331. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1994, wird wie folgt geändert
1. Nach § 31 wird folgendes neue Hauptstück IIa eingefügt:,,
IIa. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung
Schulraumüberlassung
§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der
Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die
Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt
wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über
die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.
Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes
Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß
Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes
einzuheben.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke,
die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand
nicht übersteigen darf.
(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die
Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der
Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse
begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
Sonstige Drittmittel
§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in
Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen,
die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung,
ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.“
2. § 35 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:,,
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996
tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten
Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.“