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332_1981 AT

332. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, BGBl.

Nr. 177, über die Studien an wissenschaftlichen

Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

— AHStG), in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978

und BGBl. Nr. 461/1979 wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„(1) In Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz

enthaltenen allgemeinen, für alle Studien

in gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibt

die grundsätzliche Regelung der folgenden Angelegenheiten

den besonderen Studiengesetzen

für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften

(Studienrichtungen) vorbehalten

a) die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung

und ihre allfällige Aufgliederung

in Studienzweige;

b) die Zahl der Studienabschnitte (§ 14);

c) die Dauer der Diplomstudien, Kurzstudien,

Erweiterungsstudien und Aufbaustudien

(§ 13 Abs. 1);

d) die Umschreibung der Studienziele der

einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung

der Pflichtfächer (Prüfungsfächer)

der Diplomprüfungen und der Rigorosen

(§§ 15 Abs. 4, 23 und 24);

e) die Art der Diplomarbeiten (§ 25 Abs. 1);

f) die Anzahl und die Bezeichnung der Diplomprüfungen

und Rigorosen (§ 23);

g) die Durchführung der Prüfungen (§ 24

Abs. 3 und 4);

h) die Benennung der akademischen Grade

(§§ 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen

(§ 13 Abs. 1 lit. b und d).

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat auf Grund der besonderen Studiengesetze

in Verbindung mit den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die Durchführung der

ordentlichen Studien durch Verordnung näher

zu regeln (Studienordnungen, § 15). Die zuständige

akademische Behörde hat auf Grund der

besonderen Studiengesetze in Verbindung mit

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

unter Berücksichtigung der Studienordnungen

für jede Studienrichtung einen Studienplan (§ 17)

zu erlassen.

(3) Die besonderen Studiengesetze, die Studienordnungen

und die Studienpläne haben die Erfüllung

der Aufgaben der Hochschulen im Sinne

dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sind

den Erfordernissen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

und Fortbildung in stetem Zusammenhang

mit den Fortschritten der Wissenschaft

anzupassen.

(4) Die zuständige akademische Behörde (§ 15

Abs. 2) und die Rektorenkonferenz (§ 107 UOG)

haben im Sinne des Abs. 3 die Erlassung und

Abänderung besonderer Studiengesetze und Studienordnungen

vorzuschlagen. Solche Anträge

sind ausführlich zu begründen. Der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung hat zur

Behandlung von Vorschlägen, welche die Erlassung

oder Abänderung besonderer Studiengesetze

betreffen, sonst bei allgemeiner Bedeutung

des Gegenstandes, Beratungen einzuberufen, zu

denen die Vertreter der akademischen Behörden

der betreffenden Hochschulen (Fakultäten) (§ 15

Abs. 2), die Vertreter der Rektorenkonferenz,

des Akademischen Rates (§ 108 UOG) und der

Österreichischen Hochschülerschaft (§ 2 Abs. 2

Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309/

1973) einzuladen sind. Wird die Mitwirkung

anderer Universitäten (Fakultäten), der Akademie

der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule

vorgesehen, so sind auch die Vertreter

dieser Institutionen zu hören und zu den Beratungen

einzuladen. Bereitet der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung gemäß Abs. 3

die Erlassung oder Abänderung von besonderen

Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst

vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.

(5) Durch Bundesgesetze festgelegte sonstige

Rechte zur Antragstellung, zur Begutachtung

und zur Beratung bleiben unberührt."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum

Studium ist die Aufnahme

a) als ordentlicher Hörer in den Verband der

Hochschule durch Immatrikulation (§ 6);

b) als Gasthörer (§ 9 Abs. 1); oder

c) als außerordentlicher Hörer (§ 9 Abs. 2)

durch den Rektor.

(2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungen

des § 7 Abs. 5 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn

die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9)

erbracht werden.

(3) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der

Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes

eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung

seiner Umgebung darstellt.

(4) Die oberste akademische Behörde hat unter

Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung

technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule,

bei Universitäten die Universitätsdirektion

(§ 79 Abs. 2 lit. d UOG) mit der Evidenthaltung

der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung ist

eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

(5) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild

versehener Ausweis auszustellen. Der Ausweis

ist dem Studierenden persönlich auszufolgen

und gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit

zur Hochschule. Die Gültigkeitsdauer des

Ausweises endet jeweils für das Wintersemester

am 31. März und für das Sommersemester am

31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

ist nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 semesterweise

durchzuführen."

3. Die lit. f bis g des § 5 Abs. 2 haben zu lauten

„f) das Recht, als ordentliche Hörer das Thema

ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht-

und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres

Studienzweiges) vorzuschlagen und einen

seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a

UOG nach zuständigen Universitätslehrer,

sofern dieser die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt, um die Betreuung zu

ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit

aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;

g) das Recht, als Bewerber um das Doktorat

(§ 13 Abs. 1 lit. e) das Thema ihrer Dissertation

im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer

ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges)

vorzuschlagen und einen seiner

Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG

nach zuständigen Universitätslehrer, sofern

er die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt, um die Betreuung zu ersuchen. Nach

Maßgabe der besonderen Studiengesetze und

der Studienordnungen kann auch ein Hochschulprofessor

oder emeritierter Hochschulprofessor

im Rahmen seines Faches, um

die Betreuung ersucht werden;"

4. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Ordentliche Hörer

(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen

Studiums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefür

vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich um

Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form

der Immatrikulation an einer für die gewählte

Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15

Abs. 2) zu bewerben.

(2) Die Immatrikulation hat an nur einer Hochschule

zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung

verschiedener ordentlicher Studien an mehreren

Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1

unter den Voraussetzungen des Abs. 3 lit. a und

b zulässig; in diesem Fall ist — sofern die Absolvierung

verschiedener ordentlicher Studien nicht

an einer Hochschule erfolgt — die Immatrikulation

von jener Hochschule, an der die Inskription

für eine weitere Studienrichtung erfolgt, durch

Meldung an die Hochschule, an welcher die

Immatrikulation vorgenommen wurde, zu ergänzen.

(3) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer

kann sich bewerben, wer

a) den Nachweis der Hochschulreife gemäß § 7

Abs. 1, 2 und 5, oder die Berufsreifeprüfung

und die Studienberechtigungsprüfung gemäß

§ 7 Abs. 3 besitzt;

b) den im § 7 Abs. 4 vorgesehenen Nachweis

der besonderen Eignung erbringt;

c) ein ärztliches Zeugnis (§ 1 Abs. 3 des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung

des BGBl. Nr. 460/1974) vorlegt, das den

Bestimmungen des § 10 a Abs. 1 entspricht;

d) bei Übertritt von einer anderen Hochschule

die Abgangsbescheinigung (§ 11 Abs. 1)

oder Abschlußbescheinigung (§ 11 Abs. 2)

vorlegt.

