331. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen und Protokoll zu diesem Abkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 20. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze,
dessen Artikel 1 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Abkommen über die
Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung dar Grenzzeichen sowie das Protokoll
zu diesem Abkommen und die Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag über den Verlauf der gemeinsamen
Staatsgrenze, welche also lauten
Die Republik Österreich
und
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Staatsgrenze
zwischen Piz Lad und Bodensee festzulegen,
sind übereingekommen, zu diesem Zweck
einen Vertrag abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft wird bestimmt
1. im Hauptabschnitt Tirol—Graubünden (zwischen
dem Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad
und der Dreiländerspitze) durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anlage 2) und
die Blätter Nr. 1179, 1159, 1178 und 1198 der
Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab
1 :25.000 (Anlage 3) und überdies
im Abschnitt Altfinstermünz—Martinsbruck
durch die 14 Luftbilder (Nr. 7097 bis 7110)
vom 21. September 1966, denen die Mittellinie
des Inn zu entnehmen ist (Anlage 4),
im Abschnitt Schalklhof—Altfinstermünz
durch den Detailplan im Maßstab 1 :10.000
auf dem Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte Österreich-
Schweiz im Maßstab 1 :25.000 (Anlage
5),
in den Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle
und Malfrag bis zum Grenzpunkt Nr. 8 durch
die 12 Luftbilder (Nr. 7083 bis 7094) vom
21. September 1966, die 20 Luftbilder
(Nr. 6062 bis 6069 und 6074 bis 6085) vom
19. Juli 1967 und die 2 Luftbilder (Nr. 6217
und 6218) vom 8. August 1967, denen die
Mittellinie zwischen dem linksufrigen und dem
rechtsufrigen Hangfuß des Schalklbaches, des
Zandersbaches und des Malfragbaches zu entnehmen
ist (Anlage 6);
2. im Hauptabschnitt Vorarlberg—Graubünden
(zwischen der Dreiländerspitze und dem Dreiländergrenzpunkt
Naafkopf) durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anlage 8) und
die Blätter Nr. 1198, 1178, 1177, 1157 und
1156 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im
Maßstab 1 :25.000 (Anlage 9);
3. im Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
(zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit
dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und
der Einmündung des Alten Rheines in den
Bodensee)
a) im Abschnitt Dreiländergrenzpunkt—Anfang
des Diepoldsauer Durchstiches (Unterabschnitte
Dreiländergrenzpunkt—Illmündung
und Rhein Obere Strecke), durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 10),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anlage 11) und
die Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 der
Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab
1 : 25.000 (Anlage 12);
b) im Abschnitt Alter Rhein Hohenemser
Kurve durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anlage 14) sowie
den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage
15);
c) im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende
des Diepoldsauer Durchstiches—Anfang, des
Fussacher Durchstiches) durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anlage 17) und
die Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte
Österreich-Schweiz im Maßstab
1 : 25.000 (Anlage 18);
d). im Abschnitt Brugger Horn durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 19),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anlage 20) sowie
den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage
21) und
e) im Abschnitt: Alter Rhein Brugger Horn—
Bodensee durch
die Grenzbeschreibung; (Anlage 22),
das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anlage 23) und
den Detailplan im Maßstab 1 : 5000: (Anlage
24).
(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden
bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk
einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch
diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel 2
(1) Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1,
Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden
Gebietsteile im Ausmaß von etwa 16,1 ha
gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons
St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1,
Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet
der Republik Österreich zufallenden
Gebietsteile im Ausmaß von etwa 6,4 ha und die
auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet
der Republik Österreich zum Ausgleich
zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von
9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der
Republik Österreich (Bund) über.
(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang
allenfalls in ihren Rechten an den
übergegangenen Liegenschaften verletzt wurden,
können keine Ansprüche gegen den Staat, dem
die Liegenschaften zufallen, geltend machen.
Artikel 3
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der
Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als
auch in lotrechter Richtung im Luftraum und
unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser
Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf
in oberirdischen und unterirdischen Bauten
jeder Art.
Artikel 4
Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze
ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.
Artikel 5
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Vertrages
sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf
Verlangen eines der Vertragsstaaten einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu
bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von
zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei
Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat
dem anderen mitgeteilt hat, daß er die
Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Besitzt der Präsident die
Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.
Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit
eines der Vertragsstaaten oder ist
auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende
Mitglied des Gerichtshofes, das nicht
die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des
von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner
Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;
die Kosten des Obmannes sowie die
sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten
zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden
dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe
hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender
Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten
jeweils geltenden Vereinbarungen über
die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
leisten.
Artikel 6
Durch diesen Vertrag werden alle früheren
Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten
über den Verlauf der österreichisch-schweizerischen
Staatsgrenze aufgehoben.
Artikel 7
Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze
und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden
den Gegenstand eines besonderen Abkommens.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage
nach Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(3) Dieser Vertrag ist unkündbar.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Veftragsstaaten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. Alfred Escher m. p.
Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze
und die Erhaltung der Grenzzeichen
Die Republik Österreich
und
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
vom Wunsche geleitet, die Vermarkung der gemeinsamen
Staatsgrenze und die Erhaltung der
Grenzzeichen zu regeln, sind übereingekommen,
zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ABSCHNITT I
Vermessung und Vermarkung der
Staatsgrenze
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets
deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten
sich ferner, die hiefür notwendigen
Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens
instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten
für die Vermessung und Vermarkung der gesamten
Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte
die erforderlichen Vermessungsfachleute
und das vermessungstechnische Hilfspersonal.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze
1, 3 und 4 stellen die Arbeitskräfte, die
neben dem vermessungstechnischen Hilfspersonal
noch benötigt werden, sowie die erforderlichen
Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen,
Werkzeuge und dergleichen) auf eigene Kosten
a) die Republik Österreich für den Hauptabschnitt
Vorarlberg—Graubünden und das
rechte Ufer des Rheines vom Dreiländergrenzpunkt
mit dem Fürstentum Liechtenstein
im Rhein bis zur Einmündung der
Ill in den Rhein;
b) die Schweizerische Eidgenossenschaft für
den Hauptabschnitt Tirol — Graubünden
und den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg
— St. Gallen zwischen dem Dreiländergrenzpunkt
mit dem Fürstentum
Liechtenstein im Rhein und der Einmündung
der Ill in den Rhein mit Ausnahme
des rechten Ufers des Rheines;
c) das Internationale Rheinregulierungsunternehmen
für den Teil des Hauptabschnittes
Vorarlberg — St. Gallen von der Einmündung
der Ill in den Rhein bis zur Einmündung
des Alten Rheines in den Bodensee
(Artikel 31 des Vertrages zwischen der
Republik Östereich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 10. April 1954
über die Regulierung des Rheines von der
Illmündung bis zum Bodensee).
(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann
fallweise abgegangen werden, wenn dies aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit
oder in den Fällen des Artikels 6
Absatz 4 geboten ist.
(4) Hat ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet,
so trägt die Kosten der Instandsetzung
oder der Erneuerung dieser Vertragsstaat. Soweit
eine Haftung des Schädigers oder eines sonstigen
Dritten besteht, steht diesem Vertragsstaat ein
Rückgriff gegen ihn zu.
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre
den Zustand der Grenze überprüfen und die
Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.
Mit der ersten Überprüfung wird spätestens
zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages
begonnen werden.
(2) Auf begründetes Verlangen eines Vertragsstaates,
insbesondere wenn es die deutliche
Erkennbarkeit der Grenze erfordert oder ein
Vertragsstaat behauptet, ein Grenzzeichen entspreche
nicht dem Grenzverlauf, oder wenn ein
Gewässer, in dem oder in dessen Nähe die
Staatsgrenze verläuft, seinen Lauf wesentlich
ändert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb
der periodischen Überprüfung (Absatz 1)
die Grenzzeichen überprüfen, die notwendigen
Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten vornehmen
und die Behebung von Mängeln veranlassen.
Artikel 4
(1) Von der Form, dem Aussehen und dem
Material der Grenzzeichen, wie sie im Grenzurkundenwerk
(Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf
der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli
1970) angegeben sind, kann, soweit sich dies als
zweckmäßig erweist, abgewichen werden.
(2) Ebenso können, wo dies erforderlich ist,
zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete
Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und
die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine
indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
Artikel 5
(1) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung
verbunden sind, sind von Vermessungsfachleuten
beider Vertragsstaaten im Einvernehmen
durchzuführen.
(2) Über diese Arbeiten, sind Niederschriften
und Feldskizzen zu erstellen, über deren endgültigen
Inhalt die Kommission (Artikel 16)
beschließt.
Artikel 6
(1) Über jede von der Kommission (Artikel
16) beschlossene Änderung oder Ergänzung
der Vermarkung (Artikel 4 Absatz 1 und 2) und
über die Widersprüche und Fehler, die von der
Kommission im Grenzurkundenwerk oder in
den von ihr festgelegten Vermessungsergebnissen
festgestellt werden, sind in je zwei Originalen
Niederschriften aufzunehmen und, soweit
erforderlich, zusätzliche Feldskizzen zu verfassen.
(2) Die Kommission hat die von ihr beschlossenen
Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung
sowie die im Absatz 1 genannten Feststellungen
auf zweckentsprechende Weise fortzuführen.
(3) Die Kosten der Herstellung und Vervielfältigung
der zusätzlichen Feldskizzen sowie der
Fortführung nach Absatz 2 werden für den
Hauptabschnitt Vorarlberg — Graubünden und
für den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg —
St. Gallen von der Brücke Widnau — Lustenau
bei Stromkilometer 80,0 des Rheines bis zur
Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee
von der Republik Österreich und für den
Hauptabschnitt Tirol — Graubünden sowie für
den Teil des Hauptabschnittes Vorarlberg —
St. Gallen vom Dreiländargrenzpunkt mit dem
Fürstentum Liechtenstein im Rhein bis zur
Brücke Widnau — Lustenau bei Stromkilometer
80,0 des Rheines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
getragen. Artikel 2 Absatz 3
gilt sinngemäß.
(4) Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten
infolge baulicher Arbeiten notwendig,
so gehen die damit verbundenen Kosten zu
Lasten des Bauherrn.
Artikel 7
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
der Grundstücke, die an oder in der Nähe der
Staatsgrenze liegen, sind verpflichtet, die zur Vermessung
und Vermarkung erforderlichen Arbeiten,
insbesondere das Setzen oder Anbringen
von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden
und den Zugang nicht zu behindern.
Artikel 8
Erweisen sich wegen baulicher Veränderungen
Grenzänderungen als zweckmäßig, so ist die
Kommission (Artikel 16) befugt, den Vertragsstaaten
entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Die Durchführung der von den Vertragsstaaten
vereinbarten Grenzänderungen ist Aufgabe
der Kommission.
Artikel 9
Die für die Vermessung notwendigen Triangulierungspunkte
in einem Vertragsstaat können
auch von Personen, die vom anderen Vertragsstaat
mit der Vermessung betraut sind, in
gleicher Weise benützt werden.
ABSCHNITT II
Schatz der Grenzzeichen und Erhaltung
ihrer Sichtbarkeit
Artikel 10
Die Vertragsstaaten treffen die nötigen Maßnahmen,
um die Erhaltung der Grenzvermarkung
und der Triangulierungspunkte zu gewährleisten
und dis Zerstörung, Beschädigung und
mißbräuchliche Verwendung der Grenzsteine,
anderen Grenzzeichen, Triangulierungspunkte
und der bestehenden Rheinmarken zu verhindern.
Artikel 11
Maßnahmen im Uferbereich eines Grenzgewässers
bedürfen, insoweit sie eine Änderung
der Lage der Mittellinie des Gerinnes zur Grenzlinie
mit sich bringen, der Zustimmung der
Kommission (Artikel 16).
