331. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 89a Abs. 1, des § 89b, des § 89c Abs. 1 und des § 89d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995),
BGBl. Nr. 559/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 196/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Dieser Ausdruck muss die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung vorgesehenen feststehenden
Textteile nicht enthalten; der § 3 Abs. 1 der ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Bei Verwendung der in den Formblättern vorgesehenen Codes (§ 3 Abs. 2 der ADV-Form Verordnung)
muss die volle Bezeichnung des betreffenden Schreibfeldes nicht angeführt werden.“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.“