Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331_1973 AT

331. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962,

103/1969, 462/1969 und 470/1971 wird geändert

wie folgt

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Unter Kindern im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen,

die

a) die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet

haben;

b) der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen

oder von ihr befreit sind, bis zum

1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das

15. Lebensjahr vollenden."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Unter Jugendlichen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen,

die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1

gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, jedenfalls aber solange sie in einem

Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen

Ausbildungsverhältnis stehen."

3. Der Abs. 5 des § 11 hat zu lauten

„(5) Die nach Abs. 1 bis 3 zulässige Wochenarbeitszeit

kann zur Erreichung einer längeren

Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen

muß, abweichend von der nach Abs. 1

zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden.

Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen

werden, daß die nach Abs. 1 bis 3 zulässige

Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend

von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit

aufgeteilt wird. Durch Kollektivvertrag

kann ferner zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit

innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes

so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen

Durchschnitt die nach Abs. 1, 2 oder 3 zulässige

Dauer nicht übersteigt."

4. Dem Abs. 3 des § 12 ist folgender Satz

anzufügen

„Die sich aus Abs. 2 und § 11 ergebende tägliche

Arbeitszeit darf keinesfalls zehn Stunden überschreiten."

5. Der zweite Satz des § 12 Abs. 4 hat zu

lauten

„Der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates

kommt keine aufschiebende Wirkung

zu."

6. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für Mehrarbeit gebührt dem Jugendlichen

ein Mehrarbeitszuschlag. Er beträgt fünfzig

vom Hundert des auf die Zeit der Mehrarbeitsleistung

entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung)."

7. Im § 18 Abs. 1 ist die Zitierung „(§ 1 des

Feiertagsruhegesetzes vom 7. August 1945, StGBl.

Nr. 116, in der geltenden Fassung)" durch „(§ 1

des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153,

in der geltenden Fassung)" zu ersetzen.

8. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder

sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis

stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten,

akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen

Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten,

bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo

ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt,

das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,

statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren,

Kleinstzeitverfahren oder

ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, sowie

zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

herangezogen werden. Dieses Verbot gilt

nicht für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt

werden."

9. § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung

von Jugendlichen in bestimmten Betrieben oder

mit bestimmten Arbeiten, die mit besonderen

Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit

verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen

abhängig gemacht werden."

10. § 25 hat zu lauten

„§ 25. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet,

Dienstnehmern (Heimarbeitern), die für die

Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen

gemäß § 132 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der geltendem

Fassung, erforderliche Freizeit unter Fortzahlung

des Entgeltes zu gewähren.

(2) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß

§ 132 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine

Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen

zwei Monaten durchzuführen. Wenn dies der

Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes

dient, kann durch Verordnung bestimmt

werden, daß die Ergebnisse dieser erstmaligen

Jugendlichenuntersuchungen noch vor ihrer Auswertung

im Sinne des § 132 a Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes der für die

Durchführung des Arbeitnehmerschutzes jeweils

zuständigen Behörde zuzuleiten sind.

(3) Durch Verordnung können für Jugendliche,

die in Betrieben beschäftigt sind, für die das

Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

Vorschriften über gesundheitsgefährdende

Tätigkeiten, Eignungsuntersuchungen und

die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen

werden."

11. Im § 29 ist die Zitierung „Arbeitsinspektionsgesetz

vom 3. Juli 1947, BGBl. Nr. 194,"

durch „Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl.

Nr. 147," zu ersetzen.

12. § 30 hat zu lauten

„§ 30. Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

ist, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht

einer strengeren Strafe unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)

mit Geldstrafe von 1000 S bis 15.000 S,

im Wiederholungsfalle von 3000 S bis 30.000 S,

oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs

Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch

nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist

(§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl.

Nr. 172, in der geltenden Fassung) beträgt sechs

Monate."

13. Im § 31 Abs. 1 und 2 ist der Klammerausdruck

„(Revierbergamt)" durch „(Berghauptmannschaft)"

zu ersetzen.

14. § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Der Anspruch der Jugendlichen

auf Urlaub in der Dauer von vierundzwanzig

Werktagen richtet sich nach den für sie jeweils

geltenden Urlaubsvorschriften.

(2) Nach den gleichen Vorschriften (Abs. 1)

haben Jugendliche, die in einem Lehr- oder

sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis

stehen, auch in dem Dienstjahr, in

dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, Anspruch

auf Urlaub in der Dauer von vierundzwanzig

Werktagen. Sofern für diese Jugendlichen das

Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414,

gilt, haben sie diesen Anspruch auch für jene

Anwartschaftsperiode, in der sie das 19. Lebensjahr

vollenden.

(3) Auf Verlangen des Jugendlichen ist der

Verbrauch des Urlaubes im Ausmaß von mindestens

zwölf Werktagen für die Zeit zwischen

15. Juni und 15. September zu vereinbaren."

15. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern

und, soweit es sich um Betriebe handelt,

die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß

§ 23 Abs. 2 tritt der Anhang zum Bundesgesetz

vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, in

der geltenden Fassung, außer Kraft.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1973

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 13. Feber

1969, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 470/1971 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die im Art. I Z. 15 genannten Bundesminister

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →