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332. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988 und Änderung des Zolltarifgesetzes 1988

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988 und Änderung des Zolltarifgesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 621, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 264/1984 und 325/1987 sowie der Art. II und

III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,

sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die

in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 325/1987, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der

Unternummer 0102 90 des Zolltarifs sowie lebende

Schweine der Unternummer 0103 (90) des Zolltarifs

jedenfalls als zum Schlachten bestimmt; alle

anderen im Abs. 1 genannten lebenden Tiere gelten

als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch

Vorlage einer Bestätigung der Kommission (§ 2

Abs. 2) nachgewiesen wird, daß die Tiere für

andere Zwecke als zum Schlachten eingeführt werden.

Bei der Ausfuhr gelten die im Abs. 1 genannten

lebenden Tiere als zum Schlachten bestimmt,

sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere

Zwecke als zum Schlachten ausgeführt werden.

Diese Bestätigungen sind dem Zollamt vorzulegen,

wenn Waren zum freien Verkehr oder Waren des

freien Verkehrs zur Ausfuhr abgefertigt werden

oder nach den zollrechtlichen Vorschriften eine

kraft Gesetzes entstandene oder unbedingt gewordene

Abgabenschuld oder Haftung (Ersatzpflicht)

geltend gemacht wird."

1 a. § 5 Abs. 7 zweiter Satz lautet

„Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur

Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig

ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität,

des Ortes der zollamtlichen Abfertigung zum freien

Verkehr, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen

Abfertigung zum freien Verkehr, der

Durchführung des Transports, der Lagerung, der

Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung

über bestimmte Märkte zu verbinden."

2. § 5 Abs. 9 Z 2 lautet

„2. Waren, auf die § 10 Abs. 10 Z 1 und 2 oder

Abs. 12 anzuwenden ist,"

3. § 5 Abs. 10 lautet

„(10) Die Einfuhrbewilligung bildet anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche

Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften. Sie darf vom Zollamt der

Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden,

wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Empfänger

im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist."

4. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet

„Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch, Fleischwaren

und tierischen Fetten in das Zollausland

bedürfen einer Bewilligung der Kommission."

4 a. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung

ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat

die Angabe des Warenpreises sowie des Bestimmungs-

und Handelslandes zu enthalten. Soweit es

zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele

oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen

erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit

Auflagen hinsichtlich der Qualität, des Ortes des

Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt

der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der

Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes,

eines Mindestpreises frei österreichische Grenze

und der Meldung des Verkaufspreises frei österreichische

Grenze zu versehen. Um die Ausfuhr

innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung

zu gewährleisten, kann die Kommission die

Erteilung der Bewilligung von der Leistung einer

Sicherstellung abhängig machen. Die Sicherstellung

ist zur Gänze beziehungsweise zu einem entsprechenden

Teil zugunsten des Bundes für verfallen zu

erklären, wenn die Ware nicht beziehungsweise

nicht zur Gänze in das Zollausland ausgeführt

wird. Hiebei ist auf allfällige, vom Exporteur

erbrachte Hinweise, daß die Ausfuhr ohne sein

Verschulden nicht möglich war, Bedacht zu nehmen."

5. § 6 Abs. 6 erster Satz lautet

„Die Ausfuhrbewilligung bildet anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche

Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften."

5 a. § 6 Abs. 10 zweiter Satz lautet

„Sie darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann

zugrundegelegt werden, wenn derjenige, an den sie

ergangen ist, Empfänger im Sinn der zollgesetzlichen

Vorschriften ist, und eine allfällige Auflage

hinsichtlich des Ortes der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr eingehalten ist."

5 b. § 7 lautet

„§ 7. Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

der Ziele des § 2 Abs. 1 können Importeure

und Exporteure, die Waren ohne die hiefür erforderliche

Bewilligung der Kommission ein- oder

ausführen oder Auflagen nicht einhalten, für die

Dauer von höchstens einem Jahr und im Wiederholungsfall

dauernd von der Durchführung von

Import- und Exportgeschäften ausgeschlossen werden."

