331. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.
Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962,
103/1969, 462/1969 und 470/1971 wird geändert
wie folgt
1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Unter Kindern im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen,
die
a) die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet
haben;
b) der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen
oder von ihr befreit sind, bis zum
1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das
15. Lebensjahr vollenden."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Unter Jugendlichen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen,
die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1
gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, jedenfalls aber solange sie in einem
Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen
Ausbildungsverhältnis stehen."
3. Der Abs. 5 des § 11 hat zu lauten
„(5) Die nach Abs. 1 bis 3 zulässige Wochenarbeitszeit
kann zur Erreichung einer längeren
Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen
muß, abweichend von der nach Abs. 1
zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden.
Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen
werden, daß die nach Abs. 1 bis 3 zulässige
Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend
von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit
aufgeteilt wird. Durch Kollektivvertrag
kann ferner zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit
innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes
so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen
Durchschnitt die nach Abs. 1, 2 oder 3 zulässige
Dauer nicht übersteigt."
4. Dem Abs. 3 des § 12 ist folgender Satz
anzufügen
„Die sich aus Abs. 2 und § 11 ergebende tägliche
Arbeitszeit darf keinesfalls zehn Stunden überschreiten."
5. Der zweite Satz des § 12 Abs. 4 hat zu
lauten
„Der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates
kommt keine aufschiebende Wirkung
zu."
6. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für Mehrarbeit gebührt dem Jugendlichen
ein Mehrarbeitszuschlag. Er beträgt fünfzig
vom Hundert des auf die Zeit der Mehrarbeitsleistung
entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung)."
7. Im § 18 Abs. 1 ist die Zitierung „(§ 1 des
Feiertagsruhegesetzes vom 7. August 1945, StGBl.
Nr. 116, in der geltenden Fassung)" durch „(§ 1
des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153,
in der geltenden Fassung)" zu ersetzen.
8. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder
sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis
stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten,
akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen
Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten,
bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo
ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt,
das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,
statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren,
Kleinstzeitverfahren oder
ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, sowie
zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
herangezogen werden. Dieses Verbot gilt
nicht für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt
werden."
9. § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung
von Jugendlichen in bestimmten Betrieben oder
mit bestimmten Arbeiten, die mit besonderen
Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit
verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen
abhängig gemacht werden."
10. § 25 hat zu lauten
„§ 25. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
Dienstnehmern (Heimarbeitern), die für die
Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen
gemäß § 132 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der geltendem
Fassung, erforderliche Freizeit unter Fortzahlung
des Entgeltes zu gewähren.
(2) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß
§ 132 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine
Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen
zwei Monaten durchzuführen. Wenn dies der
Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes
dient, kann durch Verordnung bestimmt
werden, daß die Ergebnisse dieser erstmaligen
Jugendlichenuntersuchungen noch vor ihrer Auswertung
im Sinne des § 132 a Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes der für die
Durchführung des Arbeitnehmerschutzes jeweils
zuständigen Behörde zuzuleiten sind.
(3) Durch Verordnung können für Jugendliche,
die in Betrieben beschäftigt sind, für die das
Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,
nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
Vorschriften über gesundheitsgefährdende
Tätigkeiten, Eignungsuntersuchungen und
die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen
werden."
11. Im § 29 ist die Zitierung „Arbeitsinspektionsgesetz
vom 3. Juli 1947, BGBl. Nr. 194,"
durch „Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl.
Nr. 147," zu ersetzen.
12. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
ist, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht
einer strengeren Strafe unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)
mit Geldstrafe von 1000 S bis 15.000 S,
im Wiederholungsfalle von 3000 S bis 30.000 S,
oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs
Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch
nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist
(§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl.
Nr. 172, in der geltenden Fassung) beträgt sechs
Monate."
13. Im § 31 Abs. 1 und 2 ist der Klammerausdruck
„(Revierbergamt)" durch „(Berghauptmannschaft)"
zu ersetzen.
14. § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Der Anspruch der Jugendlichen
auf Urlaub in der Dauer von vierundzwanzig
Werktagen richtet sich nach den für sie jeweils
geltenden Urlaubsvorschriften.
(2) Nach den gleichen Vorschriften (Abs. 1)
haben Jugendliche, die in einem Lehr- oder
sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis
stehen, auch in dem Dienstjahr, in
dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, Anspruch
auf Urlaub in der Dauer von vierundzwanzig
Werktagen. Sofern für diese Jugendlichen das
Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414,
gilt, haben sie diesen Anspruch auch für jene
Anwartschaftsperiode, in der sie das 19. Lebensjahr
vollenden.
(3) Auf Verlangen des Jugendlichen ist der
Verbrauch des Urlaubes im Ausmaß von mindestens
zwölf Werktagen für die Zeit zwischen
15. Juni und 15. September zu vereinbaren."
15. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
und, soweit es sich um Betriebe handelt,
die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß
§ 23 Abs. 2 tritt der Anhang zum Bundesgesetz
vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, in
der geltenden Fassung, außer Kraft.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1973
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 13. Feber
1969, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 470/1971 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die im Art. I Z. 15 genannten Bundesminister
betraut.