(4) Die Immatrikulation ist durch den Rektor

für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den

gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

(5) Die Immatrikulation erlischt (Exmatrikulation),

wenn der ordentliche Hörer

a) beim Rektor die Erklärung abgibt, daß er

die Hochschule verläßt;

b) seine Studien länger als zwei Semester unterbricht,

ohne beurlaubt oder behindert (§ 8)

zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen,

so ist eine solche Unterbrechung

jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche

Hörer die Inskription oder die Meldung

als Prüfungskandidat innerhalb der Inskriptionsfrist

unterläßt und auch keine Prüfungen

mit positivem Erfolg abgelegt, keine

Diplomarbeit oder Dissertation zur Approbation

einreicht, oder wenn eine Diplomprüfung

oder ein Rigorosum, mit Ausnahme

des letzten Rigorosums, auch nach der dreifachen

in den Studienvorschriften vorgesehenen

Zeit unbeschadet der Bestimmungen

des § 30 nicht erfolgreich abgelegt

wurde. Das Recht, die versäumten Prüfungen

abzulegen, bleibt jedoch gewahrt. Nach

erfolgreicher Ablegung besteht bei Vorliegen

der anderen Voraussetzungen wieder

Anspruch auf Immatrikulation. Als wichtige

Gründe gelten Krankheit und Schwangerschaft,

ferner unvorhergesehene oder unabwendbare

Ereignisse, die der ordentliche

Hörer nicht verschuldet hat;

c) sein Studium durch erfolgreiche Ablegung

der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen

Prüfungen abgeschlossen hat, es sei

denn, daß er im darauffolgenden Semester

ein ordentliches Studium anschließt;

d) eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch

bei der letzten zulässigen Wiederholung

(§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat.

(6) Die Immatrikulation ist von Amts wegen

für ungültig zu erklären, wenn ein im § 4

Abs. 3 genannter Umstand eintritt oder offenbar

wird."

5. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Nachweis der Hochschulreife und

der besonderen Eignung

(1) Die Berechtigung zum Besuch einer Hochschule

wird erworben durch erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung

a) inländischer allgemeinbildender höherer

Schulen nach den Bestimmungen des § 41

Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962;

b) inländischer berufsbildender höherer

Schulen nach den Bestimmungen des § 69

Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr, 242/1962;

c) inländischer höherer land- und forstwirtschaftlicher

Lehranstalten nach den Bestimmungen

des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966.

(2) Inländer, die an einer ausländischen Lehranstalt

ein Reifezeugnis erworben haben, sind

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der Abs. 6 und 8 als ordentliche Hörer zu

immatrikulieren, wenn das Zeugnis einem inländischen

Reifezeugnis gemäß Abs. 1 gleichwertig

ist.

(3) Die durch eine Berufsreifeprüfung erworbene

Berechtigung zum Besuch einer Hochschule

ist durch die Verordnung über die Berufsreifeprüfung

zum Erwerb der Studienberechtigung an

wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167/

1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 25/1947 geregelt, die durch eine Studienberechtigungsprüfung

erworbene Berechtigung

durch das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976.

(4) Erfordert die gewählte Studienrichtung

Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch Reifezeugnisse

und Prüfungen (Abs. 1 bis 3, 5 und 7)

nicht nachgewiesen werden, oder erfordert sie

eine künstlerische Begabung, so sind die Bewerber

verpflichtet, nach den Bestimmungen der besonderen

Studiengesetze und Studienordnungen

Ergänzungsprüfungen abzulegen.

(5) Ausländer (Staatenlose) sind unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen der Abs. 6 bis 13

im Rahmen der verfügbaren Plätze als ordentliche

Hörer zu immatrikulieren, wenn sie ein

Zeugnis vorlegen, das hinsichtlich der gewählten

Studienrichtung (des Studienzweiges) zum direkten

Zugang zu den Hochschulen des Landes, in

dem es erworben wurde, berechtigt, und das

einem inländischen Reifezeugnis (Abs. 1) gleichwertig

ist.

(6) Ist das von einem ausländischen (staatenlosen)

Bewerber im Ausland erworbene Reifezeugnis

dem für die gewählte Studienrichtung zu

fordernden inländischen Reifezeugnis (Abs. 1)

nicht gleichwertig, so hat der Bewerber vor der

Immatrikulation die nötigen Ergänzungsprüfungen

abzulegen. Er kann zum Besuch der notwendigen

Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse und

Hochschullehrgänge (§ 18) verhalten werden.

Hat er das Studium im Ausland begonnen, so

kann er zu dessen Fortsetzung im Inland sofort

unter der Bedingung zugelassen werden, daß die

erforderlichen Ergänzungsprüfungen innerhalb

zweier Semester abgelegt werden; besitzt der

Bewerber auf Grund des ausländischen Reifezeugnisses

zum Studium der. gleichen Studienrichtung

im betreffenden Land die erforderliche

Hochschulreife, so kann die zuständige akademische

Behörde genehmigen, daß sich die

Ergänzungsprüfungen auf die Feststellung der

Vorkenntnisse zu beschränken haben, die für das

Verständnis der Lehrveranstaltungen des angestrebten

ordentlichen Studiums erforderlich sind.

(7) Ist es zweifelhaft, ob ein ausländischer

(staatenloser) Bewerber die deutsche Sprache

in einem genügenden Ausmaß beherrscht, so ist

ihm aufzutragen, vor der Immatrikulation die

Hochschul-Sprachprüfung gemäß § 28 Abs. 4

aus der deutschen Sprache abzulegen. Die

Immatrikulation ist von der erfolgreichen

Ablegung dieser Prüfung abhängig zu machen.

(8) Hörern, welche die vorgeschriebenen

Ergänzungsprüfungen (Abs. 4, 6 und 7) nicht

rechtzeitig ablegen, dürfen bis zur positiven

Ablegung der Ergänzungsprüfungen inskribierte

Semester nicht eingerechnet bzw. angerechnet

werden (§§ 20 und 21).

(9) Die Bewerbungen von Ausländern (Staatenlosen)

um Aufnahme an Hochschulen haben bis

1. September und 1. Feber jeden Jahres für das

folgende Semester zu erfolgen. Die Immatrikulation

erfolgt im Rahmen der verfügbaren

Plätze in der Reihenfolge der Leistungsgrade,

wie sie sich aus den Bewerbungsunterlagen

ergeben. Die Zulassung zur Immatrikulation

ist unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 3 zu

verweigern, wenn die Zulassung zum Studium

oder die Fortsetzung des Studiums im Heimatland

des Bewerbers oder im Land, in dem dieser

das Reifeprüfungszeugnis erworben hat, mangels

des erforderlichen Studienerfolges nicht statthaft

wäre. Der Rektor hat bis zu Beginn der ordentlichen

Immatrikulationsfrist (§ 19 Abs. 3) durch

Bescheid darüber zu entscheiden, ob die Bewerber

zur Immatrikulation zugelassen werden.

(10) Ausländer (Staatenlose), die an ausländischen

Hochschulen wenigstens den ersten

Studienabschnitt ihres Studiums erfolgreich absolviert

haben, können für die Dauer von zwei

Semestern auf Grund der verfügbaren Plätze

zum Studium an Hochschulen ohne Bedachtnahme

auf die gemäß Abs. 9 vorgesehenen

Beschränkungen aufgenommen werden.

(11) Inländern gleichgestellt sind, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8,

a) Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen

und deren Angehörige;

b) Mitglieder von ständigen Vertretungen oder

ständigen Beobachtermissionen bei internationalen

Organisationen, die ihren Sitz

in Österreich haben, Bedienstete dieser

internationalen Organisationen mit Sitz in

Österreich sowie deren Familienangehörige;

c) Mitglieder des Personals eines ausländischen

Konsulats und deren Angehörige,

soweit sie dem Entsendestaat angehören;

d) in Österreich akkreditierte Auslandsjournalisten

sowie deren Ehegatten und Kinder;

e) Ausländer (Staatenlose), die entweder selbst

in Österreich wenigstens durch 5 Jahre vor

Bewerbung um Aufnahme an einer Hochschule

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

waren oder deren Unterhaltspflichtige

zum Zeitpunkt der Bewerbung in Österreich

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

sind;

f) Ausländer (Staatenlose), die im Rahmen von

zwischenstaatlichen Abkommen ein Stipendium

zum Studium an einer Hochschule

erhalten;

g) Ausländer (Staatenlose), die aus Mitteln

einer österreichischen Gebietskörperschaft

oder einer anderen österreichischen Körperschaft

öffentlichen Rechts ein Stipendium

für das Studium an einer Hochschule

erhalten, das nicht geringer als die nach lit. f

gewährten Stipendien ist;

h) Ausländer (Staatenlose), die Inhaber von

Reifezeugnissen einer mit österreichischen

Mitteln im Ausland geförderten Schule sind;

i) Ausländer (Staatenlose), die Inhaber von

Reitezeugnissen österreichischer höherer

Schulen sind (Abs. 1) und in den letzten

vier Schuljahren vor der Reifeprüfung ohne

Unterbrechung eine österreichische höhere

Schule besucht haben;

j) Ausländer, bei denen mindestens ein Elternteil

die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt oder zum Zeitpunkt der Geburt des

Studienwerbers besessen hat;

k) Südtiroler im Sinn des § 1 des Bundesgesetzes

vom 25. Jänner 1979, BGBl. Nr. 57;

1) Flüchtlinge im Sinn des Art. 1 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955,

idF des Art. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.

(12) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden

durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 und 9

bis 11 nicht berührt."

6. Dem § 10 Abs. 3 ist als zweiter Satz anzufügen

„Werden für eine Lehrveranstaltung besondere

Vorkenntnisse verlangt, so kann die Inskription

dieser Lehrveranstaltung als Freifach oder im

Rahmen des § 5 Abs. 2 lit. a und c nur erfolgen,

wenn der Leiter der Lehrveranstaltung den Hörer

zu dieser Lehrveranstaltung zuläßt."

7. § 10 Abs. 6 entfallt.

8. Nach § 10 ist folgender § 10 a einzufügen

„§ 10 a. Ärztliches Zeugnis

(1) Das anläßlich der Immatrikulation als

ordentlicher Hörer, der Aufnahme als Gasthörer

oder der Aufnahme als außerordentlicher Hörer

vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt

der Vorlage nicht älter als vier Monate sein.

Es hat darzutun, daß auf Grund

a) einer Reihenuntersuchung zur Vorbeugung

gegen Tuberkulose gemäß § 23 des Tuberkulosegesetzes,

BGBl. Nr. 127/1968, oder

eines sonstigen Röntgenbefundes der Lunge,

b) einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,

c) von weiteren im Einverständnis mit dem

Studierenden durchgeführten Untersuchungen,

die sich auf Grund der in lit. b angeordneten

Untersuchung als zweckmäßig

erweisen,

keiner der im § 4 Abs. 3 festgelegten Gründe für

die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.

(2) Mit der Durchführung der Untersuchung

gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des

Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft

geeignete inländische Einrichtungen

wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen

öffentlich-rechtlicher Körperschaften

zu betrauen.

(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des

Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes,

von einem Amtsarzt oder Schularzt

ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen

Zeugnis gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten.

Bei Bedarf ist es durch eine Untersuchung

gemäß Abs. 1 lit. a zu ergänzen."

9. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahl

der einrechenbaren Semester, alle für die Studienrichtung

(den Studienzweig) vorgeschriebenen

Prüfungen, zu denen der ordentliche Hörer angetreten

ist, und deren Note zu enthalten."

10. Der erste Satz des § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Anläßlich der Immatrikulation, der Inskription,

des Abganges von der Hochschule, der

Verleihung eines akademischen Grades und einer

Berufsbezeichnung sind, unbeschadet der Bestimmungen

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte,

Erhebungen zulässig über:"

11. Nach § 12 Abs. 3 ist folgender Abs. 4

anzufügen

„(4) Die im Zuge der Verwaltung an den

Hochschulen erfaßten Personaldaten der Studierenden,

Immatrikulations- und Inskriptionsdaten,

Prüfungsdaten und Daten über Studienabschlüsse

sind dem Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung zur Führung einer Zentralen

Hörerevidenz und für den Hochschulbericht

(§ 44) zur Verfügung zu stellen."

12. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die ordentlichen Studien sind

a) Diplomstudien, die der wissenschaftlichen

(wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung

dienen und die Voraussetzung für

den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35)

bilden;

b) Kurzstudien, die eine selbständige Berufsvorbildung

vermitteln, und ihrer Dauer

sowie den Anforderungen nach wenigstens

dem ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums

entsprechen. Auch die Verleihung

von Berufsbezeichnungen an Absolventen

von Kurzstudien ist in den besonderen

Studiengesetzen zu regeln;

c) Erweiterungsstudien, welche die Ergänzung

eines abgeschlossenen Diplomstudiums auf

das Studium eines anderen Studienzweiges

derselben Studienrichtung oder auf das

Studium einer verwandten Studienrichtung

(eines verwandten Studienzweiges) oder

die Ergänzung eines abgeschlossenen Kurzstudiums

auf ein verwandtes Diplomstudium

zum Ziel haben. Wurde schon auf Grund

des ursprünglichen Studiums ein Diplomgrad

erworben, so berechtigt die Absolvierung

eines Erweiterungsstudiums einer

verwandten Studienrichtung nicht zur

Erwerbung eines weiteren Diplomgrades;

d) Aufbaustudien, die über ein Diplomstudium

hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung

in zusätzlichen Fachgebieten dienen

und ihrer Dauer nach wenigstens dem

ersten Studienabschnitt sowie den Anforderungen

eines zweiten Studienabschnittes

eines Diplomstudiums entsprechen und die

Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades

bilden. Die Verleihung von Berufsbezeichnungen

oder Diplomgraden ist

in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;

e) Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium

hinaus der Weiterentwicklung der

Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher

Arbeit dienen und die Voraussetzung

für die Erwerbung des Doktorgrades (§ 36)

bilden;

f) Doktoratsstudien, die sowohl der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung dienen, als

auch die Voraussetzung für den Erwerb

des Doktorgrades bilden."

13. § 14 Abs. 6 entfällt.

14. § 14 Abs. 7 erhält die Bezeichnung „6".

