332. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 515/1993 und durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 504/1994, wird wie
folgt geändert
1. § 12 Abs. 4 lautet:,,
(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der
Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung
für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt
wird.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:,,
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern
für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.“