331. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter und der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 70 Abs. 5 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die Beschaffenheit, das Tragen und die
Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl. Nr. 133/1962, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 239/1979, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 1 erster Halbsatz lautet
„Für die Richter, soweit sie nicht in Z 2 bis 6 angeführt sind:“.
2. Im § 2 Z 3, 5 und 6 wird jeweils der Ausdruck „Hermelinverbrämung“ durch die Wortfolge „Verbrämung
aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen“ ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 5. § 2 Z 1, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober
2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet
werden.“
Artikel II
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
(DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 40 werden
a) in der Z 1 die Wortfolge „der Gehaltsgruppe I“ durch die Wortfolge „der Gehaltsgruppen I und St 1“
ersetzt;
b) in der Z 2 die Wortfolge „der Gehaltsgruppe II“ durch die Wortfolge „der Gehaltsgruppen II und St 2“
ersetzt;
c) in der Z 4 die Wortfolge „der Gehaltsgruppe III“ durch die Wortfolge „der Gehaltsgruppe St 3“ ersetzt;
d) in der Z 5 der Ausdruck „Hermelinverbrämung“ durch die Wortfolge „Verbrämung aus weißem
Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen“ ersetzt.
2. Der bisherige § 53 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt
„(2) § 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober
2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet
werden.“