332. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/
1958, BGBl. Nr. 284/1959, BGBl. Nr. 313/1961,
BGBl. Nr. 198/1962 und BGBl. Nr. 80/1963 wird
abgeändert wie folgt
1. Nach § 2 Abs. 2 sind folgende Absätze einzufügen
„(3) Wenn der Verdacht besteht, daß bestimmte
Waren entgegen der Bestimmung des Abs. 2
ohne Bewilligung ausgeführt werden, kann das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
durch Verordnung bestimmen, daß bei Ausfuhr
derselben anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
ein Ursprungszeugnis vorzulegen ist"
und
„(4) Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche
die Ausfuhr von Waren der Kapitel 73 bis 89
und 93 zum Gegenstande haben, die in den Anlagen
A 1 und A 2 zu diesem Bundesgesetz nicht
angeführt sind, sind bewilligungspflichtig, wenn
es sich um gebrauchte Waren handelt."
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 des § 2 erhalten
die Bezeichnung 5 bis 7.
2. Der bisherige Abs. 6 des § 2 erhält die
Bezeichnung Abs. 8.
In diesem hat lit. b nunmehr zu lauten
„b) die Aus- oder Einfuhr von Waren im gebundenen
Verkehr (Zollager, Anweisung),
sofern es sich nicht um Waren des inländischen
freien Verkehrs handelt, die durch
Einlagerung in ein Zollager zollhängig geworden
sind,".
3. Ferner sind im Abs. 8 nach lit. d einzufügen
„e) Die Aus- und Einfuhr von Waren im
Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß
die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
f) die Verbringung von Waren aus der Zollfreizone
in das übrige Zollgebiet, die aus
dem inländischen freien Verkehr in die
Zollfreizone gebracht und dadurch zu ausländischen
Waren geworden sind,
g) die Einfuhr von an den Bund preisgegebenen
oder gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz des
Zollgesetzes 1955 ebenso zu behandelnden
Waren, sowie von im Strafverfahren nach
dem Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
oder nach diesem Bundesgesetz für verfallen
erklärte Waren,".
Die bisherigen lit. e bis lit. o des § 2 Abs. 6
erhalten die Bezeichnung lit. h bis lit. r.
4. Im § 2 ist nach Abs. 8 einzufügen
„(9) Die Ausfuhr von Waren ohne die nach
Abs. 2 erforderliche Bewilligung ist verboten.
Ausgenommen hievon ist die Ausfuhr von Übersiedlungs-,
Erbschafts- und Ausstattungsgut."
Der bisherige Abs. 7 des § 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 10.
5. § 3 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, die Landeshauptmänner
ermächtigen, Aus- und Einfuhrbewilligungen
an Einzelpersonen und Unternehmen,
die ihren Sitz im betreffenden
Bundesland haben, für solche Waren zu
erteilen, für die eine Begutachtung durch
den im § 5 genannten Beirat nicht erforderlich
ist; ferner, sofern dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist, einvernehmlich
mit dem Bundesministerium
für Finanzen die Zollämter ermächtigen,
Bewilligungen für Rechtsgeschäfte und
Handlungen, die Aus- oder Einfuhren
von den in den Anlagen zu diesem
Bundesgesetz angeführten Waren zum
Gegenstande haben, anläßlich der Abfertigung
von Waren des freien Verkehrs
in der Ausfuhr beziehungsweise anläßlich
der Abfertigung von Waren zum freien Verkehr
in der Einfuhr oder anläßlich der
Abfertigung von Waren zum Ungewissen
Verkauf in der Aus- oder Einfuhr in vereinfachter
Form zu erteilen. Für welche
Waren die Zollämter ermächtigt werden,
haben die gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen
Bundesministerien im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen."
6. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember
1956 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit
am 31. Dezember 1968."
7. Die Anlagen A 1 , A 2/I und B 1 werden
nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Anlagen abgeändert.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966
in Kraft.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 16 des
Außenhandelsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 80/1963.