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333_1965 AT

333. Verordnung: Rundfunkverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Rundfunkverordnung

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Rundfunk- und Fernsehrundfunk-

Empfangsanlagen

§ 1. (1) Rundfunk-Empfangsanlagen im Sinne

dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die

den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit,

deren Inhalt akustisch wahrnehmbar

gemacht werden kann, auf dem Funk- oder

Drahtweg ermöglichen.

(2) Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im

Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen,

die den Empfang von Aussendungen für die

Allgemeinheit, deren Inhalt optisch oder optisch

und akustisch wahrnehmbar gemacht werden

kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.

(3) Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise

Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische

beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen

oder akustische und optische Empfangseinrichtungen,

die sich nicht am Standort (§ 7

Abs. 2) jener Empfangsanlagen befinden, an die

sie angeschlossen sind.

Bewilligungen

§ 2. (1) Zur Errichtung und zum Betrieb einer

Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-

Empfangsanlage ist, sofern nicht die

Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine

Bewilligung erforderlich.

(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen

a) Hauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-

Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-

Hauptbewilligung,

b) Zusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-

Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-

Zusatzbewilligung.

(s) Die Hauptbewilligungen können unbefristet

oder auf längstens drei Monate befristet sein.

Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet

sein.

Vorübergehender Betrieb durch

andere Personen

§ 3. (1) An Stelle des Inhabers einer Bewilligung

darf die Empfangsanlage vorübergehend

errichten und betreiben

a) eine andere Person an dem in der Bewilligung

angegebenen Standort oder im Fahrzeug,

über das der Bewilligungsinhaber

verfügt;

b) eine Person, die mit dem Bewilligungsinhaber

im gemeinsamen Haushalt lebt, auch

außerhalb des Standortes.

(2) Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur

Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder

zur Reparatur von Rundfunk- beziehungsweise

Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden

dürfen auch bei ihm beschäftigte

Personen die Empfangsanlagen vorübergehend

außerhalb des angegebenen Standortes

zum Vorführen errichten und betreiben.

(3) Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung

der Bestimmungen dieser Verordnung

verantwortlich.

Probebetrieb

§ 4. (1) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden

(§ 8 Abs. 3) oder einer bei ihm beschäftigten

Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete

und betriebene Empfangsanlage darf der

Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur

Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben,

wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden

unterfertigte Bestätigung

(Abs. 2) aufliegt.

(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu

enthalten

a) den Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,

b) die Nummer seiner Hauptbewilligung,

c) die Art, die Type und die Fabrikationsnummer

der Empfangsanlage,

d) den Namen des Kunden,

e) den Standort der Empfangsanlage oder das

Kennzeichen des Fahrzeuges und den

(Wohn-) Sitz des Kunden,

f) den Tag der Errichtung der Empfangsanlage

und

g) den letzten Tag des Probebetriebes.

Errichtung und Betrieb der Empfangsanlagen

§ 5. (1) Die Empfangsanlagen sind so zu errichten

und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen

in ihrem Betrieb nicht gestört werden.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat geeignete Maßnahmen

zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung

der Empfangsanlagen ausschließen.

(s) Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen

Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder

dieser Verordnung verstößt.

§ 6. (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebehörden

obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten

und sich gehörig ausweisenden Organen

der Zutritt zu den Empfangsanlagen zu

gestatten oder zu ermöglichen.

(2) Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage

bereitzuhalten und auf Verlangen

vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b

und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde

prüfenden Organen das Leben im

gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber

und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis

zum Bewilligungsinhaber glaubhaft

zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an

Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung

der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.

(3) Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der

für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde

unverzüglich anzuzeigen, die eine

Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige

ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

ABSCHNITT II

Hauptbewilligung

Umfang

§ 7. (1) Die Hauptbewilligung gibt, sofern

nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 8 anzuwenden

sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-

Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung)

beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-

Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung)

an dem darin angegebenen Standort oder

in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber

verfügt, zu errichten und zu betreiben.

Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch

außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet

und betrieben werden.

(2) Als Standort im Sinne dieser Verordnung

sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten

Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber

verfügt.

(3) Die Antenne darf auch außerhalb des Standortes

der Empfangsanlage mit einer Verbindungsleitung

errichtet und mit Verstärker und Kanalumsetzer

ausgestattet werden, wenn sie vom

Standort nicht mehr als 10 km entfernt ist.

