332. Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer europäischen Forschungsaktion auf dem Gebiet der Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72) samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Die Unterzeichner dieser Erklärung, die ihrer
gemeinsamen Absicht Ausdruck verleihen, an einer
europäischen Forschungsaktion auf dem Gebiet der
Niederschlagsmessung mit Radar teilzunehmen,
haben sich wie folgt verständigt
ABSCHNITT 1
(1) Die Unterzeichner haben die Absicht, bei
einer Aktion zur Förderung der Forschung über die
Niederschlagsmessung mit Radar — nachstehend
„Aktion" genannt — zusammenzuarbeiten.
(2) Hauptziel dieser Aktion ist die Koordinierung
und Förderung der europäischen Forschung über
die Niederschlagsmessung mit Radar mit dem Ziel
der Datenharmonisierung und -austauschbarkeit
als nützlicher Beitrag zu den laufenden oder künftigen
Anstrengungen der an der Europäischen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
und technischen Forschung (COST) beteiligten
Staaten bei der Errichtung eines Wetterradarnetzes.
(3) Die Unterzeichner bringen ihre Absicht zum
Ausdruck, die Aktion gemeinsam gemäß der allgemeinen
Beschreibung in Anhang II durchzuführen.
Die Aktion wird durch konzertierte Maßnahmen
gemäß Anhang I durchgeführt.
Der Gesamtwert der von den Unterzeichnern
bereits getätigten Investitionen, deren optimale
Nutzung eines der Hauptziele dieser Aktion ist,
wird auf ein Mehrfaches von zehn Millionen Europäische
Rechnungseinheiten in Preisen von 1979
geschätzt.
Die Unterzeichner werden ihr möglichstes tun,
um die erforderlichen Mittel gemäß ihren innerstaatlichen
Finanzierungsverfahren bereitzustellen.
Diese Mittel umfassen auch die für das reibungslose
Funktionieren des in Anhang I genannten Ausschusses
— nachstehend „Koordinierungsausschuß"
genannt — erforderlichen Mittel.
ABSCHNITT 2
Die Unterzeichner haben die Absicht, sich an der
Aktion dadurch zu beteiligen, daß sie einen rascheren
Informationsaustausch durchführen und
a) Untersuchungs- und Forschungsarbeiten in
Forschungsinstitutionen mit öffentlichem
Charakter — nachstehend „öffentliche Forschungsinstitutionen"
genannt — durchführen
oder
b) Verträge über Untersuchungs- und Forschungsvorhaben
mit Organisationen —
nachstehend „Forschungsvertragspartner"
genannt — abschließen oder
c) den anderen Unterzeichnern Informationen
über entsprechende bereits bestehende Forschungsarbeiten,
einschließlich aller erforderlichen
Basisdaten, zur Verfügung stellen oder
d) Dienstleistungen erbringen oder
e) nach mehreren dieser Möglichkeiten Beiträge
leisten.
ABSCHNITT 3
(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird
wirksam, wenn die Zahl der Unterzeichner minde-
stens vier beträgt und gilt für fünf Jahre. Ihre Geltungsdauer
kann im Einvernehmen zwischen den
Unterzeichnern verlängert werden.
(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung kann
jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern
schriftlich geändert werden.
(3) Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem
Grund seine Teilnahme an der Aktion beenden
will, kann dies tun, sofern er diese Absicht mindestens
drei Monate vorher dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften schriftlich
notifiziert hat.
(4) Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner
zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so
prüft der Koordinierungsausschuß die dadurch entstandene
Lage und die Zweckmäßigkeit, die Wirksamkeit
dieser gemeinsamen Absichtserklärung
durch einen Beschluß der Unterzeichner für beendet
zu erklären.
ABSCHNITT 4
(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung liegt
vom Zeitpunkt der ersten Unterzeichnung an
gerechnet sechs Monate lang zur Unterzeichnung
durch die Regierungen, die an der Ministerkonferenz
vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel
teilgenommen haben, und durch die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft auf.
