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332_1973 AT

332. Bundesgesetz: EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Bundesgesetz: EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von

Vorschriften, die zur Erfüllung der von Österreich

nach Art. 20 des Abkommens vom 22. Juli

1972 zwischen der Republik Österreich einerseits

und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

übernommenen Verpflichtungen notwendig

sind, ist auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

§ 1. Zur Gewährleistung der Erfüllung der mit

Art. 20 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten

Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl andererseits übernommenen Verpflichtungen

unterliegt der Verkehr mit den

im Anhang bezeichneten Eisen- und Stahlerzeugnissen

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Das Kartellgesetz BGBl. Nr. 460/1972 ist insoweit

nicht anzuwenden.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

der Begriff

1. „Abkommen" das am 22. Juli 1972

in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen

der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl andererseits.

2. „Gemeinschaft" die Europäische Gemeinschaft

für Kohle und Stahl.

3. „Gemeinsamer Markt" die Gebiete der Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl, in denen der Vertrag über die

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl anwendbar ist.

4. „Eisen- und Stahlerzeugnisse" die im Anhang

zu diesem Bundesgesetz angeführten Erzeugnisse.

5. „Unternehmen" die eine Produktionstätigkeit

auf dem Gebiete von Eisen- und Stahlerzeugnissen

ausübenden Unternehmen.

6. „Verkaufsorganisationen"

a) juristische Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes, zu denen sich

mehrere Unternehmen zum Zwecke eines

gemeinsamen Verkaufs zusammengeschlossen

haben, und

b) physische oder juristische Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes,

die in ihrer Geschäftsführung von einem

Unternehmen abhängig und von diesem

ständig damit beauftragt sind, alle oder

einzelne Erzeugnisse dieses Unternehmens

zu vertreiben, und deren Vertriebstätigkeit

im wesentlichen im Vertrieb der Erzeugnisse

des betreffenden- Unternehmens besteht.

7. „Zwischenpersonen" physische oder juristische

Personen oder Personengesellschaften des

Handelsrechtes, welche Eisen- und Stahlerzeugnisse

veräußern

a) im Namen und für Rechnung von Unternehmen

oder deren Verkaufsorganisationen

(z. B. Angestellte, Agenten, Vertreter) oder

b) im eigenen Namen, aber für Rechnung von

Unternehmen oder deren Verkaufsorganisationen

(z. B. Kommissionäre).

8. „Angleichung" die Anpassung eines Angebots

an Preise und Bedingungen eines Wettbewerbers,

die dem Käufer einen günstigeren Einstandspreis

am Bestimmungsort bieten.

9. „Vergleichbare Geschäfte" jene Geschäfte,

welche

a) mit Käufern abgeschlossen werden, die

aa) miteinander in Wettbewerb stehen,

bb) gleiche oder gleichartige Erzeugnisse

herstellen oder

cc) gleichartige Funktionen im Vertrieb

ausüben,

b) gleiche oder gleichartige Erzeugnisse zum

Gegenstand haben und

c) in ihren sonstigen im Geschäftsverkehr erheblichen

Merkmalen sich nicht wesentlich

unterscheiden,

es sei denn, daß zwischen dem Abschluß der

Geschäfte eine auf Dauer berechnete Änderung

der Preise oder der Verkaufsbedingungen des

Verkäufers stattgefunden hat.

§ 3. (1) Die im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen

auf Grund des Art. 20 des Abkommens

unzulässigen Praktiken sind verboten.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie hat derartige Praktiken durch Verordnung

im einzelnen zu bezeichnen.

(2) Unzulässige Praktiken auf dem Gebiet der

Preise bei Rechtsgeschäften von Unternehmen

mit dem Sitz in Österreich über die Lieferung

von Eisen- und Stahlerzeugnissen im Gebiet der

Republik Österreich oder in den Gemeinsamen

Markt sind insbesondere

a) Praktiken, die auf Erlangen einer Monopolstellung

auf dem Gebiet der Republik

Österreich oder im Gemeinsamen Markt

gerichtet sind, und

b) diskriminierende Praktiken, welche die Anwendung

ungleicher Bedingungen auf vergleichbare

Rechtsgeschäfte in der Republik

Österreich oder in der Gemeinschaft durch

den gleichen Verkäufer mit sich bringen.

(3) Den Unternehmen ist es ferner verboten,

bis zum 31. Dezember 1977 auf dem irischen

Markt ohne vorherige Genehmigung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

Eisen- und Stahlerzeugnisse zu Preisen zu verkaufen,

welche bei Umrechnung auf ihr Äquivalent

an dem Ort, der für die Aufstellung ihrer

Preislisten gewählt wurde, unter den Preisen ihrer

Preisliste für vergleichbare Geschäfte liegen. Die

Genehmigung ist zu erteilen, wenn hiedurch die

Erfüllung der durch Art. 20 des Abkommens

übernommenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt

wird.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung die

Pflichten festzulegen, die den Unternehmen obliegen,

um die Erfüllung der durch Art. 20 des

Abkommens übernommenen Verpflichtungen zu

gewährleisten.

(2) Pflichten der Unternehmen sind insbesondere

a) die Pflicht, für die Lieferung von Eisen-

und Stahlerzeugnissen im Gebiet der Republik

Österreich und in den Gemeinsamen

Markt ihre Preislisten und Verkaufsbedingungen

sowie die Transportpreise in geeigneter

Weise zu veröffentlichen, soweit nicht

für den Verkauf einzelner Erzeugnisse Ausnahmen

festgelegt sind;

b) die Pflicht, Verkaufsorganisationen und

Zwischenpersonen, derer sie sich bedienen,

zur Einhaltung der Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise zu verpflichten;

c) die Pflicht, bei Lieferung von Eisen- und

Stahlerzeugnissen in den Gemeinsamen

Markt die Angebote nicht an die Preise

und Bedingungen anzugleichen, welche für

bestimmte Eisen- oder Stahlerzeugnisse

bestimmter dritter Länder geboten werden,

soweit für Unternehmen mit dem Sitz in

der Gemeinschaft ein solches Angleichungsverbot

besteht;

d) die Pflicht, Lieferungen von Eisen- und

Stahlerzeugnissen der Bundeskommission

für Eisen und Stahl (§ 5) zu melden;

e) die Pflicht, Aufzeichnungen zu führen,

welche der Bundeskommission für Eisen

und Stahl eine Überprüfung der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der zu seiner Durchführung ergangenen

Verordnungen ermöglichen, diese Aufzeichnungen

fünf Jahre aufzubewahren und

der Bundeskommission für Eisen und Stahl

oder deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht

zu gewähren.

§ 5. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sich

darauf gründenden Verordnungen wird beim

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

die Bundeskommission für Eisen und

Stahl errichtet.

(2) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl

setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern

zusammen. Der Vorsitzende muß dem

Richterstand angehören, die Beisitzer dem Stand

der Bundesbeamten.

(3) Die Mitglieder der Bundeskommission für

Eisen und Stahl und die erforderlichen Ersatzmitglieder

werden vom Bundespräsidenten auf

Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer

von acht Jahren ernannt.

(4) Im Falle der dauernden oder einer länger

als sechs Monate währenden Verhinderung sowie

bei Wegfall der im Abs. 2 genannten Bestellungserfordernisse

ist an Stelle des ausscheidenden Mitgliedes

oder Ersatzmitgliedes ein neues Mitglied

oder Ersatzmitglied zu ernennen.

(5) Die Mitglieder der Bundeskommission für

Eisen und Stahl sind in Ausübung ihres Amtes

unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

§ 6. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Bundeskommission für Eisen und Stahl haben

Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen

nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des

Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem

Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung,

die auf Antrag des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen festzusetzen ist.

§ 7. (1) Die Bescheide der Bundeskommission

für Eisen und Stahl unterliegen nicht der Aufhebung

oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes

ist zulässig.

§ 8. Auf das Verfahren der Bundeskommission

für Eisen und Stahl finden die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils gültigen

Fassung mit den nachfolgenden Änderungen

und Ergänzungen Anwendung.

§ 9. (1) Die Bundeskommission für Eisen und

Stahl entscheidet nach mündlicher und öffentlicher

Verhandlung.

(2) Von der Zuziehung der Parteien und Beteiligten

kann abgesehen werden,

a) wenn lediglich eine Verfügung über den

Gang des Verfahrens getroffen werden soll;

b) wenn Anträgen von Parteien und Beteiligten

stattgegeben wird, welchen nicht Anträge

anderer Parteien oder anderer Beteiligter

entgegenstehen, sofern dadurch die

Rechte dritter Personen nicht berührt werden.

(3) Sind Parteien und Beteiligte einer Verhandlung

zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende

der Bundeskommission für Eisen und Stahl von

der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen

zu verständigen, daß es ihnen frei steht,

ihre Angelegenheit mündlich selbst zu vertreten

oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten

vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der

Parteien und Beteiligten oder ihrer Vertreter der

Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege

steht.

(4) Die Anberaumung der Verhandlung und

die Verständigung der Parteien und Beteiligten

hat durch den Vorsitzenden der Bundeskommission

für Eisen und Stahl oder seinen Vertreter

derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung

der Verständigung und der Verhandlung ein

Zeitraum von zwei Wochen liegt. Zum gleichen

Zeitpunkt ist die Verhandlung durch Anschlag

an der Amtstafel der Bundeskommission für

Eisen und Stahl öffentlich bekanntzumachen. Die

Bekanntmachung hat insbesondere Ort, Zeit und

Gegenstand der Verhandlung sowie die Namen

der Parteien und Beteiligten zu enthalten.

(5) Bei Gefahr der Verletzung von Geschäfts- und

Betriebsgeheimnissen ist die Öffentlichkeit

von der Verhandlung auszuschließen.

§ 10. (1) Bei Einleitung eines Verfahrens hat

der Vorsitzende einen der Beisitzer als Berichterstatter

zu bestimmen. Nach Eröffnung der Verhandlung

hat der Berichterstatter Vortrag zu

erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme

der Erklärungen der Parteien und

der Beteiligten, Einvernahme der Zeugen und

eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse klarzustellen. Vor dem

Eingehen in die Hauptsache ist über die Fragen

verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu

entscheiden.

(2) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu

schließen, sobald er den Gegenstand für genügend

geklärt hält. Wenn über eine Angelegenheit mehrerer

Parteien und Beteiligter oder über mehrere

Angelegenheiten einer oder mehrerer Parteien

und Beteiligter verhandelt wird, kann der Schluß

der Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien

und Beteiligter oder Angelegenheiten ausgesprochen

werden. Die Verhandlung kann auch

vor vollständiger Klarstellung aller rechtlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse geschlossen

werden, wenn die Bundeskommission für Eisen

und Stahl beschließt, eine ergänzende Erhebung

vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die

Parteien und Beteiligten auf ihre Zuziehung zur

Verhandlung über das Ergebnis dieser Erhebung

verzichten.

(3) Soweit eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 2

zum Abschluß gebracht werden kann, ist sie zu

vertagen. Hinsichtlich der Zuziehung der Parteien

und Beteiligten zur fortgesetzten Verhandlung

gelten die Bestimmungen des § 9; im Falle der

Anwesenheit der Parteien und Beteiligten genügt

die mündliche Verständigung.

§ 11. (1) Die Beratung und Abstimmung erfolgt

nicht öffentlich und unter Ausschluß der Parteien

und Beteiligten. Nach Besprechung des Ver-

handlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter

einen Antrag zu stellen. Gegen- und

Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge

sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden

Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.

(2) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl

faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der

Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der

Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter

stimmen die übrigen Mitglieder in alphabetischer

Reihenfolge ab. Eine Stimmenthaltung ist

unzulässig.

§ 12. Über die Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift

aufzunehmen. Diese muß die Namen

der Mitglieder der Bundeskommission für Eisen

und Stahl, des Schriftführers, der amtlichen Sachverständigen,

der Parteien und Beteiligten und

ihrer Vertreter enthalten und die wesentlichsten

Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden.

Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll

zu führen, das außer der Benennung der

Anwesenden alle gestellten Anträge mit der

wesentlichen Begründung in kurzer Fassung und

das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.

Den Parteien und Beteiligten steht die Einsicht

in das Beratungsprotokoll nicht zu. Verhandlungsschrift

und Beratungsprotokoll sind vom

Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Die Entscheidungen und Beschlüsse sind

durch den Schriftführer im Verhandlungsakt zu

vermerken.

§ 13. (1) Die Entscheidung ist den Parteien

und Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

In der Entscheidung sind die Namen des

Vorsitzenden, der anderen Mitglieder der Bundeskommission

für Eisen und Stahl, des Schriftführers,

der einvernommenen Sachverständigen

sowie der Parteien und Beteiligten und deren

Vertreter anzuführen. Die Entscheidung ist vom

Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen.

(2) Auf Beschluß der Bundeskommission für

Eisen und Stahl kann die Entscheidung mit den

wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich

verkündet werden.

