332. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Reutte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet
§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Reutte
wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes
die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der
in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten
im automationsunterstützten Datenverkehr mit der
Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen
des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen
zu diesem Gesetz, besonders
über die Übermittlung von Daten aus den
Personenstandsbüchern und über die Auswahl der
Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher
sowie über die Ausstellung von Abschriften
aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden
anzuwenden sind.
§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die
Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung
bereits in die Personenstandsbücher eingetragener
Daten im automationsunterstützten Datenverkehr
ein.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in
Kraft.