332. Bundesverfassungsgesetz: Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich (Land Tirol hinsichtlich
der §§ 2 bis 5, Land Vorarlberg hinsichtlich
der §§ 6 bis 8) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Verlauf der
gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970;
3. Grenzkarte: die Grenzkarte Österreich-
Schweiz im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 3, 9,
12 und 18 zu dem genannten Vertrag).
Änderungen der Staatsgrenze Im
Hauptabschnitt Tirol — Graubünden
§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt
Altfinstermünz—Martinsbruck durch die
Anlagen
1 (Grenzbeschreibung),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte),
3 (Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte) und
4 (14 Luftbilder — Nr. 7097 bis 7110 — vom
21. September 1966, denen die Mittellinie
des Inn zu entnehmen ist)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der
Mittellinie des Inn bestimmt.
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt
Schalklhof—Altfinstermünz durch die Anlagen
1 (Grenzbeschreibung),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte),
3 (Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte) und
5 (Detailplan im Maßstab 1 :10 000)
bestimmt.
§ 4. Der Verlauf der Staatsgrenze ist in den
Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle und in
dem Teil des Abschnittes Malfrag zwischen dessen
Ende und dem Grenzpunkt Nr. 8 durch folgende
Anlagen bestimmt
1 (Grenzbeschreibung),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte),
3 (Blätter Nr. 1179 und 1159 der Grenzkarte)
und
6 (12 Luftbilder — Nr. 7083 bis 7094 — vom
21. September 1966, 20 Luftbilder —
Nr. 6062 bis 6069 und 6074 bis 6085 —.
vom 19. Juli 1967 und 2 Luftbilder —
Nr. 6217 und 6218 — vom 8. August 1967,
denen die Mittellinie zwischen dem linksufrigen
und dem rechtsufrigen Hangfuß des
Schalklbaches, des Zandersbaches und des
Malfragbaches zu entnehmen ist).
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt
Malfrag zwischen den Grenzpunkten 8
und 6 durch die Anlagen
1 (Grenzbeschreibung),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte)
und
3 (Blatt Nr. 1159 der Grenzkarte)
bestimmt.
Änderungen der Staatsgrenze ira
Hauptabschnitt Vorarlberg —
St. Gallen
§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Unterabschnitt
Rhein Obere Strecke des Abschnittes
Dreiländergrenzpunkt—Anfang des Diepoldsauer
Durchstiches durch die Anlagen
10 (Grenzbeschreibung),
11 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte)
und
12 (Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 de?
Grenzkarte)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des
Rhein-Mittelgerinnes bestimmt.
§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt
Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer
Durchstiches—Anfang des Fussacher.
Durchstiches) durch die Anlagen
16 (Grenzbeschreibung),
17 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte)
und
18 (Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des
Rhein-Mittelgerinnes bestimmt.
§ 8. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt
Alter Rhein Brugger Horn—Bodensee
durch die Anlagen
22 (Grenzbeschreibung),
23 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte)
und
24 (Detailplan im Maßstab 1 : 5 000)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des
Alten Rheines bestimmt.
Österreichische Delegation. in
der Österreichisch-Schweizerischen
Grenzkommission
§ 9. (1) In die im Art. 16 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung
der gemeinsamen Staatsgrenze und die
Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970
vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission
ist je ein Vertreter der Länder
Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation
in der Österreichisch-Schweizerischen
Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 10. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
— vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2
bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes
des Landes Tirol und vorbehaltlich
des zur Wirksamkeit seiner §§ 6 bis 8 erforderlichen
Verfassungsgesetzes des Landes Vorarlberg
— in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der
Vertrag zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom
20. Juli 1970.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.