332. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988 und Änderung des Zolltarifgesetzes 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 621, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 264/1984 und 325/1987 sowie der Art. II und
III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,
sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die
in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 325/1987, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der
Unternummer 0102 90 des Zolltarifs sowie lebende
Schweine der Unternummer 0103 (90) des Zolltarifs
jedenfalls als zum Schlachten bestimmt; alle
anderen im Abs. 1 genannten lebenden Tiere gelten
als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch
Vorlage einer Bestätigung der Kommission (§ 2
Abs. 2) nachgewiesen wird, daß die Tiere für
andere Zwecke als zum Schlachten eingeführt werden.
Bei der Ausfuhr gelten die im Abs. 1 genannten
lebenden Tiere als zum Schlachten bestimmt,
sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere
Zwecke als zum Schlachten ausgeführt werden.
Diese Bestätigungen sind dem Zollamt vorzulegen,
wenn Waren zum freien Verkehr oder Waren des
freien Verkehrs zur Ausfuhr abgefertigt werden
oder nach den zollrechtlichen Vorschriften eine
kraft Gesetzes entstandene oder unbedingt gewordene
Abgabenschuld oder Haftung (Ersatzpflicht)
geltend gemacht wird."
1 a. § 5 Abs. 7 zweiter Satz lautet
„Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur
Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig
ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität,
des Ortes der zollamtlichen Abfertigung zum freien
Verkehr, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr, der
Durchführung des Transports, der Lagerung, der
Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung
über bestimmte Märkte zu verbinden."
2. § 5 Abs. 9 Z 2 lautet
„2. Waren, auf die § 10 Abs. 10 Z 1 und 2 oder
Abs. 12 anzuwenden ist,"
3. § 5 Abs. 10 lautet
„(10) Die Einfuhrbewilligung bildet anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche
Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften. Sie darf vom Zollamt der
Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden,
wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Empfänger
im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist."
4. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet
„Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch, Fleischwaren
und tierischen Fetten in das Zollausland
bedürfen einer Bewilligung der Kommission."
4 a. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung
ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat
die Angabe des Warenpreises sowie des Bestimmungs-
und Handelslandes zu enthalten. Soweit es
zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele
oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen
erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit
Auflagen hinsichtlich der Qualität, des Ortes des
Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt
der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der
Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes,
eines Mindestpreises frei österreichische Grenze
und der Meldung des Verkaufspreises frei österreichische
Grenze zu versehen. Um die Ausfuhr
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung
zu gewährleisten, kann die Kommission die
Erteilung der Bewilligung von der Leistung einer
Sicherstellung abhängig machen. Die Sicherstellung
ist zur Gänze beziehungsweise zu einem entsprechenden
Teil zugunsten des Bundes für verfallen zu
erklären, wenn die Ware nicht beziehungsweise
nicht zur Gänze in das Zollausland ausgeführt
wird. Hiebei ist auf allfällige, vom Exporteur
erbrachte Hinweise, daß die Ausfuhr ohne sein
Verschulden nicht möglich war, Bedacht zu nehmen."
5. § 6 Abs. 6 erster Satz lautet
„Die Ausfuhrbewilligung bildet anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche
Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften."
5 a. § 6 Abs. 10 zweiter Satz lautet
„Sie darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann
zugrundegelegt werden, wenn derjenige, an den sie
ergangen ist, Empfänger im Sinn der zollgesetzlichen
Vorschriften ist, und eine allfällige Auflage
hinsichtlich des Ortes der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr eingehalten ist."
5 b. § 7 lautet
„§ 7. Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
der Ziele des § 2 Abs. 1 können Importeure
und Exporteure, die Waren ohne die hiefür erforderliche
Bewilligung der Kommission ein- oder
ausführen oder Auflagen nicht einhalten, für die
Dauer von höchstens einem Jahr und im Wiederholungsfall
dauernd von der Durchführung von
Import- und Exportgeschäften ausgeschlossen werden."
6. § 8 lautet
„§ 8. Zur Überprüfung der Einhaltung der §§ 5
und 6 ist die Kommission berechtigt, durch ihre
Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige
im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden
Lager, Transportmittel und Aufzeichnungen
zu überprüfen, sowie von den Importeuren und
Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern.
Müssen zu diesem Zweck Zollverschlüsse abgenommen
werden, so darf dies nur unter Mitwirkung
des nächstgelegenen Zollamtes erfolgen. Das
Zollamt hat die im Einzelfall erforderlichen Veranlassungen
zu treffen."
7. § 10 Abs. 10 Z 2 lautet
„2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen
im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht
werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 ist nicht anzuwenden,"
8. § 10 Abs. 11 lautet
„(11) Ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 und 8 darf
vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches
nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige,
an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung
zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten
Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im
Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet
der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung.
In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn
ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission
alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen
Mitteilungen zu machen; die Kommission hat
den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen."
9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt
„§ 10a. Der Bundesminister für Finanzen hat
über Ersuchen dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft automationsunterstützt verarbeitete
Daten betreffend die zum freien Verkehr abgefertigten
Waren, die Menge, den Zollwert oder das
geschuldete Entgelt gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, das Ursprungsland, das Handelsland,
das Datum gemäß § 6 des Zollgesetzes
1955, den Importausgleichssatz und den Importausgleich
für Zwecke der Marktbeobachtung zu
übermitteln."
10. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender
(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche
Unterlage zur Anmeldung in den Fällen der Abfertigung
von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr,
einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr
oder der Abfertigung zur Einlagerung
in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone.
§ 10 Abs. 11 dritter Satz gilt sinngemäß."
11. § 13 lautet
„§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne
Bewilligung folgende Tierbestände halten
1. 400 Mastschweine
2. 50 Zuchtsauen
3. 130 Mastkälber
4. 30 Kühe
5. 100 männliche Mastrinder
6. 22000 Masthühner
7. 10000 Legehennen
8. 22000 Junghennen
9. 8000 Truthühner.
Abweichend von Z 4 dürfen auf Betrieben ohne
Einzelrichtmenge (§ 73 des Marktordnungsgesetzes
1985) 50 Kühe gehalten werden, wobei allfällige
Milcherzeugungsverbote auf Grund des
Marktordnungsgesetzes unberührt bleiben. Jeder
der genannten Bestände entspricht — abzüglich der
insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen
Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten
— dem höchstzulässigen Gesamtbestand von
100%; werden mehrere dieser Tierarten gehalten,
so dürfen die Bestände — abzüglich der insgesamt
hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl
an Jungrindern, die als Nachzucht gelten — insgesamt
nicht mehr als 100% betragen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind
Mastschweine: Schweine über 30 kg, die
weder Zuchtsauen noch
Zuchteber sind,
Zuchtsauen: weibliche Schweine ab
erstem Decken,
Mastkälber: Jungrinder bis 200 kg, die
zum Schlachten bestimmt
sind und ausschließlich mit
Milch und Milchaustauscher
gefüttert werden,
Nachzucht: insgesamt abzugsfähig sind
hinsichtlich der Z 3 und 5
sowie hinsichtlich erteilter
Ausnahmebewilligungen je
gehaltener Kuh ein Jungrind
im ersten Lebensjahr,
sowie darüber hinaus je
gehaltener Kuh ein männliches
Rind bis 350 kg, das
als sogenannter Einstellstier
gehalten und nicht im
eigenen Betrieb fertig
gemästet wird, sowie ein
Jungochse bis 450 kg, der
nicht im eigenen Betrieb
fertig gemästet wird,
Kühe: weibliche Rinder ab dem
ersten Abkalben,
männliche Mastrinder: männliche Rinder ab
200 kg, die zum Schlachten
bestimmt sind und keine
Mastkälber sind; dazu zählen
auch die für Zuchtzwecke
bestimmten männlichen
Rinder,
Masthühner: männliche und weibliche
Jungtiere, die zum Schlachten
bestimmt sind,
Legehennen: Hennen ab dem ersten
Legebeginn,
Junghennen: Hennen ab dem
15. Lebenstag bis zum
ersten Legebeginn.
(3) Für das Halten größerer Tierbestände als
nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Sie
darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung
einer bäuerlichen Veredelungsproduktion
nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf
den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen.
Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten
mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige
Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten
zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1
genannter Tiere durch den selben Betriebsinhaber
— ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus
Abs. 1 sich ergebenden Größen — nicht zulässig
ist. Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme
der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer,
vor Erteilung einer Bewilligung zum Halten
von Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder
männlichen Mastrindern auch eine Stellungnahme
der Komission und vor Erteilung einer Bewilligung
zum Halten von Geflügel auch eine Stellungnahme
des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes
1988, BGBl. Nr. 579/1987, in der jeweils geltenden
Fassung einzuholen.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist befristet zu
erteilen, wenn dies vom Antragsteller beantragt
wurde. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des
tierhaltenden Betriebes und besteht für diesen
Betrieb noch keine oder keine ausreichende Ausnahmebewilligung,
so ist die Bewilligung bei Vorliegen
der sonstigen nach Abs. 3 erforderlichen
Voraussetzungen nur für die Dauer des Bestandes
des Verfügungsrechtes über den tierhaltenden
Betrieb zu befristen. Geht der tierhaltende Betrieb,
für den eine befristete Bewilligung erteilt wurde, in
das Eigentum des Bewilligungsinhabers während
der Geltungsdauer der befristeten Bewilligung
über, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten
(Bewilligungsinhabers) anstelle der befristeten eine
unbefristete Bewilligung zu erteilen.
(5) Unbeschadet des Abs. 3 ist eine Bewilligung
von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in
folgenden Fälle zu erteilen
1. wenn die höchstzulässigen Tierbestände
gemäß Abs. 1 dadurch überschritten werden,
daß infolge Verehelichung des Betriebsinhabers
die gemäß Abs. 6 zusammenzurechnenden
Tierbestände des Betriebsinhabers und
seines Ehegatten den höchstzulässigen
Gesamtbestand überschreiten und
a) wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung
vorhanden ist, im Ausmaß der
für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen,
b) wenn nur auf einem der beiden Betriebe
eine Haltungsbewilligung vorhanden ist,
im Ausmaß der vorhandenen Bewilligung
zuzüglich der auf dem anderen Betrieb
vorhandenen Standplätze, höchstens
jedoch im bewilligungsfreien Ausmaß, im
Zeitpunkt der Eheschließung oder
c) wenn auf beiden Betrieben keine Haltungsbewilligung
vorhanden ist, jeweils im
Ausmaß der auf den beiden Betrieben vorhandenen
Standplätze, höchstens jedoch
bis zum bewilligungsfreien Ausmaß je
Betrieb, im Zeitpunkt der Eheschließung;
2. wenn die höchstzulässigen Tierbestände
gemäß Abs. 1 infolge einer vertraglich vereinbarten
Übergabe eines weiteren tierhaltenden
Betriebes an einen der nachfolgend aufgezählten
Übernehmer oder an diesen und seinen
Ehegatten oder an seinen Ehegatten überschritten
werden; Übernehmer im vorstehenden
Sinne sind Verwandte oder Verschwägerte
in gerader Linie, Wahlkinder sowie
Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern
des bisherigen Betriebsinhabers; zusätzlich
ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß bei Betrieben
ohne Bewilligung hinsichtlich der Standplätze
auf den Zeitpunkt der Übergabe abzustellen
ist;
3. wenn die höchstzulässigen Tierbestände
gemäß Abs. 1 dadurch überschritten werden,
daß die gemäß Abs. 6 zusammenzurechnenden
Tierbestände des Betriebsinhabers, der
Ehegatten des Betriebsinhabers, der minderjährigen
Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers
sowie der am selben Betrieb lebenden
volljährigen Kinder und Wahlkinder des
Betriebsinhabers durch den Erwerb eines weiteren
tierhaltenden Betriebes von Todes
wegen durch die vorstehenden Personen den
höchstzulässigen Gesamtbestand überschreiten;
zusätzlich ist dabei Z 1 lit. a bis c mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei
Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der
Standplätze auf den Zeitpunkt des Todes des
Erblassers abzustellen ist.
In diesen Fällen ist auf Antrag auch eine Zusammenlegung
der Tierbestände auf einen Standort zu
bewilligen.
(6) Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam
bewirtschaften oder Einrichtungen, die der
Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen, sowie
der Ehegatte des Betriebsinhabers, die minderjährigen
Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers
sowie die am selben Betrieb lebenden volljährigen
Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers gelten
als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 3.
Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe
bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der
Abs. 1 und 3. Das nur für einen bestimmten Zeitraum
während eines Kalenderjahres gemeinsame
Bestoßen von Almen und anderen Weideflächen
durch Tiere verschiedener Besitzer gilt nicht als
gemeinsame Bewirtschaftung im Sinne des ersten
Satzes.
(7) Ist eine natürliche Person als Inhaber eines
tierhaltenden Betriebes im Ausmaß von mindestens
25 vH auch an einer juristischen Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes beteiligt, die
selbst oder im Wege von Beteiligungen an anderen
juristischen Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes über einen oder mehrere tierhaltende
Betriebe verfügungsberechtigt ist, so gel-
ten die beteiligte natürliche Person und die juristische
Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes
als ein Betriebsinhaber.
(8) Natürliche Personen, die im Ausmaß von
mindestens 25 vH an einer juristischen Person oder
Personengesellschaft des Handelsrechtes, die selbst
oder im Wege von Beteiligungen im Ausmaß von
mindestens 25 vH an anderen juristischen Personen
oder Personengesellschaften des Handelsrechtes
über einen oder mehrere tierhaltende Betriebe verfügungsberechtigt
ist, beteiligt sind, haben mindestens
einmal jährlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Name, Anschrift, Art und Ausmaß
der Beteiligung an den juristischen Personen
und Personengesellschaften des Handelsrechtes
sowie umgehend jede Änderung der gemeldeten
Daten zu melden.
(9) Eine erteilte Bewilligung (Haltungsbewilligung)
gilt ausschließlich für die darin genannten
Betriebsstandorte und geht auf den Betriebsnachfolger
über. Sie erlischt,
1. hinsichtlich jener in Abs. 1 genannten Tierbestände,
die während der letzten fünf Jahre in
einem Ausmaß von weniger als 10 vH gehalten
wurden,
2. wenn im Falle einer Auflösung des tierhaltenden
Betriebes — etwa im Zuge eines Konkurses
— eine Fortführung dieses Betriebes im
bisherigen Umfang und in der bisherigen Art
nicht mehr möglich ist.
(10) Abweichend von Abs. 9 kann eine Haltungsbewilligung
auf Antrag des Betriebsinhabers bei der
Bezirksverwaltungsbehörde für den gesamten
Betrieb für die Dauer von fünf Jahren stillgelegt
werden, wenn der Antrag binnen sechs Monaten ab
jenem Zeitpunkt, ab dem die einer Haltungsbewilligung
unterliegenden Tierbestände zur Gänze abgebaut
wurden, bei der Bezirksverwaltungsbehörde
eingebracht wurde. Die Stillegung ist bei Vorliegen
der Voraussetzungen von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bewilligen. In diesem Fall erlischt die
erteilte Haltungsbewilligung bis zum Ablauf der
Stillegungsfrist nicht. Eine Verlängerung der Stillegungsfrist
um weitere fünf Jahre ist vor Erlöschen
der Haltungsbewilligung auf Antrag des Betriebsinhabers
zulässig und von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu erteilen, wenn dies zur Erhaltung eines
wirtschaftlich gesunden Betriebes notwendig
erscheint und den Zielen des § 2 Abs. 1 nicht widerspricht.
Werden die der Haltungsbewilligung
unterliegenden Tierbestände nicht innerhalb von
sechs Monaten ab Beendigung der Stillegungsfrist
wiederum im betroffenen Betrieb gehalten, erlischt
die erteilte Haltungsbewilligung.
(11) Wird ein tierhaltender Betrieb mit einer
erteilten Bewilligung zur Haltung größerer als in
Abs. 1 angeführter Bestände in mehrere selbständige
wirtschaftliche Einheiten, die an verschiedenen
Standorten gelegen sind, aufgeteilt, so ist auf
gemeinsamen Antrag des bisherigen sowie der
künftigen Betriebsinhaber die erteilte Haltungsbewilligung
entsprechend einer Vereinbarung sämtlicher
Betriebsinhaber von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
durch Bescheid auf die künftigen
tierhaltenden Betriebe aufzuteilen. Diese Aufteilung
ist nur dann zu bewilligen, wenn der entsprechende
Antrag innerhalb von sechs Monaten ab
der erfolgten Aufteilung bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wurde. Die
Abs. 6 und 7 bleiben hievon unberührt.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf
Antrag des Inhabers eines tierhaltenden Betriebes
mit Bescheid festzustellen,
1. ob eine Betriebsnachfolge vorliegt,
2. ob und in welchem Umfang — insbesondere
bei Betriebsteilung — eine Haltungsbewilligung
für den tierhaltenden Betrieb vorliegt
oder
3. ob eine Haltungsbewilligung erloschen ist.
(13) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet,
tierhaltende Betriebe auf die Einhaltung
der sich aus den Abs. 1 und 3 bis 12 ergebenden
Verpflichtungen zu kontrollieren.
(14) Organen, die mit der Überwachung der
Abs. 1 bis 13 betraut sind,
1. ist bei Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen
Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen
und Betriebsflächen zu gestatten,
die der Haltung der im Abs. 1 genannten
Tiere dienen oder dienen können,
2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge
zu geben,
3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige
Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen
sich die Anzahl der im Abs. 1 genannten und
gehaltenen Tierbestände ergibt, vorzulegen
und ist in diese Einsicht zu gewähren und
4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige
Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung
zu stellen, um eine Zählung der einzelnen
Tierbestände abwickeln zu können.
(15) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
über das Ergebnis der Kontrollen bis Ende Mai des
folgenden Jahres dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Wege des Landeshauptmannes
zu berichten. Der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft hat die gesammelten Berichte
unverzüglich an den Hauptausschuß des Nationalrates
weiterzuleiten."
12. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13i
eingefügt
„§ 13a. (Verfassungsbestimmung) Tiere der im
§ 13 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Arten dürfen
in einem Ausmaß, das einen Gesamtbestand
von 100% übersteigt, nur auf Betrieben gehalten
werden, die hiefür eine erforderliche Mindestaus-
Stauung an zum Betrieb gehörender selbstbewirtschafteter
Futterfläche aufweisen.
§ 13b. (1) Als zum Betrieb gehörende Futterfläche
gelten sämtliche selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen
Flächen, über die der Inhaber des
tierhaltenden Betriebes verfügungsberechtigt ist,
mit Ausnahme von Weingärten und Intensivobstanlagen.
(2) Gehören zur selbstbewirtschafteten Futterfläche
eines tierhaltenden Betriebes Hutweiden,
Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei
Anwendung der im Abs. 1 genannten Flächenausmaße
jene der Hutweiden und Streuwiesen auf ein
Drittel und jene der Alpen und Bergmähder auf ein
Fünftel zu reduzieren.
§ 13c. Die Mindestausstattung an zum Betrieb
gehörender selbstbewirtschafteter Futterfläche ist
so zu ermitteln, daß je Hektar selbstbewirtschafteter
Futterfläche höchstens folgende Anzahl an Tieren
gehalten werden darf
§ 13d. Die für tierhaltende Betriebe erforderliche
Mindestausstattung an selbstbewirtschafteter Futterfläche
ist hinsichtlich jener Betriebe, für die am
1. Juli 1988 eine Haltungsbewilligung gemäß § 13
vorhanden ist oder für die die Erteilung einer Haltungsbewilligung
vor dem 1. Juli 1988 beantragt
und in der Folge erteilt wurde oder die einen
Anspruch auf Erteilung einer Haltungsbewilligung
nach Artikel III der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle
1988 haben, bis zum 30. Juni 1991 nicht anzuwenden.
§ 13e. Der Inhaber eines tierhaltenden Betriebes
im Sinne des § 13a ist verpflichtet, Aufzeichnungen
über die selbstbewirtschaftete Futterfläche und die
gehaltenen Tiere unter Verwendung eines amtlich
aufgelegten Formblattes zu führen. Die monatlichen
Höchstbestände der gehaltenen Tiere sowie
Lage und Ausmaß der selbstbewirtschafteten Futterfläche
sind jeweils bis zum 5. des Folgemonates
in das amtlich aufgelegte Formblatt einzutragen.
Die Inhaber dieser Betriebe sind verpflichtet, die
vollständig ausgefüllten Formblätter bis jeweils
31. Jänner des Folgejahres an die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
§ 13f. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind
verpflichtet, tierhaltende Betriebe auf die Einhaltung
der sich aus den §§ 13a bis 13e ergebenden
Verpflichtungen zu kontrollieren.
(2) Organen, die mit der Kontrolle gemäß Abs. 1
betraut sind,
1. ist bei Verdacht der Nichteinhaltung der Mindestflächenausstattung
Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen,
die der Haltung der in § 13a
genannten Tiere dienen oder dienen können,
sowie zu sämtlichen Betriebsflächen zu gestatten,
2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge,
insbesondere über das Ausmaß, den
Grund des Verfügungsrechtes und die genaue
Lage der zum tierhaltenden Betrieb gehörenden
selbstbewirtschafteten Futterfläche zu
geben und
3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige
Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen
sich das Ausmaß, der Grund des Verfügungsrechtes
und die Lage der zum tierhaltenden
Betrieb gehörenden selbstbewirtschafteten
Futterfläche ergibt, vorzulegen und ist in
diese Einsicht zu gewähren.
(3) § 13 Abs. 15 gilt sinngemäß.
§ 13g. Daten einschließlich der gemäß § 13e zu
führenden Aufzeichnungen, die im Zuge von Kontrollen
auf Grund dieses Bundesgesetzes oder zu
deren Unterstützung ermittelt wurden, dürfen nur
zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Bundesgesetzes
durchzuführenden behördlichen Aufgaben
herangezogen werden.
§ 13h. (1) Inhaber von Handelsställen sind von
den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 12 sowie der
§§ 13a bis 13f ausgenommen.
(2) Unter Handelsstall ist ein tierhaltender
Betrieb, der nur zur kurzfristigen Verwahrung der
in § 13 Abs. 1 genannten Tiere dient, zu verstehen,
dessen Inhaber dem Landesgremium des Viehhandels
der jeweiligen Kammer der gewerblichen Wirtschaft
angehört und diese Tiere im Rahmen einer
gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit vorübergehend
zum Zwecke der ehestmöglichen Weitergabe in
diesem Betrieb hält.
§ 13i. Werden tierhaltende Betriebe im Sinne des
§ 13 von Körperschaften öffentlichen Rechtes oder
Universitäten auf Grund ihres gesetzlich oder statutenmäßig
übertragenen Wirkungsbereiches ausschließlich
zu Zwecken der Forschung oder Leistungsprüfung
betrieben, so ist diesen im hiefür
erforderlichen Ausmaß eine Bewilligung gemäß
§ 13 Abs. 3 zu erteilen. Die für die Behandlung von
Anträgen im § 14 Abs. 3 letzter Satz enthaltene
Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen
entfällt. Die §§ 13 a bis 13 e sind nicht anzuwenden."
13. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat den Bezirksverwaltungsbehörden die
ihm verfügbaren und für die Durchführung der
Kontrollen nach den §§ 13 Abs. 13 und 13f Abs. 1
erforderlichen einzelbetrieblichen Daten der zu
kontrollierenden Betriebe aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem
(LFBIS) in geeigneter Form zu übermitteln. Diese
Daten dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden
ausschließlich für diese Kontrollzwecke benützt
werden."
14. § 27 lautet
„§ 27. (1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 Waren
im Wert bis zu 200000 S in das Zollinland oder das
Zollausland verbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 können die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören,
für verfallen erklärt werden. Der Wert der für
verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in
einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren
Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte
Geldstrafe.
(3) Wer einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2
zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung
gemäß § 3 Abs. 3, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14,
§ 13e oder § 13f Abs. 2 nicht nachkommt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
zu 50000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu
bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch
erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5 Abs. 4 zu
Preisen anbietet, die unter den Einstandspreisen liegen.
(4) Wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche
Bewilligung oder wer die in § 13a genannten Tiere
— ausgenommen in den Fällen der §§ 13d und 13h
— ohne die gemäß den §§ 13b und 13c erforderliche
Mindestausstattung an zum Betrieb gehörender
selbstbewirtschafteter Futterfläche hält, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe von 500 S bis
zu 200000 S zu bestrafen."
15. Nach § 27 werden die §§ 27a und 27b eingefügt
„§ 27a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der
durch unrichtige Angaben bewirkt, daß der Import- oder
Exportausgleich zu niedrig festgestellt wird,
eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis
zum Einfachen des Betrages, um den der Import- oder
Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde,
zu bestrafen.
(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.
(3). Der Versuch ist strafbar.
§ 27b. (1) Wer entgegen den §§ 5 oder 6 Waren
im Wert von mehr als 200000 S in das Zollinland
oder das Zollausland, wenn auch nur fahrlässig,
verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur
Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich
derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde,
zu bestrafen.
(2) Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne
Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es
sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu
diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden
erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß
sie mißbräuchlich ins Inland beziehungsweise Ausland
verbracht worden ist."
16. § 28 lautet
„§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1992 außer Kraft."
17. § 29 Z 6 bis 9 lauten
„6. hinsichtlich des § 8 — soweit er sich auf die
Zuständigkeit der Zollämter bezieht — § 10
Abs. 9, des § 10 Abs. 11 erster Satz, des § 10
Abs. 12, des § 10 Abs. 13, des § 10a, des § 11
Abs. 4 und des § 20 der Bundesminister für
Finanzen,
7. hinsichtlich des § 24 Abs. 2 und des § 27b der
Bundesminister für Justiz,
8. hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für
Finanzen bzw. die Bundesregierung,
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen — mit
Ausnahme des § 13a — der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und"
18. In § 29 ist folgende Z 10 anzufügen
„10. hinsichtlich des § 13 a die Bundesregierung."
Artikel III
(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach
§ 13 Abs. 3 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes,
die bis 31. Dezember 1988 beim
zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung
der Tierbestände von natürlichen
und jurstischen Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes gemäß § 13 Abs. 7 in der
genannten Fassung gestellt werden, sind vom Landeshauptmann
nach Maßgabe der in den jeweiligen
Betrieben am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze
im bewilligungsfreien Umfang der nach § 13 Abs. 1
in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten
sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits
erteilten Bewilligungen zu erteilen. Die für die
Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 3 letzter
Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung
zur Einholung von Stellungnahmen ent-
fällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung
der erteilten Bewilligungen zu übermitteln.
