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332_1980 AT

332. Verordnung: Ausstellung von Lichtbildausweisen an begünstigte Invalide

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Verordnung: Ausstellung von Lichtbildausweisen an begünstigte Invalide

Auf Grund des § 14 a Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1979

wird verordnet

§ 1. Das Landesinvalidenamt hat begünstigten

Invaliden auf deren Antrag einen Lichtbildausweis

auszustellen.

§ 2. (1) Der Lichtbildausweis hat zu enthalten

1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des

begünstigten Invaliden;

2. die Versicherungsnummer;

3. das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

im Sinne des § 14 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969;

4. die Feststellung, daß der Invalide die Begünstigungen

und den Schutz des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 genießt, ferner, daß

sein Leidenszustand Rücksichtnahme und

Entgegenkommen erfordert.

(2) Zutreffendenfalls hat der Lichtbildausweis

überdies die Feststellung zu enthalten, daß der

begünstigte Invalide

1. überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles

(Rollstuhles) angewiesen ist;

2. einer Begleitperson bedarf;

3. blind oder stark sehbehindert (praktisch

blind) ist.

(3) Auf besonderen Antrag des begünstigten

Invaliden ist zutreffendenfalls in den Ausweis

ein Vermerk aufzunehmen, daß der Inhaber des

Ausweises gehörlos bzw. mit einem Anfallsleiden

behaftet ist.

§ 3. (1) Der Lichtbildausweis ist in deutscher

Sprache auszustellen, wobei Übersetzungen in

die englische und französische Sprache beizufügen

sind.

(2) Die Farbe des Lichtbildausweises ist orange.

§ 4. Der Lichtbildausweis hat dem Muster in

der Anlage zu entsprechen.

§ 5. Die Ausstellung des Ausweises erfolgt gemäß

§ 23 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 gebührenfrei.

§ 6. Der begünstigte Invalide ist verpflichtet,

jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen

für die Ausstellung des Ausweises unter

Vorlage desselben dem Landesinvalidenamt unverzüglich

zu melden.

§ 7. Die Verordnung tritt mit 1. August 1980

in Kraft.

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