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332_2003 AT

332. Verordnung: Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Verordnung: Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 – PGT 2003

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten nach § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 werden

in der Anlage festgesetzt.

(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß

der Anlage sind im Vorhinein zu entrichten.

(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung

zu entrichten.

(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits

begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in

voller Höhe zu verrechnen.

§ 2. (1) Sind in der Anlage keine Gebühren für eine Vollständigkeitsprüfung oder Begutachtung

festgesetzt, ist insgesamt nur die jeweilige Grundgebühr zu entrichten.

(2) Tätigkeiten, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind dem Antragsteller im Einzelfall nach den

erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(3) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Reisekosten sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(5) Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll und dergleichen) und der Probenzustellung

(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.

§ 3. Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 4. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren dem Antragsteller im Einzelfall nach den erbrachten

Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 – PGT1

1998, BGBl. II Nr. 136/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2002, und der Pflanzenschutzmittelgebührentarif

2 – PGT2 2000, BGBl. II Nr. 319/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 36/2002, außer Kraft.

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