Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331_1988 AT

331. Bundesgesetz: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Bundesgesetz: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Landwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 299, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 284/1980 und 261/1984 sowie im

Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni

1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Landwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 299,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 261/1984, wird wie folgt geändert

1. Die Abschnittsbezeichnung „A. Allgemeines"

wird anstelle vor § 2 vor § 1 gesetzt.

2. Die §§ 1 und 2 lauten

„§ 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes

ist es,

1. einen wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen

Bauernstand in einem funktionsfähigen

ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die

Aufrechterhaltung der Besiedlung in benachteiligten

Regionen und in Berggebieten

besonders Bedacht zu nehmen ist,

2. die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen

zwischen der Landwirtschaft

und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,

3. die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit

der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle

Maßnahmen, zu erhöhen, wobei auf

eine bäuerliche Landwirtschaft besonders

Bedacht zu nehmen ist,

4. den in der Landwirtschaft tätigen Personen die

Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen

Fortschritt zu ermöglichen und

5. die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf

die Gesamtwirtschaft und die Interessen der

Verbraucher zu fördern, damit sie im Stande

ist,

a) naturbedingte Nachteile gegenüber anderen

Wirtschaftszweigen auszugleichen,

b) der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung

mit Lebensmitteln und Rohstoffen zu

sichern,

c) sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen

Verhältnisse anzupassen und beizutragen,

aa) die natürlichen Lebensgrundlagen

Boden, Wasser und Luft nachhaltig

zu sichern,

bb) die Kultur- und Erholungslandschaft

zu erhalten und zu gestalten und

cc) den Schutz vor Naturgefahren zu

unterstützen.

§ 2. (1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in

benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme

auf die im § 1 genannten Ziele durch

geeignete Maßnahmen, insbesondere auch durch

Gewährung von produktionsneutralen direkten

Einkommenszuschüssen (zB Bergbauernzuschuß)

gefördert werden.

(2) Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in

denen sich durch die äußere und die innere

Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte

Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

durch Verordnung die Bergbauernbetriebe,

einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen

zusammengefaßt, bestimmen."

3. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie" auf

„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

geändert.

4. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr

die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft,

gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und

Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung

von sozioökonomischen Betriebskategorien

sowie der Bergbauernbetriebe und Betriebe in

benachteiligten Regionen, festzustellen."

5. § 8 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Lage

der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen

können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen

und statistischen Unterlagen herangezogen werden.

Insbesondere sind die Buchführungsergebnisse einer

ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe

in repräsentativer Auswahl und Gruppierung

zusammenzustellen und auszuwerten; dabei soll die

Anzahl von 2000 Erhebungsbetrieben nicht unterschritten

werden. Hiezu kann eine für Belange der

landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete

Institution beauftragt werden. Die Mitwirkung

der landwirtschaftlichen Betriebe ist

freiwillig.

(2) Daten, die einzelne landwirtschaftliche

Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 1 oder

anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet

worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und

schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere

als die in Abs. 1 genannten Zwecke oder Zwecke

der Beratung der Betroffenen nicht verwendet

werden."

6. § 9 lautet

„§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis zum

15. September eines jeden Jahres über die Feststellungen

gemäß den §§ 7 und 8 und die sich daraus

ergebenden Notwendigkeiten zu berichten. Dabei

sind auch die Auswirkungen der durchgeführten

Förderungsmaßnahmen darzustellen.

(2) Auf Grund des Berichtes gemäß Abs. 1 hat die

Bundesregierung spätestens gleichzeitig mit dem

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des

Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1

B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die

wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft" vorzulegen;

dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu

enthalten, die die Bundesregierung zur Erreichung

der im § 1 genannten Ziele für notwendig erachtet

(„Grüner Plan")."

7. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Wenn zur Verfolgung der im § 1 genannten

Ziele unter anderem die Bereitstellung von Bundesmitteln

notwendig ist, hat die Bundesregierung diese

in den Entwurf des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes

aufzunehmen."

8. § 12 lautet

„§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1992 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 1, soweit er sich auf die §§ 9

Abs. 2 und 10 bezieht, sowie der §§ 9 Abs. 2

und 10 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich des § 1, soweit er nicht unter Z 1

fällt, die mit der Vollziehung der sonstigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten

Bundesminister,

3. hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft,

4. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."

Artikel III

Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 1988

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →