331. Verordnung: Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
1. zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder
2. zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG
oder
3. zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG
oder
4. zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen
Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder
5. zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
oder
6. zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer
Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder
7. zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder
8. zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug
gemäß § 16 BiozidG oder
9. zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie
(§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
werden in der Anlage festgelegt.
(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden
Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die
Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls
eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der
Voraussetzungen für
1. die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG
oder
2. die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in
Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder
3. die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG
oder
4. die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen
Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder
5. die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3
BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
6. die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung
gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder
7. die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen
die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder
8. die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder
9. die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A
oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.
(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes
im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
(§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen
aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
– AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.
(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die
Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf
die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen
und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen
maßgebend.
(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit
der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung
des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren
angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn
der Bewertung zu entrichten.
(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
1. für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
2. für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
sind jeweils zu dem Zeitpunkt in voller Höhe zu verrechnen, zu dem mit der entsprechenden Prüfung oder
Bewertung begonnen worden ist. Auf verrechnete Gebühren haben eine etwaige spätere Zurückziehung,
Zurückweisung oder Abweisung des Antrages keine Auswirkung. Ein Anspruch auf Rückerstattung verrechneter
Gebühren besteht nicht.
§ 2. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes
oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG
oder gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz BiozidG oder durch die Untersuchung dieser Proben zur Prüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG
Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76
AVG verpflichtet ist.
§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid
vorzuschreiben.