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331_1972 AT

331. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen und Protokoll zu diesem Abkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen und Protokoll zu diesem Abkommen

Nachdem der am 20. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze,

dessen Artikel 1 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Abkommen über die

Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung dar Grenzzeichen sowie das Protokoll

zu diesem Abkommen und die Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag über den Verlauf der gemeinsamen

Staatsgrenze, welche also lauten

Die Republik Österreich

und

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Staatsgrenze

zwischen Piz Lad und Bodensee festzulegen,

sind übereingekommen, zu diesem Zweck

einen Vertrag abzuschließen.

Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Schweizerische Bundesrat

Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der

Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft wird bestimmt

1. im Hauptabschnitt Tirol—Graubünden (zwischen

dem Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad

und der Dreiländerspitze) durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anlage 2) und

die Blätter Nr. 1179, 1159, 1178 und 1198 der

Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab

1 :25.000 (Anlage 3) und überdies

im Abschnitt Altfinstermünz—Martinsbruck

durch die 14 Luftbilder (Nr. 7097 bis 7110)

vom 21. September 1966, denen die Mittellinie

des Inn zu entnehmen ist (Anlage 4),

im Abschnitt Schalklhof—Altfinstermünz

durch den Detailplan im Maßstab 1 :10.000

auf dem Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte Österreich-

Schweiz im Maßstab 1 :25.000 (Anlage

5),

in den Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle

und Malfrag bis zum Grenzpunkt Nr. 8 durch

die 12 Luftbilder (Nr. 7083 bis 7094) vom

21. September 1966, die 20 Luftbilder

(Nr. 6062 bis 6069 und 6074 bis 6085) vom

19. Juli 1967 und die 2 Luftbilder (Nr. 6217

und 6218) vom 8. August 1967, denen die

Mittellinie zwischen dem linksufrigen und dem

rechtsufrigen Hangfuß des Schalklbaches, des

Zandersbaches und des Malfragbaches zu entnehmen

ist (Anlage 6);

2. im Hauptabschnitt Vorarlberg—Graubünden

(zwischen der Dreiländerspitze und dem Dreiländergrenzpunkt

Naafkopf) durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 7),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anlage 8) und

die Blätter Nr. 1198, 1178, 1177, 1157 und

1156 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im

Maßstab 1 :25.000 (Anlage 9);

3. im Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

(zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit

dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und

der Einmündung des Alten Rheines in den

Bodensee)

a) im Abschnitt Dreiländergrenzpunkt—Anfang

des Diepoldsauer Durchstiches (Unterabschnitte

Dreiländergrenzpunkt—Illmündung

und Rhein Obere Strecke), durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anlage 11) und

die Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 der

Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab

1 : 25.000 (Anlage 12);

b) im Abschnitt Alter Rhein Hohenemser

Kurve durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 13),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anlage 14) sowie

den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage

15);

c) im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende

des Diepoldsauer Durchstiches—Anfang, des

Fussacher Durchstiches) durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 16),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anlage 17) und

die Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte

Österreich-Schweiz im Maßstab

1 : 25.000 (Anlage 18);

d). im Abschnitt Brugger Horn durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 19),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anlage 20) sowie

den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage

21) und

e) im Abschnitt: Alter Rhein Brugger Horn—

Bodensee durch

die Grenzbeschreibung; (Anlage 22),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anlage 23) und

den Detailplan im Maßstab 1 : 5000: (Anlage

24).

(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden

bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk

einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch

diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 2

(1) Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1,

Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet

der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden

Gebietsteile im Ausmaß von etwa 16,1 ha

gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons

St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1,

Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet

der Republik Österreich zufallenden

Gebietsteile im Ausmaß von etwa 6,4 ha und die

auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet

der Republik Österreich zum Ausgleich

zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von

9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der

Republik Österreich (Bund) über.

(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang

allenfalls in ihren Rechten an den

übergegangenen Liegenschaften verletzt wurden,

können keine Ansprüche gegen den Staat, dem

die Liegenschaften zufallen, geltend machen.

Artikel 3

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der

Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als

auch in lotrechter Richtung im Luftraum und

unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser

Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf

in oberirdischen und unterirdischen Bauten

jeder Art.

