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332_1972 AT

332. Bundesverfassungsgesetz: Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Bundesverfassungsgesetz: Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der

Republik Österreich (Land Tirol hinsichtlich

der §§ 2 bis 5, Land Vorarlberg hinsichtlich

der §§ 6 bis 8) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über den Verlauf der

gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970;

3. Grenzkarte: die Grenzkarte Österreich-

Schweiz im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 3, 9,

12 und 18 zu dem genannten Vertrag).

Änderungen der Staatsgrenze Im

Hauptabschnitt Tirol — Graubünden

§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt

Altfinstermünz—Martinsbruck durch die

Anlagen

1 (Grenzbeschreibung),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte),

3 (Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte) und

4 (14 Luftbilder — Nr. 7097 bis 7110 — vom

21. September 1966, denen die Mittellinie

des Inn zu entnehmen ist)

ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der

Mittellinie des Inn bestimmt.

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt

Schalklhof—Altfinstermünz durch die Anlagen

1 (Grenzbeschreibung),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte),

3 (Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte) und

5 (Detailplan im Maßstab 1 :10 000)

bestimmt.

§ 4. Der Verlauf der Staatsgrenze ist in den

Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle und in

dem Teil des Abschnittes Malfrag zwischen dessen

Ende und dem Grenzpunkt Nr. 8 durch folgende

Anlagen bestimmt

1 (Grenzbeschreibung),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte),

3 (Blätter Nr. 1179 und 1159 der Grenzkarte)

und

6 (12 Luftbilder — Nr. 7083 bis 7094 — vom

21. September 1966, 20 Luftbilder —

Nr. 6062 bis 6069 und 6074 bis 6085 —.

vom 19. Juli 1967 und 2 Luftbilder —

Nr. 6217 und 6218 — vom 8. August 1967,

denen die Mittellinie zwischen dem linksufrigen

und dem rechtsufrigen Hangfuß des

Schalklbaches, des Zandersbaches und des

Malfragbaches zu entnehmen ist).

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt

Malfrag zwischen den Grenzpunkten 8

und 6 durch die Anlagen

1 (Grenzbeschreibung),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte)

und

3 (Blatt Nr. 1159 der Grenzkarte)

bestimmt.

Änderungen der Staatsgrenze ira

Hauptabschnitt Vorarlberg —

St. Gallen

§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Unterabschnitt

Rhein Obere Strecke des Abschnittes

Dreiländergrenzpunkt—Anfang des Diepoldsauer

Durchstiches durch die Anlagen

10 (Grenzbeschreibung),

11 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte)

und

12 (Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 de?

Grenzkarte)

ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des

Rhein-Mittelgerinnes bestimmt.

§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt

Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer

Durchstiches—Anfang des Fussacher.

Durchstiches) durch die Anlagen

16 (Grenzbeschreibung),

17 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte)

und

18 (Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte)

ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des

Rhein-Mittelgerinnes bestimmt.

§ 8. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt

Alter Rhein Brugger Horn—Bodensee

durch die Anlagen

22 (Grenzbeschreibung),

23 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte)

und

24 (Detailplan im Maßstab 1 : 5 000)

ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des

Alten Rheines bestimmt.

Österreichische Delegation. in

der Österreichisch-Schweizerischen

Grenzkommission

§ 9. (1) In die im Art. 16 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung

der gemeinsamen Staatsgrenze und die

Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970

vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission

ist je ein Vertreter der Länder

Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.

(2) Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation

in der Österreichisch-Schweizerischen

Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 10. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

— vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2

bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes

des Landes Tirol und vorbehaltlich

des zur Wirksamkeit seiner §§ 6 bis 8 erforderlichen

Verfassungsgesetzes des Landes Vorarlberg

— in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der

Vertrag zwischen der Republik Österreich und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom

20. Juli 1970.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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