331. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 2 erster Satz, Art. 4 Abs. 3
erster und zweiter Satz, Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Art. 16 Abs. 1
verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in dem Wunsche, die Führung von geschlossenen
Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der
Österreichischen Bundesbahnen über Strecken
der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik
Deutschland zu ermöglichen, übereingekommen,
zu diesem Zweck einen Vertrag zu
schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter der Republik Österreich in der
Bundesrepublik Deutschland, Herrn Dr.
Willfried Gredler, und den Sektionschef
im Bundesministerium für Verkehr,
Herrn Dr. Robert Stanfel.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,
Herrn Dr. Paul Frank, und den Ministerialdirektor
im Bundesministerium für Verkehr,
Herrn Dr. Wolfgang Vaerst.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die Österreichischen Bundesbahnen und
die Deutsche Bundesbahn können für den fahrplanmäßigen
Eisenbahnverkehr (lit. a) sowie für
den Fall einer Streckenunterbrechung (lit. b) vereinbaren,
daß von der Deutschen Bundesbahn
auf ihren Strecken für die Österreichischen
Bundesbahnen in den nachfolgend aufgeführten
Verkehrsverbindungen Züge und Wagengruppen
unter Bahnverschluß als Durchfuhrtransporte
(im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr)
unter den in diesem Vertrage zugelassenen
Erleichterungen befördert werden, und
zwar
a) Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und
Postwagen zwischen den Bahnhöfen Salzburg
Hauptbahnhof und Kufstein auf der
Strecke Salzburg Hauptbahnhof—Rosenheim
—Kufstein,
b) zur Herstellung einer infolge Streckenunterbrechung
auf dem Gebiet der Republik
Österreich nicht möglichen Schienenverbindung
Reisezüge, Reisezugwagen,
Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge
und Güterzugwagen auf den Strecken
Salzburg Hauptbahnhof—Rosenheim—
Kufstein,
Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein—Rosenheim
—München—Mittenwald,
Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein—Rosenheim
—München—Kempten—Lindau,
Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein—Rosenheim
—München—Ulm—Friedrichshafen
—Lindau.
Werden aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise
Umleitungen auf andere Strecken
notwendig, so werden diese Strecken von der
Bundesbahndirektion München im Benehmen
mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und
der zuständigen Oberfinanzdirektion der
Bundesrepublik Deutschland festgelegt.
(2) Im Falle des fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehrs
nach Absatz 1 lit. a trifft die
Deutsche Bundesbahn die erforderlichen Maßnahmen
im Benehmen mit der zuständigen
Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion;
die Österreichischen Bundesbahnen
haben die zuständige Sicherheitsbehörde,
die zuständige Finanzlandesdirektion und die
zuständige Eisenbahnbehörde anzuhören.
(3) Werden Umleitungen nach Absatz 1 lit. b
durchgeführt, so haben die Österreichischen
Bundesbahnen und hat die Deutsche Bundesbahn
die jeweils im Absatz 2 genannten Behörden
rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Die Durchführung und die Abgeltung der
Transportleistungen der Deutschen Bundesbahn
für die Österreichischen Bundesbahnen bleiben
den Vereinbarungen zwischen den Österreichischen
Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn
vorbehalten.
Artikel 2
Der Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit
dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
Artikel 3
(1) Dieser Vertrag gilt für Personen ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, für
Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck,
Expreßgut, Güter (einschließlich Leichen und
lebender Tiere) und Postsachen.
(2) Die Erleichterungen dieses Vertrages gelten
auch für die Durchbeförderung österreichischer
Exekutivorgane und in Friedenszeiten für österreichische
Militärpersonen in Uniform, die mit
ihren ungeladenen Dienstwaffen und ihrer sonstigen
Ausrüstung reisen, und zwar bei Dienstreisen
sowie Fahrten zu oder von ihrer Truppeneinheit
oder militärischen Dienststelle, auf
Urlaub oder nach Hause; Vorgesetzte dürfen im
Eisenbahndurchgangsverkehr ihren mitreisenden
Untergebenen nur solche Anordnungen erteilen,
die zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig
sind. Die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September
1955 über die Beförderung von Exekutivorganen
im Straßen- und Eisenbahn-
Durchgangsverkehr gelten entsprechend. Die
zuständigen Grenzpolizeidienststellen werden
auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr
ist ausgeschlossen.
Artikel 4
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet
eine Grenzabfertigung nur statt
a) zur Vornahme von Stichproben,
b) bei Verdacht von Zuwiderhandlungen Reisender
gegen die Bestimmungen dieses Vertrages,
c) zur Verhinderung oder Aufklärung strafbarer
Handlungen.
(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten
a) für die Strecke Salzburg Hauptbahnhof—
Rosenheim—Kufstein ohne zeitliche Beschränkung,
b) für andere Durchgangsstrecken nach Artikel
1 nur bis zur Dauer von drei Tagen
nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung
auf österreichischem Gebiet (den
Tag des Beginns der Streckenunterbrechung
eingerechnet).
(3) Zur Überwachung der Einhaltung dieses
Vertrages können die Züge auf der Strecke Salzburg
Hauptbahnhof—Rosenheim—Kufstein vom
Grenzkontrollpersonal jedes der beiden Vertragsstaaten
begleitet werden. Das Grenzkontrollpersonal
der Bundesrepublik Deutschland
darf den Begleitdienst in den Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfen im Gebiet
der Republik Österreich beginnen und beenden.
Das Grenzkontrollpersonal wird unentgeltlich
befördert.
(4) Soweit Züge nach Absatz 3 begleitet werden,
kann die nach Absatz 1 zulässige Grenzabfertigung
auch während der Fahrt vorgenommen
werden. Für die Vornahme dieser Grenzabfertigung
und die Begleitung der Züge nach
Absatz 3 gilt das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 14. September 1955 über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr.
Artikel 5
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ein
Durchreisesichtvermerk nicht erforderlich. Personen
im Alter von mehr als 16 Jahren müssen
einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis
mit sich führen.
(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten
a) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach
Artikel 1 Absatz 1 lit. a ohne zeitliche Beschränkung,
b) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach
Artikel 1 Absatz 1 lit. b nur bis zur Dauer
von drei Tagen nach dem Eintritt einer
Streckenunterbrechung auf österreichischem
Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung
eingerechnet); während dieser
Zeit gilt Absatz 1 zweiter Satz nicht.
Artikel 6
(1) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten
Waren sind von Ein- und Ausgangsabgaben
sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus-
und Durchfuhrverboten und -beschränkungen
befreit, wenn die für den Durchgangsverkehr
geltenden Bestimmungen eingehalten werden;
Sicherheiten werden nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung
dieser Bestimmungen wird von der
Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen,
wenn der Nachweis erbracht wird, daß
die Ware in unverändertem Zustand nach Österreich
zurückgebracht worden ist.
(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten
Waren unterliegen der Überwachung
durch die Zollbehörden. Die beteiligten Eisenbahnverwaltungen
stellen die hierfür erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung.
(3) Aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut,
Güter in geschlossenen Güterwagen und in Behältnissen
sowie Postsendungen — auch in Postwagen
— sind von den Österreichischen Bundesbahnen
unter Raumverschluß zu nehmen, es sei
denn, daß die zuständigen Zollbehörden beider
Vertragsstaaten darauf verzichten.
Artikel 7
(1) Beförderungsverbote der Bundesrepublik
Deutschland zum Schutze von Menschen, Tieren
oder Pflanzen gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.
(2) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern,
Schafen, Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn
die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten
über die seuchenfreie Herkunft, wie Ursprungs- und
Gesundheitszeugnisse und Tierpässe, versehen
sind. Für andere Tiere sowie tierische
Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate
nicht erforderlich. Eine tierärztliche
Grenzuntersuchung findet im Eisenbahndurchgangsverkehr
nicht statt.
(3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist
bei Beförderung im Eisenbahndurchgangsverkehr
kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis
erforderlich.
(4) Eine Einfuhruntersuchung von Fleisch
nach den Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes
findet im Eisenbahndurchgangsverkehr
nicht statt. Sofern in besonderen Fällen Fleisch
aus dem Zug verbracht wird, bleiben die fleischbeschaurechtlichen
Einfuhrvorschriften unberührt.
Artikel 8
(1) Die Reisenden werden im Eisenbahndurchgangsverkehr
in Zügen befördert, die in der
Bundesrepublik Deutschland unter Bahnverschluß
zu halten sind.
(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es
Reisenden verboten, ein- oder auszusteigen, Waren
in den oder aus dem Zug zu verbringen
sowie Zoll- oder Bahnverschlüsse zu öffnen. Die
Bediensteten der beiden Eisenbahnverwaltungen
haben die Einhaltung dieser Verbote zu überwachen
und bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung
des diesem Vertrag entsprechenden
Zustandes, erforderlichenfalls unter Anwendung
unmittelbaren Zwanges, einzuschreiten, wobei
sie die sonst für sie maßgeblichen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften anzuwenden haben.
Wird eine Ausnahme von diesen Verboten notwendig
oder wird ein Verbot übertreten, so hat
der Zugführer, sofern Grenzkontrollorgane
nicht anwesend sind, eine Niederschrift aufzunehmen,
von der je eine Ausfertigung den
zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten
unverzüglich zuzuleiten ist.
(3) Haben Züge einen unvorhergesehenen
Aufenthalt von längerer Dauer, so hat der Zugführer
dafür zu sorgen, daß das nächste Zollamt
und die nächste Grenzpolizeidienststelle der
Bundesrepublik Deutschland unverzüglich
benachrichtigt werden.
Artikel 9
(1) Reisende, die den Zug auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8
Absatz 2 verlassen — ausgenommen Deutsche im
Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
— sind auf Verlangen der zuständigen
deutschen Organe vom Zugpersonal wieder in
den Zug zu nehmen und mit diesem auf österreichisches
Gebiet zu verbringen.
(2) Reisende, die entgegen Artikel 8 Absatz 2
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in
den Zug einsteigen, sind vom Zugpersonal aus
dem Zug zu weisen.
(3) Die Republik Österreich wird auf Verlangen
der zuständigen deutschen Behörden alle
Personen zurücknehmen, die nicht Deutsche im
Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
sind, im Eisenbahndurchgangsverkehr
den Zug verlassen haben und im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland verblieben sind.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird auf
Verlangen der zuständigen österreichischen Behörden
alle Personen zurücknehmen, die nicht
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
und im Eisenbahndurchgangsverkehr im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland in den Zug eingestiegen
und so in das Gebiet der Republik
Österreich gelangt sind.
(5) Die Rücknahme erfolgt in entsprechender
Anwendung der Vereinbarung durch den Notenwechsel
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend die
Übernahme von Personen an der Grenze
zwischen Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland (deutsch-österreichisches Schubabkommen),
wobei das Verlassen des Zuges auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
entgegen Artikel 8 Absatz 2 als unerlaubte Einreise
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
gilt und die Einreise in das Gebiet der
Republik Österreich als unerlaubt angesehen
wird, wenn der Zug im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz
2 bestiegen worden ist.
Artikel 10
(1) Während eines Aufenthaltes in Bahnhöfen
der Bundesrepublik Deutschland ist der vor den
Zügen befindliche Teil des Bahnsteiges auf Verlangen
der zuständigen deutschen Behörden für
den Verkehr des Publikums und den Verkauf von
Waren zu sperren.
(2) Waren dürfen, abgesehen von den im folgenden
zugelassenen Ausnahmen, nur in Güter-,
Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- und
Postabteilen befördert werden. In Personen-
wagen dürfen nur Handgepäck und mitgenommene
Tiere befördert werden. Auf Lokomotiven
und Tendern, im Motorraum von Triebwagen
sowie im Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen
dürfen außer den Betriebsmitteln nur
Gegenstände mitgeführt werden, die vom Eisenbahnpersonal
zum dienstlichen oder eigenen Gebrauch
während der Fahrt benötigt werden.
Artikel 11
(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangsverkehr
keinen Beschränkungen und
keinen Gebühren der Bundesrepublik Deutschland.
Inwieweit für die vom Ausland nach dem
Ausland durch die Bundesrepublik Deutschland
beförderten Postsendungen eine Durchgangsvergütung
zu leisten ist, richtet sich nach dem Weltpostvertrag
und den Abkommen des Weltpostvereines.
(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen
sowie an Gepäck- und Postabteilen sind während
der Durchfahrt geschlossen zu halten.
(3) Die in Gepäck- oder Postwagen sowie in
Gepäck- oder Postabteilen mitgeführten Postsachen
dürfen nicht durchsucht werden.
Artikel 12
Das im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige
Personal der Vertragsstaaten ist verpflichtet, einander
bei der Ausübung seiner Dienstobliegenheiten
den erforderlichen Beistand zu gewähren
und hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher
Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen
des eigenen Personals. Darüber hinaus
wird das Grenzkontrollpersonal der Vertragsstaaten
bei der Überwachung des Durchgangsverkehrs
festgestellte Verstöße einander mitteilen.
Artikel 13
Die strafrechtlichen Bestimmungen des einen
Vertragsstaates zum Schutze von Amtshandlungen
und zum Schutze von Beamten gelten auch
für strafbare Handlungen, die in diesem Staat
gegenüber dem im Eisenbahndurchgangsverkehr
tätigen Personal des anderen Vertragsstaates begangen
werden, wenn sich das Personal in Ausübung
des Dienstes befindet oder die Tat in Beziehung
auf diesen Dienst begangen wird.
Artikel 14
(1) Das im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige
Personal der Vertragsstaaten darf Dienstkleidung
tragen.
(2) Jeder Vertragsstaat wird Bedienstete auf
Verlangen des anderen Vertragsstaates von der
Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder
abberufen.
(3) Erleidet ein im Eisenbahndurchgangsverkehr
tätiger Bediensteter eines der Vertragsstaaten
in Ausübung seines Dienstes einen Unfall
oder erkrankt er, so wird der betreffende Vertragsstaat
für ärztliche Hilfe, Heilmittel und
Krankenpflege sorgen, wenn die Überführung
des Bediensteten in den anderen Vertragsstaat
aus Gesundheitsgründen nicht tunlich ist. Die
dabei aufgewendeten Kosten werden von der
Verwaltung ersetzt, der der Bedienstete angehört;
Ersatzansprüche und Rückgriffsrechte
dieser Verwaltung gegen Dritte bleiben unberührt.
Artikel 15
(1) Für Beförderungen im Sinne der Artikel 1
und 3 gelten die beförderungsrechtlichen und
tarifrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
auch jene des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(CIV) und des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM), die gegolten hätten, wenn die Beförderung
über Strecken der Österreichischen Bundesbahnen
erfolgt wäre.
(2) Die Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr
unterliegen nicht der Umsatzsteuer
der Bundesrepublik Deutschland; sie unterliegen
der Beförderungssteuer der Republik Österreich.
Artikel 16
(1) Die Bediensteten der Österreichischen
Bundesbahnen sind befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen
vorzunehmen und für die Aufrechterhaltung
der Ordnung im Zug durch Bedienstete
der Deutschen Bundesbahn sorgen zu
lassen. Soweit Bedienstete der Deutschen Bundesbahn
nicht anwesend sind, üben die Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen ihre eisenbahndienstlichen
Befugnisse nach den sonst für
sie maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
aus.
(2) Während des Eisenbahndurchgangsverkehrs
gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. b werden Reisende,
ausgenommen deutsche Staatsangehörige, wegen
vorher begangener gerichtlich strafbarer oder
durch Verwaltungsbehörden zu verfolgender
Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland
nicht verfolgt, abgeurteilt, in Haft genommen
oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt;
dies gilt nur bis zur Dauer von drei
Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung
auf österreichischem Gebiet (den Tag
des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).
Artikel 17
(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr
durch einen Unfall ein
Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache,
die ein Reisender an sich trägt oder mit sich
führt, beschädigt oder verloren, so haften die
Österreichischen Bundesbahnen wie ein Betriebsunternehmer
nach österreichischem Recht; sie
stehen dabei für die Deutsche Bundesbahn und
deren Leute ein. Die im Artikel 3 Absatz 2 genannten
Personen und Personengruppen gelten
hierbei als Reisende. Ansprüche des Geschädigten
gegen die Deutsche Bundesbahn in deren Eigenschaft
als Betriebsunternehmer bleiben unberührt.
(2) Für Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr
gelten hinsichtlich der Haftung
für verspätete Auslieferung, Überschreitung der
Lieferfrist, gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut
und Gütern (einschließlich Leichen und lebender
Tiere) die beförderungsrechtlichen und tariflichen
Haftungsbestimmungen, die gegolten hätten,
wenn die Beförderung über Strecken der
Österreichischen Bundesbahnen in Österreich
stattgefunden hätte. Die Haftung der Deutschen
Bundesbahn ist ausgeschlossen.
(3) Wird ein im Eisenbahndurchgangsverkehr
tätiger österreichischer Bediensteter in Ausübung
seines Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn
durch einen Unfall getötet oder verletzt
oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit
sich führt, beschädigt oder verloren, so ist die
Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis
ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu beurteilen,
als ob das schädigende Ereignis auf den
Strecken der Österreichischen Bundesbahnen in
Österreich verursacht worden wäre. Soweit hiernach
eine Haftung der Österreichischen Bundesbahnen
besteht, hat sie dabei für die Deutsche
Bundesbahn und deren Leute einzustehen. Die
Haftung der Deutschen Bundesbahn gegenüber
den im Satz 1 genannten Bediensteten ist ausgeschlossen.
(4) Für Schäden an Betriebsmitteln gelten die
diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den
Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen
Bundesbahn.
(5) Im Eisenbahnpostverkehr haften für Sachschäden,
die im Eisenbahndurchgangsverkehr eintreten,
die beteiligten Verwaltungen untereinander
nach Maßgabe der bestehenden Vereinbarungen.
(6) In anderen Fällen als den in den vorstehenden
Absätzen oder in anderen Abkommen geregelten
ist die Haftung für Schäden beim Betrieb
der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr
nach deutschem Recht zu beurteilen. Soweit
danach die eine oder die andere Eisenbahn haftet,
trifft die Haftung auch die andere Eisenbahn als
Gesamtschuldner.
(7) Für Fragen der Amtshaftung ist das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September
1955 zur Regelung der Amtshaftung aus
Handlungen von Organen des einen in grenznahen
Gebieten des anderen Staates anzuwenden.
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten
des Staates der in Anspruch genommenen Eisenbahn
erhoben werden.
(9) Haben die Österreichischen Bundesbahnen
auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
Ersatz geleistet, so können sie gegen die Deutsche
Bundesbahn Rückgriff nehmen, wenn der Unfall
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Deutschen Bundesbahn oder ihrer Leute oder
durch Mängel der Anlagen oder der Fahrbetriebsmittel
der Deutschen Bundesbahn verursacht
worden ist.
Artikel 18
Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten
beiderseitigen Verwaltungen werden die
Maßnahmen zur Durchführung dieses Vertrages
erforderlichenfalls miteinander abstimmen.
Artikel 19
Die Bundesrepublik Deutschland kann den
Eisenbahndurchgangsverkehr zeitweilig ganz oder
teilweise sperren, wenn es die Sicherheit im
Durchgangsgebiet erfordert.
Artikel 20
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Vertrages
sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf
Verlangen eines der Vertragsstaaten einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen der Vertragsstaaten
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb
von zwei Monaten, der Obmann innerhalb
von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine
Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß
er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Besitzt der Präsident
die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.
Besitzt auch der Vizepräsident die
Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das
nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm
bestellten Schiedsrichters und seiner Vertretung
in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die
Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten
werden von den Vertragsstaaten zu gleichen
Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht
sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten
werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen
Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen in
entsprechender Anwendung der zwischen den
beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen
über die Rechtshilfe in Zivil- und
Handelssachen leisten.
Artikel 21
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung
innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 22
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht
werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag kündigen;
er tritt ein Jahr nach der Notifikation
der Kündigung an den anderen Vertragsstaat
außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der Vertragsstaaten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 15. Dezember
1971, in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Willfried Gredler
Dr. Robert Stanfel
Für die Bundesrepublik Deutschland
Paul Frank
Wolfgang Vaerst
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 8. Mai 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2
am 1. Juli 1974 in Kraft.