331_1982
AT
331. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 331. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße
1982_331_0 331. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße
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Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Für den Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße von
km 4,40 bis km 6,664 wird die Neuherstellung von
Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.