6. § 8 lautet

„§ 8. Zur Überprüfung der Einhaltung der §§ 5

und 6 ist die Kommission berechtigt, durch ihre

Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige

im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden

Lager, Transportmittel und Aufzeichnungen

zu überprüfen, sowie von den Importeuren und

Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern.

Müssen zu diesem Zweck Zollverschlüsse abgenommen

werden, so darf dies nur unter Mitwirkung

des nächstgelegenen Zollamtes erfolgen. Das

Zollamt hat die im Einzelfall erforderlichen Veranlassungen

zu treffen."

7. § 10 Abs. 10 Z 2 lautet

„2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen

im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht

werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 ist nicht anzuwenden,"

8. § 10 Abs. 11 lautet

„(11) Ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 und 8 darf

vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches

nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige,

an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung

zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten

Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im

Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften

ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet

der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung.

In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn

ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission

alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen

Mitteilungen zu machen; die Kommission hat

den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen."

9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt

„§ 10a. Der Bundesminister für Finanzen hat

über Ersuchen dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft automationsunterstützt verarbeitete

Daten betreffend die zum freien Verkehr abgefertigten

Waren, die Menge, den Zollwert oder das

geschuldete Entgelt gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, das Ursprungsland, das Handelsland,

das Datum gemäß § 6 des Zollgesetzes

1955, den Importausgleichssatz und den Importausgleich

für Zwecke der Marktbeobachtung zu

übermitteln."

10. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender

(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche

Unterlage zur Anmeldung in den Fällen der Abfertigung

von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr,

einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr

oder der Abfertigung zur Einlagerung

in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone.

§ 10 Abs. 11 dritter Satz gilt sinngemäß."

11. § 13 lautet

„§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne

Bewilligung folgende Tierbestände halten

1. 400 Mastschweine

2. 50 Zuchtsauen

3. 130 Mastkälber

4. 30 Kühe

5. 100 männliche Mastrinder

6. 22000 Masthühner

7. 10000 Legehennen

8. 22000 Junghennen

9. 8000 Truthühner.

Abweichend von Z 4 dürfen auf Betrieben ohne

Einzelrichtmenge (§ 73 des Marktordnungsgesetzes

1985) 50 Kühe gehalten werden, wobei allfällige

Milcherzeugungsverbote auf Grund des

Marktordnungsgesetzes unberührt bleiben. Jeder

der genannten Bestände entspricht — abzüglich der

insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen

Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten

— dem höchstzulässigen Gesamtbestand von

100%; werden mehrere dieser Tierarten gehalten,

so dürfen die Bestände — abzüglich der insgesamt

hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl

an Jungrindern, die als Nachzucht gelten — insgesamt

nicht mehr als 100% betragen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind

Mastschweine: Schweine über 30 kg, die

weder Zuchtsauen noch

Zuchteber sind,

Zuchtsauen: weibliche Schweine ab

erstem Decken,

Mastkälber: Jungrinder bis 200 kg, die

zum Schlachten bestimmt

sind und ausschließlich mit

Milch und Milchaustauscher

gefüttert werden,

Nachzucht: insgesamt abzugsfähig sind

hinsichtlich der Z 3 und 5

sowie hinsichtlich erteilter

Ausnahmebewilligungen je

gehaltener Kuh ein Jungrind

im ersten Lebensjahr,

sowie darüber hinaus je

gehaltener Kuh ein männliches

Rind bis 350 kg, das

als sogenannter Einstellstier

gehalten und nicht im

eigenen Betrieb fertig

gemästet wird, sowie ein

Jungochse bis 450 kg, der

nicht im eigenen Betrieb

fertig gemästet wird,

Kühe: weibliche Rinder ab dem

ersten Abkalben,

männliche Mastrinder: männliche Rinder ab

200 kg, die zum Schlachten

bestimmt sind und keine

Mastkälber sind; dazu zählen

auch die für Zuchtzwecke

bestimmten männlichen

Rinder,

Masthühner: männliche und weibliche

Jungtiere, die zum Schlachten

bestimmt sind,

Legehennen: Hennen ab dem ersten

Legebeginn,

Junghennen: Hennen ab dem

15. Lebenstag bis zum

ersten Legebeginn.

