332. Verordnung: Änderung der Gebührentarifverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes l975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/l997, wird verordnet
Die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für
Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung),
BGBl. Nr. 189/l989, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/l992 und BGBl.
Nr. 477/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden
Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt l3,50 S.“
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/1997 tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.“
3. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II
Nr. 332/1997 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. l89/l989,
geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/l992 und BGBl. Nr. 477/1994, anzuwenden.“