331. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes,
BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1957 und des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird verordnet
§ 1. Sitz und Umfang der fachlichen Befugnisse
der Eichämter werden nach Maßgabe der
Anlage bestimmt.
§ 2. (1) Eichämter, deren Sitz mit einem
durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen
in der ersten Spalte der Anlage bezeichnet ist,
sind Stammeichämter. Die übrigen Eichämter
sind Nebeneichämter (§ 34 Z 1 des Maß- und
Eichgesetzes).
(2) Die in der dritten Spalte der Anlage angeführten
Stammeichämter sind jene Eichämter,
von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete
Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage zu
besetzen ist.
§ 3. (1) Der Umfang der fachlichen Befugnisse
wird durch die Angaben in der zweiten
Spalte der Anlage bestimmt.
(2) Der gewöhnliche Umfang umfaßt die
Eichung folgender Meßgeräte
1. Maßstäbe (Handelsmaße), Meßkluppen,
Längenmeßmaschinen;
2. Raummeßgeräte für feste Meßgüter;
3. Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Milchgefäße
mit Meßstab, Petroleummeßapparate, Meßhähne,
Milchmeßapparate mit Schwimmer,
Kolbenmeßpumpen für Milch, Fässer,
Herbstgefäße, Transportgefäße bis 200 l
Inhalt einschließlich der Milchkannen;
4. Handelsgewichtsstücke;
5. Waagen mit Ausnahme der Feinwaagen.
(3) Der erweiterte Umfang umfaßt darüber
hinaus noch die Eichung folgender Meßgeräte
1. Lagerbehälter
a) ohne Teilung bis 100 m³ Inhalt,
b) mit Teilung bis 0,5 m³ Inhalt,
c) mit Teilung mit über 0,5 m³ bis 100 m³
Inhalt, wenn sie einen über die ganze
Höhe gleichbleibenden Querschnitt aufweisen;
2. Transportbehälter ohne Teilung mit mehr
als 200 l Inhalt;
3. Präzisions- und Karatgewichtsstücke;
4. Manometer mit Skalenendwerten von mindestens
0,1 MPa oder 1 bar und höchstens
40 MPa oder 400 bar mit Ausnahme solcher
a) mit Zusatzeinrichtungen, oder solcher,
b) die zur Messung des Druckes von Sauerstoff
bestimmt sind, oder
c) deren Bezugstemperatur von 20 °C abweicht,
oder
d) die die Bezeichnung Feinmeßmanometer
tragen;
5. Druckanzeiger der Blutdruckmeßgeräte.
(4) Flüssigkeitsmeßanlagen sind
1. Meßanlagen für Kraftstoffe und Schmieröl;
2. Meßanlagen mit Flüssigkeitsvolumenzählern
mit beweglichen Trennwänden (Durchflußzähler)
für die Abgabe von Kraftstoffen
und Schmieröl mit einer Durchflußstärke
bis 2000 l/min mit Ausnahme solcher für
Flüssiggas;
3. Meßanlagen mit Durchflußzählern für
Milch.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Verordnungen vom 14. November
1974, BGBl. Nr. 735, und vom 20. April 1977,
BGBl. Nr. 216, außer Kraft.