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331. Bundesgesetz: Änderungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Bundesgesetz: Änderungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der § 8 der Zweiten Verordnung über die

Einführung des deutschen Personenstandsrechts

im Lande Österreich vom 23. Dezember 1938,

deutsches RGBl. I S. 1919, wird aufgehoben.

Artikel II

Das Personenstandsgesetz vom 3. November

1937, deutsches RGBl. I S. 1146, zuletzt geändert

durch die Kundmachung BGBl. Nr. 59/1968,

wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten

„(2) Zum Nachweis der Ehefähigkeit haben die

Verlobten eine beglaubigte Abschrift aus dem

Geburtenbuch und gegebenenfalls die Heiratsurkunde

ihrer Eltern sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis

beizubringen. Reichen diese Urkunden

nicht aus, so muß der Standesbeamte

weitere Unterlagen fordern."

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Standesbeamte hat die Verlobten

frühestmöglich auf ein ihnen nach § 93 Abs. 1

zweiter Satz ABGB zustehendes Recht, als gemeinsamen

Familiennamen den Familiennamen

der Frau zu bestimmen, hinzuweisen."

3. Dem Abs. 1 Z. 4 des § 11 werden nach

Ersetzung des Punktes durch einen Beistrich folgende

Bestimmungen als Z. 5 und 6 angefügt

„5. gegebenenfalls die Erklärung der Eheschließenden,

daß sie nach § 93 Abs. 1 zweiter Satz

ABGB als gemeinsamen Familiennamen den Familiennamen

der Frau bestimmt haben,

6. die Angabe, welchen Familiennamen die

Ehegatten nach § 93 Abs. 1 und 3 ABGB zu

führen haben; der Abs. 3 ist nur anzuführen,

wenn er in dem betreffenden Fall anzuwenden

ist."

4. Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten

„(1) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt

verstorben (§ 1 Abs. 7 Buchst. b des Hebammengesetzes

1963), so ist die Anzeige spätestens

am folgenden Werktag zu erstatten."

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Fehlgeburten (§ 1 Abs. 7 Buchst. c des

Hebammengesetzes 1963) sind in den Personenstandsbüchern

nicht zu beurkunden."

6. Der § 29 wird aufgehoben.

7. Im Abs. 1 des § 30 hat das Wort „ferner"

zu entfallen.

8. Der Abs. 1 Z. 1 des § 33 hat zu lauten

„1. der Ehegatte, sonst der nächste Familienangehörige

(§ 10),"

9. Der § 61 hat zu lauten

„§ 61. Die Einsicht in die Familien-, Geburten-

und Sterbebücher, die Durchsicht dieser Bücher,

die Erteilung beglaubigter Abschriften und die

Ausstellung von standesamtlichen Urkunden

(Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden)

kann nur von Behörden und von den

Personen verlangt werden, auf die sich die Eintragung

bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren

und Abkömmlingen. Im übrigen besteht

ein Recht auf Einsicht, Durchsicht und Erteilung

von Abschriften sowie auf Ausstellung von standesamtlichen

Urkunden nur, wenn ein berechtigtes

Interesse glaubhaft gemacht wird."

10. Der § 63 hat zu lauten

„§ 63. In die Heiratsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und die Familiennamen der

Eheschließenden,

2. der Beruf und Wohnort der Eheschließenden,

der Ort und Tag ihrer Geburt sowie

ihr religiöses Bekenntnis,

3. der Ort und Tag der Eheschließung,

4. gegebenenfalls die Erklärung der Eheschließenden,

daß sie nach § 93 Abs. 1 zweiter

Satz ABGB als gemeinsamen Familiennamen

den Familiennamen der Frau bestimmt

haben,

5. die Angabe, welchen Familiennamen die

Ehegatten nach § 93 Abs. 1 und 3 ABGB

zu führen haben; der Abs. 3 ist nur anzuführen,

wenn er in dem betreffenden Fall

anzuwenden ist."

11. Die Z. 4 des § 64 wird unter Ersetzung

des Beistrichs am Ende der Z. 3 durch einen

Punkt aufgehoben

12. Der § 65 hat zu lauten

„§ 65. (1) Ist ein Eintrag berichtigt worden,

so sind nur die sich aus der Berichtigung ergebenden

Tatsachen in der Urkunde anzuführen.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem

Eintrag im Geburtenbuch ergibt, daß die Abstammung,

der Personenstand oder ein Name

einer Person mit allgemein verbindlicher Wirkung

festgestellt oder geändert worden ist.

(3) Sonstige Änderungen des Eintrags und

Vermerke sind am Schluß als solche anzuführen."

Artikel III

Die Erste Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

vom 19. Mai 1938, deutsches

RGBl. I S. 533, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1970, wird wie

folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Die Eintragungen werden unter fortlaufenden

Nummern vorgenommen. Abkürzungen

sind nicht zulässig; der Bundesminister für Inneres

kann den Gebrauch bestimmter Abkürzungen

zulassen. Zwischenräume sind durch eindeutige

Zeichen vor unbefugten Einfügungen zu sichern."

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei den Eintragungen in die Personenstandsbücher

und bei der Ausfertigung von beglaubigten

Abschriften und Personenstandsurkunden

dürfen technische Hilfsmittel verwendet

werden."

3. Die Z. 3 des § 3 wird aufgehoben.

4. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. Bei den Eintragungen in die Personen

Standsbücher und den Ausfertigungen der Personenstandsurkunden

ist dem Familiennamen,

wenn er sich durch Heirat geändert hat, der Geschlechtsname

beizufügen."

5. Der Abs. 1 Z. 1 des § 14 hat zu lauten

„1. für jedes Personenstandsbuch ein nach den

Anfangsbuchstaben der Familiennamen, beim

Familienbuch auch nach den Anfangsbuchstaben

der Geschlechtsnamen der Ehegatten, geordnetes

Namensverzeichnis,"

6. Der § 15 hat zu lauten

„§ 15. Die Personenstandsbücher und Zweitbücher

dürfen in losen Blättern angelegt werden.

Diese sind im allgemeinen im jeweils folgenden

Kalenderjahr, nach den einzelnen Personenstandsbüchern

getrennt, zu binden."

7. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.

8. Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten

„(1) Die im § 14 Abs. 1 und 2 des Ehegesetzes

genannten Personen sollen ein Ehefähigkeitszeugnis

vorlegen."

9. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 22 hat zu

lauten

„Die Mitteilung hat zu enthalten die Vornamen

und die Familiennamen des Kindes und der Verlobten,

den Ort und Tag der Geburt des Kindes

und der Eheschließung der Eltern, die Bezeichnung

des standesamtlichen Eintrags der Geburt

des Kindes und der Eheschließung der Eltern,

gegebenenfalls auch des Kindes, die Angabe,

welchen Familiennamen die Ehegatten nach § 93

Abs. 1, gegebenenfalls Abs. 3 ABGB zu führen

haben, sowie den Beruf, Wohnort und das religiöse

Bekenntnis der Verlobten."

10. Der Abs. 7 zweiter Satz des § 22 hat zu

lauten

„Diesem sind überdies die im Abs. 1 zweiter

Satz vorgesehenen Angaben mitzuteilen."

11. Die Abs. 2 und 3 des § 37 werden aufgehoben.

12. Im § 38 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort

„Geburtsnamen" durch das Wort „Geschlechtsnamen"

ersetzt.

13. Nach dem § 48 wird folgender § 48 a eingefügt

„§ 48 a. (1) Die Erklärung der Verlobten, mit

der sie nach § 93 Abs. 1 zweiter Satz ABGB als

gemeinsamen Familiennamen den Familiennamen

der Frau bestimmen, kann von den Gerichten

und den österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland beglaubigt, von den Notaren

und den Standesbeamten beurkundet oder beglaubigt

werden. Auf Verlangen des Erklärenden

ist diesem eine beglaubigte Abschrift der beurkundeten

Erklärung auszufolgen.

(2) Ist die Erklärung über die Bestimmung

des gemeinsamen Familiennamens nach § 93

Abs. 1 zweiter Satz ABGB dem Standesbeamten,

vor dem die Ehe geschlossen wird, nicht aus

seinen Unterlagen bekannt, so haben die Verlobten

diesem Standesbeamten vor der Eheschließung

die beglaubigte Erklärung oder eine beglaubigte

Abschrift der beurkundeten Erklärung vorzulegen."

14. Der Abs. 1 des § 49 hat zu lauten

„(1) Die Erklärung, durch die ein geschiedener

Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder

annimmt oder durch die ein geschiedener Ehegatte

dem anderen die Führung seines Familiennamens

untersagt, kann von den Gerichten und

den österreichischen Vertretungsbehörden im

Ausland beglaubigt, von den Notaren und den

Standesbeamten beurkundet oder beglaubigt

werden."

15. Der Abs. 1 des § 61 wird aufgehoben.

16. Der Abs. 1 des § 62 hat zu lauten

„(1) Die Erklärung, durch die der Ehemann

dem unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch

die der Vater seinem unehelichen Kind den Familiennamen

gibt, und die Erklärungen über die

Zustimmung zur Namensgebung können von

den Gerichten und den österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland beglaubigt, von den

Notaren und den Standesbeamten beurkundet

oder beglaubigt werden."

17. Der § 63 hat zu lauten

„§ 63. Eine Änderung des Familiennamens

wird am Rand des Geburtseintrags nur vermerkt,

wenn sich durch diese der Geschlechtsname

geändert hat."

18. Der § 64 wird aufgehoben.

19. Der Abs. 1 des § 100 hat zu lauten

„(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften

aus den Personenstandsbüchern sind Vordrucke

zu verwenden, die als Anlagen Aa, Bb, Cc, Dd

abgedruckt sind. Für die Ausstellung standesamtlicher

Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,

Sterbeurkunde) sind Vordrucke zu verwenden,

die als Anlagen Ea, Eb, F, G abgedruckt

sind."

20. Der § 101 hat zu lauten

„§ 101. (1) Für die Ausstellung der Geburtsurkunde

ist der Vordruck Ea zu verwenden.

(2) Ist ein Kind an Kindesstatt angenommen

worden, so sind als Eltern nur die Wahleltern

anzuführen. Ist es von einem Wahlvater (einer

Wahlmutter) allein angenommen worden, so ist

die leibliche Mutter (der leibliche Vater) dann

anzuführen, wenn die familienrechtlichen Beziehungen

zwischen ihr (ihm) und dem Kind nach

§ 182 Abs. 2 ABGB aufrecht geblieben sind."

21. Der § 102 wird aufgehoben.

22. Der § 102 a samt Anlage (Geburtsbescheinigung

E 3) wird aufgehoben.

23. Der § 103 hat zu lauten

„§ 103. (1) In der Geburtsurkunde hat auf

Verlangen die Angabe der Eltern zu entfallen.

(2) In einem solchen Fall sind in die Geburtsurkunde

aufzunehmen

1. die Vornamen und der Familienname des

Kindes,

2. der Ort und Tag der Geburt.

(3) Für die Ausstellung einer solchen Geburtsurkunde

ist der Vordruck Eb zu verwenden."

24. Der § 105 hat zu lauten

„§ 105. Für die Ausstellung der Heiratsurkunde

ist der Vordruck F zu verwenden."

25. Der § 106 hat zu lauten

„§ 106. Für die Ausstellung der Sterbeurkunde

ist der Vordruck G zu verwenden."

26. In die Anlagen 1 (A), 5 (A1), 8 (Aa), 12

(Ern. A) wird jeweils im Ersten Teil nach den

Angaben über die Zeugen und anstelle der

Worte „Der Mann ..." und „Die Frau ..." eingefügt

„Die Eheschließenden haben nach § 93 Abs. 1

zweiter Satz ABGB als gemeinsamen Familiennamen

den Familiennamen der Frau ... bestimmt.

Nach § 93 Abs. 1/und 3/ABGB haben die Ehegatten

den Familiennamen ... zu führen."

27. In den Anlagen 2 (B), 3 (C), 6 (B 1), 7 (C 1),

9 (Bb) und 10 (Cc) wird jeweils der Vordruck

„D ... Anzeigende" durch Punkte ersetzt.

28. Die als Anlage 15 abgedruckte Geburtsurkunde

E 1 wird durch die im Anhang zu diesem

Bundesgesetz abgedruckte Geburtsurkunde

Ea ersetzt.

29. Die als Anlage 16 abgedruckte Geburtsurkunde

E 2 wird durch die im Anhang zu diesem

Bundesgesetz abgedruckte neue Geburtsurkunde

Eb ersetzt.

30. Die Anlage 17 (F 1) hat zu entfallen.

31. Die als Anlage 18 abgedruckte Heiratsurkunde

F 2 erhält die Bezeichnung F. In dieser

wird nach „die Ehe geschlossen" und vor „Vermerke"

eingefügt

„Die Eheschließenden haben nach § 93 Abs. 1

zweiter Satz ABGB als gemeinsamen Familiennamen

den Familiennamen der Frau ... bestimmt.

Nach § 93 Abs. 1/und 3/ABGB haben die Ehegatten

den Familiennamen ... zu führen."

32. Die Anlage 19 (G 1) hat zu entfallen.

33. Die als Anlage 20 abgedruckte Sterbeurkunde

G 2 erhält die Bezeichnung G.

Artikel IV

Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches

RGBl. I S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts

der Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/

1973, wird wie folgt geändert

Der § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Ausländer sollen eine Ehe nicht eingehen,

bevor sie ein Zeugnis der zuständigen

inneren Behörde ihres Heimatstaates oder dessen

Vertretungsbehörde in Österreich darüber beigebracht

haben, daß der beabsichtigten Ehe ein

in den Gesetzen des Heimatstaates begründetes

Ehehindernis nicht entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis).

Das Zeugnis verliert seine Kraft,

wenn das Aufgebot nicht binnen sechs Monaten

seit der Ausstellung beantragt wird. Ist in dem

Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben,

so gilt diese.

(2) Bei Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt oder bei Fehlen eines solchen ihren

Aufenthalt im Ausland haben, und bei Flüchtlingen

im Sinn der Konvention BGBl. Nr. 55/1955

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des

Protokolls BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz oder

bei Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im

Ausland haben, tritt an die Stelle des im Abs. 1

genannten Heimatstaates der betreffende ausländische

Staat.

(3) Von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

kann Befreiung bewilligt werden."

Artikel V

Die Verordnung vom 27. Juli 1938, deutsches

RGBl. I S. 923, zur Durchführung und Ergänzung

des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der

Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/

1973, wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 1 des § 8 hat das Wort „innere" zu

entfallen.

2. Der § 15 samt Überschrift wird aufgehoben.

Artikel VI

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1977 in Kraft.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der Art. II und III, ausgenommen

die Z. 13 (hinsichtlich des § 48 a Abs. 1),

14 und 16 der Bundesminister für Inneres;

soweit es sich um den Art. III Z. 8 bis 10,

13 (hinsichtlich des § 48 a Abs. 2) und 15

handelt, im Zusammenwirken mit dem

Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich der Art. I, III Z. 13 (hinsichtlich

des § 48 a Abs. 1), 14 und 16, IV und V der

Bundesminister für Justiz; soweit es sich um

die Art. I, III Z. 13 (hinsichtlich des § 48 a

Abs. 1), 14 und 16 handelt, im Zusammenwirken

mit den Bundesministern für Auswärtige

Angelegenheiten und für Inneres.

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