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331_1987 AT

331. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zollabkommen

über die vorübergehende Einfuhr von

Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C

(BGBl. Nr. 1/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 438/1972) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Japan 1. August 1973

Simbabwe 18. Feber 1987

Türkei 23. August 1974

Zypern 15. Dezember 1972

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich

des Abkommens einschließlich dessen Anlagen

A, B und C am 14. Dezember 1973 auf Hongkong

ausgedehnt.

Griechenland hat am 23. Jänner 1974 seine Beitrittsurkunde

auch zu Anlage C hinterlegt.

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