332_1970
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332. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 332. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
1970_332_0 332. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen
zum Schutze des Waldes anläßlich der
Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Verkehr
sowie für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Als weitere Eintrittstellen für die Ein- und
Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde im Straßenverkehr
werden zugelassen
gegenüber