332. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Lamprechtshausen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156
Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der
Gemeinde Lamprechtshausen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 28,95, verläuft in der Folge östlich des Ortsgebietes
von Schwerting und bindet bei km 31,11 wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Lamprechtshausen
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. SCH 3986
im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.