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331. Verordnung: Feuerungsanlagen-Verordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige

und nach Maßgabe des § 29 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen

(§ 3 Abs. 1 Z 1) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW oder mehr verwendet werden.

(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Grenzwerte für den

Abgasverlust gelten nicht für solche Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, für die in

Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 Emissionsvorschriften für Verbrennungsgase erlassen

wurden.

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen,

1. in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder

zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden,

2. in denen Abfälle (§ 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996) eingesetzt werden,

3. die nachweislich nicht mehr als 250 Stunden jährlich betrieben werden,

4. in Verbrennungskraftmaschinen und Gasturbinen,

5. in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel,

6. zur Nachverbrennung anderer Abgase.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in dieser

Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung

nach dem für die jeweiligen Feuerungsanlagen bestehenden Stand der Technik (§ 71a GewO 1994)

wegen der zur Erfüllung des Verwendungszwecks erforderlichen Besonderheit der Feuerungsanlagen

nachweislich nicht vermieden werden kann. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen

Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11

Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), von Anstalten des Bundes oder eines

Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils

im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1. Feuerungsanlagen technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von

Nutzwärme (zur Raumheizung, zur Bereitung von Warmwasser, zur Erzeugung von Prozeßwärme)

Brennstoffe verbrannt und deren Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet

werden, einschließlich der allenfalls angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen;

2. konventionelle Brennstoffe

2.1 feste Brennstoffe (Z 3),

2.2 flüssige Brennstoffe (Z 4),

2.3 gasförmige Brennstoffe (Z 5);

3. feste Brennstoffe naturbelassenes Holz (zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Preßlingen

und Sägespänen), naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen, Reste von Holzwerkstoffen oder

Holzbauteilen, deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und Holzschutzmittel schwermetall-

und halogenverbindungsfrei sind, alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle,

veredelte Brennstoffe (Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks);

4. flüssige Brennstoffe flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe

verwendet zu werden (Heizöl schwer, Heizöl mittel, Heizöl leicht, Heizöl extra leicht);

5. gasförmige Brennstoffe Brenngase (Erdgas, Flüssiggas, Erdgas-Austauschgas);

6. Sonderbrennstoffe nicht unter Z 2 fallende Brennstoffe mit Ausnahme von Abfällen (§ 2 des

Abfallwirtschaftsgesetzes);

7. Mischfeuerungsanlagen Feuerungsanlagen, in denen gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffarten

verfeuert werden; Feuerungsanlagen, bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung

durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungsanlagen;

8. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den

Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;

9. Wärmeleistung die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge;

10. Nennwärmeleistung die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene

Wärmeleistung;

11. Wärmeleistungsbereich der vom Hersteller der Feuerungsanlage unterhalb oder bei der

Nennwärmeleistung festgelegte Bereich, in dem die Feuerungsanlage die Anforderungen dieser

Verordnung erfüllt;

12. Abgasverlust jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den

Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;

13. Verbrennungsgase (Abgase) die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden

gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder

flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuß bzw. aus

einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

14. Emission die Abgabe der Abgase ins Freie;

15. Emissionsgrenzwert die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die

je Volumeneinheit des Abgases ins Freie emittiert wird (mg/m³); die Volumeneinheit des

Abgases ist auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und,

soweit nicht anderes bestimmt ist, auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3% bei

flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, von 6% O2 bei Kohle bzw. Koks und von 13% O2 bei

Holz bezogen;

16. NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,

berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

17. HC-Emissionen die Summe der Emissionen von unverbrannten gasförmigen organischen

Verbindungen (Kohlenwasserstoffen), berechnet und angegeben als Gesamtkohlenstoff;

18. CO-Emission die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

19. Staub-Emission die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln (unabhängig von Form,

Struktur und Dichte), die auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt

werden;

20. Rußzahl der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der

Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

21. Hochtemperaturprozesse Prozesse, bei denen gasförmige Wärmeträger über 100 °C und

flüssige Wärmeträger über 160 °C erwärmt werden.

(2) Ob mehrere mit demselben Brennstoff betriebene Feuerungsanlagen (ausgenommen Mischfeuerungsanlagen),

die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen und deren Verbrennungsgaszüge in

einen gemeinsamen Schornstein münden, oder ob mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb

befindliche Feuerungsanlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine einzige

Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung gelten, die der Summe der Brennstoffwärmeleistungen

der einzelnen Feuerungsanlagen entspricht, hat die Behörde im Einzelfall nach der Zweck-

bestimmung der Feuerungsanlagen, den verwendeten Brennstoffen, den vorgesehenen Betriebszeiten der

Feuerungsanlagen, dem Abstand der Schornsteine und der Höhe der Emissionen zu beurteilen.

2. Teil

Emissionsmessungen

§ 4. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Emissionsmessungen sowie die Bestimmung des

Abgasverlustes entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführen bzw. durchführen zu

lassen.

(2) Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist

ein Sachverständiger aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen.

§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,

1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung

und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle

durchzuführen

und

2. Einzelmessungen für die nach den §§ 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht

kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Z 1

festgelegt sind,

a) bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 2 MW in

regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre,

b)bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW in

regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,

durchführen zu lassen.

(2) Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht erforderlich, wenn durch

andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit

hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden

kann.

(3) Gemäß Abs. 1 durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch

den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für

die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden

können.

3. Teil

Emissionsbegrenzung

Grundlegende Bestimmungen

§ 6. Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der

Feuerungsanlage eingehalten werden.

§ 7. (1) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach

Angabe des Herstellers geeignet sind.

(2) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzustände sowie des Feuererhaltungsbetriebes

nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.

(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für

die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen

Emissionsgrenzwerte.

(4) Für Mischfeuerungsanlagen gilt § 19.

§ 8. Bei Feuerungsanlagen, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der

Stickstoffoxidemission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas

(Ammoniakschlupf) folgende auf 0% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogene

Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

1. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ≤ 50 MW ............................ 30 mg/m³

2. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung > 50 MW ............................ 10 mg/m³

4. Teil

Emissionsgrenzwerte

1. Hauptstück

Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe

1. Abschnitt

Kohlefeuerungsanlagen, Koksfeuerungsanlagen

§ 9. (1) In Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

einschließlich 10 MW darf, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur Kohle bzw. Koks

mit einem folgende Grenzwerte nicht überschreitenden Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel)

verfeuert werden

1. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ≤ 350 kW........................... 0,30 g/MJ

(Heizwert,

wasserfrei)

2. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung > 350 kW bis einschließlich

10 MW .................................................................................................................... 0,20 g/MJ

(Heizwert,

wasserfrei)

(2) Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen gemäß

Abs. 1 Z 2 eingesetzter einheimischer Braunkohle beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei), soweit

Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere

Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht

höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2.

§ 10. (1) Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung

folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

(2) Bei mit einheimischer Braunkohle betriebenen Feuerungsanlagen gemäß Abs. 1 mit einer

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW beträgt der höchstzulässige Emissionsgrenzwert für SO2

400 mg/m³, für NOx 200 mg/m³.

2. Abschnitt

Holzfeuerungsanlagen

§ 11. (1) Holzfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage

vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

(2) Für die gleichzeitige Verfeuerung mehrerer Holzbrennstoffarten gilt § 19 sinngemäß.

3. Abschnitt

Ölfeuerungsanlagen

Zulässige Brennstoffe

§ 12. (1) In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für

die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende

Heizöle verfeuert werden, die dem § 2 Abs. 4 LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 785/1994 entsprechen

(2) Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden,

wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der

Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als die für die jeweilige Leistungsstufe gemäß Abs. 1

höchstzulässige SO2-Emissionskonzentration.

Rußzahl

§ 13. Bei Ölfeuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW darf der

Schwärzungsgrad der Verbrennungsgase nach Bacharach (Rußzahl) in allen Laststufen nachstehende

Werte nicht überschreiten

Staub

§ 14. Ölfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen

höchsten Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff folgende Emissionsgrenzwerte für

Staub (mg/m³) nicht überschreiten

§ 15. Ölfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen

höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschreiten

Kohlenstoffmonoxid (CO)

§ 16. Ölfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen

höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte für CO nicht überscheiten

§ 17. (1) Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die

jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten

Brennstoff folgende Emissionsgrenzwerte für NOx nicht überschreiten

(2) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch

Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte

für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW)

und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m³ überschritten werden.

4. Abschnitt

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

§ 18. (1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes

bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung

die für Kohlenstoffmonoxid (CO) und Stickstoffoxide (NOx) bei Verwendung von Erdgas bzw.

von Flüssiggas wie folgt festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

(2) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch

Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte

für NOx bei Verwendung von Erdgas höchstens 200 mg/m³ und bei Verwendung von

Flüssiggas höchstens 260 mg/m³ betragen.

5. Abschnitt

Mischfeuerungsanlagen

§ 19. Als Emissionsgrenzwert für Mischfeuerungsanlagen gilt jener Wert, der sich nach folgender

Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten

Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt

Hiebei bedeuten

GM................. Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage, bezogen auf die Volumenkonzentration

Sauerstoff B1,

G1, G2, Gn....... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten, bezogen auf die bescheidmäßig

festgelegte höchste Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage, bei der

Brennstoffart Heizöl mit einer anteiligen Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich

10 MW der sich für diese Brennstoffart und ihre anteilige Brennstoffwärmeleistung

aus § 12 ergebende SO2-Emissionsgrenzwert,

Etot .................. Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage,

E1, E2, En ........ Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten Brennstoffarten,

B1, B2, Bn ....... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.

2. Hauptstück

Feuerungsanlagen für Sonderbrennstoffe

Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe

§ 20. (1) Werden in Feuerungsanlagen Sonderbrennstoffe eingesetzt, so hat die Behörde im

Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und der Beschaffenheit der verwendeten

Brennstoffe erforderlichen Emissionsgrenzwerte für die nach der Art des Sonderbrennstoffes in Betracht

kommenden Schadstoffe festzulegen.

