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331_2003 AT

331. Verordnung: Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Gebühren für Anträge betreffend die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten sowie die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV II)

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren

1. zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 des BiozidG oder

2. zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG

oder

3. zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG

oder

4. zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen

Anerkennung gemäß § 14 BiozidG oder

5. zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG

oder

6. zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer

Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG oder

7. zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß § 16 BiozidG oder

8. zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug

gemäß § 16 BiozidG oder

9. zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie

(§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

werden in der Anlage festgelegt.

(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden

Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die

Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls

eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der

Voraussetzungen für

1. die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BiozidG

oder

2. die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in

Verbindung mit § 11 Abs. 2 BiozidG oder

3. die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG

oder

4. die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen

Anerkennung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit § 14 BiozidG oder

5. die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3

BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

6. die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung

gemäß § 10 Abs. 3 BiozidG in Verbindung mit § 15 BiozidG oder

7. die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen

die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder

8. die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug

gemäß § 16 BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder

9. die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, I A

oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.

(3) Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes

im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug

(§ 16 BiozidG) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen

aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

– AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), verpflichtet ist.

(4) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis V A der Anlage, in denen die

Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf

die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen

und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen

maßgebend.

(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit

der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung

des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren

angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn

der Bewertung zu entrichten.

(6) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren

1. für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und

2. für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)

sind jeweils zu dem Zeitpunkt in voller Höhe zu verrechnen, zu dem mit der entsprechenden Prüfung oder

Bewertung begonnen worden ist. Auf verrechnete Gebühren haben eine etwaige spätere Zurückziehung,

Zurückweisung oder Abweisung des Antrages keine Auswirkung. Ein Anspruch auf Rückerstattung verrechneter

Gebühren besteht nicht.

§ 2. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes

oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG

oder gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz BiozidG oder durch die Untersuchung dieser Proben zur Prüfung des

Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG

Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß § 76

AVG verpflichtet ist.

§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid

vorzuschreiben.

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