Artikel 4

Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze

ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.

Artikel 5

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Vertrages

sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf

Verlangen eines der Vertragsstaaten einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu

bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von

zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei

Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat

dem anderen mitgeteilt hat, daß er die

Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Besitzt der Präsident die

Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,

so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.

Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit

eines der Vertragsstaaten oder ist

auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende

Mitglied des Gerichtshofes, das nicht

die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des

von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner

Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;

die Kosten des Obmannes sowie die

sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten

zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen

regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden

dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe

hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender

Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten

jeweils geltenden Vereinbarungen über

die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

leisten.

Artikel 6

Durch diesen Vertrag werden alle früheren

Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten

über den Verlauf der österreichisch-schweizerischen

Staatsgrenze aufgehoben.

Artikel 7

Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze

und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden

den Gegenstand eines besonderen Abkommens.

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Bern ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage

nach Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(3) Dieser Vertrag ist unkündbar.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Veftragsstaaten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Dr. Alfred Escher m. p.

Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die

Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze

und die Erhaltung der Grenzzeichen

Die Republik Österreich

und

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

vom Wunsche geleitet, die Vermarkung der gemeinsamen

Staatsgrenze und die Erhaltung der

Grenzzeichen zu regeln, sind übereingekommen,

zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen.

Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Schweizerische Bundesrat

Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ABSCHNITT I

Vermessung und Vermarkung der

Staatsgrenze

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets

deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten

sich ferner, die hiefür notwendigen

Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens

instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten

für die Vermessung und Vermarkung der gesamten

Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte

die erforderlichen Vermessungsfachleute

und das vermessungstechnische Hilfspersonal.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze

1, 3 und 4 stellen die Arbeitskräfte, die

neben dem vermessungstechnischen Hilfspersonal

noch benötigt werden, sowie die erforderlichen

Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen,

Werkzeuge und dergleichen) auf eigene Kosten

a) die Republik Österreich für den Hauptabschnitt

Vorarlberg—Graubünden und das

rechte Ufer des Rheines vom Dreiländergrenzpunkt

mit dem Fürstentum Liechtenstein

im Rhein bis zur Einmündung der

Ill in den Rhein;

b) die Schweizerische Eidgenossenschaft für

den Hauptabschnitt Tirol — Graubünden

und den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg

— St. Gallen zwischen dem Dreiländergrenzpunkt

mit dem Fürstentum

Liechtenstein im Rhein und der Einmündung

der Ill in den Rhein mit Ausnahme

des rechten Ufers des Rheines;

c) das Internationale Rheinregulierungsunternehmen

für den Teil des Hauptabschnittes

Vorarlberg — St. Gallen von der Einmündung

der Ill in den Rhein bis zur Einmündung

des Alten Rheines in den Bodensee

(Artikel 31 des Vertrages zwischen der

Republik Östereich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 10. April 1954

über die Regulierung des Rheines von der

Illmündung bis zum Bodensee).

(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann

fallweise abgegangen werden, wenn dies aus

Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit

oder in den Fällen des Artikels 6

Absatz 4 geboten ist.

(4) Hat ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet,

so trägt die Kosten der Instandsetzung

oder der Erneuerung dieser Vertragsstaat. Soweit

eine Haftung des Schädigers oder eines sonstigen

Dritten besteht, steht diesem Vertragsstaat ein

Rückgriff gegen ihn zu.

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre

den Zustand der Grenze überprüfen und die

Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.

Mit der ersten Überprüfung wird spätestens

zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages

begonnen werden.

(2) Auf begründetes Verlangen eines Vertragsstaates,

insbesondere wenn es die deutliche

Erkennbarkeit der Grenze erfordert oder ein

Vertragsstaat behauptet, ein Grenzzeichen entspreche

nicht dem Grenzverlauf, oder wenn ein

Gewässer, in dem oder in dessen Nähe die

Staatsgrenze verläuft, seinen Lauf wesentlich

ändert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb

der periodischen Überprüfung (Absatz 1)

die Grenzzeichen überprüfen, die notwendigen

Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten vornehmen

und die Behebung von Mängeln veranlassen.

Artikel 4

(1) Von der Form, dem Aussehen und dem

Material der Grenzzeichen, wie sie im Grenzurkundenwerk

(Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf

der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli

1970) angegeben sind, kann, soweit sich dies als

zweckmäßig erweist, abgewichen werden.

(2) Ebenso können, wo dies erforderlich ist,

zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete

Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und

die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine

indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.

Artikel 5

(1) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung

verbunden sind, sind von Vermessungsfachleuten

beider Vertragsstaaten im Einvernehmen

durchzuführen.

(2) Über diese Arbeiten, sind Niederschriften

und Feldskizzen zu erstellen, über deren endgültigen

Inhalt die Kommission (Artikel 16)

beschließt.

Artikel 6

(1) Über jede von der Kommission (Artikel

16) beschlossene Änderung oder Ergänzung

der Vermarkung (Artikel 4 Absatz 1 und 2) und

über die Widersprüche und Fehler, die von der

Kommission im Grenzurkundenwerk oder in

den von ihr festgelegten Vermessungsergebnissen

festgestellt werden, sind in je zwei Originalen

Niederschriften aufzunehmen und, soweit

erforderlich, zusätzliche Feldskizzen zu verfassen.

(2) Die Kommission hat die von ihr beschlossenen

Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung

sowie die im Absatz 1 genannten Feststellungen

auf zweckentsprechende Weise fortzuführen.

(3) Die Kosten der Herstellung und Vervielfältigung

der zusätzlichen Feldskizzen sowie der

Fortführung nach Absatz 2 werden für den

Hauptabschnitt Vorarlberg — Graubünden und

für den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg —

St. Gallen von der Brücke Widnau — Lustenau

bei Stromkilometer 80,0 des Rheines bis zur

Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee

von der Republik Österreich und für den

Hauptabschnitt Tirol — Graubünden sowie für

den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg —

St. Gallen vom Dreiländargrenzpunkt mit dem

Fürstentum Liechtenstein im Rhein bis zur

Brücke Widnau — Lustenau bei Stromkilometer

80,0 des Rheines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft

getragen. Artikel 2 Absatz 3

gilt sinngemäß.

(4) Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten

infolge baulicher Arbeiten notwendig,

so gehen die damit verbundenen Kosten zu

Lasten des Bauherrn.

Artikel 7

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten

der Grundstücke, die an oder in der Nähe der

Staatsgrenze liegen, sind verpflichtet, die zur Vermessung

und Vermarkung erforderlichen Arbeiten,

insbesondere das Setzen oder Anbringen

von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden

und den Zugang nicht zu behindern.

Artikel 8

Erweisen sich wegen baulicher Veränderungen

Grenzänderungen als zweckmäßig, so ist die

Kommission (Artikel 16) befugt, den Vertragsstaaten

entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

Die Durchführung der von den Vertragsstaaten

vereinbarten Grenzänderungen ist Aufgabe

der Kommission.

Artikel 9

Die für die Vermessung notwendigen Triangulierungspunkte

in einem Vertragsstaat können

auch von Personen, die vom anderen Vertragsstaat

mit der Vermessung betraut sind, in

gleicher Weise benützt werden.

ABSCHNITT II

Schatz der Grenzzeichen und Erhaltung

ihrer Sichtbarkeit

Artikel 10

Die Vertragsstaaten treffen die nötigen Maßnahmen,

um die Erhaltung der Grenzvermarkung

und der Triangulierungspunkte zu gewährleisten

und dis Zerstörung, Beschädigung und

mißbräuchliche Verwendung der Grenzsteine,

anderen Grenzzeichen, Triangulierungspunkte

und der bestehenden Rheinmarken zu verhindern.

Artikel 11

Maßnahmen im Uferbereich eines Grenzgewässers

bedürfen, insoweit sie eine Änderung

der Lage der Mittellinie des Gerinnes zur Grenzlinie

mit sich bringen, der Zustimmung der

Kommission (Artikel 16).

Artikel 12

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu

sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen

von 1 m Breite und um jedes neben die

Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung)

ein Kreis mit einem Radius von 1 m

von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird.

Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit

der Grenzzeichen beeinträchtigen.

Artikel 13

(1) Auf den in Artikel 12 genannten Gebietsteilen

dürfen Anlagen jeder Art nicht errichtet

werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem

öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung

oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für

Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in

einem Winkelbereich zwischen 45° und 135°

schneiden.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können in besonderen Fällen weitere

Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes

1, erster Satz, zulassen, wenn und solange

dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze

nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung

ist die zuständige Behörde des anderen

Vertragsstaates anzuhören; zu diesem Zweck

können die zuständigen Behörden unmittelbar

miteinander in Verbindung treten.

Artikel 14

In der Grenzlinie dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen

nicht errichtet werden. Anstoßende

Eigentumsgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine

vermarkt werden. Diese müssen mindestens

3 m von der Grenzlinie entfernt sein.

Artikel 15

(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen

der Artikel 7 und 12 gestellt werden, richten sich

nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen

Gebiet die Grundstücke liegen.

(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen

Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

ABSCHNITT III

Österreichisch-Schweizerische

Grenzkommission

Artikel 16

Zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis

9 und 11 genannten Aufgaben wird die Österreichisch-

Schweizerische Grenzkommission (in

diesem Abkommen Kommission genannt) eingesetzt.

Artikel 17

(1) Die Kommission besteht aus einer österreichischen

und schweizerischen Delegation von

je fünf Mitgliedern. Die Regierung jedes Vertragsstaates

bestellt die Mitglieder ihrer Delegation

und deren Stellvertreter. Jede Seite kann

Experten und Hilfskräfte beiziehen.

(2) Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt

ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden

der Delegation und ein von ihr be-

stelltes Ersatzmitglied turn Stellvertreter des

Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind berechtigt,

unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der

von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der

Kosten der von ihm beigezogenen Experten und

Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der

Kommission entstehende Kosten werden, soweit

nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten

je zur Hälfte getragen.

Artikel 18

(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder

Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es

auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation

selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten

auf diplomatischem Wege verlangt.

(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas

anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd

auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten

zusammen.

Artikel 19

(1) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden

der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf

dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die

Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden

der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.

(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung

ist eine Niederschrift in zwei Originalen

zu verfassen: Sie sind von den anwesenden Mitgliedern

beider Delegationen zu unterzeichnen.

Artikel 20

Zu einem Beschluß der Kommission ist die

Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.

Beschlüsse der Kommission treten in

Kraft, sobald die Vorsitzenden der Delegationen

einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind. Diese Mitteilung soll

binnen zwei Monaten gemacht werden.

Artikel 21

Die in den Artikeln 2 und 17 genannten Personen

sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß

oder mit einem gültigen Personalausweis

(Identitätskarte) zur Erfüllung ihrer Aufgaben

die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den

zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten.

Die Vorsitzenden der Delegationen werden einander

diese Personen bekanntgeben.

Artikel 22

(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des

einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des

anderen zur Durchführung von Arbeiten im

Rahmen dieses Abkommens eingebracht werden,

sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit.

(2) Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge,

Vermessungsgeräte und dergleichen) bleiben

unter der Voraussetzung, daß sie spätestens

innerhalb eines Monates nach Beendigung der

Arbeiten wieder rückgeführt werden, frei von

allen Ein- und Ausfuhrabgaben; dabei entfällt

auch die Leistung einer Sicherstellung. Für nicht

rückgeführte Waren sind die Abgaben zu entrichten,

es sei denn, die Rückführung wäre

wegen völliger Abnützung oder Untergang der

Waren unterblieben.

(3.) Die in den Artikeln 2 und 17 genannten

Personen dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

das zu ihrem persönlichen Gebrauch oder

Verbrauch erforderliche Reisegut einschließlich

Lebensmittel, Getränke, Medikamente und

Tabakwaren frei von Ein- und Ausfuhrabgaben

mitführen.

(4) Waren, die nach den Absätzen 1 bis 3 abgabenfrei

bleiben, sind von Verboten und Beschränkungen

der Ein- und Ausfuhr befreit.

