332. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesangestellten geändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG ändere ich
die Entschließung vom 12. August 1924, BGBl.
Nr. 312, in der Fassung der Entschließungen BGBl.
Nr. 266/1979 und BGBl. Nr. 137/1984 wie folgt
1. Im Titel der Entschließung wird das Wort
„Bundesangestellten" durch das Wort „Bundesbeamten"
ersetzt.
2. Absatz 1 erhält nachstehende Fassung
„Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 des B-VG übertrage
ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der
Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in
handwerklicher Verwendung auf Planstellen
der Dienstklassen III bis einschließlich VI,
2. Richteramtsanwärter, Richter der Gehaltsgruppe
I mit Ausnahme der Präsidenten und
Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster
Instanz sowie Staatsanwälte der Gehaltsgruppe
I mit Ausnahme der Leitenden und
Ersten Staatsanwälte,
3. von den Beamten des Schulaufsichtsdienstes
die Bezirksschulinspektoren,
4. Wachebeamte auf Planstellen der Dienstklassen
III bis einschließlich VI,
5. Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen
III bis einschließlich VI und zeitverpflichtete
Soldaten sowie
6. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten
der Post- und Telegraphenverwaltung auf
Planstellen der Verwendungsgruppen PT 9
bis einschließlich PT 3 sowie auf Planstellen
der Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung
gemäß Anlage 1 Z 31 Punkt 1 oder
§ 184 b Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 oder auf Planstellen der Dienstzulagengruppen
3 oder 2 erfolgt,
unter Beobachtung der bestehenden allgemeinen
Vorschriften zu ernennen."