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332_2002 AT

332. Verordnung: Änderung der ADV-Form Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Verordnung: Änderung der ADV-Form Verordnung – AFV

Auf Grund des § 450 Abs. 1 und des § 453 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, und des § 54a

der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 71/2002, wird verordnet

Die ADV-Form Verordnung (AFV), BGBl. Nr. 560/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2002 treten mit 1. Jänner

2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl.

Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 141/1999 dürfen noch bis einschließlich 31. Dezember 2002

bei Gericht eingebracht werden.

(4) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 treten mit

1. August 2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl.

Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 31. Dezember 2002

bei Gericht eingebracht werden.“

2. Die Anlagen A bis C erhalten folgende Fassung

Anlage A

Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen

im bezirksgerichtlichen Verfahren

Anmerkungen

1. Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei

bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer

02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz, „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden

Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen.“ kann

statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben

werden

– Angaben über Forderung

– Beleg Nr.

– Datum bzw. Zeitraum

– Forderung, Währung

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der

Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten

dürfen.

2. Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu

verwenden

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten ......................

3. Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden

kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden

ON 2

Zahlungsbefehl

Der(n) beklagten Partei(en) wird – zur ungeteilten Hand – aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en)

die

eingeklagte Forderung von.................................................................................................................. €

samt den begehrten Zinsen und die mit ............................................................................................... €

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten

Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist Einspruch zu erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden......

.....................gericht ..........................

Abt. , am

4. Für Klagen, die ein beiderseitiges Unternehmergeschäft im Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB betreffen,

gelten folgende Besonderheiten

4.1 Das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes ist in der Feldgruppe 15 „Weiteres Vorbringen“

anzuführen.

4.2 Die im Spruch des auf Grund der Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehls enthaltene Angabe über

den Hundertsatz der Zinsen ist bei Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes nur als

Richtwert zu verstehen, da sich der Zinssatz jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres ändern

kann.

Anlage B

Anmerkungen

1. Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei

bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer

02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz, „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden

Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen.“ kann

statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben

werden

– Angaben über Forderung

– Datum bzw. Zeitraum

– Forderung, Währung

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der

Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten

dürfen.

2. Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu

verwenden

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten und Aufwandersatz antragsgemäß

Kosten ......................

Aufwandersatz..........

3. Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden

kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden

ON 2

Zahlungsbefehl

Der(n) beklagten Partei(en) wird – zur ungeteilten Hand – aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en)

die

eingeklagte Forderung von.................................................................................................................. €

samt den begehrten Zinsen und die mit ............................................................................................... €

bestimmten Kosten sowie der Interessenvertretung bzw. der Berufsvereinigung des Klagevertreters

den mit................................................................................................................................................. €

bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten

Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist Einspruch zu

erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden......

.....................gericht ..........................

Abt. , am

Anlage C

Anmerkungen

1. Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten

1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden,

wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der

Nummer 02 zu kennzeichnen ist.

1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie

zu verwenden

ON 2

Exekutionsbewilligung antragsgemäß

Kosten antragsgemäß

Kosten ......................

Pauschalgebühr.........

2. Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt

werden kann, ist – soweit dies zulässig ist – die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo. vorgesehene Stampiglie

(allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie – braun) zu verwenden.

3. Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung

keine Angaben zu machen.

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