(5) Die Vertragsstaaten sichern einander für

die Ein-, Aus- und Durchfuhr der für die Arbeiten

im Rahmen dieses Abkommens benötigten

Waren eine erleichterte Zollabfertigung und

-überwachung zu. Insbesondere kann von der

Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand

genommen werden.

ABSCHNITT IV

Schlußbestimmungen

Artikel 23

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens

ist das im Artikel 5 des Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen

Staatsgrenze vom 20. Juli 1970. vereinbarte

Verfahren anzuwenden.

Artikel 24

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein,

Artikel 2 Absatz 2 nach Ablauf eines Zeitraumes

von acht Jahren mit dem Ziel einer möglichst

gleichmäßigen Belastung der Vertragsstaaten

durch die in dieser Bestimmung vorgesehene

Regelung einer Überprüfung zu unterziehen.

(2) Ergibt diese Überprüfung eine übermäßige

Belastung eines der Vertragsstaaten, so werden

die Regierungen der Vertragsstaaten für die Zukunft

insoweit eine von Artikel 2 Absatz 2 abweichende

Regelung vereinbaren, als dies zur

Herstellung einer gleichmäßigen Belastung notwendig

ist.

Artikel 23

Dieses Abkommen wird für zehn Jahre abgeschlossen.

Wird es nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten schriftlich gekündigt, so gilt es

stillschweigend jeweils für weitere zehn Jahre

verlängert.

Artikel 26

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Bern ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten

Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

ZU URKUND dessen halben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die

Republik Österreich

Dr. Rudolf Kirchschläger m, p.

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft

Dr. Alfred Escher m. p.

Protokoll

zum

Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die

Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze

und die Erhaltung der Grenzzeichen

1. Jede Delegation in der Kommission führt

Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem

Wappen ihres Staates, der Aufschrift „Österreichisch-

Schweizerische Grenzkommission"

und der Bezeichnung der Delegation.

2. Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder

Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb

eines Streifens von je 50 m beiderseits der

Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb

eines Streifens von 2 km beiderseits der

Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten

erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden

die Vertragsstaaten gemäß dem Abkommen

gemeinsam die Maßnahmen treffen, die

bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung

zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig

sind.

3. Dieses Protokoll bildet einen integrierenden

Bestandteil des Abkommens.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die

Republik Österreich

Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft

Dr. Alfred Escher m. p.

Anlage 1

Zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1, des Vertrages

Zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Tirol—Graubünden

Grenzbeschreibung

Anlage 2

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH —SCHWEIZ

Hauptabschnitt Tirol—Graubünden

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

Anlage 7

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH— SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—Graubünden

Grenzbeschreibung

Anlage 8

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—Graubünden

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

Anlage 10

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH —SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Dreiländergrenzpunkt—Anfang des Diepoldsauer Durchstiches

Grenzbeschreibung

Anlage 11

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Dreiländergrenzpunkt—Anfang des Diepoldsauer Durchstiches

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

Anlage 13

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve

Grenzbeschreibung

Anlage 14

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

Anlage 16

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Rhein Zwischenstrecke

Grenzbeschreibung

Anlage 17

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Rhein Zwischenstrecke

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

Anlage 19

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Brugger Horn

Grenzbeschreibung

Anlage 20

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Bmgger Horn

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

Anlage 22

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn—Bodensee

Grenzbeschreibung

Anlage 23

zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen

Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn—Bodensee

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky.

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk wurden am 17. August 1972 ausgetauscht;

das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages und Art. 26 Abs. 2 des

Abkommens am 16. September 1972 in Kraft.

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 3 bis 6, 9, 12, 15, 18, 21 und

24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über

den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 dadurch zu erfolgen, daß sie zur

ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar

a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, und überdies

b) die Anlagen 3 bis 6 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt

Landeck,

c) die Anlagen 9, 12, 15, 18, 21 und 24 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung,

d) die Anlage 9 beim Vermessungsamt Bludenz,

e) die Anlagen 12, 15, 18 und 21 beim Vermessungsamt Feldkirch,

f) die Anlagen 21 und 24 beim Vermessungsamt Bregenz.

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