332. Protokoll der XXXV. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Die im Artikel 6 des Abkommens zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der italienischen
Regierung über die Regelung des erleichterten
Warenaustausches zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der
italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene
Gemischte Kommission hat im Geiste einer
fruchtbaren Zusammenarbeit ihre XXXV. Tagung
in der Zeit vom 13. bis 14. Juni 1984 in Feldkirch
abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die zufriedenstellende
Abwicklung des Warenverkehrs zwischen
den beteiligten Regionen geprüft und folgendes
vereinbart
Artikel 1
Anstelle der dem Protokoll vom 19. Mai 1983
angeschlossenen Listen B treten die diesem Protokoll
angeschlossenen Listen B mit 1. Oktober 1984
in Kraft und gelten bis 30. September 1985.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober
1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben,
soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen
dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.
Dies gilt insbesondere auch für jene Bestimmungen
des Protokolls vom 23. Juni 1954, laut welchem die
durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen
derzeit praktisch nicht wirksamen Kontingente der
Listen A für den Fall einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen
automatisch wieder voll in
Kraft treten.
Artikel 3
Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974
angeschlossenen Liste A und die in den diesem Protokoll
angeschlossenen Listen B vorgesehenen Jahreskontingente
erneuern sich automatisch um ein
Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission
vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden
sollte.
Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr
(1. Oktober 1983 bis 30. September 1984) sowie die
im Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 30. September
1985 bzw. die im Falle einer automatischen
Verlängerung im neuen Vertragsjahr erteilten Ein-
und Ausfuhrbewilligungen können jeweils auch
über den Ablauf des entsprechenden Vertragsjahres
hinaus ohne Anrechnung auf die Kontingente des
folgenden Vertragsjahres ausgenützt bzw. im
Bedarfsfall verlängert werden.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem
Weg im laufenden Vertragsjahr oder während
der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im
Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen
Briefwechsels genehmigt werden, finden
auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres
neu in Kraft tretenden Kontingente keine
Anrechnung.
Artikel 4
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober
1984 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1985.
Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch um ein
Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission
vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden
sollte.
Gegeben zu Feldkirch, am 14. Juni 1984, in zwei
Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Der Vorsitzende der
österreichischen Delegation
Mag. DDDr. Pschorn
Der Vorsitzende der
italienischen Delegation
Dr. Casilli d'Aragona
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
Der Vorsitzende der italienischen Delegation an
den Vorsitzenden der österreichischen Delegation
Feldkirch, H.Juni 1984
Herr Vorsitzender!
Im Verlauf der heute beendeten XXXV. Tagung
der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen
wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches
zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die
Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1984
zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten
angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position
angegebenen Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,
die auf jeder Seite 739 Millionen Lire
beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,
die der Plafond nachstehender Waren in den
Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten
Protokoll angeschlossen sind, gegenüber
ihrem Plafond in den am 19. Mai 1983 in
Meran vereinbarten Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
Auf die vorstehend angeführten Kontingente
werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute
unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis
Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Casilli d'Aragona
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
an den Vorsitzenden der italienischen Delegation
Feldkirch, 14. Juni 1984
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tag zu bestätigen, welches folgendermaßen
lautet
„Im Verlauf der heute beendeten
XXXV. Tagung der Gemischten Kommission sind
die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches
zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die
Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1984
zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten
angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position
angegebenen Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,
die auf jeder Seite 739 Millionen Lire
beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,
die der Plafond nachstehender Waren in den
Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten
Protokoll angeschlossen sind, gegenüber
ihrem Plafond in den am 19. Mai 1983 in
Meran vereinbarten Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
Auf die vorstehend angeführten Kontingente
werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute
unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis
Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner
Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mag. DDDr. Pschorn