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332_1967 AT

332. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Brasilien über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Brasilien über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

RIO DE JANEIRO

Zl. 8696-A/67

Rio de Janeiro, am 22. August 1967

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

bereit ist, mit der Regierung von Brasilien ein

Abkommen über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges

für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe

folgenden Inhalts abzuschließen

Artikel 1

Österreichische und brasilianische Staatsbürger,

die einen von den zuständigen Behörden ihres

Landes ausgestellten gültigen gewöhnlichen Reisepaß

besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerkfrei

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen

und sich dort drei Monate aufhalten. Die

Aufenthaltsberechtigung kann gemäß den geltenden

Gesetzen von den zuständigen Behörden

verlängert werden.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen und brasilianischen

Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die

brasilianischen und österreichischen Gesetze und

Vorschriften, betreffend die Einreise und den

Aufenthalt von Ausländern, zu beachten.

Artikel 4

Die zuständigen österreichischen und brasilianischen

Behörden behalten sich das Recht vor,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die

Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung

ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf

diplomatischem Weg mitzuteilen.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem

Datum seiner Annahme durch die Regierung von

Brasilien in Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen kündigen, wobei die Kündigung drei

Monate nach dem Datum des Einlangens der

ordnungsgemäßen Notifizierung bei der anderen

Vertragspartei in Kraft tritt.

Falls die Regierung von Brasilien diesem Wortlaut

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die Antwortnote Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden

Regierungen bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Albin Lennkh m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz

Herrn José de Magalhães Pinto,

Außenminister, der Republik Brasilien

Rio de Janeiro

(Übersetzung)

MINISTERIUM

FÜR AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN

RIO DE JANEIRO

DPp/DAI/DEOc/60/511.10(82)

22. August 1967

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz Zl. 2966-A/67 vom 22. August 1967

zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat

„Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

bereit ist, mit der Regierung von Brasilien ein

Abkommen über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges

für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe

folgenden Inhalts abzuschließen

Artikel 1

Österreichische und brasilianische Staatsbürger,

die einen von den zuständigen Behörden ihres

Landes ausgestellten gültigen gewöhnlichen Reisepaß

besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerkfrei

in das Gebiet des -anderen Vertragsstaates einreisen

und sich dort drei Monate aufhalten. Die

Aufenthaltsberechtigung kann gemäß den geltenden

Gesetzen von den zuständigen Behörden

verlängert werden.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen und brasilianischen

Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die

brasilianischen und österreichischen Gesetze und

Vorschriften, betreffend die Einreise und den

Aufenthalt von Ausländern, zu beachten.

Artikel 4

Die zuständigen österreichischen und brasilianischen

Behörden behalten sich das Recht vor,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die

Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung

ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf

diplomatischem Weg mitzuteilen.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem

Datum seiner Annahme durch die Regierung von

Brasilien in Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen kündigen, wobei die Kündigung drei

Monate nach dem Datum des Einlangens der

ordnungsgemäßen Notifizierung bei der anderen

Vertragspartei in Kraft tritt.

Falls die Regierung von Brasilien diesem Wortlaut

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die Antwortnote Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden

Regierungen bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Brasilien diesem Vorschlag

zustimmt und somit die Note Eurer

Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen bilden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

José de Magalhães Pinto m. p.

Außenminister

Seiner Exzellenz

Herrn Albin Lennkh,

Österreichischer Botschafter

Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am

21. Oktober 1967 in Kraft.

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