Jede der in Unterabsatz 1 genannten Regierungen
sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
kann sich an der Aktion während des genannten
Zeitraums vorläufig beteiligen, selbst wenn sie diese
gemeinsame Absichtserklärung nicht unterzeichnet
hat.
(2) Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten
werden Anträge der in Absatz 1 genannten Regierungen
oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
die die Unterzeichnung dieser gemeinsamen
Absichtserklärung zum Ziel haben, vom Koordinierungsausschuß
geprüft, der für diese Unterzeichnung
besondere Bedingungen stellen kann.
(3) Jeder Unterzeichner kann eine oder mehrere
zuständige Behörden oder Stellen beauftragen,
sowohl hinsichtlich der Durchführung der Aktion
als auch der Wahrnehmung der sich daraus ergebenden
Rechte und Pflichten in seinem Namen
tätig zu werden. Der Ausdruck „zuständige Behörden
oder Stellen" schließt Industrieunternehmen
aus.
ABSCHNITT 5
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern
den jeweiligen Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser
gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt
ihres Wirksamwerdens mit und unterrichtet
sie über alle im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung
erfolgten Notifikationen.
(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird
beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär
übermittelt jedem Unterzeichner eine
beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Dezember
neunzehnhundertneunundsiebzig.
ANHANG I
KOORDINIERUNG DER AKTION
I.
1. Es wird ein Koordinierungsausschuß eingesetzt,
der sich aus nicht mehr als zwei Vertretern
jedes Unterzeichners zusammensetzt. Jeder Vertreter
kann erforderlichenfalls Sachverständige oder
Berater hinzuziehen.
Die Teilnehmer der Ministerkonferenz vom 22.
und 23. November 1971 in Brüssel sowie die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft können sich vor
Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung
an der Arbeit des Koordinierungsausschusses
gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
gemeinsamen Absichtserklärung beteiligen, ohne
jedoch stimmberechtigt zu sein.
2. Der Koordinierungsausschuß sorgt für die
Koordinierung der Aktion und befaßt sich insbesondere
mit folgendem
a) Auswahl der Forschungsbereiche auf der
Grundlage der in Anhang II vorgesehenen
Forschungsbereiche einschließlich der von
den zuständigen Behörden oder Stellen der
Unterzeichner unterbreiteten Änderungsvorschläge;
alle Änderungsvorschläge zu dem in
Anhang II vorgesehenen Aktionsrahmen sind
dem COST-Fachausschuß „Meteorologie"
zur Stellungnahme vorzulegen;
b) Beratung bei der Ausrichtung der Arbeit einschließlich
der Festlegung der Prioritäten
und des Zeitplans;
c) Erstellung ausführlicher Pläne und Festlegung
der Methoden für die einzelnen Phasen
der Durchführung der Aktion;
d) Bestellung von Forschungszentren oder
-organisationen als federführende Stellen für
bestimmte Teile der Aktion;
e) Verfolgung der im Hoheitsgebiet der Unterzeichner
und in anderen Ländern durchgeführten
Forschungsarbeiten;
f) Verbindung mit geeigneten internationalen
Organisationen;
g) Austausch der Forschungsergebnisse unter
den Unterzeichnern, soweit dies mit der
Wahrung der Interessen der Unterzeichner,
ihrer zuständigen Behörden oder Stellen und
der Forschungsvertragspartner hinsichtlich
der gewerblichen Schutzrechte und der vertraulichen
Geschäftsunterlagen vereinbar ist;
h) Erstellung und entsprechende Verteilung der
für die Unterzeichner bestimmten jährlichen
Zwischenberichte sowie des Schlußberichtes;
zu diesem Zweck machen die Unterzeichner
den öffentlichen Forschungsinstitutionen
oder den Forschungsvertragspartnern zur
Auflage, periodische Zwischenberichte sowie
einen Schlußbericht vorzulegen, soweit dies
für erforderlich gehalten wird;
i) Prüfung aller Probleme, die bei der Durchführung
der Aktion auftreten können, einschließlich
möglicher Sonderbedingungen im
Zusammenhang mit Anträgen auf Beitritt zu
der gemeinsamen Absichtserklärung, die später
als sechs Monate nach dem Tag der
ersten Unterzeichnung gestellt werden.
3. Die Sekretariatsgeschäfte des Koordinierungsausschusses
werden auf Ersuchen der Unterzeichner
entweder von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder einem der Unterzeichnerstaaten
wahrgenommen.
II.
1. Die Unterzeichner ersuchen die öffentlichen
Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner
in ihrem Hoheitsgebiet, bei den zuständigen
Behörden oder Stellen des Unterzeichnerstaates,
dem sie angehören, Vorschläge für Forschungsarbeiten
einzureichen. Die gemäß diesem Verfahren
angenommenen Vorschläge werden dem Koordinierungsausschuß
unterbreitet.
2. Die Unterzeichner fordern die öffentlichen
Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner
auf, den in Nummer 1 genannten Behörden
oder Stellen, bevor der Koordinierungsausschuß
über einen Vorschlag befindet, bereits bestehende
Verpflichtungen und gewerbliche Schutzrechte zu
melden, die ihrer Ansicht nach die Durchführung
der Aktionen der Unterzeichner gemäß der
gemeinsamen Absichtserklärung ausschließen oder
behindern könnten.
III.
1. Die Unterzeichner machen ihren öffentlichen
Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartnern
zur Auflage, periodische Berichte über
den Fortgang der Arbeiten und einen Schlußbericht
vorzulegen.
2. Diese Berichte über den Fortgang der Arbeit
werden vertraulich behandelt und nur an die Vertreter
der Unterzeichner im Koordinierungsausschuß
verteilt. Die Schlußberichte über die erzielten
Ergebnisse werden in einem sehr viel größeren
Umfang verteilt, mindestens jedoch an die betroffenen
öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw.
Forschungsvertragspartner der Unterzeichnerstaaten.
IV.
1. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts tragen
die Unterzeichner dafür Sorge, daß die Eigentümer
von gewerblichen Schutzrechten und von
technischen Informationen, die sich aus Arbeiten
ergeben, die bei der Durchführung des ihnen nach
Anhang II zugewiesenen Teils der Aktion ausgeführt
wurden — im folgenden „Forschungsergebnisse"
genannt —, auf Antrag eines anderen Unterzeichners
— im folgenden „antragstellender Unterzeichner"
genannt — verpflichtet sind, die Forschungsergebnisse
zur Verfügung zu stellen und
dem antragstellenden Unterzeichner oder einem
von ihm benannten Dritten eine Lizenz zur Verwendung
der Forschungsergebnisse und des damit
verbundenen und für eine solche Verwendung
erforderlichen technischen Know-how zu erteilen,
wenn der antragstellende Unterzeichner eine
Lizenz benötigt für die Ausführung
— einer Arbeit an dieser Aktion oder
— seiner Pläne, die Bezug zur Niederschlagsmessung
mit Radar haben, oder
— einer assoziierten europäischen Aktion, die
später durchgeführt wird und an der teilzunehmen
sich alle oder mehrere Unterzeichner
bereit erklären können.
Diese Lizenzen werden zu angemessenen und
vernünftigen Bedingungen unter Beachtung kaufmännischer
Gepflogenheiten gewährt.
2. Die Unterzeichner sorgen dafür, daß in jeden
Vertrag, den sie mit Forschungsvertragspartnern
über Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
im Rahmen der Durchführung dieser
Aktion schließen, Klauseln aufgenommen werden,
die die Vergabe der in Nummer 1 genannten
Lizenz vorsehen.
3. Die Unterzeichner bemühen sich — insbesondere
indem sie dafür sorgen, daß entsprechende
Klauseln in die Verträge aufgenommen werden, die
sie mit den Forschungsvertragspartnern schließen —,
nachdrücklich darum vorzusehen, daß die in
Nummer 1 genannte Lizenz unter Beachtung kaufmännischer
Gepflogenheiten zu angemessenen und
vernünftigen Bedingungen insoweit auf nach Kapitel
II Nummer 2 mitgeteilte gewerbliche Schutzrechte
und früheres technisches Know-how des
Forschungsvertragspartners ausgedehnt wird, als
auf andere Weise die Verwendung der Forschungs-
ergebnisse für die in Nummer 1 genannten Zwecke
nicht möglich ist. Wenn ein Forschungsvertragspartner
einer solchen Ausdehnung nicht zustimmen
kann oder will, so gibt der Unterzeichner dem
Koordinierungsausschuß vor Vertragsabschluß
Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In diesem
Fall erörtert der Koordinierungsausschuß nach
Anhörung des Forschungsvertragspartners Möglichkeiten
für eine entsprechende Regelung.
4. Die Unterzeichner treffen die erforderlichen
Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Einhaltung
der sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen
durch eine spätere Übertragung der
Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen
nicht berührt wird. Jede derartige Übertragung ist
dem Koordinierungsausschuß mitzuteilen.
5. Beendet ein Unterzeichner seine Teilnahme an
der Aktion, so behalten die Lizenzen zur Verwendung
der Forschungsergebnisse, die dieser Unterzeichner
gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung
anderen Unterzeichnern gewährt hat oder zu
deren Gewährung er verpflichtet ist oder die ihm
von anderen Unterzeichnern eingeräumt wurden
und die sich auf die bis zum Tage der Beendigung
der Teilnahme des genannten Unterzeichners
durchgeführten Arbeiten beziehen, auch nach diesem
Tage ihre Gültigkeit.
6. Die Bedingungen der Nummern 1 bis 5 gelten
auch noch nach Ablauf der gemeinsamen Absichtserklärung,
und zwar für gewerbliche Schutzrechte
so lange, wie diese weiter gelten, und für ungeschützte
Erfindungen und technisches Know-how
so lange, bis diese anders als durch eine Freigabe
durch den Lizenzinhaber Gemeingut werden.
ANHANG II
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER FORSCHUNGSAKTION
1. Einleitung
In europäischen Ländern betreiben Wetterdienste
und zum Teil auch andere Institutionen Radargeräte
zur quantitativen Bestimmung von Niederschlägen.
In mehreren dieser Länder sind Bestrebungen
eingeleitet, Radarverbundnetze aus vorhandenen
und geplanten Wetterradargeräten aufzubauen.
Durch solche Verbundnetze sollen lokal bereits
verarbeitete Radarinformationen über die Niederschlagsverteilung
zusammengefaßt und allen
Benutzerkreisen verfügbar gemacht werden. Zu
den interessierten Benutzern gehören neben den
Wetterdiensten selbst vor allem der Luftverkehr,
die Hydrologie, die Wasserwirtschaft sowie Landwirtschaft
und Baugewerbe. Das Interesse erstreckt
sich nicht nur auf die quantitative Erfassung und
Darstellung von Gebietsniederschlägen, sondern
darüber hinaus auf gefährliche Niederschlagsphänomene,
Hochwassergefahren usw., um Warnungen
aussprechen sowie Vorsorge zur Schadensverhütung
treffen zu können.
2. Ziele der Aktion
Die Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen
2.1. Prüfung der technischen und finanziellen
Aspekte eines koordinierten Vorgehens mit dem
Ziel der Errichtung eines europäischen Wetterradarnetzes.
2.2. Verbesserung der Qualität der Radardaten
sowie der Korrelation zwischen Radardaten
und meteorologischen Erscheinungen — insbesondere
Niederschlagshöhe und Gesamtniederschlagsmenge
— für die kurzfristige Wettervorhersage
und andere Zwecke, an denen Meteorologen,
Hydrologen, die Luftfahrt, das Baugewerbe, die
Landwirtschaft und ähnliche Kreise potentiell interessiert
sind, wobei insbesondere die Verbreitung
von Warnmeldungen zum Schutz von Leben und
Eigentum zu berücksichtigen ist.
2.3. Optimierung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses
der einzelstaatlichen, bilateralen sowie
europäischen Verbundnetze.
2.4. Prüfung der Möglichkeit einer Standardisierung
der Radarbeobachtungssysteme, um eine
wirtschaftliche Produktion des entsprechenden
Ausrüstungsmaterials auf europäischer Basis zu
erleichtern.
2.5. Prüfung der Möglichkeiten für die Kombination
von Wetterradardaten mit den Wolkendaten
von Wetterbeobachtungssatelliten.
3. Programm
Die Unterzeichner beabsichtigen, ausgehend
vom derzeitigen Entwicklungsstand der Radarverbundnetze
in ihren Ländern, Untersuchungs- und
Forschungsarbeiten durch öffentliche Einrichtungen
ausführen zu lassen oder, wenn solche bereits
durchgeführt wurden, die Ergebnisse einschließlich
aller erforderlichen Grunddaten verfügbar zu
machen.
Der Themenkreis des Programms umfaßt folgendes
3.1. Radarbeobachtungssysteme
— Standortfragen
— optimale Konstruktionsparameter
— Verfügbarkeit und Darlegung aller einschlägigen
Radarkenndaten
— Leistungsüberwachung, Stabilität und
Zuverlässigkeit
— örtliche Displayerfordernisse
— Möglichkeiten der Rationalisierung der
Produktion von Ausrüstungsmaterial
3.2. Datenverarbeitung an Radarstandorten und
Empfangsstationen
— Vereinheitlichung von Datenformaten und
Protokollen
— Einbeziehung von Eichung und Datenkorrektion
— Konversion und Integration für sekundäre
Auffangreservoire („Sub-catchments") und
Flutgebiete
— Kombination von Satellitendaten und
Radardaten
— Zusammenfassung von Daten mehrerer
Radargeräte zu einem Bild/Display
3.3. Datengenauigkeit
— grundlegende Fragen, zum Beispiel Verhältnis
zwischen der durch Radar gemessenen
und der den Boden erreichenden Niederschlagsmenge
— Methoden zur Eichung der Radardaten
und Verwendung von Z-R-Beziehungen
— Eliminierung ständiger Echos, Interpolierung
in Okkultationsgebieten
— Korrektion von „Bright-band"-Effekten
— Messung von Schnee, Hagel und Schneeregen
— Identifizierung gefährlicher meteorologischer
Erscheinungen
3.4. Datenübertragung
— Optimierung von Schnittstellen nach dem
jeweiligen Stand der Nachrichtentechnik
— Prüfung und Anwendung von Übertragungsmedien,
und zwar sowohl schmalbandigen
als auch Mikrowellensystemen
— Festlegung von Erfordernissen der Datenintegrität
— Datendisplay in entfernten Stationen und
örtliche Speicherung
3.5. Verbundnetze
— Anforderungen der Benutzer an den
Dateneinsatz
— Bestimmung der Vergleichbarkeit bei
Daten von verschiedenen Radargeräten
und von anderen Quellen
— Erprobung ausgewählter Probleme in
Pilotnetzen
— Datenbanken in rechnerkompatibler Form
— Optimierung von Radarverbundnetzen
— technische und globale finanzielle Aspekte
multinationaler Verbundnetze.
Dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften wurde auf Grund einer vom Bundespräsidenten
unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ermächtigung mit Note vom
31. Mai 1985 der Abschluß des nach der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens
notifiziert; die gemeinsame Absichtserklärung ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.
Weiters haben die Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer europäischen Forschungsaktion
auf dem Gebiet der Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72) samt Anhängen folgende
Staaten unterzeichnet
Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, die Niederlande, Portugal, Schweden,
Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.