331. Verordnung: Feuerungsanlagen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige
und nach Maßgabe des § 29 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen
(§ 3 Abs. 1 Z 1) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW oder mehr verwendet werden.
(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Grenzwerte für den
Abgasverlust gelten nicht für solche Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, für die in
Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 Emissionsvorschriften für Verbrennungsgase erlassen
wurden.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen,
1. in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder
zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden,
2. in denen Abfälle (§ 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996) eingesetzt werden,
3. die nachweislich nicht mehr als 250 Stunden jährlich betrieben werden,
4. in Verbrennungskraftmaschinen und Gasturbinen,
5. in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel,
6. zur Nachverbrennung anderer Abgase.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in dieser
Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung
nach dem für die jeweiligen Feuerungsanlagen bestehenden Stand der Technik (§ 71a GewO 1994)
wegen der zur Erfüllung des Verwendungszwecks erforderlichen Besonderheit der Feuerungsanlagen
nachweislich nicht vermieden werden kann. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen
Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11
Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), von Anstalten des Bundes oder eines
Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils
im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
1. Feuerungsanlagen technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von
Nutzwärme (zur Raumheizung, zur Bereitung von Warmwasser, zur Erzeugung von Prozeßwärme)
Brennstoffe verbrannt und deren Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet
werden, einschließlich der allenfalls angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen;
2. konventionelle Brennstoffe
2.1 feste Brennstoffe (Z 3),
2.2 flüssige Brennstoffe (Z 4),
2.3 gasförmige Brennstoffe (Z 5);
3. feste Brennstoffe naturbelassenes Holz (zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Preßlingen
und Sägespänen), naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen, Reste von Holzwerkstoffen oder
Holzbauteilen, deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und Holzschutzmittel schwermetall-
und halogenverbindungsfrei sind, alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle,
veredelte Brennstoffe (Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks);
4. flüssige Brennstoffe flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe
verwendet zu werden (Heizöl schwer, Heizöl mittel, Heizöl leicht, Heizöl extra leicht);
5. gasförmige Brennstoffe Brenngase (Erdgas, Flüssiggas, Erdgas-Austauschgas);
6. Sonderbrennstoffe nicht unter Z 2 fallende Brennstoffe mit Ausnahme von Abfällen (§ 2 des
Abfallwirtschaftsgesetzes);
7. Mischfeuerungsanlagen Feuerungsanlagen, in denen gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffarten
verfeuert werden; Feuerungsanlagen, bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung
durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungsanlagen;
8. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den
Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
9. Wärmeleistung die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge;
10. Nennwärmeleistung die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene
Wärmeleistung;
11. Wärmeleistungsbereich der vom Hersteller der Feuerungsanlage unterhalb oder bei der
Nennwärmeleistung festgelegte Bereich, in dem die Feuerungsanlage die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllt;
12. Abgasverlust jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den
Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
13. Verbrennungsgase (Abgase) die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden
gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder
flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuß bzw. aus
einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
14. Emission die Abgabe der Abgase ins Freie;
15. Emissionsgrenzwert die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die
je Volumeneinheit des Abgases ins Freie emittiert wird (mg/m³); die Volumeneinheit des
Abgases ist auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und,
soweit nicht anderes bestimmt ist, auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3% bei
flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, von 6% O2 bei Kohle bzw. Koks und von 13% O2 bei
Holz bezogen;
16. NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
17. HC-Emissionen die Summe der Emissionen von unverbrannten gasförmigen organischen
Verbindungen (Kohlenwasserstoffen), berechnet und angegeben als Gesamtkohlenstoff;
18. CO-Emission die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
19. Staub-Emission die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln (unabhängig von Form,
Struktur und Dichte), die auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt
werden;
20. Rußzahl der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der
Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
21. Hochtemperaturprozesse Prozesse, bei denen gasförmige Wärmeträger über 100 °C und
flüssige Wärmeträger über 160 °C erwärmt werden.
(2) Ob mehrere mit demselben Brennstoff betriebene Feuerungsanlagen (ausgenommen Mischfeuerungsanlagen),
die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen und deren Verbrennungsgaszüge in
einen gemeinsamen Schornstein münden, oder ob mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb
befindliche Feuerungsanlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine einzige
Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung gelten, die der Summe der Brennstoffwärmeleistungen
der einzelnen Feuerungsanlagen entspricht, hat die Behörde im Einzelfall nach der Zweck-
bestimmung der Feuerungsanlagen, den verwendeten Brennstoffen, den vorgesehenen Betriebszeiten der
Feuerungsanlagen, dem Abstand der Schornsteine und der Höhe der Emissionen zu beurteilen.
2. Teil
Emissionsmessungen
§ 4. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Emissionsmessungen sowie die Bestimmung des
Abgasverlustes entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführen bzw. durchführen zu
lassen.
(2) Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist
ein Sachverständiger aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen.
§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung
und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle
durchzuführen
und
2. Einzelmessungen für die nach den §§ 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht
kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Z 1
festgelegt sind,
a) bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 2 MW in
regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
b)bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW in
regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,
durchführen zu lassen.
(2) Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht erforderlich, wenn durch
andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit
hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden
kann.
(3) Gemäß Abs. 1 durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch
den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für
die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden
können.
3. Teil
Emissionsbegrenzung
Grundlegende Bestimmungen
§ 6. Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der
Feuerungsanlage eingehalten werden.
§ 7. (1) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach
Angabe des Herstellers geeignet sind.
(2) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzustände sowie des Feuererhaltungsbetriebes
nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.
(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für
die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen
Emissionsgrenzwerte.
(4) Für Mischfeuerungsanlagen gilt § 19.
§ 8. Bei Feuerungsanlagen, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der
Stickstoffoxidemission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas
(Ammoniakschlupf) folgende auf 0% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogene
Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten
1. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ≤ 50 MW ............................ 30 mg/m³
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung > 50 MW ............................ 10 mg/m³
4. Teil
Emissionsgrenzwerte
1. Hauptstück
Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe
1. Abschnitt
Kohlefeuerungsanlagen, Koksfeuerungsanlagen
§ 9. (1) In Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
einschließlich 10 MW darf, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur Kohle bzw. Koks
mit einem folgende Grenzwerte nicht überschreitenden Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel)
verfeuert werden
1. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ≤ 350 kW........................... 0,30 g/MJ
(Heizwert,
wasserfrei)
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung > 350 kW bis einschließlich
10 MW .................................................................................................................... 0,20 g/MJ
(Heizwert,
wasserfrei)
(2) Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen gemäß
Abs. 1 Z 2 eingesetzter einheimischer Braunkohle beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei), soweit
Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere
Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht
höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2.
§ 10. (1) Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung
folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten
(2) Bei mit einheimischer Braunkohle betriebenen Feuerungsanlagen gemäß Abs. 1 mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW beträgt der höchstzulässige Emissionsgrenzwert für SO2
400 mg/m³, für NOx 200 mg/m³.
2. Abschnitt
Holzfeuerungsanlagen
§ 11. (1) Holzfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage
vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten
(2) Für die gleichzeitige Verfeuerung mehrerer Holzbrennstoffarten gilt § 19 sinngemäß.
3. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen
Zulässige Brennstoffe
§ 12. (1) In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für
die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende
Heizöle verfeuert werden, die dem § 2 Abs. 4 LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 785/1994 entsprechen
(2) Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden,
wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der
Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als die für die jeweilige Leistungsstufe gemäß Abs. 1
höchstzulässige SO2-Emissionskonzentration.
Rußzahl
§ 13. Bei Ölfeuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW darf der
Schwärzungsgrad der Verbrennungsgase nach Bacharach (Rußzahl) in allen Laststufen nachstehende
Werte nicht überschreiten
Staub
§ 14. Ölfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen
höchsten Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff folgende Emissionsgrenzwerte für
Staub (mg/m³) nicht überschreiten
§ 15. Ölfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen
höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschreiten
Kohlenstoffmonoxid (CO)
§ 16. Ölfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen
höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte für CO nicht überscheiten
§ 17. (1) Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die
jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten
Brennstoff folgende Emissionsgrenzwerte für NOx nicht überschreiten
(2) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch
Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte
für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW)
und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m³ überschritten werden.
4. Abschnitt
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
§ 18. (1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung
die für Kohlenstoffmonoxid (CO) und Stickstoffoxide (NOx) bei Verwendung von Erdgas bzw.
von Flüssiggas wie folgt festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten
(2) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch
Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte
für NOx bei Verwendung von Erdgas höchstens 200 mg/m³ und bei Verwendung von
Flüssiggas höchstens 260 mg/m³ betragen.
5. Abschnitt
Mischfeuerungsanlagen
§ 19. Als Emissionsgrenzwert für Mischfeuerungsanlagen gilt jener Wert, der sich nach folgender
Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten
Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt
Hiebei bedeuten
GM................. Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage, bezogen auf die Volumenkonzentration
Sauerstoff B1,
G1, G2, Gn....... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten, bezogen auf die bescheidmäßig
festgelegte höchste Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage, bei der
Brennstoffart Heizöl mit einer anteiligen Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich
10 MW der sich für diese Brennstoffart und ihre anteilige Brennstoffwärmeleistung
aus § 12 ergebende SO2-Emissionsgrenzwert,
Etot .................. Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage,
E1, E2, En ........ Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten Brennstoffarten,
B1, B2, Bn ....... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.
2. Hauptstück
Feuerungsanlagen für Sonderbrennstoffe
Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
§ 20. (1) Werden in Feuerungsanlagen Sonderbrennstoffe eingesetzt, so hat die Behörde im
Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und der Beschaffenheit der verwendeten
Brennstoffe erforderlichen Emissionsgrenzwerte für die nach der Art des Sonderbrennstoffes in Betracht
kommenden Schadstoffe festzulegen.
(2) Für Mischfeuerungsanlagen von Sonderbrennstoffen und konventionellen Brennstoffen gilt § 19.
5. Teil
Abgasverlust
§ 21. Feuerungsanlagen, die nur der Raumheizung oder der Bereitung von Warmwasser dienen,
dürfen entsprechend der eingesetzten Brennstoffart bei Nennlast folgende Abgasverluste nicht
überschreiten
1. bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ................................... 19%
2. bei Feuerungsanlagen für flüssige oder für gasförmige Brennstoffe...................................... 10%
6. Teil
Prüfungen
Grundlegende Bestimmungen
§ 22. Der Betriebsanlageninhaber hat seine Feuerungsanlage nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis
prüfen zu lassen.
Erstmalige Prüfung
§ 23. (1) Feuerungsanlagen sind anläßlich ihrer Inbetriebnahme einer erstmaligen Prüfung zu
unterziehen.
(2) Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, daß die
Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 350 kW darf der Nachweis gemäß
Abs. 2 durch Vorlage
1. eines Meßberichtes einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im
Rahmen einer Typenprüfung)
und
2. einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Betriebsanlageninhaber
aufgestellt hat, daß die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik
aufgestellt wurde und der unter Z 1 angeführten baugleichen Anlage entspricht,
erbracht werden.
§ 24. Feuerungsanlagen dürfen nur dann betrieben werden, wenn bei der erstmaligen Prüfung der
Nachweis gemäß § 23 Abs. 2 erbracht wurde.
Wiederkehrende Prüfungen
§ 25. (1) Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die
Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von
Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren. Sofern die Verordnung hiefür
Grenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der
jährlichen Prüfung die CO-Emission, der Abgasverlust und bei Ölfeuerungsanlagen auch die Rußzahl
entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu bestimmen; in den Jahren, in denen Einzelmessungen
gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 durchgeführt werden müssen, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-
Emission nicht erforderlich. Weiters sind jährlich die Ergebnisse der gemäß § 5 durchgeführten
kontinuierlichen Messungen zu beurteilen.
(2) Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige
Brennstoff verfeuert wird.
Außerordentliche Prüfungen
§ 26. Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage Emissionen gegeben, die Zweifel an der
einwandfreien Funktion der Feuerungsanlage rechtfertigen, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich einer
außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Prüfbescheinigung
§ 27. Das Ergebnis jeder Prüfung muß in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die
insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die
Prüfbescheinigung ist im Original in der Betriebsanlage zumindest fünf Jahre so aufzubewahren, daß sie
den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
Behebung von Mängeln
§ 28. Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder
außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung
festgestellten Mängel behoben worden sind.
7. Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche
Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, soweit die folgenden Absätze
nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche
Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, bei deren Betrieb die in dieser
Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Abgasverluste um nicht mehr als 50% des zulässigen
Wertes überschritten werden, müssen dieser Verordnung spätestens acht Jahre nach ihrem Inkrafttreten
entsprechen.
(3) Für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 gilt anstelle des im § 11 Abs. 1 angeführten
Emissionsgrenzwertes
1. für Staub bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis
5 MW ein entsprechend den Absätzen 1 und 2 einzuhaltender Staubemissionsgrenzwert von
100 mg/m³,
2. von 350 mg/m³ für NOx bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr
als 5 MW bis 10 MW ein entsprechend den Absätzen 1 und 2 einzuhaltender NOx-Emissionsgrenzwert
von 500 mg/m³.
(4) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Abs. 1 hat, soweit Abs. 5, Abs. 6 Z 4 und Abs. 8 nicht
anderes vorsehen, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Feuerungsanlage einer
Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Behörde
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Prüfung gemäß Abs. 4, Abs. 6 Z 4 oder Abs. 8 ist nicht erforderlich, wenn der
Betriebsanlageninhaber innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die unwiderrufliche
schriftliche Erklärung abgibt, die Feuerungsanlage mit Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist
stillzulegen.
(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche
Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis einschließlich 100 kW gilt folgendes
1. § 4 gilt nicht;
2. § 10 gilt mit der Maßgabe, daß der Emissionsgrenzwert für CO 3000 mg/m³ beträgt;
3. § 11 gilt mit der Maßgabe, daß die Emissionsgrenzwerte für CO und HC um jeweils bis zu 100%
überschritten werden dürfen;
4. der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Z 2 oder Z 3 ist anstelle einer
Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 innerhalb des im Abs. 4 angeführten Zeitraumes durch die
Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Prüfungen zu erbringen, die durch Sachverständige aus
dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis nach dem in der Anlage 2 wiedergegebenen
Verfahren durchgeführt wurden;
5. § 25 gilt mit Ausnahme des Abs. 1 dritter und vierter Satz.
(7) Für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die
Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im
Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.
(8) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte nicht unter Abs. 6
fallende gewerbliche Betriebsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
einschließlich 350 kW hat die Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 aus einer Kurzzeitmessung von CO und
NOx und der Bestimmung des Abgasverlustes zu bestehen; bei flüssigen Brennstoffen ist auch die
Rußzahl zu bestimmen.
§ 30. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.