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332_1985 AT

332. Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer europäischen Forschungsaktion auf dem Gebiet der Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72) samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer europäischen Forschungsaktion auf dem Gebiet der Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72) samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Die Unterzeichner dieser Erklärung, die ihrer

gemeinsamen Absicht Ausdruck verleihen, an einer

europäischen Forschungsaktion auf dem Gebiet der

Niederschlagsmessung mit Radar teilzunehmen,

haben sich wie folgt verständigt

ABSCHNITT 1

(1) Die Unterzeichner haben die Absicht, bei

einer Aktion zur Förderung der Forschung über die

Niederschlagsmessung mit Radar — nachstehend

„Aktion" genannt — zusammenzuarbeiten.

(2) Hauptziel dieser Aktion ist die Koordinierung

und Förderung der europäischen Forschung über

die Niederschlagsmessung mit Radar mit dem Ziel

der Datenharmonisierung und -austauschbarkeit

als nützlicher Beitrag zu den laufenden oder künftigen

Anstrengungen der an der Europäischen

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen

und technischen Forschung (COST) beteiligten

Staaten bei der Errichtung eines Wetterradarnetzes.

(3) Die Unterzeichner bringen ihre Absicht zum

Ausdruck, die Aktion gemeinsam gemäß der allgemeinen

Beschreibung in Anhang II durchzuführen.

Die Aktion wird durch konzertierte Maßnahmen

gemäß Anhang I durchgeführt.

Der Gesamtwert der von den Unterzeichnern

bereits getätigten Investitionen, deren optimale

Nutzung eines der Hauptziele dieser Aktion ist,

wird auf ein Mehrfaches von zehn Millionen Europäische

Rechnungseinheiten in Preisen von 1979

geschätzt.

Die Unterzeichner werden ihr möglichstes tun,

um die erforderlichen Mittel gemäß ihren innerstaatlichen

Finanzierungsverfahren bereitzustellen.

Diese Mittel umfassen auch die für das reibungslose

Funktionieren des in Anhang I genannten Ausschusses

— nachstehend „Koordinierungsausschuß"

genannt — erforderlichen Mittel.

ABSCHNITT 2

Die Unterzeichner haben die Absicht, sich an der

Aktion dadurch zu beteiligen, daß sie einen rascheren

Informationsaustausch durchführen und

a) Untersuchungs- und Forschungsarbeiten in

Forschungsinstitutionen mit öffentlichem

Charakter — nachstehend „öffentliche Forschungsinstitutionen"

genannt — durchführen

oder

b) Verträge über Untersuchungs- und Forschungsvorhaben

mit Organisationen —

nachstehend „Forschungsvertragspartner"

genannt — abschließen oder

c) den anderen Unterzeichnern Informationen

über entsprechende bereits bestehende Forschungsarbeiten,

einschließlich aller erforderlichen

Basisdaten, zur Verfügung stellen oder

d) Dienstleistungen erbringen oder

e) nach mehreren dieser Möglichkeiten Beiträge

leisten.

ABSCHNITT 3

(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird

wirksam, wenn die Zahl der Unterzeichner minde-

stens vier beträgt und gilt für fünf Jahre. Ihre Geltungsdauer

kann im Einvernehmen zwischen den

Unterzeichnern verlängert werden.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung kann

jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern

schriftlich geändert werden.

(3) Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem

Grund seine Teilnahme an der Aktion beenden

will, kann dies tun, sofern er diese Absicht mindestens

drei Monate vorher dem Generalsekretär des

Rates der Europäischen Gemeinschaften schriftlich

notifiziert hat.

(4) Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner

zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so

prüft der Koordinierungsausschuß die dadurch entstandene

Lage und die Zweckmäßigkeit, die Wirksamkeit

dieser gemeinsamen Absichtserklärung

durch einen Beschluß der Unterzeichner für beendet

zu erklären.

ABSCHNITT 4

(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung liegt

vom Zeitpunkt der ersten Unterzeichnung an

gerechnet sechs Monate lang zur Unterzeichnung

durch die Regierungen, die an der Ministerkonferenz

vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel

teilgenommen haben, und durch die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft auf.

Jede der in Unterabsatz 1 genannten Regierungen

sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

kann sich an der Aktion während des genannten

Zeitraums vorläufig beteiligen, selbst wenn sie diese

gemeinsame Absichtserklärung nicht unterzeichnet

hat.

(2) Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten

werden Anträge der in Absatz 1 genannten Regierungen

oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

die die Unterzeichnung dieser gemeinsamen

Absichtserklärung zum Ziel haben, vom Koordinierungsausschuß

geprüft, der für diese Unterzeichnung

besondere Bedingungen stellen kann.

(3) Jeder Unterzeichner kann eine oder mehrere

zuständige Behörden oder Stellen beauftragen,

sowohl hinsichtlich der Durchführung der Aktion

als auch der Wahrnehmung der sich daraus ergebenden

Rechte und Pflichten in seinem Namen

tätig zu werden. Der Ausdruck „zuständige Behörden

oder Stellen" schließt Industrieunternehmen

aus.

ABSCHNITT 5

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen

Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern

den jeweiligen Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser

gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt

ihres Wirksamwerdens mit und unterrichtet

sie über alle im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung

erfolgten Notifikationen.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird

beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen

Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär

übermittelt jedem Unterzeichner eine

beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Dezember

neunzehnhundertneunundsiebzig.

ANHANG I

KOORDINIERUNG DER AKTION

I.

1. Es wird ein Koordinierungsausschuß eingesetzt,

der sich aus nicht mehr als zwei Vertretern

jedes Unterzeichners zusammensetzt. Jeder Vertreter

kann erforderlichenfalls Sachverständige oder

Berater hinzuziehen.

Die Teilnehmer der Ministerkonferenz vom 22.

und 23. November 1971 in Brüssel sowie die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft können sich vor

Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung

an der Arbeit des Koordinierungsausschusses

gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der

gemeinsamen Absichtserklärung beteiligen, ohne

jedoch stimmberechtigt zu sein.

2. Der Koordinierungsausschuß sorgt für die

Koordinierung der Aktion und befaßt sich insbesondere

mit folgendem

a) Auswahl der Forschungsbereiche auf der

Grundlage der in Anhang II vorgesehenen

Forschungsbereiche einschließlich der von

den zuständigen Behörden oder Stellen der

Unterzeichner unterbreiteten Änderungsvorschläge;

alle Änderungsvorschläge zu dem in

Anhang II vorgesehenen Aktionsrahmen sind

dem COST-Fachausschuß „Meteorologie"

zur Stellungnahme vorzulegen;

b) Beratung bei der Ausrichtung der Arbeit einschließlich

der Festlegung der Prioritäten

und des Zeitplans;

c) Erstellung ausführlicher Pläne und Festlegung

der Methoden für die einzelnen Phasen

der Durchführung der Aktion;

d) Bestellung von Forschungszentren oder

-organisationen als federführende Stellen für

bestimmte Teile der Aktion;

e) Verfolgung der im Hoheitsgebiet der Unterzeichner

und in anderen Ländern durchgeführten

Forschungsarbeiten;

f) Verbindung mit geeigneten internationalen

Organisationen;

g) Austausch der Forschungsergebnisse unter

den Unterzeichnern, soweit dies mit der

Wahrung der Interessen der Unterzeichner,

ihrer zuständigen Behörden oder Stellen und

der Forschungsvertragspartner hinsichtlich

der gewerblichen Schutzrechte und der vertraulichen

Geschäftsunterlagen vereinbar ist;

h) Erstellung und entsprechende Verteilung der

für die Unterzeichner bestimmten jährlichen

Zwischenberichte sowie des Schlußberichtes;

zu diesem Zweck machen die Unterzeichner

den öffentlichen Forschungsinstitutionen

oder den Forschungsvertragspartnern zur

Auflage, periodische Zwischenberichte sowie

einen Schlußbericht vorzulegen, soweit dies

für erforderlich gehalten wird;

i) Prüfung aller Probleme, die bei der Durchführung

der Aktion auftreten können, einschließlich

möglicher Sonderbedingungen im

Zusammenhang mit Anträgen auf Beitritt zu

der gemeinsamen Absichtserklärung, die später

als sechs Monate nach dem Tag der

ersten Unterzeichnung gestellt werden.

3. Die Sekretariatsgeschäfte des Koordinierungsausschusses

werden auf Ersuchen der Unterzeichner

entweder von der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften oder einem der Unterzeichnerstaaten

wahrgenommen.

II.

1. Die Unterzeichner ersuchen die öffentlichen

Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner

in ihrem Hoheitsgebiet, bei den zuständigen

Behörden oder Stellen des Unterzeichnerstaates,

dem sie angehören, Vorschläge für Forschungsarbeiten

einzureichen. Die gemäß diesem Verfahren

angenommenen Vorschläge werden dem Koordinierungsausschuß

unterbreitet.

2. Die Unterzeichner fordern die öffentlichen

Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartner

auf, den in Nummer 1 genannten Behörden

oder Stellen, bevor der Koordinierungsausschuß

über einen Vorschlag befindet, bereits bestehende

Verpflichtungen und gewerbliche Schutzrechte zu

melden, die ihrer Ansicht nach die Durchführung

der Aktionen der Unterzeichner gemäß der

gemeinsamen Absichtserklärung ausschließen oder

behindern könnten.

III.

1. Die Unterzeichner machen ihren öffentlichen

Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsvertragspartnern

zur Auflage, periodische Berichte über

den Fortgang der Arbeiten und einen Schlußbericht

vorzulegen.

2. Diese Berichte über den Fortgang der Arbeit

werden vertraulich behandelt und nur an die Vertreter

der Unterzeichner im Koordinierungsausschuß

verteilt. Die Schlußberichte über die erzielten

Ergebnisse werden in einem sehr viel größeren

Umfang verteilt, mindestens jedoch an die betroffenen

öffentlichen Forschungseinrichtungen bzw.

Forschungsvertragspartner der Unterzeichnerstaaten.

IV.

1. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts tragen

die Unterzeichner dafür Sorge, daß die Eigentümer

von gewerblichen Schutzrechten und von

technischen Informationen, die sich aus Arbeiten

ergeben, die bei der Durchführung des ihnen nach

Anhang II zugewiesenen Teils der Aktion ausgeführt

wurden — im folgenden „Forschungsergebnisse"

genannt —, auf Antrag eines anderen Unterzeichners

— im folgenden „antragstellender Unterzeichner"

genannt — verpflichtet sind, die Forschungsergebnisse

zur Verfügung zu stellen und

dem antragstellenden Unterzeichner oder einem

von ihm benannten Dritten eine Lizenz zur Verwendung

der Forschungsergebnisse und des damit

verbundenen und für eine solche Verwendung

erforderlichen technischen Know-how zu erteilen,

wenn der antragstellende Unterzeichner eine

Lizenz benötigt für die Ausführung

— einer Arbeit an dieser Aktion oder

— seiner Pläne, die Bezug zur Niederschlagsmessung

mit Radar haben, oder

— einer assoziierten europäischen Aktion, die

später durchgeführt wird und an der teilzunehmen

sich alle oder mehrere Unterzeichner

bereit erklären können.

Diese Lizenzen werden zu angemessenen und

vernünftigen Bedingungen unter Beachtung kaufmännischer

Gepflogenheiten gewährt.

2. Die Unterzeichner sorgen dafür, daß in jeden

Vertrag, den sie mit Forschungsvertragspartnern

über Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

im Rahmen der Durchführung dieser

Aktion schließen, Klauseln aufgenommen werden,

die die Vergabe der in Nummer 1 genannten

Lizenz vorsehen.