Artikel 12
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu
sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen
von 1 m Breite und um jedes neben die
Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung)
ein Kreis mit einem Radius von 1 m
von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird.
Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit
der Grenzzeichen beeinträchtigen.
Artikel 13
(1) Auf den in Artikel 12 genannten Gebietsteilen
dürfen Anlagen jeder Art nicht errichtet
werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem
öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung
oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für
Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in
einem Winkelbereich zwischen 45° und 135°
schneiden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können in besonderen Fällen weitere
Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes
1, erster Satz, zulassen, wenn und solange
dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze
nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung
ist die zuständige Behörde des anderen
Vertragsstaates anzuhören; zu diesem Zweck
können die zuständigen Behörden unmittelbar
miteinander in Verbindung treten.
Artikel 14
In der Grenzlinie dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen
nicht errichtet werden. Anstoßende
Eigentumsgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine
vermarkt werden. Diese müssen mindestens
3 m von der Grenzlinie entfernt sein.
Artikel 15
(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen
der Artikel 7 und 12 gestellt werden, richten sich
nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen
Gebiet die Grundstücke liegen.
(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen
Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
ABSCHNITT III
Österreichisch-Schweizerische
Grenzkommission
Artikel 16
Zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis
9 und 11 genannten Aufgaben wird die Österreichisch-
Schweizerische Grenzkommission (in
diesem Abkommen Kommission genannt) eingesetzt.
Artikel 17
(1) Die Kommission besteht aus einer österreichischen
und schweizerischen Delegation von
je fünf Mitgliedern. Die Regierung jedes Vertragsstaates
bestellt die Mitglieder ihrer Delegation
und deren Stellvertreter. Jede Seite kann
Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2) Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt
ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden
der Delegation und ein von ihr be-
stelltes Ersatzmitglied turn Stellvertreter des
Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind berechtigt,
unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der
von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der
Kosten der von ihm beigezogenen Experten und
Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der
Kommission entstehende Kosten werden, soweit
nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten
je zur Hälfte getragen.
Artikel 18
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder
Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es
auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation
selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten
auf diplomatischem Wege verlangt.
(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas
anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd
auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten
zusammen.
Artikel 19
(1) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden
der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf
dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die
Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden
der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung
ist eine Niederschrift in zwei Originalen
zu verfassen: Sie sind von den anwesenden Mitgliedern
beider Delegationen zu unterzeichnen.
Artikel 20
Zu einem Beschluß der Kommission ist die
Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
Beschlüsse der Kommission treten in
Kraft, sobald die Vorsitzenden der Delegationen
einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind. Diese Mitteilung soll
binnen zwei Monaten gemacht werden.
Artikel 21
Die in den Artikeln 2 und 17 genannten Personen
sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß
oder mit einem gültigen Personalausweis
(Identitätskarte) zur Erfüllung ihrer Aufgaben
die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den
zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten.
Die Vorsitzenden der Delegationen werden einander
diese Personen bekanntgeben.
Artikel 22
(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des
einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des
anderen zur Durchführung von Arbeiten im
Rahmen dieses Abkommens eingebracht werden,
sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit.
(2) Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge,
Vermessungsgeräte und dergleichen) bleiben
unter der Voraussetzung, daß sie spätestens
innerhalb eines Monates nach Beendigung der
Arbeiten wieder rückgeführt werden, frei von
allen Ein- und Ausfuhrabgaben; dabei entfällt
auch die Leistung einer Sicherstellung. Für nicht
rückgeführte Waren sind die Abgaben zu entrichten,
es sei denn, die Rückführung wäre
wegen völliger Abnützung oder Untergang der
Waren unterblieben.
(3.) Die in den Artikeln 2 und 17 genannten
Personen dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
das zu ihrem persönlichen Gebrauch oder
Verbrauch erforderliche Reisegut einschließlich
Lebensmittel, Getränke, Medikamente und
Tabakwaren frei von Ein- und Ausfuhrabgaben
mitführen.
(4) Waren, die nach den Absätzen 1 bis 3 abgabenfrei
bleiben, sind von Verboten und Beschränkungen
der Ein- und Ausfuhr befreit.
(5) Die Vertragsstaaten sichern einander für
die Ein-, Aus- und Durchfuhr der für die Arbeiten
im Rahmen dieses Abkommens benötigten
Waren eine erleichterte Zollabfertigung und
-überwachung zu. Insbesondere kann von der
Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand
genommen werden.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
Artikel 23
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens
ist das im Artikel 5 des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen
Staatsgrenze vom 20. Juli 1970. vereinbarte
Verfahren anzuwenden.
Artikel 24
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein,
Artikel 2 Absatz 2 nach Ablauf eines Zeitraumes
von acht Jahren mit dem Ziel einer möglichst
gleichmäßigen Belastung der Vertragsstaaten
durch die in dieser Bestimmung vorgesehene
Regelung einer Überprüfung zu unterziehen.
(2) Ergibt diese Überprüfung eine übermäßige
Belastung eines der Vertragsstaaten, so werden
die Regierungen der Vertragsstaaten für die Zukunft
insoweit eine von Artikel 2 Absatz 2 abweichende
Regelung vereinbaren, als dies zur
Herstellung einer gleichmäßigen Belastung notwendig
ist.
Artikel 23
Dieses Abkommen wird für zehn Jahre abgeschlossen.
Wird es nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten schriftlich gekündigt, so gilt es
stillschweigend jeweils für weitere zehn Jahre
verlängert.
Artikel 26
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten
Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
ZU URKUND dessen halben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die
Republik Österreich
Dr. Rudolf Kirchschläger m, p.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. Alfred Escher m. p.
Protokoll
zum
Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze
und die Erhaltung der Grenzzeichen
1. Jede Delegation in der Kommission führt
Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem
Wappen ihres Staates, der Aufschrift „Österreichisch-
Schweizerische Grenzkommission"
und der Bezeichnung der Delegation.
2. Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder
Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb
eines Streifens von je 50 m beiderseits der
Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb
eines Streifens von 2 km beiderseits der
Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten
erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden
die Vertragsstaaten gemäß dem Abkommen
gemeinsam die Maßnahmen treffen, die
bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung
zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig
sind.
3. Dieses Protokoll bildet einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die
Republik Österreich
Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. Alfred Escher m. p.
Anlage 1
Zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1, des Vertrages
Zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Tirol—Graubünden
Grenzbeschreibung
Anlage 2
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH —SCHWEIZ
Hauptabschnitt Tirol—Graubünden
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Anlage 7
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH— SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—Graubünden
Grenzbeschreibung
Anlage 8
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—Graubünden
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Anlage 10
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH —SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Dreiländergrenzpunkt—Anfang des Diepoldsauer Durchstiches
Grenzbeschreibung
Anlage 11
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Dreiländergrenzpunkt—Anfang des Diepoldsauer Durchstiches
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Anlage 13
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Grenzbeschreibung
Anlage 14
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Anlage 16
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Rhein Zwischenstrecke
Grenzbeschreibung
Anlage 17
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Rhein Zwischenstrecke
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Anlage 19
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Brugger Horn
Grenzbeschreibung
Anlage 20
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Bmgger Horn
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Anlage 22
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn—Bodensee
Grenzbeschreibung
Anlage 23
zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3, des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH — SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg—St. Gallen
Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn—Bodensee
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky.
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk wurden am 17. August 1972 ausgetauscht;
das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages und Art. 26 Abs. 2 des
Abkommens am 16. September 1972 in Kraft.
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 3 bis 6, 9, 12, 15, 18, 21 und
24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 dadurch zu erfolgen, daß sie zur
ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, und überdies
b) die Anlagen 3 bis 6 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt
Landeck,
c) die Anlagen 9, 12, 15, 18, 21 und 24 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung,
d) die Anlage 9 beim Vermessungsamt Bludenz,
e) die Anlagen 12, 15, 18 und 21 beim Vermessungsamt Feldkirch,
f) die Anlagen 21 und 24 beim Vermessungsamt Bregenz.