(2) Für Mischfeuerungsanlagen von Sonderbrennstoffen und konventionellen Brennstoffen gilt § 19.

5. Teil

Abgasverlust

§ 21. Feuerungsanlagen, die nur der Raumheizung oder der Bereitung von Warmwasser dienen,

dürfen entsprechend der eingesetzten Brennstoffart bei Nennlast folgende Abgasverluste nicht

überschreiten

1. bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ................................... 19%

2. bei Feuerungsanlagen für flüssige oder für gasförmige Brennstoffe...................................... 10%

6. Teil

Prüfungen

Grundlegende Bestimmungen

§ 22. Der Betriebsanlageninhaber hat seine Feuerungsanlage nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis

prüfen zu lassen.

Erstmalige Prüfung

§ 23. (1) Feuerungsanlagen sind anläßlich ihrer Inbetriebnahme einer erstmaligen Prüfung zu

unterziehen.

(2) Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, daß die

Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 350 kW darf der Nachweis gemäß

Abs. 2 durch Vorlage

1. eines Meßberichtes einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im

Rahmen einer Typenprüfung)

und

2. einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Betriebsanlageninhaber

aufgestellt hat, daß die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik

aufgestellt wurde und der unter Z 1 angeführten baugleichen Anlage entspricht,

erbracht werden.

§ 24. Feuerungsanlagen dürfen nur dann betrieben werden, wenn bei der erstmaligen Prüfung der

Nachweis gemäß § 23 Abs. 2 erbracht wurde.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 25. (1) Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die

Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von

Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren. Sofern die Verordnung hiefür

Grenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der

jährlichen Prüfung die CO-Emission, der Abgasverlust und bei Ölfeuerungsanlagen auch die Rußzahl

entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu bestimmen; in den Jahren, in denen Einzelmessungen

gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 durchgeführt werden müssen, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-

Emission nicht erforderlich. Weiters sind jährlich die Ergebnisse der gemäß § 5 durchgeführten

kontinuierlichen Messungen zu beurteilen.

(2) Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige

Brennstoff verfeuert wird.

Außerordentliche Prüfungen

§ 26. Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage Emissionen gegeben, die Zweifel an der

einwandfreien Funktion der Feuerungsanlage rechtfertigen, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich einer

außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Prüfbescheinigung

§ 27. Das Ergebnis jeder Prüfung muß in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die

insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die

Prüfbescheinigung ist im Original in der Betriebsanlage zumindest fünf Jahre so aufzubewahren, daß sie

den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

Behebung von Mängeln

§ 28. Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder

außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung

festgestellten Mängel behoben worden sind.

7. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche

Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, soweit die folgenden Absätze

nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche

Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, bei deren Betrieb die in dieser

Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Abgasverluste um nicht mehr als 50% des zulässigen

Wertes überschritten werden, müssen dieser Verordnung spätestens acht Jahre nach ihrem Inkrafttreten

entsprechen.

(3) Für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 gilt anstelle des im § 11 Abs. 1 angeführten

Emissionsgrenzwertes

1. für Staub bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis

5 MW ein entsprechend den Absätzen 1 und 2 einzuhaltender Staubemissionsgrenzwert von

100 mg/m³,

2. von 350 mg/m³ für NOx bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr

als 5 MW bis 10 MW ein entsprechend den Absätzen 1 und 2 einzuhaltender NOx-Emissionsgrenzwert

von 500 mg/m³.

(4) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Abs. 1 hat, soweit Abs. 5, Abs. 6 Z 4 und Abs. 8 nicht

anderes vorsehen, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Feuerungsanlage einer

Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Behörde

unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Prüfung gemäß Abs. 4, Abs. 6 Z 4 oder Abs. 8 ist nicht erforderlich, wenn der

Betriebsanlageninhaber innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die unwiderrufliche

schriftliche Erklärung abgibt, die Feuerungsanlage mit Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist

stillzulegen.

(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche

Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis einschließlich 100 kW gilt folgendes

1. § 4 gilt nicht;

2. § 10 gilt mit der Maßgabe, daß der Emissionsgrenzwert für CO 3000 mg/m³ beträgt;

3. § 11 gilt mit der Maßgabe, daß die Emissionsgrenzwerte für CO und HC um jeweils bis zu 100%

überschritten werden dürfen;

4. der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Z 2 oder Z 3 ist anstelle einer

Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 innerhalb des im Abs. 4 angeführten Zeitraumes durch die

Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Prüfungen zu erbringen, die durch Sachverständige aus

dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis nach dem in der Anlage 2 wiedergegebenen

Verfahren durchgeführt wurden;

5. § 25 gilt mit Ausnahme des Abs. 1 dritter und vierter Satz.

(7) Für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die

Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im

Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.

(8) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte nicht unter Abs. 6

fallende gewerbliche Betriebsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

einschließlich 350 kW hat die Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 aus einer Kurzzeitmessung von CO und

NOx und der Bestimmung des Abgasverlustes zu bestehen; bei flüssigen Brennstoffen ist auch die

Rußzahl zu bestimmen.

§ 30. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft.

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