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332_1984 AT

332. Protokoll der XXXV. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Protokoll der XXXV. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission

Die im Artikel 6 des Abkommens zwischen der

österreichischen Bundesregierung und der italienischen

Regierung über die Regelung des erleichterten

Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der

italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene

Gemischte Kommission hat im Geiste einer

fruchtbaren Zusammenarbeit ihre XXXV. Tagung

in der Zeit vom 13. bis 14. Juni 1984 in Feldkirch

abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die zufriedenstellende

Abwicklung des Warenverkehrs zwischen

den beteiligten Regionen geprüft und folgendes

vereinbart

Artikel 1

Anstelle der dem Protokoll vom 19. Mai 1983

angeschlossenen Listen B treten die diesem Protokoll

angeschlossenen Listen B mit 1. Oktober 1984

in Kraft und gelten bis 30. September 1985.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober

1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben,

soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen

dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Dies gilt insbesondere auch für jene Bestimmungen

des Protokolls vom 23. Juni 1954, laut welchem die

durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen

derzeit praktisch nicht wirksamen Kontingente der

Listen A für den Fall einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen

automatisch wieder voll in

Kraft treten.

Artikel 3

Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974

angeschlossenen Liste A und die in den diesem Protokoll

angeschlossenen Listen B vorgesehenen Jahreskontingente

erneuern sich automatisch um ein

Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission

vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden

sollte.

Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr

(1. Oktober 1983 bis 30. September 1984) sowie die

im Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 30. September

1985 bzw. die im Falle einer automatischen

Verlängerung im neuen Vertragsjahr erteilten Ein-

und Ausfuhrbewilligungen können jeweils auch

über den Ablauf des entsprechenden Vertragsjahres

hinaus ohne Anrechnung auf die Kontingente des

folgenden Vertragsjahres ausgenützt bzw. im

Bedarfsfall verlängert werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem

Weg im laufenden Vertragsjahr oder während

der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im

Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen

Briefwechsels genehmigt werden, finden

auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres

neu in Kraft tretenden Kontingente keine

Anrechnung.

Artikel 4

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober

1984 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1985.

Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch um ein

Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission

vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden

sollte.

Gegeben zu Feldkirch, am 14. Juni 1984, in zwei

Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Der Vorsitzende der

österreichischen Delegation

Mag. DDDr. Pschorn

Der Vorsitzende der

italienischen Delegation

Dr. Casilli d'Aragona

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Der Vorsitzende der italienischen Delegation an

den Vorsitzenden der österreichischen Delegation

Feldkirch, H.Juni 1984

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XXXV. Tagung

der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen

wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches

zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die

Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,

für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1984

zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten

angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position

angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,

die auf jeder Seite 739 Millionen Lire

beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,

die der Plafond nachstehender Waren in den

Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten

Protokoll angeschlossen sind, gegenüber

ihrem Plafond in den am 19. Mai 1983 in

Meran vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente

werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute

unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis

Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Casilli d'Aragona

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

an den Vorsitzenden der italienischen Delegation

Feldkirch, 14. Juni 1984

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tag zu bestätigen, welches folgendermaßen

lautet

„Im Verlauf der heute beendeten

XXXV. Tagung der Gemischten Kommission sind

die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches

zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die

Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,

für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1984

zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten

angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position

angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,

die auf jeder Seite 739 Millionen Lire

beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,

die der Plafond nachstehender Waren in den

Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten

Protokoll angeschlossen sind, gegenüber

ihrem Plafond in den am 19. Mai 1983 in

Meran vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL

NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG

NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente

werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute

unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis

Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner

Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mag. DDDr. Pschorn

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