332. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, BGBl.
Nr. 177, über die Studien an wissenschaftlichen
Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
— AHStG), in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978
und BGBl. Nr. 461/1979 wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„(1) In Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz
enthaltenen allgemeinen, für alle Studien
in gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibt
die grundsätzliche Regelung der folgenden Angelegenheiten
den besonderen Studiengesetzen
für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften
(Studienrichtungen) vorbehalten
a) die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung
und ihre allfällige Aufgliederung
in Studienzweige;
b) die Zahl der Studienabschnitte (§ 14);
c) die Dauer der Diplomstudien, Kurzstudien,
Erweiterungsstudien und Aufbaustudien
(§ 13 Abs. 1);
d) die Umschreibung der Studienziele der
einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung
der Pflichtfächer (Prüfungsfächer)
der Diplomprüfungen und der Rigorosen
(§§ 15 Abs. 4, 23 und 24);
e) die Art der Diplomarbeiten (§ 25 Abs. 1);
f) die Anzahl und die Bezeichnung der Diplomprüfungen
und Rigorosen (§ 23);
g) die Durchführung der Prüfungen (§ 24
Abs. 3 und 4);
h) die Benennung der akademischen Grade
(§§ 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen
(§ 13 Abs. 1 lit. b und d).
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat auf Grund der besonderen Studiengesetze
in Verbindung mit den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die Durchführung der
ordentlichen Studien durch Verordnung näher
zu regeln (Studienordnungen, § 15). Die zuständige
akademische Behörde hat auf Grund der
besonderen Studiengesetze in Verbindung mit
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
unter Berücksichtigung der Studienordnungen
für jede Studienrichtung einen Studienplan (§ 17)
zu erlassen.
(3) Die besonderen Studiengesetze, die Studienordnungen
und die Studienpläne haben die Erfüllung
der Aufgaben der Hochschulen im Sinne
dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sind
den Erfordernissen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
und Fortbildung in stetem Zusammenhang
mit den Fortschritten der Wissenschaft
anzupassen.
(4) Die zuständige akademische Behörde (§ 15
Abs. 2) und die Rektorenkonferenz (§ 107 UOG)
haben im Sinne des Abs. 3 die Erlassung und
Abänderung besonderer Studiengesetze und Studienordnungen
vorzuschlagen. Solche Anträge
sind ausführlich zu begründen. Der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung hat zur
Behandlung von Vorschlägen, welche die Erlassung
oder Abänderung besonderer Studiengesetze
betreffen, sonst bei allgemeiner Bedeutung
des Gegenstandes, Beratungen einzuberufen, zu
denen die Vertreter der akademischen Behörden
der betreffenden Hochschulen (Fakultäten) (§ 15
Abs. 2), die Vertreter der Rektorenkonferenz,
des Akademischen Rates (§ 108 UOG) und der
Österreichischen Hochschülerschaft (§ 2 Abs. 2
Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309/
1973) einzuladen sind. Wird die Mitwirkung
anderer Universitäten (Fakultäten), der Akademie
der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule
vorgesehen, so sind auch die Vertreter
dieser Institutionen zu hören und zu den Beratungen
einzuladen. Bereitet der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung gemäß Abs. 3
die Erlassung oder Abänderung von besonderen
Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst
vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.
(5) Durch Bundesgesetze festgelegte sonstige
Rechte zur Antragstellung, zur Begutachtung
und zur Beratung bleiben unberührt."
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Aufnahme
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum
Studium ist die Aufnahme
a) als ordentlicher Hörer in den Verband der
Hochschule durch Immatrikulation (§ 6);
b) als Gasthörer (§ 9 Abs. 1); oder
c) als außerordentlicher Hörer (§ 9 Abs. 2)
durch den Rektor.
(2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungen
des § 7 Abs. 5 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn
die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9)
erbracht werden.
(3) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der
Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes
eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung
seiner Umgebung darstellt.
(4) Die oberste akademische Behörde hat unter
Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung
technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule,
bei Universitäten die Universitätsdirektion
(§ 79 Abs. 2 lit. d UOG) mit der Evidenthaltung
der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung ist
eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.
(5) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild
versehener Ausweis auszustellen. Der Ausweis
ist dem Studierenden persönlich auszufolgen
und gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit
zur Hochschule. Die Gültigkeitsdauer des
Ausweises endet jeweils für das Wintersemester
am 31. März und für das Sommersemester am
31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
ist nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 semesterweise
durchzuführen."
3. Die lit. f bis g des § 5 Abs. 2 haben zu lauten
„f) das Recht, als ordentliche Hörer das Thema
ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht-
und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres
Studienzweiges) vorzuschlagen und einen
seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a
UOG nach zuständigen Universitätslehrer,
sofern dieser die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, um die Betreuung zu
ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit
aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
g) das Recht, als Bewerber um das Doktorat
(§ 13 Abs. 1 lit. e) das Thema ihrer Dissertation
im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer
ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges)
vorzuschlagen und einen seiner
Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG
nach zuständigen Universitätslehrer, sofern
er die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, um die Betreuung zu ersuchen. Nach
Maßgabe der besonderen Studiengesetze und
der Studienordnungen kann auch ein Hochschulprofessor
oder emeritierter Hochschulprofessor
im Rahmen seines Faches, um
die Betreuung ersucht werden;"
4. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Ordentliche Hörer
(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen
Studiums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefür
vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich um
Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form
der Immatrikulation an einer für die gewählte
Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15
Abs. 2) zu bewerben.
(2) Die Immatrikulation hat an nur einer Hochschule
zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung
verschiedener ordentlicher Studien an mehreren
Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1
unter den Voraussetzungen des Abs. 3 lit. a und
b zulässig; in diesem Fall ist — sofern die Absolvierung
verschiedener ordentlicher Studien nicht
an einer Hochschule erfolgt — die Immatrikulation
von jener Hochschule, an der die Inskription
für eine weitere Studienrichtung erfolgt, durch
Meldung an die Hochschule, an welcher die
Immatrikulation vorgenommen wurde, zu ergänzen.
(3) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer
kann sich bewerben, wer
a) den Nachweis der Hochschulreife gemäß § 7
Abs. 1, 2 und 5, oder die Berufsreifeprüfung
und die Studienberechtigungsprüfung gemäß
§ 7 Abs. 3 besitzt;
b) den im § 7 Abs. 4 vorgesehenen Nachweis
der besonderen Eignung erbringt;
c) ein ärztliches Zeugnis (§ 1 Abs. 3 des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung
des BGBl. Nr. 460/1974) vorlegt, das den
Bestimmungen des § 10 a Abs. 1 entspricht;
d) bei Übertritt von einer anderen Hochschule
die Abgangsbescheinigung (§ 11 Abs. 1)
oder Abschlußbescheinigung (§ 11 Abs. 2)
vorlegt.
(4) Die Immatrikulation ist durch den Rektor
für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.
(5) Die Immatrikulation erlischt (Exmatrikulation),
wenn der ordentliche Hörer
a) beim Rektor die Erklärung abgibt, daß er
die Hochschule verläßt;
b) seine Studien länger als zwei Semester unterbricht,
ohne beurlaubt oder behindert (§ 8)
zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen,
so ist eine solche Unterbrechung
jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche
Hörer die Inskription oder die Meldung
als Prüfungskandidat innerhalb der Inskriptionsfrist
unterläßt und auch keine Prüfungen
mit positivem Erfolg abgelegt, keine
Diplomarbeit oder Dissertation zur Approbation
einreicht, oder wenn eine Diplomprüfung
oder ein Rigorosum, mit Ausnahme
des letzten Rigorosums, auch nach der dreifachen
in den Studienvorschriften vorgesehenen
Zeit unbeschadet der Bestimmungen
des § 30 nicht erfolgreich abgelegt
wurde. Das Recht, die versäumten Prüfungen
abzulegen, bleibt jedoch gewahrt. Nach
erfolgreicher Ablegung besteht bei Vorliegen
der anderen Voraussetzungen wieder
Anspruch auf Immatrikulation. Als wichtige
Gründe gelten Krankheit und Schwangerschaft,
ferner unvorhergesehene oder unabwendbare
Ereignisse, die der ordentliche
Hörer nicht verschuldet hat;
c) sein Studium durch erfolgreiche Ablegung
der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen
Prüfungen abgeschlossen hat, es sei
denn, daß er im darauffolgenden Semester
ein ordentliches Studium anschließt;
d) eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch
bei der letzten zulässigen Wiederholung
(§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat.
(6) Die Immatrikulation ist von Amts wegen
für ungültig zu erklären, wenn ein im § 4
Abs. 3 genannter Umstand eintritt oder offenbar
wird."
5. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Nachweis der Hochschulreife und
der besonderen Eignung
(1) Die Berechtigung zum Besuch einer Hochschule
wird erworben durch erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung
a) inländischer allgemeinbildender höherer
Schulen nach den Bestimmungen des § 41
Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962;
b) inländischer berufsbildender höherer
Schulen nach den Bestimmungen des § 69
Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr, 242/1962;
c) inländischer höherer land- und forstwirtschaftlicher
Lehranstalten nach den Bestimmungen
des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966.
(2) Inländer, die an einer ausländischen Lehranstalt
ein Reifezeugnis erworben haben, sind
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der Abs. 6 und 8 als ordentliche Hörer zu
immatrikulieren, wenn das Zeugnis einem inländischen
Reifezeugnis gemäß Abs. 1 gleichwertig
ist.
(3) Die durch eine Berufsreifeprüfung erworbene
Berechtigung zum Besuch einer Hochschule
ist durch die Verordnung über die Berufsreifeprüfung
zum Erwerb der Studienberechtigung an
wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167/
1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 25/1947 geregelt, die durch eine Studienberechtigungsprüfung
erworbene Berechtigung
durch das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976.
(4) Erfordert die gewählte Studienrichtung
Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch Reifezeugnisse
und Prüfungen (Abs. 1 bis 3, 5 und 7)
nicht nachgewiesen werden, oder erfordert sie
eine künstlerische Begabung, so sind die Bewerber
verpflichtet, nach den Bestimmungen der besonderen
Studiengesetze und Studienordnungen
Ergänzungsprüfungen abzulegen.
(5) Ausländer (Staatenlose) sind unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der Abs. 6 bis 13
im Rahmen der verfügbaren Plätze als ordentliche
Hörer zu immatrikulieren, wenn sie ein
Zeugnis vorlegen, das hinsichtlich der gewählten
Studienrichtung (des Studienzweiges) zum direkten
Zugang zu den Hochschulen des Landes, in
dem es erworben wurde, berechtigt, und das
einem inländischen Reifezeugnis (Abs. 1) gleichwertig
ist.
(6) Ist das von einem ausländischen (staatenlosen)
Bewerber im Ausland erworbene Reifezeugnis
dem für die gewählte Studienrichtung zu
fordernden inländischen Reifezeugnis (Abs. 1)
nicht gleichwertig, so hat der Bewerber vor der
Immatrikulation die nötigen Ergänzungsprüfungen
abzulegen. Er kann zum Besuch der notwendigen
Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse und
Hochschullehrgänge (§ 18) verhalten werden.
Hat er das Studium im Ausland begonnen, so
kann er zu dessen Fortsetzung im Inland sofort
unter der Bedingung zugelassen werden, daß die
erforderlichen Ergänzungsprüfungen innerhalb
zweier Semester abgelegt werden; besitzt der
Bewerber auf Grund des ausländischen Reifezeugnisses
zum Studium der. gleichen Studienrichtung
im betreffenden Land die erforderliche
Hochschulreife, so kann die zuständige akademische
Behörde genehmigen, daß sich die
Ergänzungsprüfungen auf die Feststellung der
Vorkenntnisse zu beschränken haben, die für das
Verständnis der Lehrveranstaltungen des angestrebten
ordentlichen Studiums erforderlich sind.
(7) Ist es zweifelhaft, ob ein ausländischer
(staatenloser) Bewerber die deutsche Sprache
in einem genügenden Ausmaß beherrscht, so ist
ihm aufzutragen, vor der Immatrikulation die
Hochschul-Sprachprüfung gemäß § 28 Abs. 4
aus der deutschen Sprache abzulegen. Die
Immatrikulation ist von der erfolgreichen
Ablegung dieser Prüfung abhängig zu machen.
(8) Hörern, welche die vorgeschriebenen
Ergänzungsprüfungen (Abs. 4, 6 und 7) nicht
rechtzeitig ablegen, dürfen bis zur positiven
Ablegung der Ergänzungsprüfungen inskribierte
Semester nicht eingerechnet bzw. angerechnet
werden (§§ 20 und 21).
(9) Die Bewerbungen von Ausländern (Staatenlosen)
um Aufnahme an Hochschulen haben bis
1. September und 1. Feber jeden Jahres für das
folgende Semester zu erfolgen. Die Immatrikulation
erfolgt im Rahmen der verfügbaren
Plätze in der Reihenfolge der Leistungsgrade,
wie sie sich aus den Bewerbungsunterlagen
ergeben. Die Zulassung zur Immatrikulation
ist unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 3 zu
verweigern, wenn die Zulassung zum Studium
oder die Fortsetzung des Studiums im Heimatland
des Bewerbers oder im Land, in dem dieser
das Reifeprüfungszeugnis erworben hat, mangels
des erforderlichen Studienerfolges nicht statthaft
wäre. Der Rektor hat bis zu Beginn der ordentlichen
Immatrikulationsfrist (§ 19 Abs. 3) durch
Bescheid darüber zu entscheiden, ob die Bewerber
zur Immatrikulation zugelassen werden.
(10) Ausländer (Staatenlose), die an ausländischen
Hochschulen wenigstens den ersten
Studienabschnitt ihres Studiums erfolgreich absolviert
haben, können für die Dauer von zwei
Semestern auf Grund der verfügbaren Plätze
zum Studium an Hochschulen ohne Bedachtnahme
auf die gemäß Abs. 9 vorgesehenen
Beschränkungen aufgenommen werden.
(11) Inländern gleichgestellt sind, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8,
a) Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen
und deren Angehörige;
b) Mitglieder von ständigen Vertretungen oder
ständigen Beobachtermissionen bei internationalen
Organisationen, die ihren Sitz
in Österreich haben, Bedienstete dieser
internationalen Organisationen mit Sitz in
Österreich sowie deren Familienangehörige;
c) Mitglieder des Personals eines ausländischen
Konsulats und deren Angehörige,
soweit sie dem Entsendestaat angehören;
d) in Österreich akkreditierte Auslandsjournalisten
sowie deren Ehegatten und Kinder;
e) Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst
in Österreich wenigstens durch 5 Jahre vor
Bewerbung um Aufnahme an einer Hochschule
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
waren oder deren Unterhaltspflichtige
zum Zeitpunkt der Bewerbung in Österreich
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind;
f) Ausländer (Staatenlose), die im Rahmen von
zwischenstaatlichen Abkommen ein Stipendium
zum Studium an einer Hochschule
erhalten;
g) Ausländer (Staatenlose), die aus Mitteln
einer österreichischen Gebietskörperschaft
oder einer anderen österreichischen Körperschaft
öffentlichen Rechts ein Stipendium
für das Studium an einer Hochschule
erhalten, das nicht geringer als die nach lit. f
gewährten Stipendien ist;
h) Ausländer (Staatenlose), die Inhaber von
Reifezeugnissen einer mit österreichischen
Mitteln im Ausland geförderten Schule sind;
i) Ausländer (Staatenlose), die Inhaber von
Reitezeugnissen österreichischer höherer
Schulen sind (Abs. 1) und in den letzten
vier Schuljahren vor der Reifeprüfung ohne
Unterbrechung eine österreichische höhere
Schule besucht haben;
j) Ausländer, bei denen mindestens ein Elternteil
die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt oder zum Zeitpunkt der Geburt des
Studienwerbers besessen hat;
k) Südtiroler im Sinn des § 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Jänner 1979, BGBl. Nr. 57;
1) Flüchtlinge im Sinn des Art. 1 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955,
idF des Art. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(12) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden
durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 und 9
bis 11 nicht berührt."
6. Dem § 10 Abs. 3 ist als zweiter Satz anzufügen
„Werden für eine Lehrveranstaltung besondere
Vorkenntnisse verlangt, so kann die Inskription
dieser Lehrveranstaltung als Freifach oder im
Rahmen des § 5 Abs. 2 lit. a und c nur erfolgen,
wenn der Leiter der Lehrveranstaltung den Hörer
zu dieser Lehrveranstaltung zuläßt."
7. § 10 Abs. 6 entfallt.
8. Nach § 10 ist folgender § 10 a einzufügen
„§ 10 a. Ärztliches Zeugnis
(1) Das anläßlich der Immatrikulation als
ordentlicher Hörer, der Aufnahme als Gasthörer
oder der Aufnahme als außerordentlicher Hörer
vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt
der Vorlage nicht älter als vier Monate sein.
Es hat darzutun, daß auf Grund
a) einer Reihenuntersuchung zur Vorbeugung
gegen Tuberkulose gemäß § 23 des Tuberkulosegesetzes,
BGBl. Nr. 127/1968, oder
eines sonstigen Röntgenbefundes der Lunge,
b) einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,
c) von weiteren im Einverständnis mit dem
Studierenden durchgeführten Untersuchungen,
die sich auf Grund der in lit. b angeordneten
Untersuchung als zweckmäßig
erweisen,
keiner der im § 4 Abs. 3 festgelegten Gründe für
die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.
(2) Mit der Durchführung der Untersuchung
gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des
Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft
geeignete inländische Einrichtungen
wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
zu betrauen.
(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des
Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes,
von einem Amtsarzt oder Schularzt
ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen
Zeugnis gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten.
Bei Bedarf ist es durch eine Untersuchung
gemäß Abs. 1 lit. a zu ergänzen."
9. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahl
der einrechenbaren Semester, alle für die Studienrichtung
(den Studienzweig) vorgeschriebenen
Prüfungen, zu denen der ordentliche Hörer angetreten
ist, und deren Note zu enthalten."
10. Der erste Satz des § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Anläßlich der Immatrikulation, der Inskription,
des Abganges von der Hochschule, der
Verleihung eines akademischen Grades und einer
Berufsbezeichnung sind, unbeschadet der Bestimmungen
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte,
Erhebungen zulässig über:"
11. Nach § 12 Abs. 3 ist folgender Abs. 4
anzufügen
„(4) Die im Zuge der Verwaltung an den
Hochschulen erfaßten Personaldaten der Studierenden,
Immatrikulations- und Inskriptionsdaten,
Prüfungsdaten und Daten über Studienabschlüsse
sind dem Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zur Führung einer Zentralen
Hörerevidenz und für den Hochschulbericht
(§ 44) zur Verfügung zu stellen."
12. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die ordentlichen Studien sind
a) Diplomstudien, die der wissenschaftlichen
(wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung
dienen und die Voraussetzung für
den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35)
bilden;
b) Kurzstudien, die eine selbständige Berufsvorbildung
vermitteln, und ihrer Dauer
sowie den Anforderungen nach wenigstens
dem ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums
entsprechen. Auch die Verleihung
von Berufsbezeichnungen an Absolventen
von Kurzstudien ist in den besonderen
Studiengesetzen zu regeln;
c) Erweiterungsstudien, welche die Ergänzung
eines abgeschlossenen Diplomstudiums auf
das Studium eines anderen Studienzweiges
derselben Studienrichtung oder auf das
Studium einer verwandten Studienrichtung
(eines verwandten Studienzweiges) oder
die Ergänzung eines abgeschlossenen Kurzstudiums
auf ein verwandtes Diplomstudium
zum Ziel haben. Wurde schon auf Grund
des ursprünglichen Studiums ein Diplomgrad
erworben, so berechtigt die Absolvierung
eines Erweiterungsstudiums einer
verwandten Studienrichtung nicht zur
Erwerbung eines weiteren Diplomgrades;
d) Aufbaustudien, die über ein Diplomstudium
hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung
in zusätzlichen Fachgebieten dienen
und ihrer Dauer nach wenigstens dem
ersten Studienabschnitt sowie den Anforderungen
eines zweiten Studienabschnittes
eines Diplomstudiums entsprechen und die
Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades
bilden. Die Verleihung von Berufsbezeichnungen
oder Diplomgraden ist
in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;
e) Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium
hinaus der Weiterentwicklung der
Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit dienen und die Voraussetzung
für die Erwerbung des Doktorgrades (§ 36)
bilden;
f) Doktoratsstudien, die sowohl der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung dienen, als
auch die Voraussetzung für den Erwerb
des Doktorgrades bilden."
13. § 14 Abs. 6 entfällt.
14. § 14 Abs. 7 erhält die Bezeichnung „6".
15. § 14 Abs. 7 (neu) hat zu lauten
„(7) Nach Maßgabe der einzelnen besonderen
Studiengesetze hat die zuständige akademische
Behörde bei Diplomstudien auf Antrag des
ordentlichen Hörers die Inskription von höchstens
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung zum
zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt.
War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung
der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne
Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu
inskribieren, so ist die Inskription derselben
nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveran-
staltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der
in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die
vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser
Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen."
16. § 15 Abs. 3 bis 5 hat zu lauten
„(3) Die Studienordnungen haben unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2
Abs. 1 zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht-
und Wahlfächer (Abs. 4), die in jedem Semester
zu inskribierende Mindestzahl von Wochenstunden
sowie gegebenenfalls die Arten der Lehrveranstaltungen
(§ 16 Abs. 1) in den einzelnen
Studienabschnitten gemäß den Bestimmungen
der §§ 3 und 14, sowie die Studienziele, festzusetzen.
Für das Studium der Freifächer ist ausreichend
Zeit zu gewähren.
(4) Die Zusammenstellung der Fachgebiete
(Fächer), deren Studium in den einzelnen Studienabschnitten
Pflicht ist und in denen Kenntnisse
durch Prüfungen nachgewiesen werden müssen
(Pflichtfächer), ist in die Studienordnung aufzunehmen.
Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zu
Pflichtfächern zu erklären, deren Pflege für die
Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung
(eines Studienzweiges) unerläßlich ist. Neben
solchen sind Fächer vorzusehen, welche die
Fachgebiete der Studienrichtung ergänzen und
aus denen der Studierende entsprechend den
Bestimmungen der jeweiligen Studienordnung
(des Studienplanes) zu wählen hat (Wahlfächer).
Eine solche Wahlmöglichkeit ist für jede Studienrichtung
wenigstens einmal vorzusehen. Für die
gewählten Fächer gelten die Bestimmungen der
Pflichtfächer. Werden innerhalb einer Studienrichtung
Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt,
die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so
sind sie als Studienzweige zu bezeichnen.
(5) Die Studienordnungen haben neben Lehrveranstaltungen
für die Fachgebiete und deren
Hilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungen einzurichten,
welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch
und philosophisch vertiefen sowie
je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfassen '(§ 1 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. c). Weiters sind nach Möglichkeit
Lehrveranstaltungen einzurichten, in denen die
Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens
und der wissenschaftlichen Dokumentation
und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen
Umfang vermittelt werden (§ 1 Abs. 2
lit. a und b)."
17. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Von der zuständigen akademischen
Behörde sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 17 Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveranstaltungen
sind insbesondere
a) Seminare und Privatissima (Abs. 2),
b) Vorlesungen (Abs. 3),
c) Proseminare und Übungen (Abs. 4),
d) Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien
(Abs. 5),
e) Konversatorien (Abs. 6),
f) Praktika (Abs. 7),
g) Exkursionen (Abs. 8),
h) Projektstudien (Abs. 9),
i) Vorlesungen verbunden mit Übungen
(Abs. 10),
j) Exkursionen verbunden mit Übungen oder
Praktika (Abs. 11)."
18. § 16 Abs. 9 bis 14 hat zu lauten
„(9) Projektstudien dienen der wissenschaftlichen
Zusammenarbeit hinsichtlich zweier oder
mehrerer Fachgebiete anhand konkreter, fachübergreifender
Fragestellungen und der Anwendung
verschiedener Methoden und Techniken.
(10) Bei der Verbindung von Vorlesungen mit
Übungen sind im unmittelbaren Zusammenhang
mit einer Lehrtätigkeit im Sinne des Abs. 3 den
praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien
entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung
zu behandeln.
(11) Bei Exkursionen verbunden mit Übungen
oder Praktika sind außerhalb der Universitäten
und ihrer Einrichtungen konkrete Aufgaben und
praktische Probleme des Fachgebietes in geeigneter
Weise während einer Exkursion zu behandeln.
(12) Außer den in den Abs. 1 bis 11 behandelten
Typen von Lehrveranstaltungen können
erforderlichenfalls Lehrveranstaltungen auch in
anderen Formen abgehalten werden. Auf solche
Lehrveranstaltungen sind die Vorschriften für
diejenige der in den Abs. 1 bis 11 erwähnten
Typen anzuwenden, der sie am nächsten kommen.
(13) Blockveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen,
die nur während eines Teiles eines
Semesters, aber mit entsprechend erhöhter
wöchentlicher Stundenzahl durchgeführt werden.
(14) Zur Abhaltung von Übungen (Abs. 4)
und Praktika (Abs. 7) sind insbesondere auch die
gemäß § 26 Abs. 4 zu Prüfungskommissären
bestellten Personen durch Erteilung von Lehraufträgen
heranzuziehen."
19. Der Abs. 10 des § 16 erhält die Bezeichnung
„(15)".
20. Nach § 16 ist folgender § 16 a einzufügen
„§ 16 a. Unterrichtsversuche
(1) Zur Verbesserung und einer praxisnahen
Gestaltung der Berufsvorbildung können die
besonderen Studiengesetze die Verpflichtung
vorsehen, in den Studienordnungen und Studienplänen
Unterrichtsversuche im Bereich einer
Studienrichtung oder eines Studienzweiges einzurichten
(§ 1 Abs. 2 lit. b) und für die Durchführung
in angemessenem Umfang vorzusorgen.
(2) Als neue Formen des Unterrichts können
insbesondere vorgesehen werden
a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer
didaktischer Methoden bedienen;
b) Lehrveranstaltungen, die im besonderen
Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden
dienen bzw. konkrete Einblicke
in die praktische Ausübung des angestrebten
Berufes ermöglichen;
c) Lehrveranstaltungen, zu denen für die
praktische Ausbildung besonders geeignete
Vortragende beigezogen werden.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
die vorgesehenen Unterrichtsversuche im angemessenem
Umfang möglichst unter Anhörung
der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen
Berufsbereiche zuständigen Institutionen durchzuführen
und zur Verbesserung laufend zu überprüfen."
21. § 17 hat zu lauten
„(1) Die Erlassung und Abänderung des
Studienplanes fallen in den selbständigen Wirkungsbereich
der Hochschulen (§ 3 Abs. 4 lit. c,
§ 58 lit. a UOG). Beschlossene Studienpläne sind
binnen einem Monat dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Sie
werden rechtswirksam, wenn ihre Durchführung
nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung binnen zwei Monaten ab Einlangen
untersagt wird.
(2) Die Studienpläne haben für die Vollständigkeit
der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen
einer Studienrichtung vorzusorgen (§ 58 lit. b
UOG).
Sie haben insbesondere vorzusehen
a) die Lehrveranstaltungen, die als Pflichtfächer
die vorgeschriebenen Fachgebiete
oder Fächer erfassen;
b) die Lehrveranstaltungen, welche die vorgesehenen
Wahlfächer erfassen;
c) die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur
Förderung der Lehrziele einer Studienrichtung
als Freifächer empfohlen wird;
d) die Praktika, die als Pflichtveranstaltungen
in jenen Fachgebieten zu besuchen sind,
in denen für die Erreichung des Lehrzieles
praktisches oder handwerkliches Können
erforderlich ist; die Dauer der Praktika
unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1
und 16 Abs. 7; ihre Absolvierung als Vorpraxis,
Praxissemester oder Ferialpraxis;
e) die Koordinierung der Lehrveranstaltungen
und erforderlichenfalls die zweckmäßige
Kombination ihrer Typen für den Unterricht
in den einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächern.
Kollisionen mit Lehrveranstaltungen
in Pflichtfächern sind bei Abhaltung
von Blockveranstaltungen zu vermeiden
(§ 10 Abs. 1).
(3) Die Studienpläne haben die Fristen für die
Ablegung der Kolloquien (§ 23 Abs. 4) gemäß
§ 10 Abs. 3, die Fristen für die Einholung der
Erlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungen
bei beschränkter Zulassung (§ 10 Abs. 4) und
für die Ablegung sonstiger Kolloquien (§ 23
Abs. 4) festzulegen.
(4) Erfordern einzelne Studienrichtungen den
Besuch von Lehrveranstaltungen oder die Ablegung
von Prüfungen an anderen Universitäten
(Fakultäten) oder an der Akademie der bildenden
Künste oder einer Kunsthochschule, so sind die
Studienpläne im Einvernehmen mit den jeweils
zuständigen Behörden dieser Anstalten zu erlassen.
(5) Die Studienpläne sind im Mitteilungsblatt
(§ 15 Abs. 13 lit. a UOG) sowie in den besonderen
Studienführern (§ 79 Abs. 2 lit. e UOG) kundzumachen
und in der Evidenzstelle zur Einsicht
aufzulegen.
(6) Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen
ist mindestens einmal im Studienjahr herauszugeben
und hat Zeit und Ort ihrer Abhaltung zu
enthalten."
22. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke
sind Hochschulkurse (§ 64 Abs. 3 lit. n
UOG) und Hochschullehrgänge zusätzlich zu
den für die ordentlichen Studien bestimmten
Lehrveranstaltungen abzuhalten. Hochschulkurse
sind Veranstaltungen, die nach einem wechselnden
Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig
durchgeführt werden. Hochschullehrgänge
sind Veranstaltungen, die nach einem festen
Unterrichtsplan, der auch die Prüfungsordnung
zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan
durchgeführt werden. Die Studiendauer
richtet sich nach der Art und dem Umfang des im
Unterrichtsplan festgesetzten Stoffes. Für Absolventen
von Hochschullehrgängen kann durch
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung die Führung von Berufsbezeichnungen
vorgesehen werden, sofern der
Hochschullehrgang zumindest vier Semester umfaßt
und einer selbständigen Berufsausbildung
entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung ist
auf Antrag der für die Durchführung des Hochschullehrganges
zuständigen akademischen
Behörde (Abs. 2) festzusetzen. Die Berufsbezeichnung
hat aus den Worten „Akademisch
geprüfter..." mit einem für die Absolventen
des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu
lauten."
23. § 19 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober
und endet am 30. September. Es besteht aus dem
Wintersemester, dem Sommersemester und den
Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober,
das Sommersemester am 1. März. Die Weihnachtsferien
beginnen am 19. Dezember und
enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die
Osterferien sind von der obersten akademischen
Behörde jeder Hochschule nach den örtlichen
Verhältnissen so anzusetzen, daß auf beide
Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und
auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen
entfallen. Semester- und Osterferien
zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen
Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni
und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien
dauern bis 30. September.
(2) Ab Semesterbeginn sind die angekündigten
Lehrveranstaltungen abzuhalten. Innerhalb des
Studienjahres sind die Ferien, die Sonntage, die
gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der
Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der
Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor
zu bestimmender Tag (Rektorstag) lehrveranstaltungsfrei
und prüfungsfrei. Der Rektor ist
ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder
staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen
ausfallen zu lassen. Promotionen und
Sponsionen können im Bedarfsfall im Einvernehmen
mit den mitwirkenden Universitätslehrern
auch am Beginn und am Ende der Ferien
abgehalten werden. Die Abhaltung von Hochschullehrgängen
und Hochschulkursen während
der Ferien ist zulässig. Prüfungen können mit
Zustimmung der betroffenen Mitglieder der
Prüfungskommissionen auch am Beginn und
am Ende von Ferien, ausnahmsweise auf Antrag
des Kandidaten auch während der Ferien abgehalten
werden, doch sind jedenfalls zehn zusammenhängende
Wochen während der Hauptferien
prüfungsfrei zu belassen. Exkursionen können
auch während der Ferien abgehalten werden.
Bei Bedarf können auch andere Lehrveranstaltungen,
wie insbesondere Übungen und Praktika,
während der Ferien abgehalten werden. Diese
Lehrveranstaltungen sind dem dem Studienplan
entsprechenden Semester zuzurechnen."
24. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Aus pädagogischen Gründen kann in den
Studienordnungen ein Zeitpunkt festgesetzt werden,
bis zu dem die den vorhergehenden Studienabschnitt
abschließende Prüfung abzulegen ist;
nach Ablauf dieser Frist sind weitere Semester
für den nächstfolgenden Studienabschnitt nicht
einrechenbar, solange die Prüfung nicht mit
Erfolg abgelegt wurde."
25. § 23 Abs. 4 und 7 hat zu lauten
„(4) Kolloquien sind Prüfungen über den Stoff
einer Lehrveranstaltung. Sie können freiwillig
abgelegt werden, aber auch in besonderen
Studiengesetzen bzw. Studienordnungen verpflichtend
vorgesehen werden (Pflichtkolloquien).
(7) Diplomprüfungen sind Prüfungen, die die
Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades
bilden. Sie haben der Feststellung des für
die wissenschaftliche (wissenschaftlich-künstlerische)
Berufsvorbildung geforderten Wissens
und Könnens zu dienen. Kurzstudien, Erweiterungsstudien
und Aufbaustudien sind durch
Abschlußprüfungen zu beenden."
26. § 24 Abs. 3 bis 6 hat zu lauten
„(3) Gesamtprüfungen können
a) als kommissionelle Prüfungen vor dem
gesamten Prüfungssenat oder
b) als Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgehalten
werden. Sie sind mit einer Gesamtnote
zu beurteilen (§ 29 Abs. 2). Die besonderen
Studiengesetze haben die Art der
Gesamtprüfungen festzulegen. Bei der letzten
für ein bestimmtes ordentliches Studium
vorgesehenen Diplomprüfung ist nach Maßgabe
der besonderen Studiengesetze jedenfalls
eine kommissionelle Prüfung abzuhalten.
(4) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme
auf § 3 Abs. 1 lit. g je nach Eigenart des
Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob
die Prüfungen nur mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a)
oder nur schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder in
mündlichen und schriftlichen Teilen oder auch.
in der Form von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1
lit. c) abgelegt werden müssen oder unter welchen
besonderen Umständen mündliche Prüfungen
oder Prüfungsteile ausnahmsweise schriftlich
abgehalten werden können. Die Zulassung zu
anderen Prüfungsteilen ist auch von der positiven
Beurteilung dieser Arbeiten abhängig zu machen.
Die Arbeiten sind je nach der Art der zu lösenden
Aufgaben als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeiten
anzufertigen. Die das ordentliche Studium
abschließende Prüfung hat jedenfalls auch einen
mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsgegenstand
zu enthalten.
(5) Die Studienordnungen haben nach Art und
Umfang der Prüfungsfächer zu bestimmen, in
welchen zeitlichen Abständen Gesamtprüfungen
zu absolvieren sind, die nicht als kommissionelle
Prüfungen abgelegt werden. Kommissionelle
Prüfungen sind jedenfalls innerhalb einer Woche
abzuschließen. Der Zeitraum zwischen dem
schriftlichen und mündlichen Teil einer Prüfung
hat höchstens drei Monate zu betragen.
(6) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Der
Zutritt kann erforderlichenfalls auf eine den
räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl
von Universitätslehrern und Studierenden beschränkt
werden."
27. § 25 hat zu lauten
„Wissenschaftliche Arbeiten
Diplomarbeiten und Dissertationen
(1) Als Voraussetzung für den Erwerb eines
Diplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern.
Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderen
Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hat
durch die selbständige Bearbeitung eines Themas
aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fache
den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
darzutun. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. Hat
ein Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a
UOG (§ 5 Abs. 2 lit. f) das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen, obliegt ihm auch die
Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(2) Als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorates
ist eine Dissertation zu fordern. Diese
wissenschaftliche Arbeit hat über die an eine
Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus
darzutun, daß der Kandidat die Befähigung zur
selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme
erworben hat. Wird das vom Kandidaten
vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen,
eignet es sich aber nach Meinung der
zuständigen akademischen Behörde für eine
Dissertation, so ist der Kandidat vom Rektor
(Dekan) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen
Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a.
UOG (§ 5 Abs. 2 lit. g) mit dessen Zustimmung
zuzuweisen.
(3) Die Zulassung zu der das Studium abschließenden
Diplomprüfung ist von der Approbation
der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem
das Studium abschließenden Rigorosum ist von
der Approbation der Dissertation abhängig zu
machen. Bei den das Studium abschließenden
Prüfungen hat das Fach, dem das Thema der
Diplomarbeit oder Dissertation zuzuordnen ist,
eines der Prüfungsfächer zu sein. Die Dissertation
ist darüber hinaus im Rahmen des Rigorosums
in dem Teilgebiet des Faches, dem das
Thema der Dissertation zuzuordnen ist, zu verteidigen.
(4) Der Kandidat hat jeweils ein vollständiges
Exemplar seiner approbierten Diplomarbeit bzw.
Dissertation an die Bibliothek der Hochschule,
an der ihm der akademische Grad verliehen wird,
und an die Österreichische Nationalbibliothek
abzuliefern."
28. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen
sind Prüfungskommissionen zu bilden. Der
Präses und die erforderliche Zahl seiner Stellvertreter
sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung auf Antrag der zuständigen
akademischen Behörde aus dem Kreis der Universitätsprofessoren
bzw. Hochschulprofessoren
zu bestellen. Die Universitätslehrer gemäß § 23
Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) sind
für die Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der
Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind auch
Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren,
ferner Honorarprofessoren und
Universitätsdozenten anderer inländischer Universitäten
(Fakultäten) für die Fächer ihrer
Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG sowie
Hochschulprofessoren im Rahmen ihres Faches
als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.
Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
sind nur österreichische Staatsbürger zu
bestellen."
29. § 26 Abs. 4 bis 7, 9 und 10 hat zu lauten
„(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag
des Präses und nach Anhörung der zuständigen
akademischen Behörde vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung sonstige beruflich
oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute
zu Prüfungskommissären bestellt werden,
die nach Möglichkeit aus dem Kreise der Lehrbeauftragten
zu berufen sind.
(5) Der Präses, sein Stellvertreter sowie die
gemäß Abs. 4 bestellten Prüfungskommissäre
üben ihr Amt während einer vierjährigen Funktionsperiode
aus. Eine unmittelbare Wiederbestellung
des Präses und seiner Stellvertreter ist
im Bedarfsfall zulässig. Die Bestellung erlischt
mit Ende des Studienjahres, in dem das Mitglied
der Prüfungskommission das 70. Lebensjahr
vollendet hat, bei der zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgenden Emeritierung eines Hochschulprofessors,
mit dieser. Die Bestimmungen des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979,
hinsichtlich des Disziplinarrechts sowie § 2 des
Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die
Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren
und über deren Emeritierung getroffen werden,
BGBl. Nr. 236/1955, gelten sinngemäß. Scheidet
ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig
aus, so ist erforderlichenfalls für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen
ist der Abs. 2, für Abschlußprüfungen bei
allgemeinen Hochschullehrgängen sind die Abs. 3,
4, 5, 8 und 10, bei Hochschullehrgängen zur
Fortbildung und Hochschullehrgängen für höhere
Studien die Abs. 7 und 10 sinngemäß anzuwenden.
Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen
Hochschullehrgänge eingerichtet, so
gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen
gemäß § 7 Abs. 7 bis 9.
(7) Die Prüfungskommission für Rigorosen
besteht aus dem Rektor (Dekan) als Präses und
den Universitätslehrern mit Lehrbefugnis gemäß
§ 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät)
als Prüfungskommission. Es können auch Universitätslehrer
anderer inländischer Universitäten
(Fakultäten) mit Lehrbefugnis für das betreffende
Fach gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG sowie Hochschulprofessoren
im Rahmen ihres Faches als
Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
sind nur österreichische Staatsbürger zu bestellen.
(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die
Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb
von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Die
Begutachter sind vom Präses der zuständigen
Prüfungskommission aus deren Mitgliedern auszuwählen.
Der Universitätslehrer, der den Verfasser
einer Dissertation oder Diplomarbeit
betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. g), ist jedenfalls zum
Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter
kann einem nahe verwandten Fach entnommen
werden. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission
nicht schon gemäß Abs. 3 oder 7 an,
so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm
betreuten Kandidaten ein. Begutachter haben
dem Prüfungssenat (Abs. 10) anzugehören, doch
ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig.
Können sich die Begutachter einer Dissertation
über die Approbation, und die Benotung nicht
einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission,
sofern sich der Kandidat nicht mit der
ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt,
einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest
einem nahe verwandten Fach angehören
muß. Die Begutachtung der Dissertation durch
den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens
sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation
und die Benotung ist die Mehrheit der
Gutachter maßgebend.
(10) Prüfungssenate sind zur kommissionellen
Abhaltung von Diplomprüfungen und Rigorosen
sowie zur letzten zulässigen Wiederholung
von Einzelprüfungen (§ 30 Abs. 5) vom Präses
der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern
zusammenzusetzen. Einem Senat haben einschließlich
des Vorsitzenden wenigstens drei Personen
anzugehören. Der Präses hat ein Mitglied zum
Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.
Für jedes Prüfungsfach ist ein Prüfer namhaft zu
machen. Auch der Präses kann als Prüfer mitwirken,
wenn das Fach in den Rahmen seiner
Lehrbefugnis fällt. Die Prüfer sind den Kandidaten
mindestens zwei Wochen vor der Prüfung
bekanntzugeben. Wünsche, die der Kandidat
hinsichtlich der Person seiner Prüfer äußert, hat
der Präses der Prüfungskommission, so sie dem
Studienablauf entsprechen, nach Maßgabe der
personellen und zeitlichen Möglichkeiten zu
berücksichtigen."
30. § 27 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung
ist dem Kandidaten nach Ende der Prüfung zu
verkünden. Falls die Prüfung nicht bestanden
wurde, sind die Gründe anzuführen."
31. Dem § 28 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen
„(3) Die Prüfung in den zwei Leistungsstufen
ist in einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil abzulegen.
(4) Für den Nachweis der Kenntnis der deutschen
Sprache für ausländische (staatenlose)
Bewerber gemäß § 7 Abs. 7 ist zu fordern: die für
die gewählte(n) Studienrichtung(en) notwendigen
Kenntnisse in Wort und Schrift sowie der Gebrauch
der deutschen Sprache in dem Umfang,
wie er für das Verständnis der einschlägigen
Texte notwendig ist."
32. § 29 Abs. 1 und 3 hat zu lauten
„(1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
der Erfolg der wissenschaftlichen,
der schriftlichen, graphischen und praktischen
Arbeiten und aller Prüfungen sowie das Ergebnis
von Dissertationen und Diplomarbeiten ist mit
der Note „sehr gut", „gut", „befriedigend" und
„genügend", kein Erfolg mit der Note „nicht
genügend" zu beurteilen. Zwischennoten sind
unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten
zum Ausdruck bringen, gelten als nicht
beigesetzt. Bei einer negativen Beurteilung sind
die Gründe kurz anzugeben.
(3) Wenn der Kandidat entgegen der Vereinbarung
mit dem Prüfer nicht erscheint oder trotz
ordnungsgemäß bekanntgegebenem Termin ohne
wichtigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz)
zur Prüfung oder einem Prüfungsteil (§ 24 Abs. 4)
nicht antritt, kann er frühestens zum nächsten
allgemeinen Prüfungstermin, aber nicht vor
Ablauf von einem Monat zur Prüfung wieder
antreten. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden,
wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen
Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) vorzeitig
abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger
Grund vorliegt, kommt dem Präses der Prüfungskommission
zu."
33. § 30 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche
Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder eine Prüfungsarbeit
(§ 23 Abs. 1 lit. c) vorgesehen, so
ist der Kandidat berechtigt, bei der Anmeldung
zur letzten zulässigen Wiederholung (Abs. 1)
über denselben Gegenstand eine mündliche Prüfung
zu verlangen, sofern die schriftliche Prüfung
oder Prüfungsarbeit überhaupt durch eine mündliche
Prüfung ersetzt werden kann."
34. § 33 hat zu lauten
„(1) Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der
Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
ausgenommen Vorlesungen, ist durch ein Zeugnis
zu beurkunden. Bei Prüfungen, die sich aus Teilprüfungen
bzw. Prüfungsteilen zusammensetzen,
sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer
anzugeben; Sammelzeugnisse sind zulässig, die
Gesamtnote (§ 29 Abs. 2 letzter Satz) ist zu vermerken.
(2) Zeugnisse über Kolloquien sowie über die
erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
ausgenommen Vorlesungen, sind vom Leiter
der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über Einzelprüfungen
und Teilprüfungen sowie über Prüfungen
gemäß § 28 sind vom Prüfer, Zeugnisse
über kommissionelle Prüfungen vom Vorsitzenden
des zuständigen Prüfungssenates zu unterfertigen.
(3) Ausfertigungen von Zeugnissen, die unter
Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
hergestellt werden, müssen den Namen
des Prüfers bzw. des Beurteilenden enthalten,
sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Beglaubigung
durch den Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor.
Zeugnisse über Diplomprüfungen haben die
Studienrichtung (den Studienzweig) zu enthalten."
35. § 34 hat zu lauten
„(1) Akademische Grade werden auf Grund
ordentlicher Studien von den akademischen
Behörden im autonomen Wirkungsbereich (§ 64
Abs. 3 lit. q UOG) als Würdigung der in den
Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine
posthume Verleihung ist zulässig. Der gleiche
akademische Grad kann nur einmal erworben
werden, auch wenn der Kandidat die Voraussetzungen
für die Erwerbung mehrfach erfüllt
hat. Dies gilt nicht für die Verleihung eines
Ehrendoktorates (§ 97 UOG).
(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung
zu versprechen, der Wissenschaft zu dienen, ihre
Ziele zu fördern und dadurch verantwortlich zur
Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft
und deren gedeihlicher Weiterentwicklung
beizutragen sowie der Hochschule (Universität)
verbunden zu bleiben.
(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der
Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht
erfüllt.
(4) Die Verleihung der akademischen Grade
(§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden
können auf Beschluß der obersten akademischen
Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt
werden. Wird derselbe akademische Grad an die
Absolventen verschiedener Studienrichtungen
(Studienzweige) verliehen, so ist die Studienrichtung
(der Studienzweig) in der Urkunde
ersichtlich zu machen."
36. § 35 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch
Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten
(Hochschulen) mit Fakultätsgliederung
(Abteilungsgliederung) auch des zuständigen
Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen
Universitäts (Hochschul)professor als Promotor.
Die nähere Regelung der Form der Verleihung
hat die zuständige akademische Behörde
durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann
die Verleihung auch schriftlich vorgenommen
werden."
37. § 36 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch
Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten
mit Fakultätsgliederung auch des
zuständigen Dekans, durch einen Ordentlichen
Universitätsprofessor als Promotor. Die nähere
Regelung der Form der Verleihung hat die
zuständige akademische Behörde durch Verordnung
zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung
auch schriftlich vorgenommen werden."
38. § 37 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 37. Verlust akademischer Grade
(1) Der akademische Grad geht unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren
a) durch Widerruf (Abs. 2),
b) durch Verzicht."
39. § 37 Abs. 6 entfällt.
40. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Führung ausländischer akademischer
Grade
Jedem Träger eines von einer anerkannten
ausländischen Hochschule verliehenen akademischen
Grades ist es in Österreich gestattet, seinem
Namen den erworbenen akademischen Grad, und
zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen
Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen
Hochschule, die den akademischen Grad verliehen
hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten
Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische
akademische Grade dürfen nur mit
Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung geführt werden. Die Bewilligung
ist nur zu erteilen, wenn die Verleihung unter
ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich
(§ 97 UOG) erfolgt ist."
41. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Nostrifizierung ausländischer
akademischer Grade und Studienabschlüsse
(1) Ein von einem österreichischen Staatsbürger
oder von einer anderen Person mit einem
ordentlichen Wohnsitz in Österreich an einer
ausländischen Hochschule abgeschlossenes ordentliches
Studium kann durch die zuständige aka-
demische Behörde einer inländischen Hochschule,
an der das entsprechende Studium eingerichtet
ist, mit dem Abschluß des ordentlichen Studiums
(§ 13 Abs. 1 lit. a, e und f) einer in den besonderen
Studiengesetzen genannten Studienrichtung (eines
Studienzweiges) als gleichwertig anerkannt werden
(Nostrifizierung).
(2) Das Ansuchen hat die inländische Studienrichtung
(einschließlich des allfälligen Studienzweiges)
anzugeben, mit deren Abschluß die
Gleichstellung beantragt wird, sowie den entsprechenden
inländischen akademischen Grad.
Folgende Belege sind anzuschließen
a) Geburtsurkunde,
b) der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft,
beziehungsweise von Personen,
die nicht Inländer sind, der Nachweis
des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich,
c) das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf
Grund derer der Bewerber an der ausländischen
Hochschule zum Studium zugelassen
wurde,
d) die Nachweise über das ausländische Hochschulstudium,
e) die Nachweise über die im Ausland abgelegten
Prüfungen einschließlich der allenfalls
verfaßten Diplomarbeit oder Dissertation,
f) die Urkunde(n), die als Nachweis des
Abschlusses des ausländischen Studiums
ausgestellt wurde(n),
g) die Urkunde über die Verleihung des ausländischen
akademischen Grades, sofern
ein solcher verliehen wurde.
(3) Die zuständige akademische Behörde kann
die Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden
und Nachweise erteilen, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich
oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden
ist.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat
unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des
Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften
zu prüfen, ob das ausländische Studium
des Bewerbers umfangmäßig, anforderungsmäßig
sowie inhaltlich als gleichwertig mit dem entsprechenden
inländischen Studium anzusehen ist,
ob dem Bewerber daher auf Grund des von ihm
nachgewiesenen Studiums, der Prüfungen und
der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen der
angestrebte akademische Grad an einer inländischen
Hochschule zuerkannt werden könnte.
(5) Treffen einzelne Voraussetzungen nicht zu,
so hat die zuständige akademische Behörde mit
Bescheid die Bedingungen festzulegen, von deren
Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht
wird. Dem Bewerber kann aufgetragen werden,
durch ein oder mehrere Semester bestimmte Lehrveranstaltungen
als außerordentlicher Hörer (§ 4
Abs. 1 lit. c) zu inskribieren und sich einzelner
der für die Erlangung des angestrebten akademischen
Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen
ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die
Vorschreibung der Prüfungen kann auch ohne
Verpflichtung der Inskription von Lehrveranstaltungen
erfolgen.
(6) Wird die Nostrifizierung ausgesprochen, so
hat die zuständige akademische Behörde festzustellen,
welchem Studienabschluß einer inländischen
Studienrichtung (eines Studienzweiges) der
ausländische Studienabschluß entspricht, und
festzulegen, welcher inländische akademische
Grad auf Grund der Nostrifizierung zu führen ist
bzw. welchem inländischen akademischen Grad
der nostrifizierte ausländische akademische
Grad entspricht. Das Recht auf Führung
eines ausländischen akademischen Grades gemäß
§ 39 bleibt unberührt. Mit der Nostrifizierung
werden alle Rechte erworben, welche nach Maßgabe
der geltenden Rechtsvorschriften mit dem
Besitz des inländischen akademischen Grades
oder mit dem Abschluß des inländischen ordentlichen
Studiums verbunden sind.
(7) Die Nostrifizierung ist von der zuständigen
akademischen Behörde mit Bescheid festzustellen
und auf dem Nachweis gemäß Abs. 2 lit. f und g zu
vermerken.
(8) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor
sowie Ordentlicher oder Außerordentlicher
Hochschulprofessor in Österreich
gelten die Abschlüsse ordentlicher Studien an
einer ausländischen Hochschule sowie die im
Ausland erworbenen akademischen Grade ab
nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat nach Anhören der zuständigen
akademischen Behörde unter sinngemäßer Anwendung
der Abs. 6 und 7 die Nostrifizierung zugleich
mit der Ernennung festzustellen.
(9) Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem
Bewerber ein inländischer akademischer Grad
nicht hätte verliehen werden dürfen. Die Nostrifizierung
ist zu widerrufen, wenn einer der im
§ 37 Abs. 2 erwähnten Umstände vorliegt. § 37
Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(10) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden
durch die Abs. 1 bis 9 nicht berührt."
42. § 43 Abs. 2 und 4 hat zu lauten
„(2) Gegen Bescheide von Einzelprüfern oder
Prüfungskommissionen, mit denen die Zulassung
zu einer Prüfung verweigert (§ 27), eine Prüfung
für ungültig erklärt (§ 32), eine Entscheidung
gemäß § 29 Abs. 3 oder eine Verfügung gemäß
§ 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an
das oberste Kollegialorgan zulässig. Über Berufungen
gegen solche Bescheide einer Prüfungskommission
zur Abhaltung von Diplomprüfungen
entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung.
(4) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer
Prüfung ist unzulässig. Dem Kandidaten ist auf
Begehren Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
(Gutachten, Korrekturen) der Prüfungsarbeit,
Diplomarbeit oder Dissertation zu gewähren,
wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab
Bekanntgabe der Beurteilung verlangt."
43. § 46 hat zu lauten
„§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, in den Angelegenheiten des § 12
Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
betraut."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes
hat der Studierende, der sich durch schriftliche
Erklärung den neuen Studienvorschriften unterwirft,
sowie der Studierende, der sein Studium
neu beginnt, das Recht, im Rahmen der durch
die Studienordnung festgelegten Stundenzahl
die Lehrveranstaltungen zu wählen; jedoch muß
unter den gewählten Lehrveranstaltungen jedes
Pflicht- und Wahlfaches nach Maßgabe des Lehrangebotes
im ersten Studienabschnitt eine allgemeine
Vorlesung (§ 16 Abs. 3 erster und zweiter.
Satz) und eine Übung (§ 16 Abs. 4 letzter Satz)
oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 7), im zweiten
Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung und
ein Seminar, Privatissimum, Proseminar, Übung
oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 2, 4 und 7) gewählt
werden. Nach Inkrafttreten des Studienplanes
sind so zurückgelegte Semester zur Gänze einzurechnen
(§ 20 Abs. 3) und inskribierte Lehrveranstaltungen
sowie abgelegte Prüfungen zur
Gänze anzuerkennen (§ 21 Abs. 4). Fehlende
Lehrveranstaltungen und fehlende Prüfungen
sind bis zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Bei einer Änderung des Studienplanes haben
die Studierenden das Recht, den von ihnen schon
begonnenen Studienabschnitt nach dem bisher
geltenden Studienplan zu vollenden; es steht ihnen
aber frei, auf den neuen Studienplan überzugehen.
In diesem Fall ist im Sinn des Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
durch das zuständige Organ
festzustellen, welche der bisher inskribierten
Lehrveranstaltungen und bisher abgelegten Prüfungen
den Lehrveranstaltungen und Prüfungen
des neuen Studienplanes entsprechen."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.