15. § 14 Abs. 7 (neu) hat zu lauten

„(7) Nach Maßgabe der einzelnen besonderen

Studiengesetze hat die zuständige akademische

Behörde bei Diplomstudien auf Antrag des

ordentlichen Hörers die Inskription von höchstens

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung zum

zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt.

War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung

der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne

Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu

inskribieren, so ist die Inskription derselben

nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveran-

staltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der

in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die

vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser

Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen."

16. § 15 Abs. 3 bis 5 hat zu lauten

„(3) Die Studienordnungen haben unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2

Abs. 1 zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht-

und Wahlfächer (Abs. 4), die in jedem Semester

zu inskribierende Mindestzahl von Wochenstunden

sowie gegebenenfalls die Arten der Lehrveranstaltungen

(§ 16 Abs. 1) in den einzelnen

Studienabschnitten gemäß den Bestimmungen

der §§ 3 und 14, sowie die Studienziele, festzusetzen.

Für das Studium der Freifächer ist ausreichend

Zeit zu gewähren.

(4) Die Zusammenstellung der Fachgebiete

(Fächer), deren Studium in den einzelnen Studienabschnitten

Pflicht ist und in denen Kenntnisse

durch Prüfungen nachgewiesen werden müssen

(Pflichtfächer), ist in die Studienordnung aufzunehmen.

Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zu

Pflichtfächern zu erklären, deren Pflege für die

Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung

(eines Studienzweiges) unerläßlich ist. Neben

solchen sind Fächer vorzusehen, welche die

Fachgebiete der Studienrichtung ergänzen und

aus denen der Studierende entsprechend den

Bestimmungen der jeweiligen Studienordnung

(des Studienplanes) zu wählen hat (Wahlfächer).

Eine solche Wahlmöglichkeit ist für jede Studienrichtung

wenigstens einmal vorzusehen. Für die

gewählten Fächer gelten die Bestimmungen der

Pflichtfächer. Werden innerhalb einer Studienrichtung

Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt,

die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so

sind sie als Studienzweige zu bezeichnen.

(5) Die Studienordnungen haben neben Lehrveranstaltungen

für die Fachgebiete und deren

Hilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungen einzurichten,

welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch

und philosophisch vertiefen sowie

je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfassen '(§ 1 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. c). Weiters sind nach Möglichkeit

Lehrveranstaltungen einzurichten, in denen die

Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens

und der wissenschaftlichen Dokumentation

und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen

Umfang vermittelt werden (§ 1 Abs. 2

lit. a und b)."

17. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Von der zuständigen akademischen

Behörde sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 17 Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveranstaltungen

sind insbesondere

a) Seminare und Privatissima (Abs. 2),

b) Vorlesungen (Abs. 3),

c) Proseminare und Übungen (Abs. 4),

d) Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien

(Abs. 5),

e) Konversatorien (Abs. 6),

f) Praktika (Abs. 7),

g) Exkursionen (Abs. 8),

h) Projektstudien (Abs. 9),

i) Vorlesungen verbunden mit Übungen

(Abs. 10),

j) Exkursionen verbunden mit Übungen oder

Praktika (Abs. 11)."

18. § 16 Abs. 9 bis 14 hat zu lauten

„(9) Projektstudien dienen der wissenschaftlichen

Zusammenarbeit hinsichtlich zweier oder

mehrerer Fachgebiete anhand konkreter, fachübergreifender

Fragestellungen und der Anwendung

verschiedener Methoden und Techniken.

(10) Bei der Verbindung von Vorlesungen mit

Übungen sind im unmittelbaren Zusammenhang

mit einer Lehrtätigkeit im Sinne des Abs. 3 den

praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien

entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung

zu behandeln.

(11) Bei Exkursionen verbunden mit Übungen

oder Praktika sind außerhalb der Universitäten

und ihrer Einrichtungen konkrete Aufgaben und

praktische Probleme des Fachgebietes in geeigneter

Weise während einer Exkursion zu behandeln.

(12) Außer den in den Abs. 1 bis 11 behandelten

Typen von Lehrveranstaltungen können

erforderlichenfalls Lehrveranstaltungen auch in

anderen Formen abgehalten werden. Auf solche

Lehrveranstaltungen sind die Vorschriften für

diejenige der in den Abs. 1 bis 11 erwähnten

Typen anzuwenden, der sie am nächsten kommen.

(13) Blockveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen,

die nur während eines Teiles eines

Semesters, aber mit entsprechend erhöhter

wöchentlicher Stundenzahl durchgeführt werden.

(14) Zur Abhaltung von Übungen (Abs. 4)

und Praktika (Abs. 7) sind insbesondere auch die

gemäß § 26 Abs. 4 zu Prüfungskommissären

bestellten Personen durch Erteilung von Lehraufträgen

heranzuziehen."

19. Der Abs. 10 des § 16 erhält die Bezeichnung

„(15)".

20. Nach § 16 ist folgender § 16 a einzufügen

„§ 16 a. Unterrichtsversuche

(1) Zur Verbesserung und einer praxisnahen

Gestaltung der Berufsvorbildung können die

besonderen Studiengesetze die Verpflichtung

vorsehen, in den Studienordnungen und Studienplänen

Unterrichtsversuche im Bereich einer

Studienrichtung oder eines Studienzweiges einzurichten

(§ 1 Abs. 2 lit. b) und für die Durchführung

in angemessenem Umfang vorzusorgen.

(2) Als neue Formen des Unterrichts können

insbesondere vorgesehen werden

a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer

didaktischer Methoden bedienen;

b) Lehrveranstaltungen, die im besonderen

Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden

dienen bzw. konkrete Einblicke

in die praktische Ausübung des angestrebten

Berufes ermöglichen;

c) Lehrveranstaltungen, zu denen für die

praktische Ausbildung besonders geeignete

Vortragende beigezogen werden.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

die vorgesehenen Unterrichtsversuche im angemessenem

Umfang möglichst unter Anhörung

der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen

Berufsbereiche zuständigen Institutionen durchzuführen

und zur Verbesserung laufend zu überprüfen."

21. § 17 hat zu lauten

„(1) Die Erlassung und Abänderung des

Studienplanes fallen in den selbständigen Wirkungsbereich

der Hochschulen (§ 3 Abs. 4 lit. c,

§ 58 lit. a UOG). Beschlossene Studienpläne sind

binnen einem Monat dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Sie

werden rechtswirksam, wenn ihre Durchführung

nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung binnen zwei Monaten ab Einlangen

untersagt wird.

(2) Die Studienpläne haben für die Vollständigkeit

der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen

einer Studienrichtung vorzusorgen (§ 58 lit. b

UOG).

Sie haben insbesondere vorzusehen

a) die Lehrveranstaltungen, die als Pflichtfächer

die vorgeschriebenen Fachgebiete

oder Fächer erfassen;

b) die Lehrveranstaltungen, welche die vorgesehenen

Wahlfächer erfassen;

c) die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur

Förderung der Lehrziele einer Studienrichtung

als Freifächer empfohlen wird;

d) die Praktika, die als Pflichtveranstaltungen

in jenen Fachgebieten zu besuchen sind,

in denen für die Erreichung des Lehrzieles

praktisches oder handwerkliches Können

erforderlich ist; die Dauer der Praktika

unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1

und 16 Abs. 7; ihre Absolvierung als Vorpraxis,

Praxissemester oder Ferialpraxis;

e) die Koordinierung der Lehrveranstaltungen

und erforderlichenfalls die zweckmäßige

Kombination ihrer Typen für den Unterricht

in den einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächern.

Kollisionen mit Lehrveranstaltungen

in Pflichtfächern sind bei Abhaltung

von Blockveranstaltungen zu vermeiden

(§ 10 Abs. 1).

(3) Die Studienpläne haben die Fristen für die

Ablegung der Kolloquien (§ 23 Abs. 4) gemäß

§ 10 Abs. 3, die Fristen für die Einholung der

Erlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungen

bei beschränkter Zulassung (§ 10 Abs. 4) und

für die Ablegung sonstiger Kolloquien (§ 23

Abs. 4) festzulegen.

(4) Erfordern einzelne Studienrichtungen den

Besuch von Lehrveranstaltungen oder die Ablegung

von Prüfungen an anderen Universitäten

(Fakultäten) oder an der Akademie der bildenden

Künste oder einer Kunsthochschule, so sind die

Studienpläne im Einvernehmen mit den jeweils

zuständigen Behörden dieser Anstalten zu erlassen.

(5) Die Studienpläne sind im Mitteilungsblatt

(§ 15 Abs. 13 lit. a UOG) sowie in den besonderen

Studienführern (§ 79 Abs. 2 lit. e UOG) kundzumachen

und in der Evidenzstelle zur Einsicht

aufzulegen.

(6) Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen

ist mindestens einmal im Studienjahr herauszugeben

und hat Zeit und Ort ihrer Abhaltung zu

enthalten."

22. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke

sind Hochschulkurse (§ 64 Abs. 3 lit. n

UOG) und Hochschullehrgänge zusätzlich zu

den für die ordentlichen Studien bestimmten

Lehrveranstaltungen abzuhalten. Hochschulkurse

sind Veranstaltungen, die nach einem wechselnden

Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig

durchgeführt werden. Hochschullehrgänge

sind Veranstaltungen, die nach einem festen

Unterrichtsplan, der auch die Prüfungsordnung

zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan

durchgeführt werden. Die Studiendauer

richtet sich nach der Art und dem Umfang des im

Unterrichtsplan festgesetzten Stoffes. Für Absolventen

von Hochschullehrgängen kann durch

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung die Führung von Berufsbezeichnungen

vorgesehen werden, sofern der

Hochschullehrgang zumindest vier Semester umfaßt

und einer selbständigen Berufsausbildung

entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung ist

auf Antrag der für die Durchführung des Hochschullehrganges

zuständigen akademischen

Behörde (Abs. 2) festzusetzen. Die Berufsbezeichnung

hat aus den Worten „Akademisch

geprüfter..." mit einem für die Absolventen

des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu

lauten."

23. § 19 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober

und endet am 30. September. Es besteht aus dem

Wintersemester, dem Sommersemester und den

Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober,

das Sommersemester am 1. März. Die Weihnachtsferien

beginnen am 19. Dezember und

enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die

Osterferien sind von der obersten akademischen

Behörde jeder Hochschule nach den örtlichen

Verhältnissen so anzusetzen, daß auf beide

Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und

auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen

entfallen. Semester- und Osterferien

zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen

Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni

und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien

dauern bis 30. September.

(2) Ab Semesterbeginn sind die angekündigten

Lehrveranstaltungen abzuhalten. Innerhalb des

Studienjahres sind die Ferien, die Sonntage, die

gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der

Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der

Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor

zu bestimmender Tag (Rektorstag) lehrveranstaltungsfrei

und prüfungsfrei. Der Rektor ist

ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder

staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen

ausfallen zu lassen. Promotionen und

Sponsionen können im Bedarfsfall im Einvernehmen

mit den mitwirkenden Universitätslehrern

auch am Beginn und am Ende der Ferien

abgehalten werden. Die Abhaltung von Hochschullehrgängen

und Hochschulkursen während

der Ferien ist zulässig. Prüfungen können mit

Zustimmung der betroffenen Mitglieder der

Prüfungskommissionen auch am Beginn und

am Ende von Ferien, ausnahmsweise auf Antrag

des Kandidaten auch während der Ferien abgehalten

werden, doch sind jedenfalls zehn zusammenhängende

Wochen während der Hauptferien

prüfungsfrei zu belassen. Exkursionen können

auch während der Ferien abgehalten werden.

Bei Bedarf können auch andere Lehrveranstaltungen,

wie insbesondere Übungen und Praktika,

während der Ferien abgehalten werden. Diese

Lehrveranstaltungen sind dem dem Studienplan

entsprechenden Semester zuzurechnen."

24. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Aus pädagogischen Gründen kann in den

Studienordnungen ein Zeitpunkt festgesetzt werden,

bis zu dem die den vorhergehenden Studienabschnitt

abschließende Prüfung abzulegen ist;

nach Ablauf dieser Frist sind weitere Semester

für den nächstfolgenden Studienabschnitt nicht

einrechenbar, solange die Prüfung nicht mit

Erfolg abgelegt wurde."

25. § 23 Abs. 4 und 7 hat zu lauten

„(4) Kolloquien sind Prüfungen über den Stoff

einer Lehrveranstaltung. Sie können freiwillig

abgelegt werden, aber auch in besonderen

Studiengesetzen bzw. Studienordnungen verpflichtend

vorgesehen werden (Pflichtkolloquien).

(7) Diplomprüfungen sind Prüfungen, die die

Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades

bilden. Sie haben der Feststellung des für

die wissenschaftliche (wissenschaftlich-künstlerische)

Berufsvorbildung geforderten Wissens

und Könnens zu dienen. Kurzstudien, Erweiterungsstudien

und Aufbaustudien sind durch

Abschlußprüfungen zu beenden."

26. § 24 Abs. 3 bis 6 hat zu lauten

„(3) Gesamtprüfungen können

a) als kommissionelle Prüfungen vor dem

gesamten Prüfungssenat oder

b) als Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgehalten

werden. Sie sind mit einer Gesamtnote

zu beurteilen (§ 29 Abs. 2). Die besonderen

Studiengesetze haben die Art der

Gesamtprüfungen festzulegen. Bei der letzten

für ein bestimmtes ordentliches Studium

vorgesehenen Diplomprüfung ist nach Maßgabe

der besonderen Studiengesetze jedenfalls

eine kommissionelle Prüfung abzuhalten.

(4) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme

auf § 3 Abs. 1 lit. g je nach Eigenart des

Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob

die Prüfungen nur mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a)

oder nur schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder in

mündlichen und schriftlichen Teilen oder auch.

in der Form von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1

lit. c) abgelegt werden müssen oder unter welchen

besonderen Umständen mündliche Prüfungen

oder Prüfungsteile ausnahmsweise schriftlich

abgehalten werden können. Die Zulassung zu

anderen Prüfungsteilen ist auch von der positiven

Beurteilung dieser Arbeiten abhängig zu machen.

Die Arbeiten sind je nach der Art der zu lösenden

Aufgaben als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeiten

anzufertigen. Die das ordentliche Studium

abschließende Prüfung hat jedenfalls auch einen

mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsgegenstand

zu enthalten.

(5) Die Studienordnungen haben nach Art und

Umfang der Prüfungsfächer zu bestimmen, in

welchen zeitlichen Abständen Gesamtprüfungen

zu absolvieren sind, die nicht als kommissionelle

Prüfungen abgelegt werden. Kommissionelle

Prüfungen sind jedenfalls innerhalb einer Woche

abzuschließen. Der Zeitraum zwischen dem

schriftlichen und mündlichen Teil einer Prüfung

hat höchstens drei Monate zu betragen.

(6) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Der

Zutritt kann erforderlichenfalls auf eine den

räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl

von Universitätslehrern und Studierenden beschränkt

werden."

27. § 25 hat zu lauten

„Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten und Dissertationen

(1) Als Voraussetzung für den Erwerb eines

Diplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern.

Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderen

Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hat

durch die selbständige Bearbeitung eines Themas

aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fache

den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

darzutun. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. Hat

ein Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a

UOG (§ 5 Abs. 2 lit. f) das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen, obliegt ihm auch die

Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(2) Als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorates

ist eine Dissertation zu fordern. Diese

wissenschaftliche Arbeit hat über die an eine

Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus

darzutun, daß der Kandidat die Befähigung zur

selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme

erworben hat. Wird das vom Kandidaten

vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen,

eignet es sich aber nach Meinung der

zuständigen akademischen Behörde für eine

Dissertation, so ist der Kandidat vom Rektor

(Dekan) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen

Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a.

UOG (§ 5 Abs. 2 lit. g) mit dessen Zustimmung

zuzuweisen.

(3) Die Zulassung zu der das Studium abschließenden

Diplomprüfung ist von der Approbation

der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem

das Studium abschließenden Rigorosum ist von

der Approbation der Dissertation abhängig zu

machen. Bei den das Studium abschließenden

Prüfungen hat das Fach, dem das Thema der

Diplomarbeit oder Dissertation zuzuordnen ist,

eines der Prüfungsfächer zu sein. Die Dissertation

ist darüber hinaus im Rahmen des Rigorosums

in dem Teilgebiet des Faches, dem das

Thema der Dissertation zuzuordnen ist, zu verteidigen.

(4) Der Kandidat hat jeweils ein vollständiges

Exemplar seiner approbierten Diplomarbeit bzw.

Dissertation an die Bibliothek der Hochschule,

an der ihm der akademische Grad verliehen wird,

und an die Österreichische Nationalbibliothek

abzuliefern."

28. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen

sind Prüfungskommissionen zu bilden. Der

Präses und die erforderliche Zahl seiner Stellvertreter

sind vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung auf Antrag der zuständigen

akademischen Behörde aus dem Kreis der Universitätsprofessoren

bzw. Hochschulprofessoren

zu bestellen. Die Universitätslehrer gemäß § 23

Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) sind

für die Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der

Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind auch

Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren,

ferner Honorarprofessoren und

Universitätsdozenten anderer inländischer Universitäten

(Fakultäten) für die Fächer ihrer

Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG sowie

Hochschulprofessoren im Rahmen ihres Faches

als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.

Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

sind nur österreichische Staatsbürger zu

bestellen."

29. § 26 Abs. 4 bis 7, 9 und 10 hat zu lauten

„(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag

des Präses und nach Anhörung der zuständigen

akademischen Behörde vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung sonstige beruflich

oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute

zu Prüfungskommissären bestellt werden,

die nach Möglichkeit aus dem Kreise der Lehrbeauftragten

zu berufen sind.

(5) Der Präses, sein Stellvertreter sowie die

gemäß Abs. 4 bestellten Prüfungskommissäre

üben ihr Amt während einer vierjährigen Funktionsperiode

aus. Eine unmittelbare Wiederbestellung

des Präses und seiner Stellvertreter ist

im Bedarfsfall zulässig. Die Bestellung erlischt

mit Ende des Studienjahres, in dem das Mitglied

der Prüfungskommission das 70. Lebensjahr

vollendet hat, bei der zu einem späteren Zeitpunkt

erfolgenden Emeritierung eines Hochschulprofessors,

mit dieser. Die Bestimmungen des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979,

hinsichtlich des Disziplinarrechts sowie § 2 des

Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die

Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren

und über deren Emeritierung getroffen werden,

BGBl. Nr. 236/1955, gelten sinngemäß. Scheidet

ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig

aus, so ist erforderlichenfalls für den Rest der

Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen

ist der Abs. 2, für Abschlußprüfungen bei

allgemeinen Hochschullehrgängen sind die Abs. 3,

4, 5, 8 und 10, bei Hochschullehrgängen zur

Fortbildung und Hochschullehrgängen für höhere

Studien die Abs. 7 und 10 sinngemäß anzuwenden.

Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen

Hochschullehrgänge eingerichtet, so

gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen

gemäß § 7 Abs. 7 bis 9.

(7) Die Prüfungskommission für Rigorosen

besteht aus dem Rektor (Dekan) als Präses und

den Universitätslehrern mit Lehrbefugnis gemäß

§ 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät)

als Prüfungskommission. Es können auch Universitätslehrer

anderer inländischer Universitäten

(Fakultäten) mit Lehrbefugnis für das betreffende

Fach gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG sowie Hochschulprofessoren

im Rahmen ihres Faches als

Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.

Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

sind nur österreichische Staatsbürger zu bestellen.

(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die

Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb

von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Die

Begutachter sind vom Präses der zuständigen

Prüfungskommission aus deren Mitgliedern auszuwählen.

Der Universitätslehrer, der den Verfasser

einer Dissertation oder Diplomarbeit

betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. g), ist jedenfalls zum

Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter

kann einem nahe verwandten Fach entnommen

werden. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission

nicht schon gemäß Abs. 3 oder 7 an,

so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm

betreuten Kandidaten ein. Begutachter haben

dem Prüfungssenat (Abs. 10) anzugehören, doch

ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig.

Können sich die Begutachter einer Dissertation

über die Approbation, und die Benotung nicht

einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission,

sofern sich der Kandidat nicht mit der

ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt,

einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest

einem nahe verwandten Fach angehören

muß. Die Begutachtung der Dissertation durch

den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens

sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation

und die Benotung ist die Mehrheit der

Gutachter maßgebend.

(10) Prüfungssenate sind zur kommissionellen

Abhaltung von Diplomprüfungen und Rigorosen

sowie zur letzten zulässigen Wiederholung

von Einzelprüfungen (§ 30 Abs. 5) vom Präses

der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern

zusammenzusetzen. Einem Senat haben einschließlich

des Vorsitzenden wenigstens drei Personen

anzugehören. Der Präses hat ein Mitglied zum

Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.

Für jedes Prüfungsfach ist ein Prüfer namhaft zu

machen. Auch der Präses kann als Prüfer mitwirken,

wenn das Fach in den Rahmen seiner

Lehrbefugnis fällt. Die Prüfer sind den Kandidaten

mindestens zwei Wochen vor der Prüfung

bekanntzugeben. Wünsche, die der Kandidat

hinsichtlich der Person seiner Prüfer äußert, hat

der Präses der Prüfungskommission, so sie dem

Studienablauf entsprechen, nach Maßgabe der

personellen und zeitlichen Möglichkeiten zu

berücksichtigen."

30. § 27 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung

ist dem Kandidaten nach Ende der Prüfung zu

verkünden. Falls die Prüfung nicht bestanden

wurde, sind die Gründe anzuführen."

31. Dem § 28 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen

„(3) Die Prüfung in den zwei Leistungsstufen

ist in einem schriftlichen und einem mündlichen

Teil abzulegen.

(4) Für den Nachweis der Kenntnis der deutschen

Sprache für ausländische (staatenlose)

Bewerber gemäß § 7 Abs. 7 ist zu fordern: die für

die gewählte(n) Studienrichtung(en) notwendigen

Kenntnisse in Wort und Schrift sowie der Gebrauch

der deutschen Sprache in dem Umfang,

wie er für das Verständnis der einschlägigen

Texte notwendig ist."

32. § 29 Abs. 1 und 3 hat zu lauten

„(1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen,

der Erfolg der wissenschaftlichen,

der schriftlichen, graphischen und praktischen

Arbeiten und aller Prüfungen sowie das Ergebnis

von Dissertationen und Diplomarbeiten ist mit

der Note „sehr gut", „gut", „befriedigend" und

„genügend", kein Erfolg mit der Note „nicht

genügend" zu beurteilen. Zwischennoten sind

unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten

zum Ausdruck bringen, gelten als nicht

beigesetzt. Bei einer negativen Beurteilung sind

die Gründe kurz anzugeben.

(3) Wenn der Kandidat entgegen der Vereinbarung

mit dem Prüfer nicht erscheint oder trotz

ordnungsgemäß bekanntgegebenem Termin ohne

wichtigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz)

zur Prüfung oder einem Prüfungsteil (§ 24 Abs. 4)

nicht antritt, kann er frühestens zum nächsten

allgemeinen Prüfungstermin, aber nicht vor

Ablauf von einem Monat zur Prüfung wieder

antreten. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden,

wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen

Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) vorzeitig

abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger

Grund vorliegt, kommt dem Präses der Prüfungskommission

zu."

33. § 30 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche

Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder eine Prüfungsarbeit

(§ 23 Abs. 1 lit. c) vorgesehen, so

ist der Kandidat berechtigt, bei der Anmeldung

zur letzten zulässigen Wiederholung (Abs. 1)

über denselben Gegenstand eine mündliche Prüfung

zu verlangen, sofern die schriftliche Prüfung

oder Prüfungsarbeit überhaupt durch eine mündliche

Prüfung ersetzt werden kann."

34. § 33 hat zu lauten

„(1) Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der

Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen,

ausgenommen Vorlesungen, ist durch ein Zeugnis

zu beurkunden. Bei Prüfungen, die sich aus Teilprüfungen

bzw. Prüfungsteilen zusammensetzen,

sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer

anzugeben; Sammelzeugnisse sind zulässig, die

Gesamtnote (§ 29 Abs. 2 letzter Satz) ist zu vermerken.

(2) Zeugnisse über Kolloquien sowie über die

erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen,

ausgenommen Vorlesungen, sind vom Leiter

der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über Einzelprüfungen

und Teilprüfungen sowie über Prüfungen

gemäß § 28 sind vom Prüfer, Zeugnisse

über kommissionelle Prüfungen vom Vorsitzenden

des zuständigen Prüfungssenates zu unterfertigen.

(3) Ausfertigungen von Zeugnissen, die unter

Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

hergestellt werden, müssen den Namen

des Prüfers bzw. des Beurteilenden enthalten,

sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Beglaubigung

durch den Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor.

Zeugnisse über Diplomprüfungen haben die

Studienrichtung (den Studienzweig) zu enthalten."

35. § 34 hat zu lauten

„(1) Akademische Grade werden auf Grund

ordentlicher Studien von den akademischen

Behörden im autonomen Wirkungsbereich (§ 64

Abs. 3 lit. q UOG) als Würdigung der in den

Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine

posthume Verleihung ist zulässig. Der gleiche

akademische Grad kann nur einmal erworben

werden, auch wenn der Kandidat die Voraussetzungen

für die Erwerbung mehrfach erfüllt

hat. Dies gilt nicht für die Verleihung eines

Ehrendoktorates (§ 97 UOG).

(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung

zu versprechen, der Wissenschaft zu dienen, ihre

Ziele zu fördern und dadurch verantwortlich zur

Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft

und deren gedeihlicher Weiterentwicklung

beizutragen sowie der Hochschule (Universität)

verbunden zu bleiben.

(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der

Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht

erfüllt.

(4) Die Verleihung der akademischen Grade

(§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden

können auf Beschluß der obersten akademischen

Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt

werden. Wird derselbe akademische Grad an die

Absolventen verschiedener Studienrichtungen

(Studienzweige) verliehen, so ist die Studienrichtung

(der Studienzweig) in der Urkunde

ersichtlich zu machen."

36. § 35 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch

Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten

(Hochschulen) mit Fakultätsgliederung

(Abteilungsgliederung) auch des zuständigen

Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen

Universitäts (Hochschul)professor als Promotor.

Die nähere Regelung der Form der Verleihung

hat die zuständige akademische Behörde

durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann

die Verleihung auch schriftlich vorgenommen

werden."

37. § 36 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch

Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten

mit Fakultätsgliederung auch des

zuständigen Dekans, durch einen Ordentlichen

Universitätsprofessor als Promotor. Die nähere

Regelung der Form der Verleihung hat die

zuständige akademische Behörde durch Verordnung

zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung

auch schriftlich vorgenommen werden."

38. § 37 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 37. Verlust akademischer Grade

(1) Der akademische Grad geht unbeschadet

anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren

a) durch Widerruf (Abs. 2),

b) durch Verzicht."

39. § 37 Abs. 6 entfällt.

40. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Führung ausländischer akademischer

Grade

Jedem Träger eines von einer anerkannten

ausländischen Hochschule verliehenen akademischen

Grades ist es in Österreich gestattet, seinem

Namen den erworbenen akademischen Grad, und

zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen

Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen

Hochschule, die den akademischen Grad verliehen

hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten

Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische

akademische Grade dürfen nur mit

Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung geführt werden. Die Bewilligung

ist nur zu erteilen, wenn die Verleihung unter

ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich

(§ 97 UOG) erfolgt ist."

41. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Nostrifizierung ausländischer

akademischer Grade und Studienabschlüsse

(1) Ein von einem österreichischen Staatsbürger

oder von einer anderen Person mit einem

ordentlichen Wohnsitz in Österreich an einer

ausländischen Hochschule abgeschlossenes ordentliches

Studium kann durch die zuständige aka-

demische Behörde einer inländischen Hochschule,

an der das entsprechende Studium eingerichtet

ist, mit dem Abschluß des ordentlichen Studiums

(§ 13 Abs. 1 lit. a, e und f) einer in den besonderen

Studiengesetzen genannten Studienrichtung (eines

Studienzweiges) als gleichwertig anerkannt werden

(Nostrifizierung).

(2) Das Ansuchen hat die inländische Studienrichtung

(einschließlich des allfälligen Studienzweiges)

anzugeben, mit deren Abschluß die

Gleichstellung beantragt wird, sowie den entsprechenden

inländischen akademischen Grad.

Folgende Belege sind anzuschließen

a) Geburtsurkunde,

b) der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

beziehungsweise von Personen,

die nicht Inländer sind, der Nachweis

des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich,

c) das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf

Grund derer der Bewerber an der ausländischen

Hochschule zum Studium zugelassen

wurde,

d) die Nachweise über das ausländische Hochschulstudium,

e) die Nachweise über die im Ausland abgelegten

Prüfungen einschließlich der allenfalls

verfaßten Diplomarbeit oder Dissertation,

f) die Urkunde(n), die als Nachweis des

Abschlusses des ausländischen Studiums

ausgestellt wurde(n),

g) die Urkunde über die Verleihung des ausländischen

akademischen Grades, sofern

ein solcher verliehen wurde.

(3) Die zuständige akademische Behörde kann

die Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden

und Nachweise erteilen, wenn glaubhaft

gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich

oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden

ist.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat

unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des

Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften

zu prüfen, ob das ausländische Studium

des Bewerbers umfangmäßig, anforderungsmäßig

sowie inhaltlich als gleichwertig mit dem entsprechenden

inländischen Studium anzusehen ist,

ob dem Bewerber daher auf Grund des von ihm

nachgewiesenen Studiums, der Prüfungen und

der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen der

angestrebte akademische Grad an einer inländischen

Hochschule zuerkannt werden könnte.

(5) Treffen einzelne Voraussetzungen nicht zu,

so hat die zuständige akademische Behörde mit

Bescheid die Bedingungen festzulegen, von deren

Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht

wird. Dem Bewerber kann aufgetragen werden,

durch ein oder mehrere Semester bestimmte Lehrveranstaltungen

als außerordentlicher Hörer (§ 4

Abs. 1 lit. c) zu inskribieren und sich einzelner

der für die Erlangung des angestrebten akademischen

Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen

ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die

Vorschreibung der Prüfungen kann auch ohne

Verpflichtung der Inskription von Lehrveranstaltungen

erfolgen.

(6) Wird die Nostrifizierung ausgesprochen, so

hat die zuständige akademische Behörde festzustellen,

welchem Studienabschluß einer inländischen

Studienrichtung (eines Studienzweiges) der

ausländische Studienabschluß entspricht, und

festzulegen, welcher inländische akademische

Grad auf Grund der Nostrifizierung zu führen ist

bzw. welchem inländischen akademischen Grad

der nostrifizierte ausländische akademische

Grad entspricht. Das Recht auf Führung

eines ausländischen akademischen Grades gemäß

§ 39 bleibt unberührt. Mit der Nostrifizierung

werden alle Rechte erworben, welche nach Maßgabe

der geltenden Rechtsvorschriften mit dem

Besitz des inländischen akademischen Grades

oder mit dem Abschluß des inländischen ordentlichen

Studiums verbunden sind.

(7) Die Nostrifizierung ist von der zuständigen

akademischen Behörde mit Bescheid festzustellen

und auf dem Nachweis gemäß Abs. 2 lit. f und g zu

vermerken.

(8) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor

sowie Ordentlicher oder Außerordentlicher

Hochschulprofessor in Österreich

gelten die Abschlüsse ordentlicher Studien an

einer ausländischen Hochschule sowie die im

Ausland erworbenen akademischen Grade ab

nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung hat nach Anhören der zuständigen

akademischen Behörde unter sinngemäßer Anwendung

der Abs. 6 und 7 die Nostrifizierung zugleich

mit der Ernennung festzustellen.

(9) Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem

Bewerber ein inländischer akademischer Grad

nicht hätte verliehen werden dürfen. Die Nostrifizierung

ist zu widerrufen, wenn einer der im

§ 37 Abs. 2 erwähnten Umstände vorliegt. § 37

Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden

durch die Abs. 1 bis 9 nicht berührt."

42. § 43 Abs. 2 und 4 hat zu lauten

„(2) Gegen Bescheide von Einzelprüfern oder

Prüfungskommissionen, mit denen die Zulassung

zu einer Prüfung verweigert (§ 27), eine Prüfung

für ungültig erklärt (§ 32), eine Entscheidung

gemäß § 29 Abs. 3 oder eine Verfügung gemäß

§ 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an

das oberste Kollegialorgan zulässig. Über Berufungen

gegen solche Bescheide einer Prüfungskommission

zur Abhaltung von Diplomprüfungen

entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung.

(4) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer

Prüfung ist unzulässig. Dem Kandidaten ist auf

Begehren Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

(Gutachten, Korrekturen) der Prüfungsarbeit,

Diplomarbeit oder Dissertation zu gewähren,

wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab

Bekanntgabe der Beurteilung verlangt."

43. § 46 hat zu lauten

„§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, in den Angelegenheiten des § 12

Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

betraut."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes

hat der Studierende, der sich durch schriftliche

Erklärung den neuen Studienvorschriften unterwirft,

sowie der Studierende, der sein Studium

neu beginnt, das Recht, im Rahmen der durch

die Studienordnung festgelegten Stundenzahl

die Lehrveranstaltungen zu wählen; jedoch muß

unter den gewählten Lehrveranstaltungen jedes

Pflicht- und Wahlfaches nach Maßgabe des Lehrangebotes

im ersten Studienabschnitt eine allgemeine

Vorlesung (§ 16 Abs. 3 erster und zweiter.

Satz) und eine Übung (§ 16 Abs. 4 letzter Satz)

oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 7), im zweiten

Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung und

ein Seminar, Privatissimum, Proseminar, Übung

oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 2, 4 und 7) gewählt

werden. Nach Inkrafttreten des Studienplanes

sind so zurückgelegte Semester zur Gänze einzurechnen

(§ 20 Abs. 3) und inskribierte Lehrveranstaltungen

sowie abgelegte Prüfungen zur

Gänze anzuerkennen (§ 21 Abs. 4). Fehlende

Lehrveranstaltungen und fehlende Prüfungen

sind bis zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Bei einer Änderung des Studienplanes haben

die Studierenden das Recht, den von ihnen schon

begonnenen Studienabschnitt nach dem bisher

geltenden Studienplan zu vollenden; es steht ihnen

aber frei, auf den neuen Studienplan überzugehen.

In diesem Fall ist im Sinn des Abs. 1 der Übergangsbestimmungen

durch das zuständige Organ

festzustellen, welche der bisher inskribierten

Lehrveranstaltungen und bisher abgelegten Prüfungen

den Lehrveranstaltungen und Prüfungen

des neuen Studienplanes entsprechen."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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