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331_1980 AT

331. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4,

36 Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird,

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z 1, 2,

3, 5 und 6 mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 28. November 1969,

BGBl. Nr. 420, über die Durchführung der

Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG

in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

in der Fassung der Verordnungen vom

26. April 1974, BGBl. Nr. 278, vom

1. August 1974, BGBl. Nr. 525, vom 4. Juli 1975,

BGBl. Nr. 408, und vom 7. Juli 1976, BGBl.

Nr. 380, wird geändert wie folgt

1. Im § 1 ist der Punkt am Ende der Z 14

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 15

ist anzufügen

„15. Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen

nach dem Pensionsstatut für die ständigen

Arbeiter der Austria Tabakwerke AG

gebühren."

2. Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der

lit. j durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. k

ist anzufügen

„k) für die im § 1 Z 15 genannten Personen

mit dem Anfall der Pensionsleistung, frühestens

mit dem 1. Juli 1980."

3. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) für die im § 1 Z 3 und 15 genannten Personen

mit dem Ablauf des Monates, in dem

der Anspruch auf die Pensionsleistung erlischt,"

4. Im § 3 ist der Punkt am Ende der lit. k

durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. 1 ist

anzufügen

„1) für die im § 1 Z 15 genannten Personen

die Betriebskrankenkasse der Austria

Tabakwerke AG."

5. Im § 4 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1 Z 1

bis 6 und 8 bis 14" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1

bis 6 und 8 bis 15" zu ersetzen.

6. a) Im § 4 Abs. 2 lit. b ist der Ausdruck

„Zentralbesoldungsamt" durch den Ausdruck

„Bundesrechenamt" zu ersetzen.

b) Im § 4 Abs. 2 ist der Punkt am Ende der

lit. k durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. 1

ist anzufügen

„1) für die im § 1 Z 15 genannten Personen,

soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu

tragen ist, dem Bundesrechenamt, ansonsten

der Austria Tabakwerke AG."

7. Im § 5 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1 Z 1

bis 14" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 15" zu

ersetzen.

8. Im § 5 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 1 Z 2,

3, 7, 10, 12 bis 14" durch den Ausdruck „§ 1 Z 2,

3, 7, 10, 12 bis 15" zu ersetzen.

9. § 5 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 2

genannten Personen von der Dienststelle, die

die Provisionen auszahlt, für die im § 1 Z 3

genannten Personen von der Österreichischen

Staatsdruckerei, für die im § 1 Z 7 genannten

Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,

für die im § 1 Z 12 genannten

Personen von der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-

Gesellschaft sowie für die im § 1 Z 15

genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand

vom Bund zu tragen ist, von diesem und, soweit

der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke

AG zu tragen ist, von dieser zu entrichten."

10. a) Im § 5 Abs. 7 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 1 Z 2, 3 und 12" durch den Ausdruck

„§ 1 Z 2, 3, 12 und 15" zu ersetzen.

b) § 5 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten

„Diese Beitragsanteile des Versicherten sind

gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an

die zuständige Gebietskrankenkasse bzw. an die

Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei

bzw. an die Betriebskrankenkasse der

Austria Tabakwerke AG abzuführen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in

Kraft.

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