332_1969
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332. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten von Anlagen zum Ausgleich elektrischer Potentialunterschiede
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 332. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten von Anlagen zum Ausgleich elektrischer Potentialunterschiede
1969_332_0 332. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten von Anlagen zum Ausgleich elektrischer Potentialunterschiede
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 27. Juni 1969, K II-4/68-19, zusammengefaßt
hat
„Die Abwehr von Gefahren, die durch das
Auftreten von elektrischen Potentialunterschieden
entstehen können, ist auch dann eine Angelegenheit
der ,Normalisierung und Typisierung
elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen
auf diesem Gebiet' (Art. 10
Abs. 1 Z. 10 B-VG.), wenn die Potentialunterschiede
nicht unmittelbar oder mittelbar von
einer Anlage zur Herstellung oder Leitung von
elektrischem Strom ausgehen."