dieser Empfangsanlagen
ist eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung
bereitzuhalten.
ABSCHNITT III
Zusatzbewilligung
§ 9. Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht
die Bestimmungen des § 3 anzuwenden sind, dem
Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung
die Befugnis,
a) eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage
(Rundfunk-Zusatzbewilligung) beziehungsweise
Fernsehrundfunk-Empfangsanlage
(Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in
einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber
verfügt, und vorübergehend auch
außerhalb des Fahrzeuges oder
b) eine der Rundfunk-Empfangsanlagen
(Rundfunk-Zusatzbewilligung) beziehungsweise
Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
(Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die
nach § 8 Abs. 1 lit. a in Wohnräumen errichtet
und betrieben werden dürfen, vorübergehend
außerhalb des in der Hauptbewilligung
angegebenen Standortes
zu errichten und zu betreiben.
ABSCHNITT IV
Erwerb der Bewilligungen
Antrag
§ 10. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten
a) den Namen des Antragstellers,
b) den beabsichtigten Standort der Empfangsanlage
oder, falls die Empfangsanlage in
einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-)
Sitz des Antragstellers,
c) die Art der angestrebten Bewilligung (§ 2
Abs. 2),
d) den Zeitraum, wenn die Erteilung einer
befristeten Bewilligung beantragt wird.
(3) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung
einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller
nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden
unbefristeten Hauptbewilligung ist oder
werden will.
Entscheidung über den Antrag
§ 11. (1) Über den Antrag auf Erteilung einer
Hauptbewilligung hat die Fernmeldebehörde
I. Instanz zu entscheiden, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage
liegt. Wird die Empfangsanlage in einem
Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit
nach dem (Wohn-) Sitz des Antragstellers.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung einer Zusatzbewilligung ist die Fernmeldebehörde
I. Instanz zuständig, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung
angegebene Standort beziehungsweise
(Wohn-) Sitz liegt.
§ 12. (1) Die Hauptbewilligung ist zu erteilen,
wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen
ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht
befristet beantragt wird.
(2) Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn
a) der Antragsteller eine entsprechende unbefristete
Hauptbewilligung mit der gleichen
Adresse hat,
b) der Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung
noch keine Zusatzbewilligung hat,
c) die weitere Empfangsanlage in einem
Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber
verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen
des § 9 lit. b vorübergehend
außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen
Standortes errichtet und betrieben
werden soll und
d) der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen
ist.
(3) Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen
(Bewilligungsurkunde).
§ 13. Eine Bewilligung ist nicht zu erteilen,
wenn
a) der Antragsteller die bei der Einbringung
des Antrages fällige Gebühr nicht entrichtet
hat oder
b) der begründete Verdacht besteht, daß die
Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet
werden wird (§. 5 Abs. 3).
Veränderungen
§ 14. (1) Der für die Bewilligungserteilung zuständigen
Fernmeldebehörde sind unverzüglich
anzuzeigen
a) eine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage
oder des (Wohn-) Sitzes des
Bewilligungsinhabers,
b) eine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,
c) eine Übernahme der Bewilligung nach dem
Tod des Bewilligungsinhabers durch eine
Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat.
(2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist bei einem Postamt
schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde
beizufügen. Hiebei ist im Falle der
lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen
und das Leben im gemeinsamen Haushalt
glaubhaft zu machen.
(3) Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde
die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.
Übertragung der Bewilligungen
§ 15. (1) Mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers
kann seine unbefristete Bewilligung auf
Antrag auf eine Person übertragen werden, die
die Empfangsanlage an dem angegebenen Standort
oder mit dem angegebenen (Wohn-) Sitz weiter
betreibt, wenn die fälligen Gebühren entrichtet
sind und nicht der begründete Verdacht besteht,
daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet
werden wird (§ 5 Abs. 3).
(2) Der Antrag mit der Zustimmung nach
Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen
und hat die Namen des Antragstellers
und des Bewilligungsinhabers zu enthalten. Dem
Antrag ist die Bewilligungsurkunde beizufügen.