(2) Bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen
Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung
einer Bewilligung nach § 13 Abs. 3 in der Fassung
des Art. II dieses Bundesgesetzes zur Haltung von
mehr als 8000, höchstens jedoch 12000 Truthühnern
sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen
Betrieb am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze
für diese Tierart sowie für die sonstigen im
bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen Tierarten
nach Maßgabe der hiefür vorhandenen
Standplätze nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung
zu bewilligen. Die für die Behandlung von
Anträgen im § 13 Abs. 3 letzter Satz in der genannten
Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung
von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann
hat dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten
Bewilligungen zu übermitteln. Bereits erteilte
Bewilligungen für das Halten größerer als im § 13
Abs. 1 in der genannten Fassung angeführter Tierarten
mit Ausnahme der Truthühner werden hievon
nicht berührt.
(3) Inhabern von tierhaltenden Betrieben, die auf
Grund des Artikels IV der Viehwirtschaftsgesetz-
Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, einen Antrag nach
dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem
1. April 1988 beim zuständigen Landeshauptmann
gestellt oder die nach dem 31. Dezember 1987,
jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen
Amt der Landesregierung zwecks Antragstellung
nach dieser Bestimmung vorgesprochen
haben, ist bei Erfüllung der in dieser Bestimmung
enthaltenen Voraussetzungen eine Bewilligung
vom zuständigen Landeshauptmann zu erteilen.
Sofern in diesen Fällen bereits eine nicht zugunsten
der Antragsteller ergangene Entscheidung einer
Behörde erlassen wurde, ist dieses Verfahren vom
zuständigen Landeshauptmann wieder aufzunehmen
und tritt die bisherige Entscheidung mit der
Erlassung eines Bescheides gemäß dem ersten Satz
dieses Absatzes außer Kraft. Anhängige Verfahren
im Rahmen einer Berufung sind ohne weitere Entscheidungspflicht
der zuständigen Behörde einzustellen
und die Verfahrensunterlagen dem zuständigen
Landeshauptmann zur neuerlichen Entscheidung
zu übermitteln.
Artikel IV
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. III dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft betraut.
ABSCHNITT II
Zolltarifgesetz 1988
Artikel I
Der mit dem Zolltarifgesetz 1988, BGBl.
Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 265/1988, erlassene Zolltarif wird
wie folgt geändert
1. Die Fußnote 2) zum Kapitel 1, einschließlich
der Anführung „Fußnoten", wird gestrichen.
2. Nach der Anmerkung 1 zum Kapitel 1 wird
eingefügt
„Nationale Anmerkungen
1 — Die Unternummern 0101 11, 0102 10 und
0103 10 umfassen nur solche Tiere, für die
eine Bestätigung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, daß es sich um
reinrassige Zuchttiere handelt, vorgelegt
wird.
2 — Für die Beurteilung, welche Tiere der Unternummern
0101 19, 0102 90, 0103 (90) sowie
0104 10 und 0104 20 zum Schlachten oder
für andere Zwecke als zum Schlachten
bestimmt sind, gelten die Bestimmungen des
§ 1 Abs. 6 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung."
3. Bei den Unternummern 0101 11, 0101 19 B
0102 10, 0102 90 B, 0103 10, 0103 91 B,
0103 92 A2, 0103 92 B2, 0104 10 B und 0104 20 B
wird die in der Warenbezeichnung angeführte Fußnote
„2)" gestrichen.
4. In die Zollbegünstigungsliste wird nach der
Unternummer 3501 10 folgende Position eingefügt
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich des Art. I Z 4 mit 1. Jänner 1988 und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 1988 in Kraft.