331. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen
und örtlichen Bereiche wird ein Kontingent
für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die festgesetzte Bundesreserve ergibt
sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen
beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundesreserve wird nach einvernehmlicher
Befürwortung der in der Anlage angeführten
Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß
in der Anlage anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich
vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990.