(3) Für das Halten größerer Tierbestände als

nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Sie

darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung

einer bäuerlichen Veredelungsproduktion

nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf

den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen.

Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten

mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige

Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten

zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1

genannter Tiere durch den selben Betriebsinhaber

— ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus

Abs. 1 sich ergebenden Größen — nicht zulässig

ist. Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme

der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer,

vor Erteilung einer Bewilligung zum Halten

von Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder

männlichen Mastrindern auch eine Stellungnahme

der Komission und vor Erteilung einer Bewilligung

zum Halten von Geflügel auch eine Stellungnahme

des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes

1988, BGBl. Nr. 579/1987, in der jeweils geltenden

Fassung einzuholen.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist befristet zu

erteilen, wenn dies vom Antragsteller beantragt

wurde. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des

tierhaltenden Betriebes und besteht für diesen

Betrieb noch keine oder keine ausreichende Ausnahmebewilligung,

so ist die Bewilligung bei Vorliegen

der sonstigen nach Abs. 3 erforderlichen

Voraussetzungen nur für die Dauer des Bestandes

des Verfügungsrechtes über den tierhaltenden

Betrieb zu befristen. Geht der tierhaltende Betrieb,

für den eine befristete Bewilligung erteilt wurde, in

das Eigentum des Bewilligungsinhabers während

der Geltungsdauer der befristeten Bewilligung

über, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten

(Bewilligungsinhabers) anstelle der befristeten eine

unbefristete Bewilligung zu erteilen.

(5) Unbeschadet des Abs. 3 ist eine Bewilligung

von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in

folgenden Fälle zu erteilen

1. wenn die höchstzulässigen Tierbestände

gemäß Abs. 1 dadurch überschritten werden,

daß infolge Verehelichung des Betriebsinhabers

die gemäß Abs. 6 zusammenzurechnenden

Tierbestände des Betriebsinhabers und

seines Ehegatten den höchstzulässigen

Gesamtbestand überschreiten und

a) wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung

vorhanden ist, im Ausmaß der

für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen,

b) wenn nur auf einem der beiden Betriebe

eine Haltungsbewilligung vorhanden ist,

im Ausmaß der vorhandenen Bewilligung

zuzüglich der auf dem anderen Betrieb

vorhandenen Standplätze, höchstens

jedoch im bewilligungsfreien Ausmaß, im

Zeitpunkt der Eheschließung oder

c) wenn auf beiden Betrieben keine Haltungsbewilligung

vorhanden ist, jeweils im

Ausmaß der auf den beiden Betrieben vorhandenen

Standplätze, höchstens jedoch

bis zum bewilligungsfreien Ausmaß je

Betrieb, im Zeitpunkt der Eheschließung;

2. wenn die höchstzulässigen Tierbestände

gemäß Abs. 1 infolge einer vertraglich vereinbarten

Übergabe eines weiteren tierhaltenden

Betriebes an einen der nachfolgend aufgezählten

Übernehmer oder an diesen und seinen

Ehegatten oder an seinen Ehegatten überschritten

werden; Übernehmer im vorstehenden

Sinne sind Verwandte oder Verschwägerte

in gerader Linie, Wahlkinder sowie

Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern

des bisherigen Betriebsinhabers; zusätzlich

ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß bei Betrieben

ohne Bewilligung hinsichtlich der Standplätze

auf den Zeitpunkt der Übergabe abzustellen

ist;

3. wenn die höchstzulässigen Tierbestände

gemäß Abs. 1 dadurch überschritten werden,

daß die gemäß Abs. 6 zusammenzurechnenden

Tierbestände des Betriebsinhabers, der

Ehegatten des Betriebsinhabers, der minderjährigen

Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers

sowie der am selben Betrieb lebenden

volljährigen Kinder und Wahlkinder des

Betriebsinhabers durch den Erwerb eines weiteren

tierhaltenden Betriebes von Todes

wegen durch die vorstehenden Personen den

höchstzulässigen Gesamtbestand überschreiten;

zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei

Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der

Standplätze auf den Zeitpunkt des Todes des

Erblassers abzustellen ist.

In diesen Fällen ist auf Antrag auch eine Zusammenlegung

der Tierbestände auf einen Standort zu

bewilligen.

(6) Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam

bewirtschaften oder Einrichtungen, die der

Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen, sowie

der Ehegatte des Betriebsinhabers, die minderjährigen

Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers

sowie die am selben Betrieb lebenden volljährigen

Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers gelten

als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 3.

Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe

bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der

Abs. 1 und 3. Das nur für einen bestimmten Zeitraum

während eines Kalenderjahres gemeinsame

Bestoßen von Almen und anderen Weideflächen

durch Tiere verschiedener Besitzer gilt nicht als

gemeinsame Bewirtschaftung im Sinne des ersten

Satzes.

(7) Ist eine natürliche Person als Inhaber eines

tierhaltenden Betriebes im Ausmaß von mindestens

25 vH auch an einer juristischen Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes beteiligt, die

selbst oder im Wege von Beteiligungen an anderen

juristischen Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes über einen oder mehrere tierhaltende

Betriebe verfügungsberechtigt ist, so gel-

ten die beteiligte natürliche Person und die juristische

Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes

als ein Betriebsinhaber.

(8) Natürliche Personen, die im Ausmaß von

mindestens 25 vH an einer juristischen Person oder

Personengesellschaft des Handelsrechtes, die selbst

oder im Wege von Beteiligungen im Ausmaß von

mindestens 25 vH an anderen juristischen Personen

oder Personengesellschaften des Handelsrechtes

über einen oder mehrere tierhaltende Betriebe verfügungsberechtigt

ist, beteiligt sind, haben mindestens

einmal jährlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

Name, Anschrift, Art und Ausmaß

der Beteiligung an den juristischen Personen

und Personengesellschaften des Handelsrechtes

sowie umgehend jede Änderung der gemeldeten

Daten zu melden.

(9) Eine erteilte Bewilligung (Haltungsbewilligung)

gilt ausschließlich für die darin genannten

Betriebsstandorte und geht auf den Betriebsnachfolger

über. Sie erlischt,

1. hinsichtlich jener in Abs. 1 genannten Tierbestände,

die während der letzten fünf Jahre in

einem Ausmaß von weniger als 10 vH gehalten

wurden,

2. wenn im Falle einer Auflösung des tierhaltenden

Betriebes — etwa im Zuge eines Konkurses

— eine Fortführung dieses Betriebes im

bisherigen Umfang und in der bisherigen Art

nicht mehr möglich ist.

(10) Abweichend von Abs. 9 kann eine Haltungsbewilligung

auf Antrag des Betriebsinhabers bei der

Bezirksverwaltungsbehörde für den gesamten

Betrieb für die Dauer von fünf Jahren stillgelegt

werden, wenn der Antrag binnen sechs Monaten ab

jenem Zeitpunkt, ab dem die einer Haltungsbewilligung

unterliegenden Tierbestände zur Gänze abgebaut

wurden, bei der Bezirksverwaltungsbehörde

eingebracht wurde. Die Stillegung ist bei Vorliegen

der Voraussetzungen von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bewilligen. In diesem Fall erlischt die

erteilte Haltungsbewilligung bis zum Ablauf der

Stillegungsfrist nicht. Eine Verlängerung der Stillegungsfrist

um weitere fünf Jahre ist vor Erlöschen

der Haltungsbewilligung auf Antrag des Betriebsinhabers

zulässig und von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu erteilen, wenn dies zur Erhaltung eines

wirtschaftlich gesunden Betriebes notwendig

erscheint und den Zielen des § 2 Abs. 1 nicht widerspricht.

Werden die der Haltungsbewilligung

unterliegenden Tierbestände nicht innerhalb von

sechs Monaten ab Beendigung der Stillegungsfrist

wiederum im betroffenen Betrieb gehalten, erlischt

die erteilte Haltungsbewilligung.

(11) Wird ein tierhaltender Betrieb mit einer

erteilten Bewilligung zur Haltung größerer als in

Abs. 1 angeführter Bestände in mehrere selbständige

wirtschaftliche Einheiten, die an verschiedenen

Standorten gelegen sind, aufgeteilt, so ist auf

gemeinsamen Antrag des bisherigen sowie der

künftigen Betriebsinhaber die erteilte Haltungsbewilligung

entsprechend einer Vereinbarung sämtlicher

Betriebsinhaber von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

durch Bescheid auf die künftigen

tierhaltenden Betriebe aufzuteilen. Diese Aufteilung

ist nur dann zu bewilligen, wenn der entsprechende

Antrag innerhalb von sechs Monaten ab

der erfolgten Aufteilung bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wurde. Die

Abs. 6 und 7 bleiben hievon unberührt.

(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf

Antrag des Inhabers eines tierhaltenden Betriebes

mit Bescheid festzustellen,

1. ob eine Betriebsnachfolge vorliegt,

2. ob und in welchem Umfang — insbesondere

bei Betriebsteilung — eine Haltungsbewilligung

für den tierhaltenden Betrieb vorliegt

oder

3. ob eine Haltungsbewilligung erloschen ist.

(13) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet,

tierhaltende Betriebe auf die Einhaltung

der sich aus den Abs. 1 und 3 bis 12 ergebenden

Verpflichtungen zu kontrollieren.

(14) Organen, die mit der Überwachung der

Abs. 1 bis 13 betraut sind,

1. ist bei Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen

Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen

und Betriebsflächen zu gestatten,

die der Haltung der im Abs. 1 genannten

Tiere dienen oder dienen können,

2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge

zu geben,

3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige

Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen

sich die Anzahl der im Abs. 1 genannten und

gehaltenen Tierbestände ergibt, vorzulegen

und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige

Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung

zu stellen, um eine Zählung der einzelnen

Tierbestände abwickeln zu können.

(15) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

über das Ergebnis der Kontrollen bis Ende Mai des

folgenden Jahres dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Wege des Landeshauptmannes

zu berichten. Der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft hat die gesammelten Berichte

unverzüglich an den Hauptausschuß des Nationalrates

weiterzuleiten."

12. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13i

eingefügt

„§ 13a. (Verfassungsbestimmung) Tiere der im

§ 13 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Arten dürfen

in einem Ausmaß, das einen Gesamtbestand

von 100% übersteigt, nur auf Betrieben gehalten

werden, die hiefür eine erforderliche Mindestaus-

Stauung an zum Betrieb gehörender selbstbewirtschafteter

Futterfläche aufweisen.

§ 13b. (1) Als zum Betrieb gehörende Futterfläche

gelten sämtliche selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen

Flächen, über die der Inhaber des

tierhaltenden Betriebes verfügungsberechtigt ist,

mit Ausnahme von Weingärten und Intensivobstanlagen.

(2) Gehören zur selbstbewirtschafteten Futterfläche

eines tierhaltenden Betriebes Hutweiden,

Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei

Anwendung der im Abs. 1 genannten Flächenausmaße

jene der Hutweiden und Streuwiesen auf ein

Drittel und jene der Alpen und Bergmähder auf ein

Fünftel zu reduzieren.

