Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331_1981 AT

331. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes,

BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 40/1957 und des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird verordnet

§ 1. Sitz und Umfang der fachlichen Befugnisse

der Eichämter werden nach Maßgabe der

Anlage bestimmt.

§ 2. (1) Eichämter, deren Sitz mit einem

durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen

in der ersten Spalte der Anlage bezeichnet ist,

sind Stammeichämter. Die übrigen Eichämter

sind Nebeneichämter (§ 34 Z 1 des Maß- und

Eichgesetzes).

(2) Die in der dritten Spalte der Anlage angeführten

Stammeichämter sind jene Eichämter,

von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete

Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage zu

besetzen ist.

§ 3. (1) Der Umfang der fachlichen Befugnisse

wird durch die Angaben in der zweiten

Spalte der Anlage bestimmt.

(2) Der gewöhnliche Umfang umfaßt die

Eichung folgender Meßgeräte

1. Maßstäbe (Handelsmaße), Meßkluppen,

Längenmeßmaschinen;

2. Raummeßgeräte für feste Meßgüter;

3. Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Milchgefäße

mit Meßstab, Petroleummeßapparate, Meßhähne,

Milchmeßapparate mit Schwimmer,

Kolbenmeßpumpen für Milch, Fässer,

Herbstgefäße, Transportgefäße bis 200 l

Inhalt einschließlich der Milchkannen;

4. Handelsgewichtsstücke;

5. Waagen mit Ausnahme der Feinwaagen.

(3) Der erweiterte Umfang umfaßt darüber

hinaus noch die Eichung folgender Meßgeräte

1. Lagerbehälter

a) ohne Teilung bis 100 m³ Inhalt,

b) mit Teilung bis 0,5 m³ Inhalt,

c) mit Teilung mit über 0,5 m³ bis 100 m³

Inhalt, wenn sie einen über die ganze

Höhe gleichbleibenden Querschnitt aufweisen;

2. Transportbehälter ohne Teilung mit mehr

als 200 l Inhalt;

3. Präzisions- und Karatgewichtsstücke;

4. Manometer mit Skalenendwerten von mindestens

0,1 MPa oder 1 bar und höchstens

40 MPa oder 400 bar mit Ausnahme solcher

a) mit Zusatzeinrichtungen, oder solcher,

b) die zur Messung des Druckes von Sauerstoff

bestimmt sind, oder

c) deren Bezugstemperatur von 20 °C abweicht,

oder

d) die die Bezeichnung Feinmeßmanometer

tragen;

5. Druckanzeiger der Blutdruckmeßgeräte.

(4) Flüssigkeitsmeßanlagen sind

1. Meßanlagen für Kraftstoffe und Schmieröl;

2. Meßanlagen mit Flüssigkeitsvolumenzählern

mit beweglichen Trennwänden (Durchflußzähler)

für die Abgabe von Kraftstoffen

und Schmieröl mit einer Durchflußstärke

bis 2000 l/min mit Ausnahme solcher für

Flüssiggas;

3. Meßanlagen mit Durchflußzählern für

Milch.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Verordnungen vom 14. November

1974, BGBl. Nr. 735, und vom 20. April 1977,

BGBl. Nr. 216, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →