331. Bundesgesetz: Änderungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der § 8 der Zweiten Verordnung über die
Einführung des deutschen Personenstandsrechts
im Lande Österreich vom 23. Dezember 1938,
deutsches RGBl. I S. 1919, wird aufgehoben.
Artikel II
Das Personenstandsgesetz vom 3. November
1937, deutsches RGBl. I S. 1146, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. Nr. 59/1968,
wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten
„(2) Zum Nachweis der Ehefähigkeit haben die
Verlobten eine beglaubigte Abschrift aus dem
Geburtenbuch und gegebenenfalls die Heiratsurkunde
ihrer Eltern sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis
beizubringen. Reichen diese Urkunden
nicht aus, so muß der Standesbeamte
weitere Unterlagen fordern."
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Standesbeamte hat die Verlobten
frühestmöglich auf ein ihnen nach § 93 Abs. 1
zweiter Satz ABGB zustehendes Recht, als gemeinsamen
Familiennamen den Familiennamen
der Frau zu bestimmen, hinzuweisen."
3. Dem Abs. 1 Z. 4 des § 11 werden nach
Ersetzung des Punktes durch einen Beistrich folgende
Bestimmungen als Z. 5 und 6 angefügt
„5. gegebenenfalls die Erklärung der Eheschließenden,
daß sie nach § 93 Abs. 1 zweiter Satz
ABGB als gemeinsamen Familiennamen den Familiennamen
der Frau bestimmt haben,
6. die Angabe, welchen Familiennamen die
Ehegatten nach § 93 Abs. 1 und 3 ABGB zu
führen haben; der Abs. 3 ist nur anzuführen,
wenn er in dem betreffenden Fall anzuwenden
ist."
4. Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten
„(1) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt
verstorben (§ 1 Abs. 7 Buchst. b des Hebammengesetzes
1963), so ist die Anzeige spätestens
am folgenden Werktag zu erstatten."
5. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Fehlgeburten (§ 1 Abs. 7 Buchst. c des
Hebammengesetzes 1963) sind in den Personenstandsbüchern
nicht zu beurkunden."
6. Der § 29 wird aufgehoben.
7. Im Abs. 1 des § 30 hat das Wort „ferner"
zu entfallen.
8. Der Abs. 1 Z. 1 des § 33 hat zu lauten
„1. der Ehegatte, sonst der nächste Familienangehörige
(§ 10),"
9. Der § 61 hat zu lauten
„§ 61. Die Einsicht in die Familien-, Geburten-
und Sterbebücher, die Durchsicht dieser Bücher,
die Erteilung beglaubigter Abschriften und die
Ausstellung von standesamtlichen Urkunden
(Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden)
kann nur von Behörden und von den
Personen verlangt werden, auf die sich die Eintragung
bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren
und Abkömmlingen. Im übrigen besteht
ein Recht auf Einsicht, Durchsicht und Erteilung
von Abschriften sowie auf Ausstellung von standesamtlichen
Urkunden nur, wenn ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird."
10. Der § 63 hat zu lauten
„§ 63. In die Heiratsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und die Familiennamen der
Eheschließenden,
2. der Beruf und Wohnort der Eheschließenden,
der Ort und Tag ihrer Geburt sowie
ihr religiöses Bekenntnis,
3. der Ort und Tag der Eheschließung,
4. gegebenenfalls die Erklärung der Eheschließenden,
daß sie nach § 93 Abs. 1 zweiter
Satz ABGB als gemeinsamen Familiennamen
den Familiennamen der Frau bestimmt
haben,
5. die Angabe, welchen Familiennamen die
Ehegatten nach § 93 Abs. 1 und 3 ABGB
zu führen haben; der Abs. 3 ist nur anzuführen,
wenn er in dem betreffenden Fall
anzuwenden ist."
11. Die Z. 4 des § 64 wird unter Ersetzung
des Beistrichs am Ende der Z. 3 durch einen
Punkt aufgehoben
12. Der § 65 hat zu lauten
„§ 65. (1) Ist ein Eintrag berichtigt worden,
so sind nur die sich aus der Berichtigung ergebenden
Tatsachen in der Urkunde anzuführen.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem
Eintrag im Geburtenbuch ergibt, daß die Abstammung,
der Personenstand oder ein Name
einer Person mit allgemein verbindlicher Wirkung
festgestellt oder geändert worden ist.
(3) Sonstige Änderungen des Eintrags und
Vermerke sind am Schluß als solche anzuführen."
Artikel III
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 19. Mai 1938, deutsches
RGBl. I S. 533, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1970, wird wie
folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Die Eintragungen werden unter fortlaufenden
Nummern vorgenommen. Abkürzungen
sind nicht zulässig; der Bundesminister für Inneres
kann den Gebrauch bestimmter Abkürzungen
zulassen. Zwischenräume sind durch eindeutige
Zeichen vor unbefugten Einfügungen zu sichern."
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei den Eintragungen in die Personenstandsbücher
und bei der Ausfertigung von beglaubigten
Abschriften und Personenstandsurkunden
dürfen technische Hilfsmittel verwendet
werden."
3. Die Z. 3 des § 3 wird aufgehoben.
4. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. Bei den Eintragungen in die Personen
Standsbücher und den Ausfertigungen der Personenstandsurkunden
ist dem Familiennamen,
wenn er sich durch Heirat geändert hat, der Geschlechtsname
beizufügen."
5. Der Abs. 1 Z. 1 des § 14 hat zu lauten
„1. für jedes Personenstandsbuch ein nach den
Anfangsbuchstaben der Familiennamen, beim
Familienbuch auch nach den Anfangsbuchstaben
der Geschlechtsnamen der Ehegatten, geordnetes
Namensverzeichnis,"
6. Der § 15 hat zu lauten
„§ 15. Die Personenstandsbücher und Zweitbücher
dürfen in losen Blättern angelegt werden.
Diese sind im allgemeinen im jeweils folgenden
Kalenderjahr, nach den einzelnen Personenstandsbüchern
getrennt, zu binden."
7. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
8. Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten
„(1) Die im § 14 Abs. 1 und 2 des Ehegesetzes
genannten Personen sollen ein Ehefähigkeitszeugnis
vorlegen."
9. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 22 hat zu
lauten
„Die Mitteilung hat zu enthalten die Vornamen
und die Familiennamen des Kindes und der Verlobten,
den Ort und Tag der Geburt des Kindes
und der Eheschließung der Eltern, die Bezeichnung
des standesamtlichen Eintrags der Geburt
des Kindes und der Eheschließung der Eltern,
gegebenenfalls auch des Kindes, die Angabe,
welchen Familiennamen die Ehegatten nach § 93
Abs. 1, gegebenenfalls Abs. 3 ABGB zu führen
haben, sowie den Beruf, Wohnort und das religiöse
Bekenntnis der Verlobten."
10. Der Abs. 7 zweiter Satz des § 22 hat zu
lauten
„Diesem sind überdies die im Abs. 1 zweiter
Satz vorgesehenen Angaben mitzuteilen."
11. Die Abs. 2 und 3 des § 37 werden aufgehoben.
12. Im § 38 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort
„Geburtsnamen" durch das Wort „Geschlechtsnamen"
ersetzt.
13. Nach dem § 48 wird folgender § 48 a eingefügt
„§ 48 a. (1) Die Erklärung der Verlobten, mit
der sie nach § 93 Abs. 1 zweiter Satz ABGB als
gemeinsamen Familiennamen den Familiennamen
der Frau bestimmen, kann von den Gerichten
und den österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland beglaubigt, von den Notaren
und den Standesbeamten beurkundet oder beglaubigt
werden. Auf Verlangen des Erklärenden
ist diesem eine beglaubigte Abschrift der beurkundeten
Erklärung auszufolgen.
(2) Ist die Erklärung über die Bestimmung
des gemeinsamen Familiennamens nach § 93
Abs. 1 zweiter Satz ABGB dem Standesbeamten,
vor dem die Ehe geschlossen wird, nicht aus
seinen Unterlagen bekannt, so haben die Verlobten
diesem Standesbeamten vor der Eheschließung
die beglaubigte Erklärung oder eine beglaubigte
Abschrift der beurkundeten Erklärung vorzulegen."
14. Der Abs. 1 des § 49 hat zu lauten
„(1) Die Erklärung, durch die ein geschiedener
Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder
annimmt oder durch die ein geschiedener Ehegatte
dem anderen die Führung seines Familiennamens
untersagt, kann von den Gerichten und
den österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland beglaubigt, von den Notaren und den
Standesbeamten beurkundet oder beglaubigt
werden."
15. Der Abs. 1 des § 61 wird aufgehoben.
16. Der Abs. 1 des § 62 hat zu lauten
„(1) Die Erklärung, durch die der Ehemann
dem unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch
die der Vater seinem unehelichen Kind den Familiennamen
gibt, und die Erklärungen über die
Zustimmung zur Namensgebung können von
den Gerichten und den österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland beglaubigt, von den
Notaren und den Standesbeamten beurkundet
oder beglaubigt werden."
17. Der § 63 hat zu lauten
„§ 63. Eine Änderung des Familiennamens
wird am Rand des Geburtseintrags nur vermerkt,
wenn sich durch diese der Geschlechtsname
geändert hat."
18. Der § 64 wird aufgehoben.
19. Der Abs. 1 des § 100 hat zu lauten
„(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften
aus den Personenstandsbüchern sind Vordrucke
zu verwenden, die als Anlagen Aa, Bb, Cc, Dd
abgedruckt sind. Für die Ausstellung standesamtlicher
Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Sterbeurkunde) sind Vordrucke zu verwenden,
die als Anlagen Ea, Eb, F, G abgedruckt
sind."
20. Der § 101 hat zu lauten
„§ 101. (1) Für die Ausstellung der Geburtsurkunde
ist der Vordruck Ea zu verwenden.
(2) Ist ein Kind an Kindesstatt angenommen
worden, so sind als Eltern nur die Wahleltern
anzuführen. Ist es von einem Wahlvater (einer
Wahlmutter) allein angenommen worden, so ist
die leibliche Mutter (der leibliche Vater) dann
anzuführen, wenn die familienrechtlichen Beziehungen
zwischen ihr (ihm) und dem Kind nach
§ 182 Abs. 2 ABGB aufrecht geblieben sind."
21. Der § 102 wird aufgehoben.
22. Der § 102 a samt Anlage (Geburtsbescheinigung
E 3) wird aufgehoben.
23. Der § 103 hat zu lauten
„§ 103. (1) In der Geburtsurkunde hat auf
Verlangen die Angabe der Eltern zu entfallen.
(2) In einem solchen Fall sind in die Geburtsurkunde
aufzunehmen
1. die Vornamen und der Familienname des
Kindes,
2. der Ort und Tag der Geburt.
(3) Für die Ausstellung einer solchen Geburtsurkunde
ist der Vordruck Eb zu verwenden."
24. Der § 105 hat zu lauten
„§ 105. Für die Ausstellung der Heiratsurkunde
ist der Vordruck F zu verwenden."
25. Der § 106 hat zu lauten
„§ 106. Für die Ausstellung der Sterbeurkunde
ist der Vordruck G zu verwenden."
26. In die Anlagen 1 (A), 5 (A1), 8 (Aa), 12
(Ern. A) wird jeweils im Ersten Teil nach den
Angaben über die Zeugen und anstelle der
Worte „Der Mann ..." und „Die Frau ..." eingefügt
„Die Eheschließenden haben nach § 93 Abs. 1
zweiter Satz ABGB als gemeinsamen Familiennamen
den Familiennamen der Frau ... bestimmt.
Nach § 93 Abs. 1/und 3/ABGB haben die Ehegatten
den Familiennamen ... zu führen."
27. In den Anlagen 2 (B), 3 (C), 6 (B 1), 7 (C 1),
9 (Bb) und 10 (Cc) wird jeweils der Vordruck
„D ... Anzeigende" durch Punkte ersetzt.
28. Die als Anlage 15 abgedruckte Geburtsurkunde
E 1 wird durch die im Anhang zu diesem
Bundesgesetz abgedruckte Geburtsurkunde
Ea ersetzt.
29. Die als Anlage 16 abgedruckte Geburtsurkunde
E 2 wird durch die im Anhang zu diesem
Bundesgesetz abgedruckte neue Geburtsurkunde
Eb ersetzt.
30. Die Anlage 17 (F 1) hat zu entfallen.
31. Die als Anlage 18 abgedruckte Heiratsurkunde
F 2 erhält die Bezeichnung F. In dieser
wird nach „die Ehe geschlossen" und vor „Vermerke"
eingefügt
„Die Eheschließenden haben nach § 93 Abs. 1
zweiter Satz ABGB als gemeinsamen Familiennamen
den Familiennamen der Frau ... bestimmt.
Nach § 93 Abs. 1/und 3/ABGB haben die Ehegatten
den Familiennamen ... zu führen."
32. Die Anlage 19 (G 1) hat zu entfallen.
33. Die als Anlage 20 abgedruckte Sterbeurkunde
G 2 erhält die Bezeichnung G.
Artikel IV
Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches
RGBl. I S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts
der Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/
1973, wird wie folgt geändert
Der § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Ausländer sollen eine Ehe nicht eingehen,
bevor sie ein Zeugnis der zuständigen
inneren Behörde ihres Heimatstaates oder dessen
Vertretungsbehörde in Österreich darüber beigebracht
haben, daß der beabsichtigten Ehe ein
in den Gesetzen des Heimatstaates begründetes
Ehehindernis nicht entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis).
Das Zeugnis verliert seine Kraft,
wenn das Aufgebot nicht binnen sechs Monaten
seit der Ausstellung beantragt wird. Ist in dem
Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben,
so gilt diese.
(2) Bei Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder bei Fehlen eines solchen ihren
Aufenthalt im Ausland haben, und bei Flüchtlingen
im Sinn der Konvention BGBl. Nr. 55/1955
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des
Protokolls BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz oder
bei Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im
Ausland haben, tritt an die Stelle des im Abs. 1
genannten Heimatstaates der betreffende ausländische
Staat.
(3) Von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
kann Befreiung bewilligt werden."
Artikel V
Die Verordnung vom 27. Juli 1938, deutsches
RGBl. I S. 923, zur Durchführung und Ergänzung
des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der
Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/
1973, wird wie folgt geändert
1. Im Abs. 1 des § 8 hat das Wort „innere" zu
entfallen.
2. Der § 15 samt Überschrift wird aufgehoben.
Artikel VI
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1977 in Kraft.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der Art. II und III, ausgenommen
die Z. 13 (hinsichtlich des § 48 a Abs. 1),
14 und 16 der Bundesminister für Inneres;
soweit es sich um den Art. III Z. 8 bis 10,
13 (hinsichtlich des § 48 a Abs. 2) und 15
handelt, im Zusammenwirken mit dem
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der Art. I, III Z. 13 (hinsichtlich
des § 48 a Abs. 1), 14 und 16, IV und V der
Bundesminister für Justiz; soweit es sich um
die Art. I, III Z. 13 (hinsichtlich des § 48 a
Abs. 1), 14 und 16 handelt, im Zusammenwirken
mit den Bundesministern für Auswärtige
Angelegenheiten und für Inneres.