§ 13c. Die Mindestausstattung an zum Betrieb

gehörender selbstbewirtschafteter Futterfläche ist

so zu ermitteln, daß je Hektar selbstbewirtschafteter

Futterfläche höchstens folgende Anzahl an Tieren

gehalten werden darf

§ 13d. Die für tierhaltende Betriebe erforderliche

Mindestausstattung an selbstbewirtschafteter Futterfläche

ist hinsichtlich jener Betriebe, für die am

1. Juli 1988 eine Haltungsbewilligung gemäß § 13

vorhanden ist oder für die die Erteilung einer Haltungsbewilligung

vor dem 1. Juli 1988 beantragt

und in der Folge erteilt wurde oder die einen

Anspruch auf Erteilung einer Haltungsbewilligung

nach Artikel III der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle

1988 haben, bis zum 30. Juni 1991 nicht anzuwenden.

§ 13e. Der Inhaber eines tierhaltenden Betriebes

im Sinne des § 13a ist verpflichtet, Aufzeichnungen

über die selbstbewirtschaftete Futterfläche und die

gehaltenen Tiere unter Verwendung eines amtlich

aufgelegten Formblattes zu führen. Die monatlichen

Höchstbestände der gehaltenen Tiere sowie

Lage und Ausmaß der selbstbewirtschafteten Futterfläche

sind jeweils bis zum 5. des Folgemonates

in das amtlich aufgelegte Formblatt einzutragen.

Die Inhaber dieser Betriebe sind verpflichtet, die

vollständig ausgefüllten Formblätter bis jeweils

31. Jänner des Folgejahres an die zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

§ 13f. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind

verpflichtet, tierhaltende Betriebe auf die Einhaltung

der sich aus den §§ 13a bis 13e ergebenden

Verpflichtungen zu kontrollieren.

(2) Organen, die mit der Kontrolle gemäß Abs. 1

betraut sind,

1. ist bei Verdacht der Nichteinhaltung der Mindestflächenausstattung

Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen,

die der Haltung der in § 13a

genannten Tiere dienen oder dienen können,

sowie zu sämtlichen Betriebsflächen zu gestatten,

2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge,

insbesondere über das Ausmaß, den

Grund des Verfügungsrechtes und die genaue

Lage der zum tierhaltenden Betrieb gehörenden

selbstbewirtschafteten Futterfläche zu

geben und

3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige

Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen

sich das Ausmaß, der Grund des Verfügungsrechtes

und die Lage der zum tierhaltenden

Betrieb gehörenden selbstbewirtschafteten

Futterfläche ergibt, vorzulegen und ist in

diese Einsicht zu gewähren.

(3) § 13 Abs. 15 gilt sinngemäß.

§ 13g. Daten einschließlich der gemäß § 13e zu

führenden Aufzeichnungen, die im Zuge von Kontrollen

auf Grund dieses Bundesgesetzes oder zu

deren Unterstützung ermittelt wurden, dürfen nur

zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Bundesgesetzes

durchzuführenden behördlichen Aufgaben

herangezogen werden.

§ 13h. (1) Inhaber von Handelsställen sind von

den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 12 sowie der

§§ 13a bis 13f ausgenommen.

(2) Unter Handelsstall ist ein tierhaltender

Betrieb, der nur zur kurzfristigen Verwahrung der

in § 13 Abs. 1 genannten Tiere dient, zu verstehen,

dessen Inhaber dem Landesgremium des Viehhandels

der jeweiligen Kammer der gewerblichen Wirtschaft

angehört und diese Tiere im Rahmen einer

gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit vorübergehend

zum Zwecke der ehestmöglichen Weitergabe in

diesem Betrieb hält.

