332. Bundesgesetz: Änderung des Versandverfahren-Durchführungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Versandverfahren-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 600/1973, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Wenn eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
im Zollgebiet begangen wird oder als
im Zollgebiet begangen gilt, hat der Hauptverpflichtete
ab dem Zeitpunkt der Empfangnahme
des Versandscheines, im Fall eines zugelassenen
Versenders im Sinn der Anlage II zum Abkommen
ab der Versendung der Waren, wie ein Begleitscheinnehmer
im Sinn des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung
für den Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben
Ersatz zu leisten."
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Vorschriften des Abkommens, die sich
auf die Ausfuhr von Waren im Eisenbahnverkehr
beziehen, gelten sinngemäß auch in jenen Fällen,
in denen die Waren nicht in das Gebiet der Gemeinschaft
austreten."
3. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Eine nach den zollgesetzlichen Vorschriften
erteilte Bewilligung über die Befreiung
von der Stellungspflicht gilt gleichzeitig als Bewilligung
im Sinn des Art. 55 oder des Art. 62
der Anlage II zum Abkommen, sofern der Begünstigte
dem die besondere Zollaufsicht ausübenden
Zollamt angezeigt hat, daß er Waren
auch im gemeinschaftlichen Versandverfahren versenden
oder empfangen will.
(2) Versandscheine oder Versandpapiere des
internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens
dürfen im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 1
nicht ausgestellt werden.
(3) Die Anordnung des im Art. 58 Abs. 1
lit. b der Anlage II zum Abkommen vorgesehenen
Sonderstempels ist von dem Zollamt zu treffen,
das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die
Kosten des Sonderstempels sind vom zugelassenen
Versender zu tragen."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der
Empfehlung Nr. 1/77 vom 22. März 1977
des Gemischten Ausschusses Österreich-EWG
zur Änderung des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der
Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.