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332_1991 AT

332. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern

aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifes,

anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder

luftdicht verschlossenen Metallumschließungen,

wird in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember

1991 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in

Höhe von 1100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen

dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilt.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Das Kontingent wird auf der

Grundlage aller nach dem 15. Juli 1991 eingelangten

und am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge,

soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,

verteilt.

(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für

90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der

Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 nachweislich

Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt

haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat

durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten

außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen.

Vorbezüge, die bis zum 31. Juli 1991 nicht

nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.

(3) 10 vH des Kontingents werden auf der

Grundlage aller am 31. Juli 1991 vorliegenden

Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit

vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 keine Einfuhren der

im § 1 genannten Waren getätigt haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Der Kontingentanteil eines Antragstellers

gemäß § 2 Abs. 2 ist mit jenem Prozentsatz

festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der

Gesamteinfuhr im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni

1991 ergibt, Anträge, deren Menge unter dem so

errechneten Firmenanteil liegen, werden voll

befriedigt.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3

enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils

gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil

durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann

sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem

ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet,

in voller Höhe zu befriedigen. Der

verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist

neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge

zu dividieren und Anträge, die in dem sich so

ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu

befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist der Rest des

Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der

erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht

erschöpft, werden nach dem 31. Juli 1991 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der

Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni

1991 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach

Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,

bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen

mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag

eingelangt sind und die zusammen den noch nicht

zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen,

ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser

Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte

Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur

Verteilung zu bringen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in

Kraft und mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.

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