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332_1997 AT

332. Verordnung: Änderung der Gebührentarifverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Verordnung: Änderung der Gebührentarifverordnung

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes l975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/l997, wird verordnet

Die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für

Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung),

BGBl. Nr. 189/l989, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/l992 und BGBl.

Nr. 477/1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden

Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt l3,50 S.“

2. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/1997 tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.“

3. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II

Nr. 332/1997 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. l89/l989,

geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/l992 und BGBl. Nr. 477/1994, anzuwenden.“

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