3. Die Unterzeichner bemühen sich — insbesondere

indem sie dafür sorgen, daß entsprechende

Klauseln in die Verträge aufgenommen werden, die

sie mit den Forschungsvertragspartnern schließen —,

nachdrücklich darum vorzusehen, daß die in

Nummer 1 genannte Lizenz unter Beachtung kaufmännischer

Gepflogenheiten zu angemessenen und

vernünftigen Bedingungen insoweit auf nach Kapitel

II Nummer 2 mitgeteilte gewerbliche Schutzrechte

und früheres technisches Know-how des

Forschungsvertragspartners ausgedehnt wird, als

auf andere Weise die Verwendung der Forschungs-

ergebnisse für die in Nummer 1 genannten Zwecke

nicht möglich ist. Wenn ein Forschungsvertragspartner

einer solchen Ausdehnung nicht zustimmen

kann oder will, so gibt der Unterzeichner dem

Koordinierungsausschuß vor Vertragsabschluß

Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In diesem

Fall erörtert der Koordinierungsausschuß nach

Anhörung des Forschungsvertragspartners Möglichkeiten

für eine entsprechende Regelung.

4. Die Unterzeichner treffen die erforderlichen

Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Einhaltung

der sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen

durch eine spätere Übertragung der

Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen

nicht berührt wird. Jede derartige Übertragung ist

dem Koordinierungsausschuß mitzuteilen.

5. Beendet ein Unterzeichner seine Teilnahme an

der Aktion, so behalten die Lizenzen zur Verwendung

der Forschungsergebnisse, die dieser Unterzeichner

gemäß der gemeinsamen Absichtserklärung

anderen Unterzeichnern gewährt hat oder zu

deren Gewährung er verpflichtet ist oder die ihm

von anderen Unterzeichnern eingeräumt wurden

und die sich auf die bis zum Tage der Beendigung

der Teilnahme des genannten Unterzeichners

durchgeführten Arbeiten beziehen, auch nach diesem

Tage ihre Gültigkeit.

6. Die Bedingungen der Nummern 1 bis 5 gelten

auch noch nach Ablauf der gemeinsamen Absichtserklärung,

und zwar für gewerbliche Schutzrechte

so lange, wie diese weiter gelten, und für ungeschützte

Erfindungen und technisches Know-how

so lange, bis diese anders als durch eine Freigabe

durch den Lizenzinhaber Gemeingut werden.

ANHANG II

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER FORSCHUNGSAKTION

1. Einleitung

In europäischen Ländern betreiben Wetterdienste

und zum Teil auch andere Institutionen Radargeräte

zur quantitativen Bestimmung von Niederschlägen.

In mehreren dieser Länder sind Bestrebungen

eingeleitet, Radarverbundnetze aus vorhandenen

und geplanten Wetterradargeräten aufzubauen.

Durch solche Verbundnetze sollen lokal bereits

verarbeitete Radarinformationen über die Niederschlagsverteilung

zusammengefaßt und allen

Benutzerkreisen verfügbar gemacht werden. Zu

den interessierten Benutzern gehören neben den

Wetterdiensten selbst vor allem der Luftverkehr,

die Hydrologie, die Wasserwirtschaft sowie Landwirtschaft

und Baugewerbe. Das Interesse erstreckt

sich nicht nur auf die quantitative Erfassung und

Darstellung von Gebietsniederschlägen, sondern

darüber hinaus auf gefährliche Niederschlagsphänomene,

Hochwassergefahren usw., um Warnungen

aussprechen sowie Vorsorge zur Schadensverhütung

treffen zu können.

2. Ziele der Aktion

Die Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen

2.1. Prüfung der technischen und finanziellen

Aspekte eines koordinierten Vorgehens mit dem

Ziel der Errichtung eines europäischen Wetterradarnetzes.

2.2. Verbesserung der Qualität der Radardaten

sowie der Korrelation zwischen Radardaten

und meteorologischen Erscheinungen — insbesondere

Niederschlagshöhe und Gesamtniederschlagsmenge

— für die kurzfristige Wettervorhersage

und andere Zwecke, an denen Meteorologen,

Hydrologen, die Luftfahrt, das Baugewerbe, die

Landwirtschaft und ähnliche Kreise potentiell interessiert

sind, wobei insbesondere die Verbreitung

von Warnmeldungen zum Schutz von Leben und

Eigentum zu berücksichtigen ist.

2.3. Optimierung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses

der einzelstaatlichen, bilateralen sowie

europäischen Verbundnetze.

2.4. Prüfung der Möglichkeit einer Standardisierung

der Radarbeobachtungssysteme, um eine

wirtschaftliche Produktion des entsprechenden

Ausrüstungsmaterials auf europäischer Basis zu

erleichtern.

2.5. Prüfung der Möglichkeiten für die Kombination

von Wetterradardaten mit den Wolkendaten

von Wetterbeobachtungssatelliten.

3. Programm

Die Unterzeichner beabsichtigen, ausgehend

vom derzeitigen Entwicklungsstand der Radarverbundnetze

in ihren Ländern, Untersuchungs- und

Forschungsarbeiten durch öffentliche Einrichtungen

ausführen zu lassen oder, wenn solche bereits

durchgeführt wurden, die Ergebnisse einschließlich

aller erforderlichen Grunddaten verfügbar zu

machen.

Der Themenkreis des Programms umfaßt folgendes

3.1. Radarbeobachtungssysteme

— Standortfragen

— optimale Konstruktionsparameter

— Verfügbarkeit und Darlegung aller einschlägigen

Radarkenndaten

— Leistungsüberwachung, Stabilität und

Zuverlässigkeit

— örtliche Displayerfordernisse

— Möglichkeiten der Rationalisierung der

Produktion von Ausrüstungsmaterial

3.2. Datenverarbeitung an Radarstandorten und

Empfangsstationen

— Vereinheitlichung von Datenformaten und

Protokollen

— Einbeziehung von Eichung und Datenkorrektion

— Konversion und Integration für sekundäre

Auffangreservoire („Sub-catchments") und

Flutgebiete

— Kombination von Satellitendaten und

Radardaten

— Zusammenfassung von Daten mehrerer

Radargeräte zu einem Bild/Display

3.3. Datengenauigkeit

— grundlegende Fragen, zum Beispiel Verhältnis

zwischen der durch Radar gemessenen

und der den Boden erreichenden Niederschlagsmenge

— Methoden zur Eichung der Radardaten

und Verwendung von Z-R-Beziehungen

— Eliminierung ständiger Echos, Interpolierung

in Okkultationsgebieten

— Korrektion von „Bright-band"-Effekten

— Messung von Schnee, Hagel und Schneeregen

— Identifizierung gefährlicher meteorologischer

Erscheinungen

3.4. Datenübertragung

— Optimierung von Schnittstellen nach dem

jeweiligen Stand der Nachrichtentechnik

— Prüfung und Anwendung von Übertragungsmedien,

und zwar sowohl schmalbandigen

als auch Mikrowellensystemen

— Festlegung von Erfordernissen der Datenintegrität

— Datendisplay in entfernten Stationen und

örtliche Speicherung

3.5. Verbundnetze

— Anforderungen der Benutzer an den

Dateneinsatz

— Bestimmung der Vergleichbarkeit bei

Daten von verschiedenen Radargeräten

und von anderen Quellen

— Erprobung ausgewählter Probleme in

Pilotnetzen

— Datenbanken in rechnerkompatibler Form

— Optimierung von Radarverbundnetzen

— technische und globale finanzielle Aspekte

multinationaler Verbundnetze.

Dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften wurde auf Grund einer vom Bundespräsidenten

unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ermächtigung mit Note vom

31. Mai 1985 der Abschluß des nach der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens

notifiziert; die gemeinsame Absichtserklärung ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.

Weiters haben die Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer europäischen Forschungsaktion

auf dem Gebiet der Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72) samt Anhängen folgende

Staaten unterzeichnet

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, die Niederlande, Portugal, Schweden,

Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

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