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331. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 10, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/

1998, wird verordnet

Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 519/1996 wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier eine in § 20 Abs. 1

genannte Krankheit vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils

geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder der Verdacht einer solchen Krankheit festgestellt wird. In

diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.“

2. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, dass

die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika,

Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden

Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln

oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden,

beeinträchtigt ist oder so lange sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befindet. Die Erlaubnis zur

Schlachtung darf ebenso nicht erteilt werden, wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung

am Tier verboten ist.“

3. § 9 lautet

„§ 9. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der

Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder

unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 untauglichen Teile (ausgenommen

Rückenmark bei Rindern) außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz

unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung

(veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils

geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter tierärztlicher Kontrolle stehen und hierfür

behördlich zugelassen sind. Die Zulassung hat nach dem Verfahren gemäß § 49 EBVO 1998, BGBl. II

Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen und ist zu erteilen, wenn veterinärbehördliche

Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung,

BGBl. II Nr. 330/2000, nicht bestehen.“

4. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt

„Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 sind anzuwenden.“

5. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 32 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 33 und 34

angefügt

„33. Bovine Spongiforme Encephalopathie;

34. Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen.“

6. Am Ende des § 20 Abs. 2 Z 15 entfällt der Punkt und es wird folgende Wortfolge angefügt

„oder sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befunden hat.“

7. Der Text des bisherigen § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Weiters sind untauglich

1. bei Rindern, Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, oder bei Schafen und Ziegen ab

Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahns, der Schädel einschließlich des Gehirns nach

dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark;

2. bei Schafen und Ziegen die Milz;

3. bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr das Ileum;

4. bei Einhufern ab einem Alter von zwei Jahren die Leber und die Nieren.“

8. § 25 lautet

„§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung – mit Ausnahme der veränderten Teile – ist Fleisch bei

Befall mit lebenden oder abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei

Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die

Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit

vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter sowie das Fett dieser Tiere

sind – falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen

Verbote dem entgegenstehen – ohne Einschränkungen tauglich. Tauglich nach Brauchbarmachung ist

auch Fleisch, das aus Gebieten stammt, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Schweinepest

oder vesikulärer Schweinekrankheit unterliegen, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Hindernisse

entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für

soziale Sicherheit und Generationen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen

gemäß § 7 Abs. 4 der Schweinepest-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1995, in der jeweils geltenden

Fassung erlassen wurden.“

9. In § 29 Z 1 wird der Punkt nach lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt

„e) Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Gewinnung, Trennung, Lagerung, Kennzeichnung

sowie des Transportes und der Entsorgung der tierischen Abfälle und der nicht zum

menschlichen Genuss geeigneten Tierkörperteile.“

10. In § 31 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt

„8. die in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gewebe einschließlich Augen und Mandeln (Tonsillen)

der in § 22 Abs. 2 Z 1 genannten Tiere.“

11. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Stoffe gemäß § 31 Z 8 sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend § 4 der TSE-

Tiermaterial-Beseitigungsverordnung zu behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung

sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten gelten die Abs. 1 und 2; darüber hinaus muss in einem

Begleitpapier schriftlich auf das Vorliegen von Material gemäß der Entscheidung der Kommission

Nr. 2000/418/EG (ABl. Nr. L 158 vom 30. Juni 2000) hingewiesen sein.“

12. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt

„§ 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 17, § 20 Abs. 1 Z 33 und 34, § 20 Abs. 2 Z 15, § 22, § 25, § 29 Z 1 lit. e, § 31 Z 8

und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2000 mit Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.“

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