332. Verordnung: Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten nach § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 werden
in der Anlage festgesetzt.
(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß
der Anlage sind im Vorhinein zu entrichten.
(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung
zu entrichten.
(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits
begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in
voller Höhe zu verrechnen.
§ 2. (1) Sind in der Anlage keine Gebühren für eine Vollständigkeitsprüfung oder Begutachtung
festgesetzt, ist insgesamt nur die jeweilige Grundgebühr zu entrichten.
(2) Tätigkeiten, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind dem Antragsteller im Einzelfall nach den
erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.
(3) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Reisekosten sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.
(5) Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll und dergleichen) und der Probenzustellung
(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.
§ 3. Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 4. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren dem Antragsteller im Einzelfall nach den erbrachten
Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.
§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 – PGT1
1998, BGBl. II Nr. 136/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2002, und der Pflanzenschutzmittelgebührentarif
2 – PGT2 2000, BGBl. II Nr. 319/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 36/2002, außer Kraft.