Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331_1978 AT

331. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte

(Übersetzung)

ÄNDERUNGEN DER

VERFAHRENSORDNUNG

Artikel 32

(1) Jader Individualbeschwerdeführer,

jeder Sachverständige

oder jede andere Person, deren

Vernehmung als Zeuge die Kommission

angeordnet hat, wird

vom Sekretär geladen. In der

Ladung werden insbesondere angegeben

a) die Parteien der Beschwende;

b) die Tatsachen oder Punkte,

zu denen die betreffende

Person gehört werden soll;

c) die nach Art. 35 bis Abs. 1

oder 2 getroffenen Anordnungen

für die Erstattung

der Auslagen, die der betreffenden

Person entstehen.

(2) Jede Person, deren Anhörung

die Kommission angeordnet

hat, kann sich, falls sie

die englische oder französische

Sprache nicht genügend beherrscht,

mit Erlaubnis des Präsidenten

in jeder anderen Sprache

ausdrücken.

Artikel 35 bis

(1) Die Auslagen jeder Person,

die auf Antrag einer Partei

von der Kommission als

Zeuge gehört wird, fallen je

nach Entscheidung der Kommission

dieser Partei oder dem

Europarat zur Last. Werden sie

dem Europarat auferlegt, so

wird die Höhe vom Präsidenten

der Kommission festgesetzt.

(2) Die Auslagen jeder Person,

welche die Kommission von

Amts wegen hört, werden vom

Präsidenten festgesetzt und vom

Europarat getragen.

(3) Entscheidet die Kommission,

ein schriftliches Sachverständigengutachten

einzuholen,

so werden die Kosten, deren

Höhe mit Zustimmung des Präsidenten

festgesetzt wird, vom

Europarat getragen.

Artikel 40

(1) Jede nach Art. 25 der Konvention

erhobene Beschwerde

wird einem Mitglied der Kommission

zugewiesen, das die Beschwerde

als Berichterstatter

prüft und der Kommission

einen Bericht über die Zulässigkeit

vorlegt.

(2) Bei seiner Prüfung der Beschwerde

a) kann der Berichterstatter

den Beschwerdeführer oder

den betroffenen Hohen

Vertragschließenden Teil

um sachdienliche Auskünfte

über Fragen ersuchen,

die sich auf den Gegenstand

der Beschwerde

beziehen und

b) teilt der Berichterstatter

jede auf diese Weise von

dem betroffenen Hohen

Vertragschließenden Teil

erhaltene Auskunft dem

Beschwerdeführer zur Stellungnahme

mit.

(3) Der Bericht des Berichterstatters

über die Zulässigkeit

der Beschwerde enthält

a) eine Darstellung der wesentlichen

Tatsachen, gege-

benenfalls einschließlich

der auf Grund von Abs. 2

eingeholten Auskünfte und

Stellungnahmen;

b) gegebenenfalls eine Zusammenfassung

der nach

Art. 42 Abs. 2 und 3

eingeholten schriftlichen

oder mündlichen Stellungnahmen

der Parteien;

c) eine Bezeichnung der Fragen,

die sich hinsichtlich

der Beschwerde aus der

Konvention ergeben;

d) einen Vorschlag in bezug

auf die Zulässigkeit und

gegebenenfalls auf jede andere

zu treffende Maßnahme.

Artikel 42

(1) Die Kommission erörtert

den Bericht des Berichterstatters

und kann die Beschwerde

ohne weiteres für unzulässig erklären

oder in ihrem Register

streichen.

(2) Andernfalls kann die Kommission

a) den Beschwerdeführer oder

den betroffenen Hohen

Vertragschließenden Teil

um sachdienliche Auskünfte

über Fragen ersuchen,

die sich auf den Gegenstand

der Beschwerde

beziehen. Jede auf diese

Weise vom Hohen Vertragschließenden

Teil eingeholte

Auskunft wird

dem Beschwerdeführer zur

Stellungnahme mitgeteilt;

b) dem Hohen Vertragschließenden

Teil, gegen den

sich die Beschwerde richtet,

von der Beschwerde

Kenntnis geben und ihn

auffordern, gegenüber der

Kommission zur Zulässigkeit

der Beschwerde

schriftlich Stellung zu nehmen.

Diese Stellungnahme

wird dem Beschwerdeführer

mitgeteilt, der darauf

schriftlich erwidern kann.

(3) Vor einer Entcheidung

über die Zulässigkeit der Beschwerde

kann die Kommission

die Parteien auffordern,

a) schriftlich weitere Stellungnahmen

abzugeben;

b) in einer mündlichen Verhandlung

weitere Stellungnahmen

zu Fragen der

Zulässigkeit und, wenn die

Kommission so entscheidet,

gleichzeitig zur

Begründetheit der Beschwerde

abzugeben.

(4) Die Fristen für die Erteilung

von Auskünften und die

Abgabe von Stellungnahmen

nach Art. 40 Abs. 2 werden

vom Berichterstatter, die Frästen

für Auskünfte, Stellungnahmen

und Äußerungen nach den

Abs. 2. und 3 dieses Artikels

werden von der Kommission

festgesetzt.

