332. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Brasilien über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
RIO DE JANEIRO
Zl. 8696-A/67
Rio de Janeiro, am 22. August 1967
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
bereit ist, mit der Regierung von Brasilien ein
Abkommen über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges
für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe
folgenden Inhalts abzuschließen
Artikel 1
Österreichische und brasilianische Staatsbürger,
die einen von den zuständigen Behörden ihres
Landes ausgestellten gültigen gewöhnlichen Reisepaß
besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerkfrei
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen
und sich dort drei Monate aufhalten. Die
Aufenthaltsberechtigung kann gemäß den geltenden
Gesetzen von den zuständigen Behörden
verlängert werden.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen und brasilianischen
Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die
brasilianischen und österreichischen Gesetze und
Vorschriften, betreffend die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, zu beachten.
Artikel 4
Die zuständigen österreichischen und brasilianischen
Behörden behalten sich das Recht vor,
Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die
Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern.
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung
ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf
diplomatischem Weg mitzuteilen.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem
Datum seiner Annahme durch die Regierung von
Brasilien in Kraft.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen kündigen, wobei die Kündigung drei
Monate nach dem Datum des Einlangens der
ordnungsgemäßen Notifizierung bei der anderen
Vertragspartei in Kraft tritt.
Falls die Regierung von Brasilien diesem Wortlaut
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die Antwortnote Eurer
Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen bilden sollen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Albin Lennkh m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz
Herrn José de Magalhães Pinto,
Außenminister, der Republik Brasilien
Rio de Janeiro
(Übersetzung)
MINISTERIUM
FÜR AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN
RIO DE JANEIRO
DPp/DAI/DEOc/60/511.10(82)
22. August 1967
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz Zl. 2966-A/67 vom 22. August 1967
zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat
„Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
bereit ist, mit der Regierung von Brasilien ein
Abkommen über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges
für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe
folgenden Inhalts abzuschließen
Artikel 1
Österreichische und brasilianische Staatsbürger,
die einen von den zuständigen Behörden ihres
Landes ausgestellten gültigen gewöhnlichen Reisepaß
besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerkfrei
in das Gebiet des -anderen Vertragsstaates einreisen
und sich dort drei Monate aufhalten. Die
Aufenthaltsberechtigung kann gemäß den geltenden
Gesetzen von den zuständigen Behörden
verlängert werden.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen und brasilianischen
Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die
brasilianischen und österreichischen Gesetze und
Vorschriften, betreffend die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, zu beachten.
Artikel 4
Die zuständigen österreichischen und brasilianischen
Behörden behalten sich das Recht vor,
Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die
Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern.
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung
ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf
diplomatischem Weg mitzuteilen.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem
Datum seiner Annahme durch die Regierung von
Brasilien in Kraft.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen kündigen, wobei die Kündigung drei
Monate nach dem Datum des Einlangens der
ordnungsgemäßen Notifizierung bei der anderen
Vertragspartei in Kraft tritt.
Falls die Regierung von Brasilien diesem Wortlaut
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die Antwortnote Eurer
Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen bilden sollen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Brasilien diesem Vorschlag
zustimmt und somit die Note Eurer
Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen bilden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
José de Magalhães Pinto m. p.
Außenminister
Seiner Exzellenz
Herrn Albin Lennkh,
Österreichischer Botschafter
Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am
21. Oktober 1967 in Kraft.