332. Bundesgesetz: EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von
Vorschriften, die zur Erfüllung der von Österreich
nach Art. 20 des Abkommens vom 22. Juli
1972 zwischen der Republik Österreich einerseits
und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
übernommenen Verpflichtungen notwendig
sind, ist auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
§ 1. Zur Gewährleistung der Erfüllung der mit
Art. 20 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten
Abkommens zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl andererseits übernommenen Verpflichtungen
unterliegt der Verkehr mit den
im Anhang bezeichneten Eisen- und Stahlerzeugnissen
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Das Kartellgesetz BGBl. Nr. 460/1972 ist insoweit
nicht anzuwenden.
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
der Begriff
1. „Abkommen" das am 22. Juli 1972
in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen
der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl andererseits.
2. „Gemeinschaft" die Europäische Gemeinschaft
für Kohle und Stahl.
3. „Gemeinsamer Markt" die Gebiete der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl, in denen der Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl anwendbar ist.
4. „Eisen- und Stahlerzeugnisse" die im Anhang
zu diesem Bundesgesetz angeführten Erzeugnisse.
5. „Unternehmen" die eine Produktionstätigkeit
auf dem Gebiete von Eisen- und Stahlerzeugnissen
ausübenden Unternehmen.
6. „Verkaufsorganisationen"
a) juristische Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechtes, zu denen sich
mehrere Unternehmen zum Zwecke eines
gemeinsamen Verkaufs zusammengeschlossen
haben, und
b) physische oder juristische Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes,
die in ihrer Geschäftsführung von einem
Unternehmen abhängig und von diesem
ständig damit beauftragt sind, alle oder
einzelne Erzeugnisse dieses Unternehmens
zu vertreiben, und deren Vertriebstätigkeit
im wesentlichen im Vertrieb der Erzeugnisse
des betreffenden- Unternehmens besteht.
7. „Zwischenpersonen" physische oder juristische
Personen oder Personengesellschaften des
Handelsrechtes, welche Eisen- und Stahlerzeugnisse
veräußern
a) im Namen und für Rechnung von Unternehmen
oder deren Verkaufsorganisationen
(z. B. Angestellte, Agenten, Vertreter) oder
b) im eigenen Namen, aber für Rechnung von
Unternehmen oder deren Verkaufsorganisationen
(z. B. Kommissionäre).
8. „Angleichung" die Anpassung eines Angebots
an Preise und Bedingungen eines Wettbewerbers,
die dem Käufer einen günstigeren Einstandspreis
am Bestimmungsort bieten.
9. „Vergleichbare Geschäfte" jene Geschäfte,
welche
a) mit Käufern abgeschlossen werden, die
aa) miteinander in Wettbewerb stehen,
bb) gleiche oder gleichartige Erzeugnisse
herstellen oder
cc) gleichartige Funktionen im Vertrieb
ausüben,
b) gleiche oder gleichartige Erzeugnisse zum
Gegenstand haben und
c) in ihren sonstigen im Geschäftsverkehr erheblichen
Merkmalen sich nicht wesentlich
unterscheiden,
es sei denn, daß zwischen dem Abschluß der
Geschäfte eine auf Dauer berechnete Änderung
der Preise oder der Verkaufsbedingungen des
Verkäufers stattgefunden hat.
§ 3. (1) Die im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen
auf Grund des Art. 20 des Abkommens
unzulässigen Praktiken sind verboten.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie hat derartige Praktiken durch Verordnung
im einzelnen zu bezeichnen.
(2) Unzulässige Praktiken auf dem Gebiet der
Preise bei Rechtsgeschäften von Unternehmen
mit dem Sitz in Österreich über die Lieferung
von Eisen- und Stahlerzeugnissen im Gebiet der
Republik Österreich oder in den Gemeinsamen
Markt sind insbesondere
a) Praktiken, die auf Erlangen einer Monopolstellung
auf dem Gebiet der Republik
Österreich oder im Gemeinsamen Markt
gerichtet sind, und
b) diskriminierende Praktiken, welche die Anwendung
ungleicher Bedingungen auf vergleichbare
Rechtsgeschäfte in der Republik
Österreich oder in der Gemeinschaft durch
den gleichen Verkäufer mit sich bringen.