(4) Für mehrere Empfangsanlagen darf eine

gemeinsame Antenne mit einem Verbindungsleitungsnetz

errichtet werden, wenn die Standorte

aller Empfangsanlagen innerhalb eines Umkreises

von 2 km Durchmesser liegen, zur Errichtung

und zum Betrieb dieser Empfangsanlagen

die entsprechenden Hauptbewilligungen nach

Abs. 1 erteilt wurden und die Antenne von dem

am nächsten liegenden Standort nicht mehr als

10 km entfernt ist.

Betrieb mehrerer Empfangsanlagen

§ 8. (1) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung

dürfen an dem darin angegebenen

Standort

a) in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers,

b) in Geschäftsräumen eines zur Herstellung,

zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur

Reparatur von Rundfunk- beziehungsweise

Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

befugten Gewerbetreibenden für Zwecke

der Ausübung des Gewerbes,

c) in Unterrichtsräumen einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schule,

d) in Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde,

einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle

auch mehrere Rundfunk-Empfangsanlagen

(Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise

mehrere Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

(Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) errichtet

und betrieben werden. In Wohnräumen des Bewilligungsinhabers

dürfen solche Empfangsanlagen

auch Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber

im gemeinsamen Haushalt leben, errichten

und betreiben.

(2) Von den Empfangsanlagen in Wohnräumen

nach Abs. 1 lit. a darf eine auf Grund der unbefristeten

Hauptbewilligung vorübergehend

außerhalb des angegebenen Standortes errichtet

und betrieben werden. Die Bewilligungsurkunde

ist sodann bei dieser Empfangsanlage bereitzuhalten;

am Standort hat eine Aufzeichnung der

Merkmale der Bewilligung aufzuliegen.

(s) Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen

nach Abs. 1 lit. b dürfen eine oder

mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung

vorübergehend außerhalb des angegebenen

Standortes zum Vorführen errichtet und betrieben

werden. Bei jeder dieser Empfangsanlagen

ist eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung

bereitzuhalten.

ABSCHNITT III

Zusatzbewilligung

§ 9. Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht

die Bestimmungen des § 3 anzuwenden sind, dem

Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung

die Befugnis,

a) eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage

(Rundfunk-Zusatzbewilligung) beziehungsweise

Fernsehrundfunk-Empfangsanlage

(Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in

einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber

verfügt, und vorübergehend auch

außerhalb des Fahrzeuges oder

b) eine der Rundfunk-Empfangsanlagen

(Rundfunk-Zusatzbewilligung) beziehungsweise

Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

(Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die

nach § 8 Abs. 1 lit. a in Wohnräumen errichtet

und betrieben werden dürfen, vorübergehend

außerhalb des in der Hauptbewilligung

angegebenen Standortes

zu errichten und zu betreiben.

ABSCHNITT IV

Erwerb der Bewilligungen

Antrag

§ 10. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten

a) den Namen des Antragstellers,

b) den beabsichtigten Standort der Empfangsanlage

oder, falls die Empfangsanlage in

einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-)

Sitz des Antragstellers,

c) die Art der angestrebten Bewilligung (§ 2

Abs. 2),

d) den Zeitraum, wenn die Erteilung einer

befristeten Bewilligung beantragt wird.

(3) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung

einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller

nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden

unbefristeten Hauptbewilligung ist oder

werden will.

Entscheidung über den Antrag

§ 11. (1) Über den Antrag auf Erteilung einer

Hauptbewilligung hat die Fernmeldebehörde

I. Instanz zu entscheiden, in deren örtlichem

Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage

liegt. Wird die Empfangsanlage in einem

Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit

nach dem (Wohn-) Sitz des Antragstellers.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf

Erteilung einer Zusatzbewilligung ist die Fernmeldebehörde

I. Instanz zuständig, in deren örtlichem

Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung

angegebene Standort beziehungsweise

(Wohn-) Sitz liegt.

§ 12. (1) Die Hauptbewilligung ist zu erteilen,

wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen

ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht

befristet beantragt wird.

(2) Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

a) der Antragsteller eine entsprechende unbefristete

Hauptbewilligung mit der gleichen

Adresse hat,

b) der Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung

noch keine Zusatzbewilligung hat,

c) die weitere Empfangsanlage in einem

Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber

verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen

des § 9 lit. b vorübergehend

außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen

Standortes errichtet und betrieben

werden soll und

d) der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen

ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen

(Bewilligungsurkunde).

§ 13. Eine Bewilligung ist nicht zu erteilen,

wenn

a) der Antragsteller die bei der Einbringung

des Antrages fällige Gebühr nicht entrichtet

hat oder

b) der begründete Verdacht besteht, daß die

Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet

werden wird (§. 5 Abs. 3).