§ 13i. Werden tierhaltende Betriebe im Sinne des

§ 13 von Körperschaften öffentlichen Rechtes oder

Universitäten auf Grund ihres gesetzlich oder statutenmäßig

übertragenen Wirkungsbereiches ausschließlich

zu Zwecken der Forschung oder Leistungsprüfung

betrieben, so ist diesen im hiefür

erforderlichen Ausmaß eine Bewilligung gemäß

§ 13 Abs. 3 zu erteilen. Die für die Behandlung von

Anträgen im § 14 Abs. 3 letzter Satz enthaltene

Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen

entfällt. Die §§ 13 a bis 13 e sind nicht anzuwenden."

13. § 26 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat den Bezirksverwaltungsbehörden die

ihm verfügbaren und für die Durchführung der

Kontrollen nach den §§ 13 Abs. 13 und 13f Abs. 1

erforderlichen einzelbetrieblichen Daten der zu

kontrollierenden Betriebe aus dem land- und

forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem

(LFBIS) in geeigneter Form zu übermitteln. Diese

Daten dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden

ausschließlich für diese Kontrollzwecke benützt

werden."

14. § 27 lautet

„§ 27. (1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 Waren

im Wert bis zu 200000 S in das Zollinland oder das

Zollausland verbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 1 können die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden

Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören,

für verfallen erklärt werden. Der Wert der für

verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in

einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren

Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte

Geldstrafe.

(3) Wer einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2

zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung

gemäß § 3 Abs. 3, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14,

§ 13e oder § 13f Abs. 2 nicht nachkommt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis

zu 50000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den

Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte

fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu

bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch

erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5 Abs. 4 zu

Preisen anbietet, die unter den Einstandspreisen liegen.

(4) Wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche

Bewilligung oder wer die in § 13a genannten Tiere

— ausgenommen in den Fällen der §§ 13d und 13h

— ohne die gemäß den §§ 13b und 13c erforderliche

Mindestausstattung an zum Betrieb gehörender

selbstbewirtschafteter Futterfläche hält, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe von 500 S bis

zu 200000 S zu bestrafen."

15. Nach § 27 werden die §§ 27a und 27b eingefügt

„§ 27a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der

durch unrichtige Angaben bewirkt, daß der Import- oder

Exportausgleich zu niedrig festgestellt wird,

eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis

zum Einfachen des Betrages, um den der Import- oder

Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde,

zu bestrafen.

(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis

zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.

(3). Der Versuch ist strafbar.

§ 27b. (1) Wer entgegen den §§ 5 oder 6 Waren

im Wert von mehr als 200000 S in das Zollinland

oder das Zollausland, wenn auch nur fahrlässig,

verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur

Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich

derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde,

zu bestrafen.

(2) Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne

Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es

sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu

diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden

erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß

sie mißbräuchlich ins Inland beziehungsweise Ausland

verbracht worden ist."

16. § 28 lautet

„§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1992 außer Kraft."

17. § 29 Z 6 bis 9 lauten

„6. hinsichtlich des § 8 — soweit er sich auf die

Zuständigkeit der Zollämter bezieht — § 10

Abs. 9, des § 10 Abs. 11 erster Satz, des § 10

Abs. 12, des § 10 Abs. 13, des § 10a, des § 11

Abs. 4 und des § 20 der Bundesminister für

Finanzen,

7. hinsichtlich des § 24 Abs. 2 und des § 27b der

Bundesminister für Justiz,

8. hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für

Finanzen bzw. die Bundesregierung,

9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen — mit

Ausnahme des § 13a — der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und"

18. In § 29 ist folgende Z 10 anzufügen

„10. hinsichtlich des § 13 a die Bundesregierung."

Artikel III

(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach

§ 13 Abs. 3 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes,

die bis 31. Dezember 1988 beim

zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung

der Tierbestände von natürlichen

und jurstischen Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes gemäß § 13 Abs. 7 in der

genannten Fassung gestellt werden, sind vom Landeshauptmann

nach Maßgabe der in den jeweiligen

Betrieben am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze

im bewilligungsfreien Umfang der nach § 13 Abs. 1

in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten

sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits

erteilten Bewilligungen zu erteilen. Die für die

Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 3 letzter

Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung

zur Einholung von Stellungnahmen ent-

fällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung

der erteilten Bewilligungen zu übermitteln.

