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332_1987 AT

332. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung

hat Griechenland am 22. Jänner 1987 die in Art. 11

des Übereinkommens über die Legitimation durch

nachfolgende Ehe (BGBl. Nr. 102/1976, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 429/1983) vorgesehene Notifikation hinterlegt.

Bei dieser Gelegenheit hat Griechenland den

anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens

erklärten Vorbehalt bestätigt, wonach es sich

in Anwendung des Art. 2 das Recht vorbehält, die

Legitimation als nicht wirksam anzusehen

a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von

denjenigen abstammt, die es legitimiert

haben;

b) wenn die auf griechischem Hoheitsgebiet

geschlossene Ehe nach griechischem Recht

nicht zustandegekommen oder nichtig ist;

c) wenn die Ehe eines griechischen Staatsbürgers

nach griechischem Recht nicht zustandegekommen

oder nichtig ist.

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