331. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zollabkommen
über die vorübergehende Einfuhr von
Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C
(BGBl. Nr. 1/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 438/1972) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Japan 1. August 1973
Simbabwe 18. Feber 1987
Türkei 23. August 1974
Zypern 15. Dezember 1972
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich
des Abkommens einschließlich dessen Anlagen
A, B und C am 14. Dezember 1973 auf Hongkong
ausgedehnt.
Griechenland hat am 23. Jänner 1974 seine Beitrittsurkunde
auch zu Anlage C hinterlegt.