331. Kundmachung: Änderung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÄNDERUNGEN DER
VERFAHRENSORDNUNG
Artikel 32
(1) Jader Individualbeschwerdeführer,
jeder Sachverständige
oder jede andere Person, deren
Vernehmung als Zeuge die Kommission
angeordnet hat, wird
vom Sekretär geladen. In der
Ladung werden insbesondere angegeben
a) die Parteien der Beschwende;
b) die Tatsachen oder Punkte,
zu denen die betreffende
Person gehört werden soll;
c) die nach Art. 35 bis Abs. 1
oder 2 getroffenen Anordnungen
für die Erstattung
der Auslagen, die der betreffenden
Person entstehen.
(2) Jede Person, deren Anhörung
die Kommission angeordnet
hat, kann sich, falls sie
die englische oder französische
Sprache nicht genügend beherrscht,
mit Erlaubnis des Präsidenten
in jeder anderen Sprache
ausdrücken.
Artikel 35 bis
(1) Die Auslagen jeder Person,
die auf Antrag einer Partei
von der Kommission als
Zeuge gehört wird, fallen je
nach Entscheidung der Kommission
dieser Partei oder dem
Europarat zur Last. Werden sie
dem Europarat auferlegt, so
wird die Höhe vom Präsidenten
der Kommission festgesetzt.
(2) Die Auslagen jeder Person,
welche die Kommission von
Amts wegen hört, werden vom
Präsidenten festgesetzt und vom
Europarat getragen.
(3) Entscheidet die Kommission,
ein schriftliches Sachverständigengutachten
einzuholen,
so werden die Kosten, deren
Höhe mit Zustimmung des Präsidenten
festgesetzt wird, vom
Europarat getragen.
Artikel 40
(1) Jede nach Art. 25 der Konvention
erhobene Beschwerde
wird einem Mitglied der Kommission
zugewiesen, das die Beschwerde
als Berichterstatter
prüft und der Kommission
einen Bericht über die Zulässigkeit
vorlegt.
(2) Bei seiner Prüfung der Beschwerde
a) kann der Berichterstatter
den Beschwerdeführer oder
den betroffenen Hohen
Vertragschließenden Teil
um sachdienliche Auskünfte
über Fragen ersuchen,
die sich auf den Gegenstand
der Beschwerde
beziehen und
b) teilt der Berichterstatter
jede auf diese Weise von
dem betroffenen Hohen
Vertragschließenden Teil
erhaltene Auskunft dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme
mit.
(3) Der Bericht des Berichterstatters
über die Zulässigkeit
der Beschwerde enthält
a) eine Darstellung der wesentlichen
Tatsachen, gege-
benenfalls einschließlich
der auf Grund von Abs. 2
eingeholten Auskünfte und
Stellungnahmen;
b) gegebenenfalls eine Zusammenfassung
der nach
Art. 42 Abs. 2 und 3
eingeholten schriftlichen
oder mündlichen Stellungnahmen
der Parteien;
c) eine Bezeichnung der Fragen,
die sich hinsichtlich
der Beschwerde aus der
Konvention ergeben;
d) einen Vorschlag in bezug
auf die Zulässigkeit und
gegebenenfalls auf jede andere
zu treffende Maßnahme.
Artikel 42
(1) Die Kommission erörtert
den Bericht des Berichterstatters
und kann die Beschwerde
ohne weiteres für unzulässig erklären
oder in ihrem Register
streichen.
(2) Andernfalls kann die Kommission
a) den Beschwerdeführer oder
den betroffenen Hohen
Vertragschließenden Teil
um sachdienliche Auskünfte
über Fragen ersuchen,
die sich auf den Gegenstand
der Beschwerde
beziehen. Jede auf diese
Weise vom Hohen Vertragschließenden
Teil eingeholte
Auskunft wird
dem Beschwerdeführer zur
Stellungnahme mitgeteilt;
b) dem Hohen Vertragschließenden
Teil, gegen den
sich die Beschwerde richtet,
von der Beschwerde
Kenntnis geben und ihn
auffordern, gegenüber der
Kommission zur Zulässigkeit
der Beschwerde
schriftlich Stellung zu nehmen.
Diese Stellungnahme
wird dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, der darauf
schriftlich erwidern kann.
(3) Vor einer Entcheidung
über die Zulässigkeit der Beschwerde
kann die Kommission
die Parteien auffordern,
a) schriftlich weitere Stellungnahmen
abzugeben;
b) in einer mündlichen Verhandlung
weitere Stellungnahmen
zu Fragen der
Zulässigkeit und, wenn die
Kommission so entscheidet,
gleichzeitig zur
Begründetheit der Beschwerde
abzugeben.
(4) Die Fristen für die Erteilung
von Auskünften und die
Abgabe von Stellungnahmen
nach Art. 40 Abs. 2 werden
vom Berichterstatter, die Frästen
für Auskünfte, Stellungnahmen
und Äußerungen nach den
Abs. 2. und 3 dieses Artikels
werden von der Kommission
festgesetzt.
