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332_1977 AT

332. Bundesgesetz: Änderung des Versandverfahren-Durchführungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Bundesgesetz: Änderung des Versandverfahren-Durchführungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Versandverfahren-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 600/1973, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Wenn eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

im Zollgebiet begangen wird oder als

im Zollgebiet begangen gilt, hat der Hauptverpflichtete

ab dem Zeitpunkt der Empfangnahme

des Versandscheines, im Fall eines zugelassenen

Versenders im Sinn der Anlage II zum Abkommen

ab der Versendung der Waren, wie ein Begleitscheinnehmer

im Sinn des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung

für den Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben

Ersatz zu leisten."

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Vorschriften des Abkommens, die sich

auf die Ausfuhr von Waren im Eisenbahnverkehr

beziehen, gelten sinngemäß auch in jenen Fällen,

in denen die Waren nicht in das Gebiet der Gemeinschaft

austreten."

3. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Eine nach den zollgesetzlichen Vorschriften

erteilte Bewilligung über die Befreiung

von der Stellungspflicht gilt gleichzeitig als Bewilligung

im Sinn des Art. 55 oder des Art. 62

der Anlage II zum Abkommen, sofern der Begünstigte

dem die besondere Zollaufsicht ausübenden

Zollamt angezeigt hat, daß er Waren

auch im gemeinschaftlichen Versandverfahren versenden

oder empfangen will.

(2) Versandscheine oder Versandpapiere des

internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens

dürfen im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 1

nicht ausgestellt werden.

(3) Die Anordnung des im Art. 58 Abs. 1

lit. b der Anlage II zum Abkommen vorgesehenen

Sonderstempels ist von dem Zollamt zu treffen,

das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die

Kosten des Sonderstempels sind vom zugelassenen

Versender zu tragen."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der

Empfehlung Nr. 1/77 vom 22. März 1977

des Gemischten Ausschusses Österreich-EWG

zur Änderung des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der

Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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