(3) Über den Antrag auf Übertragung entscheidet
die für die Bewilligungserteilung zuständige
Fernmeldebehörde. Nach Durchführung der
Übertragung ist die Bewilligungsurkunde dem
neuen Inhaber auszufolgen.
ABSCHNITT V
Erlöschen der Bewilligungen
Allgemeines
§ 16. (1) Die Bewilligungen erlöschen
a) durch Verzicht des Bewilligungsinhabers
oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,
b) durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn
die Bewilligungen nicht übernommen
werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),
c) durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung
zuständigen Fernmeldebehörde.
(2) Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem
durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der
sie erteilt wurde.
Verzicht
§ 17. (1) Der Verzicht ist bei einem Postamt
schriftlich zu erklären und kann jederzeit eingebracht
werden. Der Verzicht auf die Rundfunk-
Bewilligungen wird zum Ende der Kalendermonate
April, August und Dezember und
der Verzicht auf die Fernsehrundfunk-Bewilligungen
zum Ende der Kalendermonate Februar,
April, Juni, August, Oktober und Dezember
wirksam, wenn er bis zum 10. der angegebenen
Monate einlangt.
(2) Bei der Einbringung des Verzichtes
ist die Bewilligungsurkunde zurückzustellen und
über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage
Auskunft zu geben. Dem Bewilligungsinhaber
ist die Einbringung des Verzichtes zu
bestätigen.
Widerruf
§ 18. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen
und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn
der Bewilligungsinhaber mit der Entrichtung der
Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist,
wenn er gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes
oder dieser Verordnung gröblich oder
wiederholt verstößt oder wenn ein der Voraussetzungen
für die Erteilung der Bewilligung
nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
Pflichten im Falle des Erlöschens
der Bewilligungen
§ 19. (1) Im Falle des Erlöschens der Bewilligung
ist die Empfangsanlage, die auf Grund der
Bewilligung errichtet und betrieben worden ist,
außer Betrieb zu setzen und abzutragen.
(2) Erlischt die Bewilligung aus einem anderen
Grund als dem des Verzichtes, ist die Bewilligungsurkunde
unverzüglich nach dem Erlöschen
einem Postamt zurückzustellen. Auf Verlangen
ist über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage
Auskunft zu geben.
ABSCHNITT VI
Bewilligungsgebühren
Allgemeines
§ 20. Für die Bewilligungen sind die in der
jeweils geltenden Fernmeldegebührenverordnung
festgelegten Gebühren zu entrichten.
§ 21. (1) Über die Entrichtung der Gebühr ist
eine Bestätigung (Gebührenbestätigung) auszufertigen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die Gebührenbestätigung
(Abs. 1) mit der Bewilligungsurkunde
bereitzuhalten und dem prüfenden
Organ auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Bei Entrichtung von Gebühren bei einem
Postamt sind der Name des Bewilligungsinhabers,
die in der Bewilligung angegebene Nummer
und Adresse, die Gebührenart und der
Zeitraum anzugeben, für den die Gebühren entrichtet
werden.
Gebührenbefreiung
§ 22. (1) Von der Entrichtung der Gebühr für
die unbefristete Rundfunk-Hauptbewilligung
sind, wenn die Voraussetzungen nach § 23
Abs. 1 gegeben sind, auf Ansuchen zu befreien
(Rundfunk-Gebührenbefreiung)
a) Blinde und praktisch blinde Personen,
b) Blindenheime und Blindenvereine, wenn
der Rundfunkempfang blinden Personen
zugute kommt,
c) Personen, die nicht blind sind, jedoch aus
einem anderen Grund ständig der Wartung
und Hilfe bedürfen (hilflose Personen)
und
d) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt
durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet
ist (mittellose Personen).
(2) Von der Entrichtung der Gebühr für die
unbefristete Fernsehrundfunk-Hauptbewilli-
gung sind, wenn die Voraussetzungen nach § 23
gegeben sind, auf Ansuchen zu befreien (Fernsehrundfunk-
Gebührenbefreiung)
a) Hilflose Personen (Abs. 1 lit. c) und
b) mittellose Personen (Abs. 1 lit. d).
