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331_1983 AT

331. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1983 wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren

auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn der

Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt

§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter

Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn der

Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt

§ 3. Die Ausfuhr nachstehend angeführter

Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften

oder auf Grund von Handlungen bedarf

einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhan-

delsgesetzes 1968 auch dann, wenn der Wert der

Ware 5000 S nicht übersteigt

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in

Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 25. November 1974, BGBl. Nr. 721, über die

Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in

der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht

übersteigt, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 507/1975, BGBl. Nr. 653/1977, BGBl.

Nr. 88/1980 und BGBl. Nr. 168/1980 außer Kraft.

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