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332_1969 AT

332. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten von Anlagen zum Ausgleich elektrischer Potentialunterschiede

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten von Anlagen zum Ausgleich elektrischer Potentialunterschiede

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 27. Juni 1969, K II-4/68-19, zusammengefaßt

hat

„Die Abwehr von Gefahren, die durch das

Auftreten von elektrischen Potentialunterschieden

entstehen können, ist auch dann eine Angelegenheit

der ,Normalisierung und Typisierung

elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen

auf diesem Gebiet' (Art. 10

Abs. 1 Z. 10 B-VG.), wenn die Potentialunterschiede

nicht unmittelbar oder mittelbar von

einer Anlage zur Herstellung oder Leitung von

elektrischem Strom ausgehen."

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