332. Verordnung: Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird
verordnet
Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 519/1996 wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 8 lautet
„8. Separatorenfleisch: mechanisch von fleischtragenden Knochen gewonnenes und für die Verarbeitung
bestimmtes Fleisch; ausgenommen sind Schädelknochen, Röhrenknochen, Gliedmaßenenden
unterhalb des Karpal- beziehungsweise Tarsalgelenkes, die Wirbelsäule von Rindern,
Schafen und Ziegen sowie Schweineschwänze;“
2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Verwendung eines Hirnstabes zur Zerstörung des zentralen Nervengewebes durch Einführen in den
Schusskanal nach dem Betäuben ist bei Rindern, Schafen und Ziegen verboten.“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von
Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, darf nur in solchen
Betrieben erfolgen, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in
der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind. Nach dem Entfernen des Kopffleisches sind insbesondere
die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 1 und des § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl.
Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Transport von Köpfen von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von
Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, sowie von Tierkörpern
von Schafen und Ziegen gleichen Alters, bei denen das Rückenmark noch nicht entfernt wurde, darf nur
zu folgenden Betrieben erfolgen
1. zu Betrieben, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung zugelassen sind, oder
2. zu Betrieben in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), wenn mit
diesen eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes
Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen
wurde und die hiefür über eine Genehmigung der zuständigen Behörde verfügen, oder
3. zu Betrieben in Drittstaaten, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern
die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Auf dem Begleitpapier ist folgender Vermerk anzubringen: „Die Schädel einschließlich Gehirn bzw. das
Rückenmark unterliegen den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 zur
Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von
TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG, 2000/418/EG.“ “
4. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt
„§ 2 Z 8, § 9 Abs. 9 und § 14 Abs. 8 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 letzter Satz tritt in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 332/2000 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“