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331_1993 AT

331. Kundmachung: Aufhebung des § 8 Abs. 2 und 3 des Kapitalmarktgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Kundmachung: Aufhebung des § 8 Abs. 2 und 3 des Kapitalmarktgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1993, G 170/92-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Mai 1993, § 8 Abs. 2 und 3 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 1994 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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