Artikel 43

(1) Der Sekretär teilt die Entscheidung

der Kommission

dem Beschwerdeführer und, mit

Ausnahme des in Art. 42 Abs. 1

vorgesehenen Falles sowie des

Falles, daß lediglich der Beschwerdeführer

Auskunft erteilt

hat, auch dem betroffenen

Hohen Vertragschließenden

Teil mit.

(2) Die Entscheidung der Kommission

ist gleichzeitig oder

später zu begründen.

Artikel 44

(1) Die Kommission kann eine

Beschwerde, sofern sie nicht ihre

weitere Prüfung wegen der allgemeinen

Bedeutung für die Anwendung

der Konvention für

gerechtfertigt hält, in ihrem Register

streichen,

a) wenn der Beschwerdeführer

die Zurücknahme seiner

Beschwerde erklärt

oder

b) wenn die Umstände Grund

zu der Annahme geben,

daß der Beschwerdeführer

seine Beschwerde nicht

weiterzuverfolgen beabsichtigt,

insbesondere wenn

er von ihm angeforderte

Auskünfte nicht erteilt

oder ihm gesetzte Fristen

nicht einhält.

(2) Die Kommission kann die

Wiedereintragung einer Beschwerde

in das Register anordnen,

wenn sie dies den Umständen

nach für gerechtfertigt

hält.

KAPITEL IV

Verfahren nach Zulassung

einer Beschwerde

Artikel 45

(1) Nach der Entscheidung, die

Beschwerde zuzulassen, bestimmt

die Kommission über das weitere

Verfahren

a) für die Prüfung der Beschwerde

nach Art. 28

lit. a der Konvention;

b) im Hinblick auf die Erzielung

einer gütlichen Regelung

nach Art. 28 lit. b

der Konvention.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe

nach Art. 28 lit. a der

Konvention kann die Kommission

die Parteien auffordern,

weitere Beweismittel anzubieten

und weitere Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die Kommission entscheidet

in jedem Falle, ob Stellungnahmen

schriftlich oder in

einer mündlichen Verhandlung

abgegeben werden sollen.

(4) Der Präsident setzt die

Fristen fest, innerhalb derer die

Parteien Beweismittel anbieten

und schriftliche Stellungnahmen

abgeben können.

Artikel 46

(1) Die Kommission bestellt

eines oder mehrere ihrer Mitglieder

zum Berichterstatter.

(2) Der Berichterstatter kann

in jedem Stadium der Prüfung

einer nach Art. 25 der Konvention

eingelegten Beschwerde

die Parteien auffordern, schriftlich

weitere Beweismittel anzubieten

und ergänzende Stellungnahmen

abzugeben.

(3) Der Berichterstatter verfaßt

a) jede Aufzeichnung, die für

die Prüfung der Sache

durch die Kommission für

erforderlich gehalten wird;

b) einen Entwurf des in

Art. 50, 53 oder 54 jeweils

vorgesehenen Berichts.

Artikel 47

Die Kommission kann, wenn

sie dies für angebracht hält, beraten,

um sich in der Sache

eine vorläufige Meinung zu bilden.

Artikel 49

(1) Die Bestimmungen des

Art. 44 Abs. 1 sind auf die

von der Kommission zugelassenen

Beschwerden anzuwenden.

(2) Eine solche Beschwerde

kann jedoch nur nach Anhörung

des betroffenen Hohen

Vertragschließenden Teiles im

Register gestrichen werden.

Artikel 51

Stellt die Kommission fest,

daß eine gütliche Regelung im

Sinne von Art. 28 lit. b der

Konvention nicht zu erreichen

ist, so berät sie einen vom Berichterstatter

nach Art. 46

Abs. 3 lit. b dieser Verfahrensordnung

angefertigten Berichtsentwurf,

der auf der vorläufigen

Meinung der Kommission

auf Grund ihrer Beratung nach

Art. 47 beruht. Soweit die Kommission

bei ihrer vorläufigen

Meinungsbildung geteilter Auffassung

gewesen ist, gibt der

Berichtsentwurf die verschiedenen

Auffassungen wieder.

Artikel 52

(1) Bei Beratung des in Art. 46

Abs. 3 lit. b und in Art. 51

vorgesehenen Berichtsentwurfs

nimmt die Kommission zuerst

den Teil des Berichts an, in dem

sie den Sachverhalt feststellt und

das Vorbringen der Parteien

wiedergibt.

(2) Danach berät die Kommission

und stimmt darüber ab, ob

sich aus den festgestellten Tatsachen

ergibt, daß der betroffene

Staat die ihm nach der

Konvention obliegenden Verpflichtungen

verletzt hat.

(3) Vorbehaltlich einer besonderen

Entscheidung der Kommission

sind nur diejenigen Mitglieder,

die an der in Abs. 2

vorgesehenen Beratung und Abstimmung

teilgenommen haben,

berechtigt, ihre abweichende

Meinung im Bericht zum Ausdruck

zu bringen.

Die vorstehende Änderung ist am 15. Dezember 1977 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →