331. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4,
36 Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird,
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z 1, 2,
3, 5 und 6 mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 28. November 1969,
BGBl. Nr. 420, über die Durchführung der
Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG
in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
in der Fassung der Verordnungen vom
26. April 1974, BGBl. Nr. 278, vom
1. August 1974, BGBl. Nr. 525, vom 4. Juli 1975,
BGBl. Nr. 408, und vom 7. Juli 1976, BGBl.
Nr. 380, wird geändert wie folgt
1. Im § 1 ist der Punkt am Ende der Z 14
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 15
ist anzufügen
„15. Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen
nach dem Pensionsstatut für die ständigen
Arbeiter der Austria Tabakwerke AG
gebühren."
2. Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der
lit. j durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. k
ist anzufügen
„k) für die im § 1 Z 15 genannten Personen
mit dem Anfall der Pensionsleistung, frühestens
mit dem 1. Juli 1980."
3. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) für die im § 1 Z 3 und 15 genannten Personen
mit dem Ablauf des Monates, in dem
der Anspruch auf die Pensionsleistung erlischt,"
4. Im § 3 ist der Punkt am Ende der lit. k
durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. 1 ist
anzufügen
„1) für die im § 1 Z 15 genannten Personen
die Betriebskrankenkasse der Austria
Tabakwerke AG."
5. Im § 4 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1 Z 1
bis 6 und 8 bis 14" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1
bis 6 und 8 bis 15" zu ersetzen.
6. a) Im § 4 Abs. 2 lit. b ist der Ausdruck
„Zentralbesoldungsamt" durch den Ausdruck
„Bundesrechenamt" zu ersetzen.
b) Im § 4 Abs. 2 ist der Punkt am Ende der
lit. k durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. 1
ist anzufügen
„1) für die im § 1 Z 15 genannten Personen,
soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu
tragen ist, dem Bundesrechenamt, ansonsten
der Austria Tabakwerke AG."
7. Im § 5 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1 Z 1
bis 14" durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 15" zu
ersetzen.
8. Im § 5 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 1 Z 2,
3, 7, 10, 12 bis 14" durch den Ausdruck „§ 1 Z 2,
3, 7, 10, 12 bis 15" zu ersetzen.
9. § 5 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 2
genannten Personen von der Dienststelle, die
die Provisionen auszahlt, für die im § 1 Z 3
genannten Personen von der Österreichischen
Staatsdruckerei, für die im § 1 Z 7 genannten
Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
für die im § 1 Z 12 genannten
Personen von der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-
Gesellschaft sowie für die im § 1 Z 15
genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand
vom Bund zu tragen ist, von diesem und, soweit
der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke
AG zu tragen ist, von dieser zu entrichten."
10. a) Im § 5 Abs. 7 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 1 Z 2, 3 und 12" durch den Ausdruck
„§ 1 Z 2, 3, 12 und 15" zu ersetzen.
b) § 5 Abs. 7 letzter Satz hat zu lauten
„Diese Beitragsanteile des Versicherten sind
gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an
die zuständige Gebietskrankenkasse bzw. an die
Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei
bzw. an die Betriebskrankenkasse der
Austria Tabakwerke AG abzuführen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in
Kraft.