332. Verordnung: Ausstellung von Lichtbildausweisen an begünstigte Invalide
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1979
wird verordnet
§ 1. Das Landesinvalidenamt hat begünstigten
Invaliden auf deren Antrag einen Lichtbildausweis
auszustellen.
§ 2. (1) Der Lichtbildausweis hat zu enthalten
1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des
begünstigten Invaliden;
2. die Versicherungsnummer;
3. das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
im Sinne des § 14 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969;
4. die Feststellung, daß der Invalide die Begünstigungen
und den Schutz des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 genießt, ferner, daß
sein Leidenszustand Rücksichtnahme und
Entgegenkommen erfordert.
(2) Zutreffendenfalls hat der Lichtbildausweis
überdies die Feststellung zu enthalten, daß der
begünstigte Invalide
1. überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles
(Rollstuhles) angewiesen ist;
2. einer Begleitperson bedarf;
3. blind oder stark sehbehindert (praktisch
blind) ist.
(3) Auf besonderen Antrag des begünstigten
Invaliden ist zutreffendenfalls in den Ausweis
ein Vermerk aufzunehmen, daß der Inhaber des
Ausweises gehörlos bzw. mit einem Anfallsleiden
behaftet ist.
§ 3. (1) Der Lichtbildausweis ist in deutscher
Sprache auszustellen, wobei Übersetzungen in
die englische und französische Sprache beizufügen
sind.
(2) Die Farbe des Lichtbildausweises ist orange.
§ 4. Der Lichtbildausweis hat dem Muster in
der Anlage zu entsprechen.
§ 5. Die Ausstellung des Ausweises erfolgt gemäß
§ 23 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 gebührenfrei.
§ 6. Der begünstigte Invalide ist verpflichtet,
jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen
für die Ausstellung des Ausweises unter
Vorlage desselben dem Landesinvalidenamt unverzüglich
zu melden.
§ 7. Die Verordnung tritt mit 1. August 1980
in Kraft.