332. Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
I. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2553, 2554 und 2555 des mit 1. Jänner 1993 in Kraft tretenden ADR, werden organische Peroxide als Stoffe der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr auch unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen
Die Beförderung dieser organischen Peroxide muß den nachfolgenden Vorschriften entsprechen und diese müssen voll eingehalten werden.
II. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziff. 1 b), 3 b), 5 b), 7 b), 9 b), 11 b), 13 b), 15 b), 17 b) oder 19 b) der Klasse 5.2 enthalten, die kleine Mengen von Gas entwickeln, müssen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) bzw. Rn. 3601 (6) versehen sein.
III. Zusätzlich zu der gemäß Rn. 2561 des ab 1. Jänner 1993 geltenden ADR vorgeschriebenen Anmerkung hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR."
IV. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis auf Widerruf vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994, längstens
jedoch bis zur offiziellen Eingliederung in das ADR und bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften.
Wabern, am 25. Jänner 1993
Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz
Für das Bundespolizeiamt
Doerfliger
Wien, am 26. April 1993
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka