Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
332_1974 AT

332. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregel nach dem Präferenzzollgesetz für Waren der Tarifnummer 39.07

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregel nach dem Präferenzzollgesetz für Waren der Tarifnummer 39.07

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Für Waren der Tarifnummer 39.07

„Waren aus Stoffen der Nrn. 39.01 bis 39.06"

ist folgende Verarbeitungsregel als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung unter Verwendung von Erzeugnissen,

die keine Ursprungserzeugnisse sind und

deren Wert 50 v. H. des Wertes der Fertigware

nicht übersteigt.

§ 2. Während der Geltung dieser Verordnung

ist die in der Anlage E, Liste A, zum Präferenzzollgesetz

für Waren der Tarifnummer 39.07

vorgesehene Ursprungsregel nicht anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →