Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
332_1968 AT

332. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 60 Abs. 2

und 74 Abs. 2, wird verordnet

1. Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70

werden folgende Bestimmungen der Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht vom

4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143, mit welcher die

Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie

sowie ihre Sonderformen erlassen

werden, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 228/1966 vorübergehend außer Kraft gesetzt

a) Artikel I § 4 lit. c;

b) Anlage A/1 (Lehrplan der Handelsschule)

Abschnitt I (Stundentafel) Ziffer 14 „Büro-

technik" zweiter Satz des Klammerausdruckes;

c) Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsakademie)

Abschnitt I (Stundentafel) Ziffer 20 „Bürotechnik",

zweiter Absatz, zweiter Satz.

2. Eine Überschreitung der in den Stundentafeln

vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände ist in den Schuljahren

1968/69 und 1969/70 nicht zulässig, soweit sie

nicht durch den Pflichtgegenstand Bürotechnik

verursacht wird.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →