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332_1986 AT

332. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesangestellten geändert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesangestellten geändert wird

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG ändere ich

die Entschließung vom 12. August 1924, BGBl.

Nr. 312, in der Fassung der Entschließungen BGBl.

Nr. 266/1979 und BGBl. Nr. 137/1984 wie folgt

1. Im Titel der Entschließung wird das Wort

„Bundesangestellten" durch das Wort „Bundesbeamten"

ersetzt.

2. Absatz 1 erhält nachstehende Fassung

„Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 des B-VG übertrage

ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der

Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich

1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in

handwerklicher Verwendung auf Planstellen

der Dienstklassen III bis einschließlich VI,

2. Richteramtsanwärter, Richter der Gehaltsgruppe

I mit Ausnahme der Präsidenten und

Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster

Instanz sowie Staatsanwälte der Gehaltsgruppe

I mit Ausnahme der Leitenden und

Ersten Staatsanwälte,

3. von den Beamten des Schulaufsichtsdienstes

die Bezirksschulinspektoren,

4. Wachebeamte auf Planstellen der Dienstklassen

III bis einschließlich VI,

5. Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen

III bis einschließlich VI und zeitverpflichtete

Soldaten sowie

6. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten

der Post- und Telegraphenverwaltung auf

Planstellen der Verwendungsgruppen PT 9

bis einschließlich PT 3 sowie auf Planstellen

der Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung

gemäß Anlage 1 Z 31 Punkt 1 oder

§ 184 b Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979 oder auf Planstellen der Dienstzulagengruppen

3 oder 2 erfolgt,

unter Beobachtung der bestehenden allgemeinen

Vorschriften zu ernennen."

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