332. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 377/1988, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
§ 1. Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern
aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifes,
anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder
luftdicht verschlossenen Metallumschließungen,
wird in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember
1991 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in
Höhe von 1100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen
dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
erteilt.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Das Kontingent wird auf der
Grundlage aller nach dem 15. Juli 1991 eingelangten
und am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge,
soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,
verteilt.
(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für
90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der
Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 nachweislich
Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt
haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat
durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten
außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen.
Vorbezüge, die bis zum 31. Juli 1991 nicht
nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
(3) 10 vH des Kontingents werden auf der
Grundlage aller am 31. Juli 1991 vorliegenden
Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit
vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 keine Einfuhren der
im § 1 genannten Waren getätigt haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Der Kontingentanteil eines Antragstellers
gemäß § 2 Abs. 2 ist mit jenem Prozentsatz
festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der
Gesamteinfuhr im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni
1991 ergibt, Anträge, deren Menge unter dem so
errechneten Firmenanteil liegen, werden voll
befriedigt.
(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3
enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils
gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil
durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann
sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem
ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet,
in voller Höhe zu befriedigen. Der
verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist
neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge
zu dividieren und Anträge, die in dem sich so
ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu
befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist der Rest des
Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der
erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht
erschöpft, werden nach dem 31. Juli 1991 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der
Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni
1991 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach
Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,
bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen
mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag
eingelangt sind und die zusammen den noch nicht
zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen,
ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser
Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte
Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur
Verteilung zu bringen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in
Kraft und mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.