331. Bundesgesetz: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Landwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 299, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 284/1980 und 261/1984 sowie im
Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni
1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Landwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 299,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 261/1984, wird wie folgt geändert
1. Die Abschnittsbezeichnung „A. Allgemeines"
wird anstelle vor § 2 vor § 1 gesetzt.
2. Die §§ 1 und 2 lauten
„§ 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes
ist es,
1. einen wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen
Bauernstand in einem funktionsfähigen
ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die
Aufrechterhaltung der Besiedlung in benachteiligten
Regionen und in Berggebieten
besonders Bedacht zu nehmen ist,
2. die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen
zwischen der Landwirtschaft
und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,
3. die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit
der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle
Maßnahmen, zu erhöhen, wobei auf
eine bäuerliche Landwirtschaft besonders
Bedacht zu nehmen ist,
4. den in der Landwirtschaft tätigen Personen die
Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen
Fortschritt zu ermöglichen und
5. die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf
die Gesamtwirtschaft und die Interessen der
Verbraucher zu fördern, damit sie im Stande
ist,
a) naturbedingte Nachteile gegenüber anderen
Wirtschaftszweigen auszugleichen,
b) der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung
mit Lebensmitteln und Rohstoffen zu
sichern,
c) sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen
Verhältnisse anzupassen und beizutragen,
aa) die natürlichen Lebensgrundlagen
Boden, Wasser und Luft nachhaltig
zu sichern,
bb) die Kultur- und Erholungslandschaft
zu erhalten und zu gestalten und
cc) den Schutz vor Naturgefahren zu
unterstützen.
§ 2. (1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in
benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme
auf die im § 1 genannten Ziele durch
geeignete Maßnahmen, insbesondere auch durch
Gewährung von produktionsneutralen direkten
Einkommenszuschüssen (zB Bergbauernzuschuß)
gefördert werden.
(2) Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in
denen sich durch die äußere und die innere
Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte
Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
durch Verordnung die Bergbauernbetriebe,
einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen
zusammengefaßt, bestimmen."
3. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie" auf
„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
geändert.
4. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr
die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft,
gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und
Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung
von sozioökonomischen Betriebskategorien
sowie der Bergbauernbetriebe und Betriebe in
benachteiligten Regionen, festzustellen."
5. § 8 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Lage
der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen
können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen
und statistischen Unterlagen herangezogen werden.
Insbesondere sind die Buchführungsergebnisse einer
ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe
in repräsentativer Auswahl und Gruppierung
zusammenzustellen und auszuwerten; dabei soll die
Anzahl von 2000 Erhebungsbetrieben nicht unterschritten
werden. Hiezu kann eine für Belange der
landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete
Institution beauftragt werden. Die Mitwirkung
der landwirtschaftlichen Betriebe ist
freiwillig.
(2) Daten, die einzelne landwirtschaftliche
Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 1 oder
anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet
worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und
schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere
als die in Abs. 1 genannten Zwecke oder Zwecke
der Beratung der Betroffenen nicht verwendet
werden."
6. § 9 lautet
„§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis zum
15. September eines jeden Jahres über die Feststellungen
gemäß den §§ 7 und 8 und die sich daraus
ergebenden Notwendigkeiten zu berichten. Dabei
sind auch die Auswirkungen der durchgeführten
Förderungsmaßnahmen darzustellen.
(2) Auf Grund des Berichtes gemäß Abs. 1 hat die
Bundesregierung spätestens gleichzeitig mit dem
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des
Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1
B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die
wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft" vorzulegen;
dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu
enthalten, die die Bundesregierung zur Erreichung
der im § 1 genannten Ziele für notwendig erachtet
(„Grüner Plan")."
7. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn zur Verfolgung der im § 1 genannten
Ziele unter anderem die Bereitstellung von Bundesmitteln
notwendig ist, hat die Bundesregierung diese
in den Entwurf des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
aufzunehmen."
8. § 12 lautet
„§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1992 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 1, soweit er sich auf die §§ 9
Abs. 2 und 10 bezieht, sowie der §§ 9 Abs. 2
und 10 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 1, soweit er nicht unter Z 1
fällt, die mit der Vollziehung der sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten
Bundesminister,
3. hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft,
4. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."
Artikel III
Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 1988
in Kraft.