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332_1996 AT

332. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 515/1993 und durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 504/1994, wird wie

folgt geändert

1. § 12 Abs. 4 lautet:,,

(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der

Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung

für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt

wird.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:,,

(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern

für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.“

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