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331_2001 AT

331. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter und der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter und der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

Artikel I

Auf Grund des § 70 Abs. 5 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die Beschaffenheit, das Tragen und die

Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl. Nr. 133/1962, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 239/1979, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 1 erster Halbsatz lautet

„Für die Richter, soweit sie nicht in Z 2 bis 6 angeführt sind:“.

2. Im § 2 Z 3, 5 und 6 wird jeweils der Ausdruck „Hermelinverbrämung“ durch die Wortfolge „Verbrämung

aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen“ ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 5. § 2 Z 1, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober

2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet

werden.“

Artikel II

Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

(DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, wird wie folgt geändert

1. Im § 40 werden

a) in der Z 1 die Wortfolge „der Gehaltsgruppe I“ durch die Wortfolge „der Gehaltsgruppen I und St 1“

ersetzt;

b) in der Z 2 die Wortfolge „der Gehaltsgruppe II“ durch die Wortfolge „der Gehaltsgruppen II und St 2“

ersetzt;

c) in der Z 4 die Wortfolge „der Gehaltsgruppe III“ durch die Wortfolge „der Gehaltsgruppe St 3“ ersetzt;

d) in der Z 5 der Ausdruck „Hermelinverbrämung“ durch die Wortfolge „Verbrämung aus weißem

Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen“ ersetzt.

2. Der bisherige § 53 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt

„(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober

2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet

werden.“

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