Artikel 43
(1) Der Sekretär teilt die Entscheidung
der Kommission
dem Beschwerdeführer und, mit
Ausnahme des in Art. 42 Abs. 1
vorgesehenen Falles sowie des
Falles, daß lediglich der Beschwerdeführer
Auskunft erteilt
hat, auch dem betroffenen
Hohen Vertragschließenden
Teil mit.
(2) Die Entscheidung der Kommission
ist gleichzeitig oder
später zu begründen.
Artikel 44
(1) Die Kommission kann eine
Beschwerde, sofern sie nicht ihre
weitere Prüfung wegen der allgemeinen
Bedeutung für die Anwendung
der Konvention für
gerechtfertigt hält, in ihrem Register
streichen,
a) wenn der Beschwerdeführer
die Zurücknahme seiner
Beschwerde erklärt
oder
b) wenn die Umstände Grund
zu der Annahme geben,
daß der Beschwerdeführer
seine Beschwerde nicht
weiterzuverfolgen beabsichtigt,
insbesondere wenn
er von ihm angeforderte
Auskünfte nicht erteilt
oder ihm gesetzte Fristen
nicht einhält.
(2) Die Kommission kann die
Wiedereintragung einer Beschwerde
in das Register anordnen,
wenn sie dies den Umständen
nach für gerechtfertigt
hält.
KAPITEL IV
Verfahren nach Zulassung
einer Beschwerde
Artikel 45
(1) Nach der Entscheidung, die
Beschwerde zuzulassen, bestimmt
die Kommission über das weitere
Verfahren
a) für die Prüfung der Beschwerde
nach Art. 28
lit. a der Konvention;
b) im Hinblick auf die Erzielung
einer gütlichen Regelung
nach Art. 28 lit. b
der Konvention.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe
nach Art. 28 lit. a der
Konvention kann die Kommission
die Parteien auffordern,
weitere Beweismittel anzubieten
und weitere Stellungnahmen abzugeben.
(3) Die Kommission entscheidet
in jedem Falle, ob Stellungnahmen
schriftlich oder in
einer mündlichen Verhandlung
abgegeben werden sollen.
(4) Der Präsident setzt die
Fristen fest, innerhalb derer die
Parteien Beweismittel anbieten
und schriftliche Stellungnahmen
abgeben können.
Artikel 46
(1) Die Kommission bestellt
eines oder mehrere ihrer Mitglieder
zum Berichterstatter.
(2) Der Berichterstatter kann
in jedem Stadium der Prüfung
einer nach Art. 25 der Konvention
eingelegten Beschwerde
die Parteien auffordern, schriftlich
weitere Beweismittel anzubieten
und ergänzende Stellungnahmen
abzugeben.
(3) Der Berichterstatter verfaßt
a) jede Aufzeichnung, die für
die Prüfung der Sache
durch die Kommission für
erforderlich gehalten wird;
b) einen Entwurf des in
Art. 50, 53 oder 54 jeweils
vorgesehenen Berichts.
Artikel 47
Die Kommission kann, wenn
sie dies für angebracht hält, beraten,
um sich in der Sache
eine vorläufige Meinung zu bilden.
Artikel 49
(1) Die Bestimmungen des
Art. 44 Abs. 1 sind auf die
von der Kommission zugelassenen
Beschwerden anzuwenden.
(2) Eine solche Beschwerde
kann jedoch nur nach Anhörung
des betroffenen Hohen
Vertragschließenden Teiles im
Register gestrichen werden.
Artikel 51
Stellt die Kommission fest,
daß eine gütliche Regelung im
Sinne von Art. 28 lit. b der
Konvention nicht zu erreichen
ist, so berät sie einen vom Berichterstatter
nach Art. 46
Abs. 3 lit. b dieser Verfahrensordnung
angefertigten Berichtsentwurf,
der auf der vorläufigen
Meinung der Kommission
auf Grund ihrer Beratung nach
Art. 47 beruht. Soweit die Kommission
bei ihrer vorläufigen
Meinungsbildung geteilter Auffassung
gewesen ist, gibt der
Berichtsentwurf die verschiedenen
Auffassungen wieder.
Artikel 52
(1) Bei Beratung des in Art. 46
Abs. 3 lit. b und in Art. 51
vorgesehenen Berichtsentwurfs
nimmt die Kommission zuerst
den Teil des Berichts an, in dem
sie den Sachverhalt feststellt und
das Vorbringen der Parteien
wiedergibt.
(2) Danach berät die Kommission
und stimmt darüber ab, ob
sich aus den festgestellten Tatsachen
ergibt, daß der betroffene
Staat die ihm nach der
Konvention obliegenden Verpflichtungen
verletzt hat.
(3) Vorbehaltlich einer besonderen
Entscheidung der Kommission
sind nur diejenigen Mitglieder,
die an der in Abs. 2
vorgesehenen Beratung und Abstimmung
teilgenommen haben,
berechtigt, ihre abweichende
Meinung im Bericht zum Ausdruck
zu bringen.
Die vorstehende Änderung ist am 15. Dezember 1977 in Kraft getreten.