332. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung
hat Griechenland am 22. Jänner 1987 die in Art. 11
des Übereinkommens über die Legitimation durch
nachfolgende Ehe (BGBl. Nr. 102/1976, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 429/1983) vorgesehene Notifikation hinterlegt.
Bei dieser Gelegenheit hat Griechenland den
anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens
erklärten Vorbehalt bestätigt, wonach es sich
in Anwendung des Art. 2 das Recht vorbehält, die
Legitimation als nicht wirksam anzusehen
a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von
denjenigen abstammt, die es legitimiert
haben;
b) wenn die auf griechischem Hoheitsgebiet
geschlossene Ehe nach griechischem Recht
nicht zustandegekommen oder nichtig ist;
c) wenn die Ehe eines griechischen Staatsbürgers
nach griechischem Recht nicht zustandegekommen
oder nichtig ist.