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332. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 332. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/

1958, BGBl. Nr. 284/1959, BGBl. Nr. 313/1961,

BGBl. Nr. 198/1962 und BGBl. Nr. 80/1963 wird

abgeändert wie folgt

1. Nach § 2 Abs. 2 sind folgende Absätze einzufügen

„(3) Wenn der Verdacht besteht, daß bestimmte

Waren entgegen der Bestimmung des Abs. 2

ohne Bewilligung ausgeführt werden, kann das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

durch Verordnung bestimmen, daß bei Ausfuhr

derselben anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

ein Ursprungszeugnis vorzulegen ist"

und

„(4) Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche

die Ausfuhr von Waren der Kapitel 73 bis 89

und 93 zum Gegenstande haben, die in den Anlagen

A 1 und A 2 zu diesem Bundesgesetz nicht

angeführt sind, sind bewilligungspflichtig, wenn

es sich um gebrauchte Waren handelt."

Die bisherigen Absätze 3 bis 5 des § 2 erhalten

die Bezeichnung 5 bis 7.

2. Der bisherige Abs. 6 des § 2 erhält die

Bezeichnung Abs. 8.

In diesem hat lit. b nunmehr zu lauten

„b) die Aus- oder Einfuhr von Waren im gebundenen

Verkehr (Zollager, Anweisung),

sofern es sich nicht um Waren des inländischen

freien Verkehrs handelt, die durch

Einlagerung in ein Zollager zollhängig geworden

sind,".

3. Ferner sind im Abs. 8 nach lit. d einzufügen

„e) Die Aus- und Einfuhr von Waren im

Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß

die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

f) die Verbringung von Waren aus der Zollfreizone

in das übrige Zollgebiet, die aus

dem inländischen freien Verkehr in die

Zollfreizone gebracht und dadurch zu ausländischen

Waren geworden sind,

g) die Einfuhr von an den Bund preisgegebenen

oder gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz des

Zollgesetzes 1955 ebenso zu behandelnden

Waren, sowie von im Strafverfahren nach

dem Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

oder nach diesem Bundesgesetz für verfallen

erklärte Waren,".

Die bisherigen lit. e bis lit. o des § 2 Abs. 6

erhalten die Bezeichnung lit. h bis lit. r.

4. Im § 2 ist nach Abs. 8 einzufügen

„(9) Die Ausfuhr von Waren ohne die nach

Abs. 2 erforderliche Bewilligung ist verboten.

Ausgenommen hievon ist die Ausfuhr von Übersiedlungs-,

Erbschafts- und Ausstattungsgut."

Der bisherige Abs. 7 des § 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 10.

5. § 3 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist, die Landeshauptmänner

ermächtigen, Aus- und Einfuhrbewilligungen

an Einzelpersonen und Unternehmen,

die ihren Sitz im betreffenden

Bundesland haben, für solche Waren zu

erteilen, für die eine Begutachtung durch

den im § 5 genannten Beirat nicht erforderlich

ist; ferner, sofern dies im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist, einvernehmlich

mit dem Bundesministerium

für Finanzen die Zollämter ermächtigen,

Bewilligungen für Rechtsgeschäfte und

Handlungen, die Aus- oder Einfuhren

von den in den Anlagen zu diesem

Bundesgesetz angeführten Waren zum

Gegenstande haben, anläßlich der Abfertigung

von Waren des freien Verkehrs

in der Ausfuhr beziehungsweise anläßlich

der Abfertigung von Waren zum freien Verkehr

in der Einfuhr oder anläßlich der

Abfertigung von Waren zum Ungewissen

Verkauf in der Aus- oder Einfuhr in vereinfachter

Form zu erteilen. Für welche

Waren die Zollämter ermächtigt werden,

haben die gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen

Bundesministerien im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen."

6. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember

1956 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit

am 31. Dezember 1968."

7. Die Anlagen A 1 , A 2/I und B 1 werden

nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses

Bundesgesetzes bildenden Anlagen abgeändert.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966

in Kraft.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 16 des

Außenhandelsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 80/1963.

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