Veränderungen

§ 14. (1) Der für die Bewilligungserteilung zuständigen

Fernmeldebehörde sind unverzüglich

anzuzeigen

a) eine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage

oder des (Wohn-) Sitzes des

Bewilligungsinhabers,

b) eine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,

c) eine Übernahme der Bewilligung nach dem

Tod des Bewilligungsinhabers durch eine

Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt

gelebt hat.

(2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist bei einem Postamt

schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde

beizufügen. Hiebei ist im Falle der

lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen

und das Leben im gemeinsamen Haushalt

glaubhaft zu machen.

(3) Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde

die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.

Übertragung der Bewilligungen

§ 15. (1) Mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers

kann seine unbefristete Bewilligung auf

Antrag auf eine Person übertragen werden, die

die Empfangsanlage an dem angegebenen Standort

oder mit dem angegebenen (Wohn-) Sitz weiter

betreibt, wenn die fälligen Gebühren entrichtet

sind und nicht der begründete Verdacht besteht,

daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet

werden wird (§ 5 Abs. 3).

(2) Der Antrag mit der Zustimmung nach

Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen

und hat die Namen des Antragstellers

und des Bewilligungsinhabers zu enthalten. Dem

Antrag ist die Bewilligungsurkunde beizufügen.

(3) Über den Antrag auf Übertragung entscheidet

die für die Bewilligungserteilung zuständige

Fernmeldebehörde. Nach Durchführung der

Übertragung ist die Bewilligungsurkunde dem

neuen Inhaber auszufolgen.

ABSCHNITT V

Erlöschen der Bewilligungen

Allgemeines

§ 16. (1) Die Bewilligungen erlöschen

a) durch Verzicht des Bewilligungsinhabers

oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,

b) durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn

die Bewilligungen nicht übernommen

werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),

c) durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung

zuständigen Fernmeldebehörde.

(2) Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem

durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der

sie erteilt wurde.

Verzicht

§ 17. (1) Der Verzicht ist bei einem Postamt

schriftlich zu erklären und kann jederzeit eingebracht

werden. Der Verzicht auf die Rundfunk-

Bewilligungen wird zum Ende der Kalendermonate

April, August und Dezember und

der Verzicht auf die Fernsehrundfunk-Bewilligungen

zum Ende der Kalendermonate Februar,

April, Juni, August, Oktober und Dezember

wirksam, wenn er bis zum 10. der angegebenen

Monate einlangt.

(2) Bei der Einbringung des Verzichtes

ist die Bewilligungsurkunde zurückzustellen und

über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage

Auskunft zu geben. Dem Bewilligungsinhaber

ist die Einbringung des Verzichtes zu

bestätigen.

Widerruf

§ 18. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen

und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn

der Bewilligungsinhaber mit der Entrichtung der

Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist,

wenn er gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes

oder dieser Verordnung gröblich oder

wiederholt verstößt oder wenn ein der Voraussetzungen

für die Erteilung der Bewilligung

nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

Pflichten im Falle des Erlöschens

der Bewilligungen

§ 19. (1) Im Falle des Erlöschens der Bewilligung

ist die Empfangsanlage, die auf Grund der

Bewilligung errichtet und betrieben worden ist,

außer Betrieb zu setzen und abzutragen.

(2) Erlischt die Bewilligung aus einem anderen

Grund als dem des Verzichtes, ist die Bewilligungsurkunde

unverzüglich nach dem Erlöschen

einem Postamt zurückzustellen. Auf Verlangen

ist über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage

Auskunft zu geben.

ABSCHNITT VI

Bewilligungsgebühren

Allgemeines

§ 20. Für die Bewilligungen sind die in der

jeweils geltenden Fernmeldegebührenverordnung

festgelegten Gebühren zu entrichten.

§ 21. (1) Über die Entrichtung der Gebühr ist

eine Bestätigung (Gebührenbestätigung) auszufertigen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die Gebührenbestätigung

(Abs. 1) mit der Bewilligungsurkunde

bereitzuhalten und dem prüfenden

Organ auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Bei Entrichtung von Gebühren bei einem

Postamt sind der Name des Bewilligungsinhabers,

die in der Bewilligung angegebene Nummer

und Adresse, die Gebührenart und der

Zeitraum anzugeben, für den die Gebühren entrichtet

werden.

Gebührenbefreiung

§ 22. (1) Von der Entrichtung der Gebühr für

die unbefristete Rundfunk-Hauptbewilligung

sind, wenn die Voraussetzungen nach § 23

Abs. 1 gegeben sind, auf Ansuchen zu befreien

(Rundfunk-Gebührenbefreiung)

a) Blinde und praktisch blinde Personen,

b) Blindenheime und Blindenvereine, wenn

der Rundfunkempfang blinden Personen

zugute kommt,

c) Personen, die nicht blind sind, jedoch aus

einem anderen Grund ständig der Wartung

und Hilfe bedürfen (hilflose Personen)

und

d) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt

durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet

ist (mittellose Personen).

(2) Von der Entrichtung der Gebühr für die

unbefristete Fernsehrundfunk-Hauptbewilli-

gung sind, wenn die Voraussetzungen nach § 23

gegeben sind, auf Ansuchen zu befreien (Fernsehrundfunk-

Gebührenbefreiung)

a) Hilflose Personen (Abs. 1 lit. c) und

b) mittellose Personen (Abs. 1 lit. d).

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob in den

Fällen des Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b der

notdürftige Lebensunterhalt gefährdet ist, sind

die Richtsätze, die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und im Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz für den

Pensionsberechtigten, die Ehegattin und jedes

Kind für die Gewährung einer Ausgleichszulage

festgesetzt sind, heranzuziehen und das gesamte

Einkommen aller Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber

im gemeinsamen Haushalt leben,

zu berücksichtigen.

(4) Die Gebührenbefreiung kann unbefristet

oder befristet sein.

§ 23. (1) Eine Gebührenbefreiung ist nur zulässig,

wenn

a) der Bewilligungsinhaber seinen ordentlichen

Wohnsitz im Inland hat,

b) er die bisher vorgeschriebenen Gebühren

entrichtet hat,

c) er nicht gleichzeitig von der Entrichtung

der Gebühr für eine weitere Hauptbewilligung

gleicher Art befreit ist und

d) er mit dem Betrieb der Empfangsanlage

keine Gewinnabsicht verfolgt.

(2) Eine Fernsehrundfunk-Gebührenbefreiung

für eine mittellose Person ist überdies nur zulässig,

wenn

a) sie die Empfangsanlage nicht aus Mitteln

des Haushaltseinkommens (§ 22 Abs. 3)

erworben hat und

b) nicht der begründete Verdacht besteht,

daß sie der Übergeber nur vorgeschoben

hat, um sich selbst die Entrichtung der

Gebühr zu ersparen.

§ 24. (1) Das Ansuchen um Gebührenbefreiung

ist bei dem Abgabepostamt, das für den in der

unbefristeten Hauptbewilligung angegebenen

Standort zuständig ist, schriftlich einzubringen.

Es hat den Namen des Bewilligungsinhabers, die

in der Hauptbewilligung angegebene Nummer

und Adresse und die Begründung für die angestrebte

Befreiung zu enthalten. Der Verlust oder

die Minderung des Sehvermögens und die Hilflosigkeit

sind nachzuweisen. Das Einkommen

aller im Haushalt des Bewilligungsinhabers lebenden

Personen ist durch ein Zeugnis der Gemeinde

oder Fürsorgebehörde des Wohnsitzes

zu belegen.

(2) Bei einem Ansuchen um Fernsehrundfunk-

Gebührenbefreiung hat eine mittellose Person

auch den Zeitpunkt und die Art des Erwerbes

der Empfangsanlage nachzuweisen.

§ 25. (1) Über das Ansuchen entscheidet die

für die Bewilligungserteilung zuständige Fernmeldebehörde.

(2) Der Befreiungsbescheid ist schriftlich auszufertigen

(Befreiungsurkunde).

(3) Die Befreiungsurkunde (Abs. 2) ist mit der

Bewilligungsurkunde bereitzuhalten und dem

prüfenden Organ auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Der Verlust der Befreiungsurkunde ist der

in Abs. 1 angegebenen Fernmeldebehörde unverzüglich

anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung

herzustellen hat. Die Anzeige ist bei dem

im § 24 Abs. 1 angegebenen Postamt schriftlich

einzubringen.

§ 26. (1) Die Gebührenbefreiung erlischt

a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,

b) durch Übertragung oder Erlöschen der

Hauptbewilligung, zu der sie gewährt

wurde,

c) durch Ablauf des Befreiungszeitraumes,

d) durch Entziehung seitens der für die Bewilligungserteilung

zuständigen Fernmeldebehörde.

(2) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und

an keine Frist gebunden. Das Wegfallen einer

der für die Gebührenbefreiung maßgebenden

Voraussetzungen ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Der Verzicht oder die Anzeige ist bei

einem Postamt einzubringen; gleichzeitig ist die

Befreiungsurkunde zurückzustellen.

(3) Die Entziehung hat schriftlich zu erfolgen

und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn

eine der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung

nicht gegeben war oder nicht mehr

gegeben ist oder wenn der Bewilligungsinhaber

gegen die Bestimmungen dieser Verordnung

gröblich oder wiederholt verstößt. Die Befreiungsurkunde

ist einem Postamt unverzüglich

zurückzustellen.

ABSCHNITT VII

Benützung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk

Einrichtungen

§ 27. (1) In Gebieten, in denen wegen

ungünstiger Ausbreitungsverhältnisse der

Empfang der Aussendungen österreichischer

Rundfunksender nicht einwandfrei möglich ist,

können die Programme der Sender auf dem

Drahtweg den Empfangsanlagen (§ 1) zugeführt

werden. Die technische Gestaltung der Einrichtungen

bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Einrichtungen des Drahtrundfunks sind

nur demjenigen zur Benützung zu überlassen,

der eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung

für den betreffenden Standort hat. Die

Post- und Telegraphenverwaltung übernimmt

mit der Überlassung keine Gewähr für den fortlaufenden

und guten Empfang sowie den Inhalt

der zugeführten Programme.

Teilnehmerverhältnis

§ 28. (1) Das Verlangen nach Herstellung der

Einrichtungen für den Drahtrundfunk sowie

nach Verlegung der Einrichtungen ist bei dem

Abgabepostamt, das für den in der unbefristeten

Hauptbewilligung angegebenen Standort zuständig

ist, schriftlich einzubringen.

(2) Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit dem

Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung

mit der Herstellung der verlangten

Einrichtungen schriftlich einverstanden

erklärt hat.

(3) Die Herstellung kann abgelehnt werden,

wenn zwingende technische Gründe entgegenstehen.

(4) Wenn der Bewerber nicht bereits Fernsprechteilnehmer

ist, hat er für Liegenschaften

oder Gebäude, die für die Herstellung in Anspruch

genommen werden müssen, eine schriftliche

Erklärung des Verfügungsberechtigten beizubringen,

wonach dieser gegen die Inanspruchnahme

keine Einwendungen erhebt. Falls der Bewerber

Untermieter ist, hat er auch das Einverständnis

des Hauptmieters zur Herstellung nachzuweisen.

Pflichten des Teilnehmers

§ 29. Hinsichtlich der Pflichten des Teilnehmers

sind jene Bestimmungen der jeweils

geltenden Fernsprechordnung sinngemäß anzuwenden,

die die Bereitstellung geeigneter Räume

für die Einrichtungen, die Kostentragung für

notwendige Schutzmaßnahmen und für Ausbesserungsarbeiten

in Räumen und an Gebäudeteilen,

die Sorgepflicht hinsichtlich Gefährdung

und Störung der Einrichtungen, die Anzeige

über Verlust, Beschädigung und Störung der

Einrichtungen, das Verbot der eigenmächtigen

Änderung der Einrichtungen und die Entrichtung

der Gebühren zum Gegenstand haben.

Übertragung

§ 30. (1) An Stelle des Teilnehmers kann eine

andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten.

Das Verlangen nach Übertragung ist bei

dem im § 28 Abs. 1 angegebenen Postamt

schriftlich einzubringen.

(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn sich

die Post- und Telegraphenverwaltung dem bisherigen

und dem neuen Teilnehmer gegenüber

damit schriftlich einverstanden erklärt hat.

Beendigung des Teilnehmerverhältnisses

§ 31. (1) Das Teilnehmerverhältnis endigt

durch Kündigung und fristlose Auflösung.

(2) Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis

jederzeit unter Einhaltung einer Frist

von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung

schriftlich bei dem im § 28 Abs. 1 angegebenen

Postamt einzubringen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen,

wenn der Teilnehmer die entsprechende

unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden

Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung

von Gebühren trotz Mahnung im

Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer

gröblich oder wiederholt verletzt oder

wenn die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 nicht

mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat

schriftlich zu erfolgen.

ABSCHNITT VIII

Schlußbestimmungen

§ 32. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März

1966 in Kraft.

(2) Vorher erteilte Rundfunk- und Fernsehrundfunk-

Bewilligungen und gewährte Gebührenbefreiungen

bleiben weiter bestehen,

wenn Bestimmungen dieser Verordnung nicht

entgegenstehen.

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