331. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1983 wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren
auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn der
Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt
§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter
Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn der
Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt
§ 3. Die Ausfuhr nachstehend angeführter
Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften
oder auf Grund von Handlungen bedarf
einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhan-
delsgesetzes 1968 auch dann, wenn der Wert der
Ware 5000 S nicht übersteigt
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 25. November 1974, BGBl. Nr. 721, über die
Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in
der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht
übersteigt, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 507/1975, BGBl. Nr. 653/1977, BGBl.
Nr. 88/1980 und BGBl. Nr. 168/1980 außer Kraft.