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333_1963 AT

333. Verordnung: Neuerliche Erstreckung der im § 25 Abs. 4 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestimmten Frist.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Neuerliche Erstreckung der im § 25 Abs. 4 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestimmten Frist.

Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 113/1963, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Die im § 25 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

vom 21. Dezember 1960, BGBl.

Nr. 2/1961, über die Sicherung und Benützung

schienengleicher Eisenbahnübergänge (Eisenbahn-

Kreuzungsverordnung 1961) vorgesehene Frist

wird bis zum 31. Dezember 1964 erstreckt.

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