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331_1974 AT

331. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 2 erster Satz, Art. 4 Abs. 3

erster und zweiter Satz, Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Art. 16 Abs. 1

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind in dem Wunsche, die Führung von geschlossenen

Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der

Österreichischen Bundesbahnen über Strecken

der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik

Deutschland zu ermöglichen, übereingekommen,

zu diesem Zweck einen Vertrag zu

schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den außerordentlichen und bevollmächtigten

Botschafter der Republik Österreich in der

Bundesrepublik Deutschland, Herrn Dr.

Willfried Gredler, und den Sektionschef

im Bundesministerium für Verkehr,

Herrn Dr. Robert Stanfel.

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,

Herrn Dr. Paul Frank, und den Ministerialdirektor

im Bundesministerium für Verkehr,

Herrn Dr. Wolfgang Vaerst.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Die Österreichischen Bundesbahnen und

die Deutsche Bundesbahn können für den fahrplanmäßigen

Eisenbahnverkehr (lit. a) sowie für

den Fall einer Streckenunterbrechung (lit. b) vereinbaren,

daß von der Deutschen Bundesbahn

auf ihren Strecken für die Österreichischen

Bundesbahnen in den nachfolgend aufgeführten

Verkehrsverbindungen Züge und Wagengruppen

unter Bahnverschluß als Durchfuhrtransporte

(im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr)

unter den in diesem Vertrage zugelassenen

Erleichterungen befördert werden, und

zwar

a) Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und

Postwagen zwischen den Bahnhöfen Salzburg

Hauptbahnhof und Kufstein auf der

Strecke Salzburg Hauptbahnhof—Rosenheim

—Kufstein,

b) zur Herstellung einer infolge Streckenunterbrechung

auf dem Gebiet der Republik

Österreich nicht möglichen Schienenverbindung

Reisezüge, Reisezugwagen,

Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge

und Güterzugwagen auf den Strecken

Salzburg Hauptbahnhof—Rosenheim—

Kufstein,

Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein—Rosenheim

—München—Mittenwald,

Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein—Rosenheim

—München—Kempten—Lindau,

Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein—Rosenheim

—München—Ulm—Friedrichshafen

—Lindau.

Werden aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise

Umleitungen auf andere Strecken

notwendig, so werden diese Strecken von der

Bundesbahndirektion München im Benehmen

mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und

der zuständigen Oberfinanzdirektion der

Bundesrepublik Deutschland festgelegt.

(2) Im Falle des fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehrs

nach Absatz 1 lit. a trifft die

Deutsche Bundesbahn die erforderlichen Maßnahmen

im Benehmen mit der zuständigen

Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion;

die Österreichischen Bundesbahnen

haben die zuständige Sicherheitsbehörde,

die zuständige Finanzlandesdirektion und die

zuständige Eisenbahnbehörde anzuhören.

(3) Werden Umleitungen nach Absatz 1 lit. b

durchgeführt, so haben die Österreichischen

Bundesbahnen und hat die Deutsche Bundesbahn

die jeweils im Absatz 2 genannten Behörden

rechtzeitig zu unterrichten.

(4) Die Durchführung und die Abgeltung der

Transportleistungen der Deutschen Bundesbahn

für die Österreichischen Bundesbahnen bleiben

den Vereinbarungen zwischen den Österreichischen

Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn

vorbehalten.

Artikel 2

Der Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit

dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

Artikel 3

(1) Dieser Vertrag gilt für Personen ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, für

Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck,

Expreßgut, Güter (einschließlich Leichen und

lebender Tiere) und Postsachen.

(2) Die Erleichterungen dieses Vertrages gelten

auch für die Durchbeförderung österreichischer

Exekutivorgane und in Friedenszeiten für österreichische

Militärpersonen in Uniform, die mit

ihren ungeladenen Dienstwaffen und ihrer sonstigen

Ausrüstung reisen, und zwar bei Dienstreisen

sowie Fahrten zu oder von ihrer Truppeneinheit

oder militärischen Dienststelle, auf

Urlaub oder nach Hause; Vorgesetzte dürfen im

Eisenbahndurchgangsverkehr ihren mitreisenden

Untergebenen nur solche Anordnungen erteilen,

die zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig

sind. Die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September

1955 über die Beförderung von Exekutivorganen

im Straßen- und Eisenbahn-

Durchgangsverkehr gelten entsprechend. Die

zuständigen Grenzpolizeidienststellen werden

auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

(3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr

ist ausgeschlossen.

Artikel 4

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet

eine Grenzabfertigung nur statt

a) zur Vornahme von Stichproben,

b) bei Verdacht von Zuwiderhandlungen Reisender

gegen die Bestimmungen dieses Vertrages,

c) zur Verhinderung oder Aufklärung strafbarer

Handlungen.

(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten

a) für die Strecke Salzburg Hauptbahnhof—

Rosenheim—Kufstein ohne zeitliche Beschränkung,

b) für andere Durchgangsstrecken nach Artikel

1 nur bis zur Dauer von drei Tagen

nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung

auf österreichischem Gebiet (den

Tag des Beginns der Streckenunterbrechung

eingerechnet).

(3) Zur Überwachung der Einhaltung dieses

Vertrages können die Züge auf der Strecke Salzburg

Hauptbahnhof—Rosenheim—Kufstein vom

Grenzkontrollpersonal jedes der beiden Vertragsstaaten

begleitet werden. Das Grenzkontrollpersonal

der Bundesrepublik Deutschland

darf den Begleitdienst in den Gemeinschafts-

oder Betriebswechselbahnhöfen im Gebiet

der Republik Österreich beginnen und beenden.

Das Grenzkontrollpersonal wird unentgeltlich

befördert.

(4) Soweit Züge nach Absatz 3 begleitet werden,

kann die nach Absatz 1 zulässige Grenzabfertigung

auch während der Fahrt vorgenommen

werden. Für die Vornahme dieser Grenzabfertigung

und die Begleitung der Züge nach

Absatz 3 gilt das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 14. September 1955 über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr.

Artikel 5

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ein

Durchreisesichtvermerk nicht erforderlich. Personen

im Alter von mehr als 16 Jahren müssen

einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis

mit sich führen.

(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten

a) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach

Artikel 1 Absatz 1 lit. a ohne zeitliche Beschränkung,

b) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach

Artikel 1 Absatz 1 lit. b nur bis zur Dauer

von drei Tagen nach dem Eintritt einer

Streckenunterbrechung auf österreichischem

Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung

eingerechnet); während dieser

Zeit gilt Absatz 1 zweiter Satz nicht.

Artikel 6

(1) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten

Waren sind von Ein- und Ausgangsabgaben

sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus-

und Durchfuhrverboten und -beschränkungen

befreit, wenn die für den Durchgangsverkehr

geltenden Bestimmungen eingehalten werden;

Sicherheiten werden nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung

dieser Bestimmungen wird von der

Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen,

wenn der Nachweis erbracht wird, daß

die Ware in unverändertem Zustand nach Österreich

zurückgebracht worden ist.

(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten

Waren unterliegen der Überwachung

durch die Zollbehörden. Die beteiligten Eisenbahnverwaltungen

stellen die hierfür erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung.

(3) Aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut,

Güter in geschlossenen Güterwagen und in Behältnissen

sowie Postsendungen — auch in Postwagen

— sind von den Österreichischen Bundesbahnen

unter Raumverschluß zu nehmen, es sei

denn, daß die zuständigen Zollbehörden beider

Vertragsstaaten darauf verzichten.

Artikel 7

(1) Beförderungsverbote der Bundesrepublik

Deutschland zum Schutze von Menschen, Tieren

oder Pflanzen gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.

(2) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern,

Schafen, Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn

die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten

über die seuchenfreie Herkunft, wie Ursprungs- und

Gesundheitszeugnisse und Tierpässe, versehen

sind. Für andere Tiere sowie tierische

Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate

nicht erforderlich. Eine tierärztliche

Grenzuntersuchung findet im Eisenbahndurchgangsverkehr

nicht statt.

(3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist

bei Beförderung im Eisenbahndurchgangsverkehr

kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis

erforderlich.

(4) Eine Einfuhruntersuchung von Fleisch

nach den Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes

findet im Eisenbahndurchgangsverkehr

nicht statt. Sofern in besonderen Fällen Fleisch

aus dem Zug verbracht wird, bleiben die fleischbeschaurechtlichen

Einfuhrvorschriften unberührt.

Artikel 8

(1) Die Reisenden werden im Eisenbahndurchgangsverkehr

in Zügen befördert, die in der

Bundesrepublik Deutschland unter Bahnverschluß

zu halten sind.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es

Reisenden verboten, ein- oder auszusteigen, Waren

in den oder aus dem Zug zu verbringen

sowie Zoll- oder Bahnverschlüsse zu öffnen. Die

Bediensteten der beiden Eisenbahnverwaltungen

haben die Einhaltung dieser Verbote zu überwachen

und bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung

des diesem Vertrag entsprechenden

Zustandes, erforderlichenfalls unter Anwendung

unmittelbaren Zwanges, einzuschreiten, wobei

sie die sonst für sie maßgeblichen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften anzuwenden haben.

Wird eine Ausnahme von diesen Verboten notwendig

oder wird ein Verbot übertreten, so hat

der Zugführer, sofern Grenzkontrollorgane

nicht anwesend sind, eine Niederschrift aufzunehmen,

von der je eine Ausfertigung den

zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten

unverzüglich zuzuleiten ist.

(3) Haben Züge einen unvorhergesehenen

Aufenthalt von längerer Dauer, so hat der Zugführer

dafür zu sorgen, daß das nächste Zollamt

und die nächste Grenzpolizeidienststelle der

Bundesrepublik Deutschland unverzüglich

benachrichtigt werden.

Artikel 9

(1) Reisende, die den Zug auf dem Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8

Absatz 2 verlassen — ausgenommen Deutsche im

Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes

— sind auf Verlangen der zuständigen

deutschen Organe vom Zugpersonal wieder in

den Zug zu nehmen und mit diesem auf österreichisches

Gebiet zu verbringen.

(2) Reisende, die entgegen Artikel 8 Absatz 2

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in

den Zug einsteigen, sind vom Zugpersonal aus

dem Zug zu weisen.

(3) Die Republik Österreich wird auf Verlangen

der zuständigen deutschen Behörden alle

Personen zurücknehmen, die nicht Deutsche im

Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes

sind, im Eisenbahndurchgangsverkehr

den Zug verlassen haben und im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland verblieben sind.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird auf

Verlangen der zuständigen österreichischen Behörden

alle Personen zurücknehmen, die nicht

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

und im Eisenbahndurchgangsverkehr im Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland in den Zug eingestiegen

und so in das Gebiet der Republik

Österreich gelangt sind.

(5) Die Rücknahme erfolgt in entsprechender

Anwendung der Vereinbarung durch den Notenwechsel

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend die

Übernahme von Personen an der Grenze

zwischen Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland (deutsch-österreichisches Schubabkommen),

wobei das Verlassen des Zuges auf

dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

entgegen Artikel 8 Absatz 2 als unerlaubte Einreise

in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

gilt und die Einreise in das Gebiet der

Republik Österreich als unerlaubt angesehen

wird, wenn der Zug im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz

2 bestiegen worden ist.

Artikel 10

(1) Während eines Aufenthaltes in Bahnhöfen

der Bundesrepublik Deutschland ist der vor den

Zügen befindliche Teil des Bahnsteiges auf Verlangen

der zuständigen deutschen Behörden für

den Verkehr des Publikums und den Verkauf von

Waren zu sperren.

(2) Waren dürfen, abgesehen von den im folgenden

zugelassenen Ausnahmen, nur in Güter-,

Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- und

Postabteilen befördert werden. In Personen-

wagen dürfen nur Handgepäck und mitgenommene

Tiere befördert werden. Auf Lokomotiven

und Tendern, im Motorraum von Triebwagen

sowie im Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen

dürfen außer den Betriebsmitteln nur

Gegenstände mitgeführt werden, die vom Eisenbahnpersonal

zum dienstlichen oder eigenen Gebrauch

während der Fahrt benötigt werden.

Artikel 11

(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangsverkehr

keinen Beschränkungen und

keinen Gebühren der Bundesrepublik Deutschland.

Inwieweit für die vom Ausland nach dem

Ausland durch die Bundesrepublik Deutschland

beförderten Postsendungen eine Durchgangsvergütung

zu leisten ist, richtet sich nach dem Weltpostvertrag

und den Abkommen des Weltpostvereines.

(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen

sowie an Gepäck- und Postabteilen sind während

der Durchfahrt geschlossen zu halten.

(3) Die in Gepäck- oder Postwagen sowie in

Gepäck- oder Postabteilen mitgeführten Postsachen

dürfen nicht durchsucht werden.

Artikel 12

Das im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige

Personal der Vertragsstaaten ist verpflichtet, einander

bei der Ausübung seiner Dienstobliegenheiten

den erforderlichen Beistand zu gewähren

und hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher

Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen

des eigenen Personals. Darüber hinaus

wird das Grenzkontrollpersonal der Vertragsstaaten

bei der Überwachung des Durchgangsverkehrs

festgestellte Verstöße einander mitteilen.

Artikel 13

Die strafrechtlichen Bestimmungen des einen

Vertragsstaates zum Schutze von Amtshandlungen

und zum Schutze von Beamten gelten auch

für strafbare Handlungen, die in diesem Staat

gegenüber dem im Eisenbahndurchgangsverkehr

tätigen Personal des anderen Vertragsstaates begangen

werden, wenn sich das Personal in Ausübung

des Dienstes befindet oder die Tat in Beziehung

auf diesen Dienst begangen wird.

Artikel 14

(1) Das im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige

Personal der Vertragsstaaten darf Dienstkleidung

tragen.

(2) Jeder Vertragsstaat wird Bedienstete auf

Verlangen des anderen Vertragsstaates von der

Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder

abberufen.

(3) Erleidet ein im Eisenbahndurchgangsverkehr

tätiger Bediensteter eines der Vertragsstaaten

in Ausübung seines Dienstes einen Unfall

oder erkrankt er, so wird der betreffende Vertragsstaat

für ärztliche Hilfe, Heilmittel und

Krankenpflege sorgen, wenn die Überführung

des Bediensteten in den anderen Vertragsstaat

aus Gesundheitsgründen nicht tunlich ist. Die

dabei aufgewendeten Kosten werden von der

Verwaltung ersetzt, der der Bedienstete angehört;

Ersatzansprüche und Rückgriffsrechte

dieser Verwaltung gegen Dritte bleiben unberührt.

Artikel 15

(1) Für Beförderungen im Sinne der Artikel 1

und 3 gelten die beförderungsrechtlichen und

tarifrechtlichen Bestimmungen, insbesondere

auch jene des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

(CIV) und des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM), die gegolten hätten, wenn die Beförderung

über Strecken der Österreichischen Bundesbahnen

erfolgt wäre.

(2) Die Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr

unterliegen nicht der Umsatzsteuer

der Bundesrepublik Deutschland; sie unterliegen

der Beförderungssteuer der Republik Österreich.

Artikel 16

(1) Die Bediensteten der Österreichischen

Bundesbahnen sind befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen

vorzunehmen und für die Aufrechterhaltung

der Ordnung im Zug durch Bedienstete

der Deutschen Bundesbahn sorgen zu

lassen. Soweit Bedienstete der Deutschen Bundesbahn

nicht anwesend sind, üben die Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen ihre eisenbahndienstlichen

Befugnisse nach den sonst für

sie maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften

aus.

(2) Während des Eisenbahndurchgangsverkehrs

gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. b werden Reisende,

ausgenommen deutsche Staatsangehörige, wegen

vorher begangener gerichtlich strafbarer oder

durch Verwaltungsbehörden zu verfolgender

Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland

nicht verfolgt, abgeurteilt, in Haft genommen

oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt;

dies gilt nur bis zur Dauer von drei

Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung

auf österreichischem Gebiet (den Tag

des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).

Artikel 17

(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr

durch einen Unfall ein

Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache,

die ein Reisender an sich trägt oder mit sich

führt, beschädigt oder verloren, so haften die

Österreichischen Bundesbahnen wie ein Betriebsunternehmer

nach österreichischem Recht; sie

stehen dabei für die Deutsche Bundesbahn und

deren Leute ein. Die im Artikel 3 Absatz 2 genannten

Personen und Personengruppen gelten

hierbei als Reisende. Ansprüche des Geschädigten

gegen die Deutsche Bundesbahn in deren Eigenschaft

als Betriebsunternehmer bleiben unberührt.

(2) Für Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr

gelten hinsichtlich der Haftung

für verspätete Auslieferung, Überschreitung der

Lieferfrist, gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut

und Gütern (einschließlich Leichen und lebender

Tiere) die beförderungsrechtlichen und tariflichen

Haftungsbestimmungen, die gegolten hätten,

wenn die Beförderung über Strecken der

Österreichischen Bundesbahnen in Österreich

stattgefunden hätte. Die Haftung der Deutschen

Bundesbahn ist ausgeschlossen.

(3) Wird ein im Eisenbahndurchgangsverkehr

tätiger österreichischer Bediensteter in Ausübung

seines Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn

durch einen Unfall getötet oder verletzt

oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit

sich führt, beschädigt oder verloren, so ist die

Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis

ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu beurteilen,

als ob das schädigende Ereignis auf den

Strecken der Österreichischen Bundesbahnen in

Österreich verursacht worden wäre. Soweit hiernach

eine Haftung der Österreichischen Bundesbahnen

besteht, hat sie dabei für die Deutsche

Bundesbahn und deren Leute einzustehen. Die

Haftung der Deutschen Bundesbahn gegenüber

den im Satz 1 genannten Bediensteten ist ausgeschlossen.

(4) Für Schäden an Betriebsmitteln gelten die

diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den

Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen

Bundesbahn.

(5) Im Eisenbahnpostverkehr haften für Sachschäden,

die im Eisenbahndurchgangsverkehr eintreten,

die beteiligten Verwaltungen untereinander

nach Maßgabe der bestehenden Vereinbarungen.

(6) In anderen Fällen als den in den vorstehenden

Absätzen oder in anderen Abkommen geregelten

ist die Haftung für Schäden beim Betrieb

der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr

nach deutschem Recht zu beurteilen. Soweit

danach die eine oder die andere Eisenbahn haftet,

trifft die Haftung auch die andere Eisenbahn als

Gesamtschuldner.

(7) Für Fragen der Amtshaftung ist das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September

1955 zur Regelung der Amtshaftung aus

Handlungen von Organen des einen in grenznahen

Gebieten des anderen Staates anzuwenden.

(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten

des Staates der in Anspruch genommenen Eisenbahn

erhoben werden.

(9) Haben die Österreichischen Bundesbahnen

auf Grund der vorstehenden Bestimmungen

Ersatz geleistet, so können sie gegen die Deutsche

Bundesbahn Rückgriff nehmen, wenn der Unfall

durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der

Deutschen Bundesbahn oder ihrer Leute oder

durch Mängel der Anlagen oder der Fahrbetriebsmittel

der Deutschen Bundesbahn verursacht

worden ist.

Artikel 18

Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten

beiderseitigen Verwaltungen werden die

Maßnahmen zur Durchführung dieses Vertrages

erforderlichenfalls miteinander abstimmen.

Artikel 19

Die Bundesrepublik Deutschland kann den

Eisenbahndurchgangsverkehr zeitweilig ganz oder

teilweise sperren, wenn es die Sicherheit im

Durchgangsgebiet erfordert.

Artikel 20

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Vertrages

sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf

Verlangen eines der Vertragsstaaten einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen der Vertragsstaaten

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb

von zwei Monaten, der Obmann innerhalb

von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine

Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß

er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Besitzt der Präsident

die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,

so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.

Besitzt auch der Vizepräsident die

Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang

nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das

nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm

bestellten Schiedsrichters und seiner Vertretung

in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die

Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten

werden von den Vertragsstaaten zu gleichen

Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht

sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten

werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen

Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen in

entsprechender Anwendung der zwischen den

beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen

über die Rechtshilfe in Zivil- und

Handelssachen leisten.

Artikel 21

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung

innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Artikel 22

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht

werden.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag kündigen;

er tritt ein Jahr nach der Notifikation

der Kündigung an den anderen Vertragsstaat

außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der Vertragsstaaten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am 15. Dezember

1971, in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Willfried Gredler

Dr. Robert Stanfel

Für die Bundesrepublik Deutschland

Paul Frank

Wolfgang Vaerst

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 8. Mai 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2

am 1. Juli 1974 in Kraft.

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