332. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 60 Abs. 2
und 74 Abs. 2, wird verordnet
1. Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70
werden folgende Bestimmungen der Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht vom
4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143, mit welcher die
Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie
sowie ihre Sonderformen erlassen
werden, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 228/1966 vorübergehend außer Kraft gesetzt
a) Artikel I § 4 lit. c;
b) Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule)
Abschnitt I (Stundentafel) Ziffer 14 „Büro-
technik" zweiter Satz des Klammerausdruckes;
c) Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie)
Abschnitt I (Stundentafel) Ziffer 20 „Bürotechnik",
zweiter Absatz, zweiter Satz.
2. Eine Überschreitung der in den Stundentafeln
vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände ist in den Schuljahren
1968/69 und 1969/70 nicht zulässig, soweit sie
nicht durch den Pflichtgegenstand Bürotechnik
verursacht wird.