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331_2002 AT

331. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995)

Auf Grund des § 89a Abs. 1, des § 89b, des § 89c Abs. 1 und des § 89d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995),

BGBl. Nr. 559/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 196/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Dieser Ausdruck muss die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung vorgesehenen feststehenden

Textteile nicht enthalten; der § 3 Abs. 1 der ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Bei Verwendung der in den Formblättern vorgesehenen Codes (§ 3 Abs. 2 der ADV-Form Verordnung)

muss die volle Bezeichnung des betreffenden Schreibfeldes nicht angeführt werden.“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.“

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