(3) Den Unternehmen ist es ferner verboten,
bis zum 31. Dezember 1977 auf dem irischen
Markt ohne vorherige Genehmigung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
Eisen- und Stahlerzeugnisse zu Preisen zu verkaufen,
welche bei Umrechnung auf ihr Äquivalent
an dem Ort, der für die Aufstellung ihrer
Preislisten gewählt wurde, unter den Preisen ihrer
Preisliste für vergleichbare Geschäfte liegen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn hiedurch die
Erfüllung der durch Art. 20 des Abkommens
übernommenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt
wird.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung die
Pflichten festzulegen, die den Unternehmen obliegen,
um die Erfüllung der durch Art. 20 des
Abkommens übernommenen Verpflichtungen zu
gewährleisten.
(2) Pflichten der Unternehmen sind insbesondere
a) die Pflicht, für die Lieferung von Eisen-
und Stahlerzeugnissen im Gebiet der Republik
Österreich und in den Gemeinsamen
Markt ihre Preislisten und Verkaufsbedingungen
sowie die Transportpreise in geeigneter
Weise zu veröffentlichen, soweit nicht
für den Verkauf einzelner Erzeugnisse Ausnahmen
festgelegt sind;
b) die Pflicht, Verkaufsorganisationen und
Zwischenpersonen, derer sie sich bedienen,
zur Einhaltung der Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise zu verpflichten;
c) die Pflicht, bei Lieferung von Eisen- und
Stahlerzeugnissen in den Gemeinsamen
Markt die Angebote nicht an die Preise
und Bedingungen anzugleichen, welche für
bestimmte Eisen- oder Stahlerzeugnisse
bestimmter dritter Länder geboten werden,
soweit für Unternehmen mit dem Sitz in
der Gemeinschaft ein solches Angleichungsverbot
besteht;
d) die Pflicht, Lieferungen von Eisen- und
Stahlerzeugnissen der Bundeskommission
für Eisen und Stahl (§ 5) zu melden;
e) die Pflicht, Aufzeichnungen zu führen,
welche der Bundeskommission für Eisen
und Stahl eine Überprüfung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der zu seiner Durchführung ergangenen
Verordnungen ermöglichen, diese Aufzeichnungen
fünf Jahre aufzubewahren und
der Bundeskommission für Eisen und Stahl
oder deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht
zu gewähren.
§ 5. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sich
darauf gründenden Verordnungen wird beim
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
die Bundeskommission für Eisen und
Stahl errichtet.
(2) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl
setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern
zusammen. Der Vorsitzende muß dem
Richterstand angehören, die Beisitzer dem Stand
der Bundesbeamten.
(3) Die Mitglieder der Bundeskommission für
Eisen und Stahl und die erforderlichen Ersatzmitglieder
werden vom Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer
von acht Jahren ernannt.
(4) Im Falle der dauernden oder einer länger
als sechs Monate währenden Verhinderung sowie
bei Wegfall der im Abs. 2 genannten Bestellungserfordernisse
ist an Stelle des ausscheidenden Mitgliedes
oder Ersatzmitgliedes ein neues Mitglied
oder Ersatzmitglied zu ernennen.
(5) Die Mitglieder der Bundeskommission für
Eisen und Stahl sind in Ausübung ihres Amtes
unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
§ 6. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Bundeskommission für Eisen und Stahl haben
Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen
nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des
Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem
Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung,
die auf Antrag des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen festzusetzen ist.
§ 7. (1) Die Bescheide der Bundeskommission
für Eisen und Stahl unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
ist zulässig.
§ 8. Auf das Verfahren der Bundeskommission
für Eisen und Stahl finden die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils gültigen
Fassung mit den nachfolgenden Änderungen
und Ergänzungen Anwendung.
§ 9. (1) Die Bundeskommission für Eisen und
Stahl entscheidet nach mündlicher und öffentlicher
Verhandlung.
(2) Von der Zuziehung der Parteien und Beteiligten
kann abgesehen werden,
a) wenn lediglich eine Verfügung über den
Gang des Verfahrens getroffen werden soll;
b) wenn Anträgen von Parteien und Beteiligten
stattgegeben wird, welchen nicht Anträge
anderer Parteien oder anderer Beteiligter
entgegenstehen, sofern dadurch die
Rechte dritter Personen nicht berührt werden.
(3) Sind Parteien und Beteiligte einer Verhandlung
zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende
der Bundeskommission für Eisen und Stahl von
der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen
zu verständigen, daß es ihnen frei steht,
ihre Angelegenheit mündlich selbst zu vertreten
oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten
vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der
Parteien und Beteiligten oder ihrer Vertreter der
Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege
steht.
(4) Die Anberaumung der Verhandlung und
die Verständigung der Parteien und Beteiligten
hat durch den Vorsitzenden der Bundeskommission
für Eisen und Stahl oder seinen Vertreter
derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung
der Verständigung und der Verhandlung ein
Zeitraum von zwei Wochen liegt. Zum gleichen
Zeitpunkt ist die Verhandlung durch Anschlag
an der Amtstafel der Bundeskommission für
Eisen und Stahl öffentlich bekanntzumachen. Die
Bekanntmachung hat insbesondere Ort, Zeit und
Gegenstand der Verhandlung sowie die Namen
der Parteien und Beteiligten zu enthalten.
(5) Bei Gefahr der Verletzung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen ist die Öffentlichkeit
von der Verhandlung auszuschließen.
§ 10. (1) Bei Einleitung eines Verfahrens hat
der Vorsitzende einen der Beisitzer als Berichterstatter
zu bestimmen. Nach Eröffnung der Verhandlung
hat der Berichterstatter Vortrag zu
erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme
der Erklärungen der Parteien und
der Beteiligten, Einvernahme der Zeugen und
eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse klarzustellen. Vor dem
Eingehen in die Hauptsache ist über die Fragen
verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu
entscheiden.
(2) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu
schließen, sobald er den Gegenstand für genügend
geklärt hält. Wenn über eine Angelegenheit mehrerer
Parteien und Beteiligter oder über mehrere
Angelegenheiten einer oder mehrerer Parteien
und Beteiligter verhandelt wird, kann der Schluß
der Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien
und Beteiligter oder Angelegenheiten ausgesprochen
werden. Die Verhandlung kann auch
vor vollständiger Klarstellung aller rechtlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse geschlossen
werden, wenn die Bundeskommission für Eisen
und Stahl beschließt, eine ergänzende Erhebung
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die
Parteien und Beteiligten auf ihre Zuziehung zur
Verhandlung über das Ergebnis dieser Erhebung
verzichten.
(3) Soweit eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 2
zum Abschluß gebracht werden kann, ist sie zu
vertagen. Hinsichtlich der Zuziehung der Parteien
und Beteiligten zur fortgesetzten Verhandlung
gelten die Bestimmungen des § 9; im Falle der
Anwesenheit der Parteien und Beteiligten genügt
die mündliche Verständigung.
§ 11. (1) Die Beratung und Abstimmung erfolgt
nicht öffentlich und unter Ausschluß der Parteien
und Beteiligten. Nach Besprechung des Ver-
handlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter
einen Antrag zu stellen. Gegen- und
Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge
sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden
Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
(2) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl
faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der
Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der
Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter
stimmen die übrigen Mitglieder in alphabetischer
Reihenfolge ab. Eine Stimmenthaltung ist
unzulässig.
§ 12. Über die Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift
aufzunehmen. Diese muß die Namen
der Mitglieder der Bundeskommission für Eisen
und Stahl, des Schriftführers, der amtlichen Sachverständigen,
der Parteien und Beteiligten und
ihrer Vertreter enthalten und die wesentlichsten
Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden.
Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll
zu führen, das außer der Benennung der
Anwesenden alle gestellten Anträge mit der
wesentlichen Begründung in kurzer Fassung und
das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.
Den Parteien und Beteiligten steht die Einsicht
in das Beratungsprotokoll nicht zu. Verhandlungsschrift
und Beratungsprotokoll sind vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Die Entscheidungen und Beschlüsse sind
durch den Schriftführer im Verhandlungsakt zu
vermerken.
§ 13. (1) Die Entscheidung ist den Parteien
und Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
In der Entscheidung sind die Namen des
Vorsitzenden, der anderen Mitglieder der Bundeskommission
für Eisen und Stahl, des Schriftführers,
der einvernommenen Sachverständigen
sowie der Parteien und Beteiligten und deren
Vertreter anzuführen. Die Entscheidung ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen.
(2) Auf Beschluß der Bundeskommission für
Eisen und Stahl kann die Entscheidung mit den
wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich
verkündet werden.
§ 14. (1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig ist, kann die Bundeskommission
für Eisen und Stahl entweder selbst oder durch
Sachverständige in die Geschäftsaufzeichnungen
der Unternehmen Einsicht nehmen, von den
Unternehmen Auskünfte verlangen und erforderliche
Kontrollen durchführen.
(2) Das Ergebnis von Erhebungen nach Abs. 1
darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 15. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Bundeskommission für Eisen und Stahl sowie
alle Personen, deren sie sich bedient, und die
Sachverständigen sind, sofern sie nicht schon auf
Grund anderer Bestimmungen dazu verhalten
sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit
zu bewahren. Sie sind, soweit sie nicht
Beamte sind, vom Vorsitzenden der Bundeskommission
für Eisen und Stahl auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 16. (1) Die Bundeskommission für Eisen und
Stahl hat Unternehmen, die selbst oder durch
Verkaufsorganisationen oder durch Zwischenpersonen
Verkäufe tätigen, bei denen gegen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verstoßen wird,
zur Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe bis
zum doppelten Wert, im Wiederholungsfall bis
zum vierfachen Wert der unzulässigen Verkäufe
zu verpflichten, soweit nicht im Einzelfall nach
den Bestimmungen der Abs. 2 oder 3 vorzugehen
ist.
(2) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl
hat Unternehmen, die sich einer Verpflichtung
zur Auskunftserteilung oder einer anderen Verpflichtung
gemäß diesem Bundesgesetz entziehen,
ohne daß ein unzulässiger Verkauf vorliegt,
sowie Unternehmen, die wissentlich falsche Auskünfte
erteilen, unbeschadet der Rechtsfolgen
nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften zur
Zahlung eines Geldbetrages bis zur Höhe von
1 v. H. des Jahresumsatzes an Eisen- und Stahlerzeugnissen
zu verpflichten.
(3) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl
hat Unternehmen, die einer Verpflichtung zur
Erteilung von Auskünften oder zur Erstattung
von Meldungen nicht fristgerecht nachkommen,
zur Zahlung eines Geldbetrages bis zur Höhe von
5 v. H. des durchschnittlichen Tagesumsatzes an
Eisen- und Stahlerzeugnissen für jeden Tag des
Verzuges zu verpflichten.
(4) Bei der Bemessung der Höhe des Geldbetrages
gemäß der Abs. 1 bis 3 ist auf den entstandenen
Schaden und die vom Unternehmen
erlangten Vorteile Bedacht zu nehmen.
(5) Geldbeträge gemäß der Abs. 1 bis 3 fließen
dem ERP-Fonds zu. Der Fonds hat diese Beträge
für Zwecke der Entwicklungshilfe zu verwenden.
§ 17. (1) Die Bundeskommission für Eisen und
Stahl kann das Recht der Unternehmen, mit
bestimmten Käufern Geschäfte abzuschließen,
einschränken und im Wiederholungsfall den Abschluß
von Geschäften mit diesen Käufern auf
bestimmte Zeit verbieten, wenn die Käufer gegen
die ihnen in den Verkaufsbedingungen von den
Unternehmen in Erfüllung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auferlegten Verpflichtungen
verstoßen.
(2) Bei der Festlegung des Umfangs der Einschränkung
ist auf die Größe der Wiederholungsgefahr
und auf den Umfang der zu erwartenden
Nachteile Bedacht zu nehmen.
(3) Auf Verstöße gegen Entscheidungen der
Bundeskommission für Eisen und Stahl gemäß
Abs. 1 ist § 16 Abs. 1 anzuwenden.
Artikel III
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit
dem Abkommen, frühestens jedoch an dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden
Verordnungen können schon an dem auf die
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie
treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 5 über die Errichtung
und die Tätigkeit der Bundeskommission
für Eisen und Stahl treten an dem auf die Kundmachung
folgenden Tag mit der Maßgabe in
Kraft, daß die Bundeskommission für Eisen und
Stahl in ihrer Tätigkeit bis zum Inkrafttreten
des Abkommens auf die Entgegennahme der Mitteilungen
über die Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise beschränkt ist.
§ 19. (1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II wird hinsichtlich
des § 5 Abs. 3 und 4 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 6 der Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.