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob in den
Fällen des Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b der
notdürftige Lebensunterhalt gefährdet ist, sind
die Richtsätze, die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und im Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz für den
Pensionsberechtigten, die Ehegattin und jedes
Kind für die Gewährung einer Ausgleichszulage
festgesetzt sind, heranzuziehen und das gesamte
Einkommen aller Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber
im gemeinsamen Haushalt leben,
zu berücksichtigen.
(4) Die Gebührenbefreiung kann unbefristet
oder befristet sein.
§ 23. (1) Eine Gebührenbefreiung ist nur zulässig,
wenn
a) der Bewilligungsinhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat,
b) er die bisher vorgeschriebenen Gebühren
entrichtet hat,
c) er nicht gleichzeitig von der Entrichtung
der Gebühr für eine weitere Hauptbewilligung
gleicher Art befreit ist und
d) er mit dem Betrieb der Empfangsanlage
keine Gewinnabsicht verfolgt.
(2) Eine Fernsehrundfunk-Gebührenbefreiung
für eine mittellose Person ist überdies nur zulässig,
wenn
a) sie die Empfangsanlage nicht aus Mitteln
des Haushaltseinkommens (§ 22 Abs. 3)
erworben hat und
b) nicht der begründete Verdacht besteht,
daß sie der Übergeber nur vorgeschoben
hat, um sich selbst die Entrichtung der
Gebühr zu ersparen.
§ 24. (1) Das Ansuchen um Gebührenbefreiung
ist bei dem Abgabepostamt, das für den in der
unbefristeten Hauptbewilligung angegebenen
Standort zuständig ist, schriftlich einzubringen.
Es hat den Namen des Bewilligungsinhabers, die
in der Hauptbewilligung angegebene Nummer
und Adresse und die Begründung für die angestrebte
Befreiung zu enthalten. Der Verlust oder
die Minderung des Sehvermögens und die Hilflosigkeit
sind nachzuweisen. Das Einkommen
aller im Haushalt des Bewilligungsinhabers lebenden
Personen ist durch ein Zeugnis der Gemeinde
oder Fürsorgebehörde des Wohnsitzes
zu belegen.
(2) Bei einem Ansuchen um Fernsehrundfunk-
Gebührenbefreiung hat eine mittellose Person
auch den Zeitpunkt und die Art des Erwerbes
der Empfangsanlage nachzuweisen.
§ 25. (1) Über das Ansuchen entscheidet die
für die Bewilligungserteilung zuständige Fernmeldebehörde.
(2) Der Befreiungsbescheid ist schriftlich auszufertigen
(Befreiungsurkunde).
(3) Die Befreiungsurkunde (Abs. 2) ist mit der
Bewilligungsurkunde bereitzuhalten und dem
prüfenden Organ auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Der Verlust der Befreiungsurkunde ist der
in Abs. 1 angegebenen Fernmeldebehörde unverzüglich
anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung
herzustellen hat. Die Anzeige ist bei dem
im § 24 Abs. 1 angegebenen Postamt schriftlich
einzubringen.
§ 26. (1) Die Gebührenbefreiung erlischt
a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,
b) durch Übertragung oder Erlöschen der
Hauptbewilligung, zu der sie gewährt
wurde,
c) durch Ablauf des Befreiungszeitraumes,
d) durch Entziehung seitens der für die Bewilligungserteilung
zuständigen Fernmeldebehörde.
(2) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und
an keine Frist gebunden. Das Wegfallen einer
der für die Gebührenbefreiung maßgebenden
Voraussetzungen ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Verzicht oder die Anzeige ist bei
einem Postamt einzubringen; gleichzeitig ist die
Befreiungsurkunde zurückzustellen.
(3) Die Entziehung hat schriftlich zu erfolgen
und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn
eine der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung
nicht gegeben war oder nicht mehr
gegeben ist oder wenn der Bewilligungsinhaber
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
gröblich oder wiederholt verstößt. Die Befreiungsurkunde
ist einem Postamt unverzüglich
zurückzustellen.
ABSCHNITT VII
Benützung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk
Einrichtungen
§ 27. (1) In Gebieten, in denen wegen
ungünstiger Ausbreitungsverhältnisse der
Empfang der Aussendungen österreichischer
Rundfunksender nicht einwandfrei möglich ist,
können die Programme der Sender auf dem
Drahtweg den Empfangsanlagen (§ 1) zugeführt
werden. Die technische Gestaltung der Einrichtungen
bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Einrichtungen des Drahtrundfunks sind
nur demjenigen zur Benützung zu überlassen,
der eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung
für den betreffenden Standort hat. Die
Post- und Telegraphenverwaltung übernimmt
mit der Überlassung keine Gewähr für den fortlaufenden
und guten Empfang sowie den Inhalt
der zugeführten Programme.
Teilnehmerverhältnis
§ 28. (1) Das Verlangen nach Herstellung der
Einrichtungen für den Drahtrundfunk sowie
nach Verlegung der Einrichtungen ist bei dem
Abgabepostamt, das für den in der unbefristeten
Hauptbewilligung angegebenen Standort zuständig
ist, schriftlich einzubringen.
(2) Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung
mit der Herstellung der verlangten
Einrichtungen schriftlich einverstanden
erklärt hat.
(3) Die Herstellung kann abgelehnt werden,
wenn zwingende technische Gründe entgegenstehen.
(4) Wenn der Bewerber nicht bereits Fernsprechteilnehmer
ist, hat er für Liegenschaften
oder Gebäude, die für die Herstellung in Anspruch
genommen werden müssen, eine schriftliche
Erklärung des Verfügungsberechtigten beizubringen,
wonach dieser gegen die Inanspruchnahme
keine Einwendungen erhebt. Falls der Bewerber
Untermieter ist, hat er auch das Einverständnis
des Hauptmieters zur Herstellung nachzuweisen.
Pflichten des Teilnehmers
§ 29. Hinsichtlich der Pflichten des Teilnehmers
sind jene Bestimmungen der jeweils
geltenden Fernsprechordnung sinngemäß anzuwenden,
die die Bereitstellung geeigneter Räume
für die Einrichtungen, die Kostentragung für
notwendige Schutzmaßnahmen und für Ausbesserungsarbeiten
in Räumen und an Gebäudeteilen,
die Sorgepflicht hinsichtlich Gefährdung
und Störung der Einrichtungen, die Anzeige
über Verlust, Beschädigung und Störung der
Einrichtungen, das Verbot der eigenmächtigen
Änderung der Einrichtungen und die Entrichtung
der Gebühren zum Gegenstand haben.
Übertragung
§ 30. (1) An Stelle des Teilnehmers kann eine
andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten.
Das Verlangen nach Übertragung ist bei
dem im § 28 Abs. 1 angegebenen Postamt
schriftlich einzubringen.
(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn sich
die Post- und Telegraphenverwaltung dem bisherigen
und dem neuen Teilnehmer gegenüber
damit schriftlich einverstanden erklärt hat.
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses
§ 31. (1) Das Teilnehmerverhältnis endigt
durch Kündigung und fristlose Auflösung.
(2) Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis
jederzeit unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung
schriftlich bei dem im § 28 Abs. 1 angegebenen
Postamt einzubringen.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen,
wenn der Teilnehmer die entsprechende
unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden
Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung
von Gebühren trotz Mahnung im
Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer
gröblich oder wiederholt verletzt oder
wenn die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 nicht
mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat
schriftlich zu erfolgen.
ABSCHNITT VIII
Schlußbestimmungen
§ 32. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März
1966 in Kraft.
(2) Vorher erteilte Rundfunk- und Fernsehrundfunk-
Bewilligungen und gewährte Gebührenbefreiungen
bleiben weiter bestehen,
wenn Bestimmungen dieser Verordnung nicht
entgegenstehen.