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331_1982 AT

331. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Für den Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße von

km 4,40 bis km 6,664 wird die Neuherstellung von

Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.

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