332. Verordnung: Änderung der ADV-Form Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 450 Abs. 1 und des § 453 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, und des § 54a
der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2002, wird verordnet
Die ADV-Form Verordnung (AFV), BGBl. Nr. 560/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2002 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl.
Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 141/1999 dürfen noch bis einschließlich 31. Dezember 2002
bei Gericht eingebracht werden.
(4) Die Anlagen A, B und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 treten mit
1. August 2002 in Kraft. Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl.
Nr. 560/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 31. Dezember 2002
bei Gericht eingebracht werden.“
2. Die Anlagen A bis C erhalten folgende Fassung
Anlage A
Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen
im bezirksgerichtlichen Verfahren
Anmerkungen
1. Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten
1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei
bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer
02 zu kennzeichnen ist;
1.2 der Satz, „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden
Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen.“ kann
statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;
1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben
werden
– Angaben über Forderung
– Beleg Nr.
– Datum bzw. Zeitraum
– Forderung, Währung
1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der
Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten
dürfen.
2. Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu
verwenden
ON 2
Zahlungsbefehl laut Klage erlassen
Kosten antragsgemäß
Kosten ......................
3. Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden
kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden
ON 2
Zahlungsbefehl
Der(n) beklagten Partei(en) wird – zur ungeteilten Hand – aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en)
die
eingeklagte Forderung von.................................................................................................................. €
samt den begehrten Zinsen und die mit ............................................................................................... €
bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten
Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist Einspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden......
.....................gericht ..........................
Abt. , am
4. Für Klagen, die ein beiderseitiges Unternehmergeschäft im Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB betreffen,
gelten folgende Besonderheiten
4.1 Das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes ist in der Feldgruppe 15 „Weiteres Vorbringen“
anzuführen.
4.2 Die im Spruch des auf Grund der Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehls enthaltene Angabe über
den Hundertsatz der Zinsen ist bei Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes nur als
Richtwert zu verstehen, da sich der Zinssatz jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres ändern
kann.
Anlage B
Anmerkungen
1. Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten
1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei
bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer
02 zu kennzeichnen ist;
1.2 der Satz, „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden
Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen.“ kann
statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;
1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben
werden
– Angaben über Forderung
– Datum bzw. Zeitraum
– Forderung, Währung
1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der
Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten
dürfen.
2. Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu
verwenden
ON 2
Zahlungsbefehl laut Klage erlassen
Kosten und Aufwandersatz antragsgemäß
Kosten ......................
Aufwandersatz..........
3. Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden
kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden
ON 2
Zahlungsbefehl
Der(n) beklagten Partei(en) wird – zur ungeteilten Hand – aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en)
die
eingeklagte Forderung von.................................................................................................................. €
samt den begehrten Zinsen und die mit ............................................................................................... €
bestimmten Kosten sowie der Interessenvertretung bzw. der Berufsvereinigung des Klagevertreters
den mit................................................................................................................................................. €
bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten
Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist Einspruch zu
erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden......
.....................gericht ..........................
Abt. , am
Anlage C
Anmerkungen
1. Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten
1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden,
wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der
Nummer 02 zu kennzeichnen ist.
1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie
zu verwenden
ON 2
Exekutionsbewilligung antragsgemäß
Kosten antragsgemäß
Kosten ......................
Pauschalgebühr.........
2. Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt
werden kann, ist – soweit dies zulässig ist – die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo. vorgesehene Stampiglie
(allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie – braun) zu verwenden.
3. Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung
keine Angaben zu machen.