§ 14. (1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben

notwendig ist, kann die Bundeskommission

für Eisen und Stahl entweder selbst oder durch

Sachverständige in die Geschäftsaufzeichnungen

der Unternehmen Einsicht nehmen, von den

Unternehmen Auskünfte verlangen und erforderliche

Kontrollen durchführen.

(2) Das Ergebnis von Erhebungen nach Abs. 1

darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes verwendet werden.

§ 15. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Bundeskommission für Eisen und Stahl sowie

alle Personen, deren sie sich bedient, und die

Sachverständigen sind, sofern sie nicht schon auf

Grund anderer Bestimmungen dazu verhalten

sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung

ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts-

und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit

zu bewahren. Sie sind, soweit sie nicht

Beamte sind, vom Vorsitzenden der Bundeskommission

für Eisen und Stahl auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 16. (1) Die Bundeskommission für Eisen und

Stahl hat Unternehmen, die selbst oder durch

Verkaufsorganisationen oder durch Zwischenpersonen

Verkäufe tätigen, bei denen gegen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes verstoßen wird,

zur Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe bis

zum doppelten Wert, im Wiederholungsfall bis

zum vierfachen Wert der unzulässigen Verkäufe

zu verpflichten, soweit nicht im Einzelfall nach

den Bestimmungen der Abs. 2 oder 3 vorzugehen

ist.

(2) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl

hat Unternehmen, die sich einer Verpflichtung

zur Auskunftserteilung oder einer anderen Verpflichtung

gemäß diesem Bundesgesetz entziehen,

ohne daß ein unzulässiger Verkauf vorliegt,

sowie Unternehmen, die wissentlich falsche Auskünfte

erteilen, unbeschadet der Rechtsfolgen

nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften zur

Zahlung eines Geldbetrages bis zur Höhe von

1 v. H. des Jahresumsatzes an Eisen- und Stahlerzeugnissen

zu verpflichten.

(3) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl

hat Unternehmen, die einer Verpflichtung zur

Erteilung von Auskünften oder zur Erstattung

von Meldungen nicht fristgerecht nachkommen,

zur Zahlung eines Geldbetrages bis zur Höhe von

5 v. H. des durchschnittlichen Tagesumsatzes an

Eisen- und Stahlerzeugnissen für jeden Tag des

Verzuges zu verpflichten.

(4) Bei der Bemessung der Höhe des Geldbetrages

gemäß der Abs. 1 bis 3 ist auf den entstandenen

Schaden und die vom Unternehmen

erlangten Vorteile Bedacht zu nehmen.

(5) Geldbeträge gemäß der Abs. 1 bis 3 fließen

dem ERP-Fonds zu. Der Fonds hat diese Beträge

für Zwecke der Entwicklungshilfe zu verwenden.

§ 17. (1) Die Bundeskommission für Eisen und

Stahl kann das Recht der Unternehmen, mit

bestimmten Käufern Geschäfte abzuschließen,

einschränken und im Wiederholungsfall den Abschluß

von Geschäften mit diesen Käufern auf

bestimmte Zeit verbieten, wenn die Käufer gegen

die ihnen in den Verkaufsbedingungen von den

Unternehmen in Erfüllung von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auferlegten Verpflichtungen

verstoßen.

(2) Bei der Festlegung des Umfangs der Einschränkung

ist auf die Größe der Wiederholungsgefahr

und auf den Umfang der zu erwartenden

Nachteile Bedacht zu nehmen.

(3) Auf Verstöße gegen Entscheidungen der

Bundeskommission für Eisen und Stahl gemäß

Abs. 1 ist § 16 Abs. 1 anzuwenden.

Artikel III

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit

dem Abkommen, frühestens jedoch an dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden

Verordnungen können schon an dem auf die

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie

treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des § 5 über die Errichtung

und die Tätigkeit der Bundeskommission

für Eisen und Stahl treten an dem auf die Kundmachung

folgenden Tag mit der Maßgabe in

Kraft, daß die Bundeskommission für Eisen und

Stahl in ihrer Tätigkeit bis zum Inkrafttreten

des Abkommens auf die Entgegennahme der Mitteilungen

über die Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise beschränkt ist.

§ 19. (1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses

Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II wird hinsichtlich

des § 5 Abs. 3 und 4 die Bundesregierung,

hinsichtlich des § 6 der Bundeskanzler im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

im übrigen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

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