(2) Bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen

Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung

einer Bewilligung nach § 13 Abs. 3 in der Fassung

des Art. II dieses Bundesgesetzes zur Haltung von

mehr als 8000, höchstens jedoch 12000 Truthühnern

sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen

Betrieb am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze

für diese Tierart sowie für die sonstigen im

bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen Tierarten

nach Maßgabe der hiefür vorhandenen

Standplätze nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung

zu bewilligen. Die für die Behandlung von

Anträgen im § 13 Abs. 3 letzter Satz in der genannten

Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung

von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann

hat dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten

Bewilligungen zu übermitteln. Bereits erteilte

Bewilligungen für das Halten größerer als im § 13

Abs. 1 in der genannten Fassung angeführter Tierarten

mit Ausnahme der Truthühner werden hievon

nicht berührt.

(3) Inhabern von tierhaltenden Betrieben, die auf

Grund des Artikels IV der Viehwirtschaftsgesetz-

Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, einen Antrag nach

dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem

1. April 1988 beim zuständigen Landeshauptmann

gestellt oder die nach dem 31. Dezember 1987,

jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen

Amt der Landesregierung zwecks Antragstellung

nach dieser Bestimmung vorgesprochen

haben, ist bei Erfüllung der in dieser Bestimmung

enthaltenen Voraussetzungen eine Bewilligung

vom zuständigen Landeshauptmann zu erteilen.

Sofern in diesen Fällen bereits eine nicht zugunsten

der Antragsteller ergangene Entscheidung einer

Behörde erlassen wurde, ist dieses Verfahren vom

zuständigen Landeshauptmann wieder aufzunehmen

und tritt die bisherige Entscheidung mit der

Erlassung eines Bescheides gemäß dem ersten Satz

dieses Absatzes außer Kraft. Anhängige Verfahren

im Rahmen einer Berufung sind ohne weitere Entscheidungspflicht

der zuständigen Behörde einzustellen

und die Verfahrensunterlagen dem zuständigen

Landeshauptmann zur neuerlichen Entscheidung

zu übermitteln.

Artikel IV

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. III dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

ABSCHNITT II

Zolltarifgesetz 1988

Artikel I

Der mit dem Zolltarifgesetz 1988, BGBl.

Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 265/1988, erlassene Zolltarif wird

wie folgt geändert

1. Die Fußnote 2) zum Kapitel 1, einschließlich

der Anführung „Fußnoten", wird gestrichen.

2. Nach der Anmerkung 1 zum Kapitel 1 wird

eingefügt

„Nationale Anmerkungen

1 — Die Unternummern 0101 11, 0102 10 und

0103 10 umfassen nur solche Tiere, für die

eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, daß es sich um

reinrassige Zuchttiere handelt, vorgelegt

wird.

2 — Für die Beurteilung, welche Tiere der Unternummern

0101 19, 0102 90, 0103 (90) sowie

0104 10 und 0104 20 zum Schlachten oder

für andere Zwecke als zum Schlachten

bestimmt sind, gelten die Bestimmungen des

§ 1 Abs. 6 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung."

3. Bei den Unternummern 0101 11, 0101 19 B

0102 10, 0102 90 B, 0103 10, 0103 91 B,

0103 92 A2, 0103 92 B2, 0104 10 B und 0104 20 B

wird die in der Warenbezeichnung angeführte Fußnote

„2)" gestrichen.

4. In die Zollbegünstigungsliste wird nach der

Unternummer 3501 10 folgende Position eingefügt

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich des Art. I Z 4 mit 1. Jänner 1988 und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 1988 in Kraft.

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