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331. Bundesgesetz: Fleischbeschau-Übergangsgesetz 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Bundesgesetz: Fleischbeschau-Übergangsgesetz 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Verordnung der Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung

vom 6. September 1924, BGBl. Nr. 342,

über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr

mit Fleisch, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 92/1925 gilt mit den im Art II

bezeichneten Abänderungen und Ergänzungen als

Bundesgesetz.

Artikel II

1. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Unter Überbeschau im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist die sanitäts- und veterinärpolizeiliche

Überprüfung von in eine Gemeinde

eingebrachtem Fleisch zu verstehen.

(2) Die Gemeinde, in die für gewerbsmäßigen

Verkauf oder gewerbsmäßige Verarbeitung

Fleisch eingebracht wird, kann die Überbeschau

anordnen, wenn die Einbringung

a) regelmäßig,

b) in größeren Mengen,

c) aus verschiedenen Herkunftsorten oder

d) über längere Transportstrecken

erfolgt und wenn Gefahr besteht, daß durch die

Einbringung des Fleisches Änderungen in sanitäts-

und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen

können.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2

hat die Gemeinde die Überbeschau des eingebrachten

Fleisches anzuordnen, wenn sich in ihrem

Bereich ein fabriksmäßiger fleischverarbeitender

Betrieb (wie Wurst-, Salami- oder Konservenfabrik)

befindet.

(4) Mit der Durchführung der Überbeschau hat

die Gemeinde einen Tierarzt zu betrauen, bei

dem die Erfordernisse für die Bestellung als Beschauer

gemäß § 4 vorliegen (Beschautierarzt).

Dem Beschautierarzt stehen auch die gemäß den

lebensmittelrechtlichen Vorschriften für die Aufsichtsorgane

vorgesehenen Befugnisse zu.

(5) Der über das Fleisch Verfügungsberechtigte

hat

a) die beabsichtigte Einbringung des Fleisches

so rechtzeitig der Gemeinde anzuzeigen,

daß die Überbeschau nach Einlangen des

Fleisches umgehend durchgeführt werden

kann, und

b) anläßlich der Überbeschau den Beschauschein

(§ 12 Abs. 5) vorzulegen.

(6) Bei der Überbeschau hat der Beschautierarzt

zu prüfen, ob das Fleisch vorschriftsmäßig

beschaut wurde und ob seit der Vornahme der

Beschau Änderungen im Zustand oder in der

Beschaffenheit des Fleisches in sanitäts- oder

veterinärpolizeilicher Hinsicht eingetreten sind.

(7) Stellt der Beschauer anläßlich der Überbeschau

fest, daß die Beschau nicht oder nicht

vorschriftsmäßig durchgeführt wurde, so hat er

diese, soweit möglich, nachzuholen. Ergibt die

Überbeschau eine andere Beurteilung als die der

Beschau, so hat der Beschauer das Fleisch dem

Ergebnis der Überbeschau entsprechend zu kennzeichnen

und unter einem die Beschaukennzeichen

zu entfernen.

(8) Bei tiefgefrorenem Fleisch hat sich die

Überbeschau, soweit sanitäts- oder veterinärpolizeiliche

Bedenken nicht dagegen sprechen, auf

eine stichprobenweise Untersuchung zu beschränken.

Für Fleisch (§ 3 Abs. 1), das im Zuge seiner

Verarbeitung durch Hitzekonservierung oder

Tiefgefrieren dauerhaft haltbar gemacht und verkaufsfertig

vorverpackt wurde, entfällt die

Überbeschau.

(9) Die Überbeschau ist nach den für die Beschau

geltenden Bestimmungen dieses Bundes-

gesetzes durchzuführen. Für die Beurteilung,

Kennzeichnung und Inverkehrbringung gelten

dessen §§ 11 bis 16 mit der Maßgabe sinngemäß,

daß für die Kennzeichnung des überbeschauten

Fleisches rote Farbe zu verwenden ist."

2. Der § 19 hat zu lauten

„§ 19. Wer

a) entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 2

sowie des § 10 Abs. 3 und 4 eine Notschlachtung

oder eine sonstige Schlachtung

vornimmt,

b) die gemäß § 10 Abs. 1 und 8 vorgesehenen

Meldungen unterläßt, oder die gemäß § 10

Abs. 6 vorgesehenen Vorsichtsmaßregeln

nicht beobachtet,

c) entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2

und des § 10 Abs. 1 eine Revision nicht

durchführen läßt oder die Hilfeleistung

verweigert,

d) entgegen § 10 Abs. 7 Tierteile entfernt oder

verändert,

e) als Verfügungsberechtigter den im § 17

Abs. 5 und im § 7 Abs. 1 dritter Satz der

Beilage II enthaltenen Verpflichtungen zuwiderhandelt,

f) als Laienfleischbeschauer entgegen den Bestimmungen

der §§ 5 und 7 sowie des § 6

Abs. 1 eine Beschau durchgeführt oder die

Schlachterlaubnis erteilt, die gemäß § 6

Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige oder Verständigung

unterläßt oder entgegen § 8

Abs. 2 und 3 eine Begutachtung vornimmt,

g) als Beschauer oder als Trichinenuntersucher

vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise

gegen die Bestimmungen der §§ 11 bis 13

sowie der Beilage II verstößt,

macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest

bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe

bis zu 30.000 S zu bestrafen."

3. Der erste und der zweite Absatz des § 13

des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl.

Nr. 1777, betreffend die Abwehr und Tilgung

von Tierseuchen, haben zu entfallen.

4. Der § 7 der Beilage II hat zu lauten

„§ 7. (1) Geschlachtete Schweine, die gemäß

§ 1 Abs. 1 und 3 der Beschau unterliegen, sind

auch auf das Vorhandensein von Trichinen zu

untersuchen. Diese Untersuchung ist von den im

Abs. 4 genannten Personen (Trichinenuntersucher)

durchzuführen und bildet einen Bestandteil

der Beschau. Der über das Fleisch Verfügungsberechtigte

hat diese Untersuchung zu dulden

und die hiezu erforderlichen Proben entnehmen

zu lassen.

(2) Der Trichinenuntersucher hat

a) von jenen Stellen des Tierkörpers oder des

Fleisches, in denen die Trichinen erfahrungsgemäß

am häufigsten vorkommen, haselnußgroße

Proben in einer für die nachfolgende

Untersuchung ausreichenden

Menge zu entnehmen und diese zur Wahrung

der Identität entsprechend zu kennzeichnen,

b) die Untersuchung auf Trichinen nach den

jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnissen

und fachlichen Erfordernissen unter Zuhilfenahme

der notwendigen Behelfe durchzuführen

und

c) die durchgeführte Untersuchung und deren

Ergebnis im Beschaubuch vorzumerken.

(3) Die Probenentnahme ist, soweit sie sich

auf den Tierkörper bezieht, vor dessen Zerlegung

durchzuführen.

(4) Trichinenuntersucher im Sinne des Abs. 1

sind

a) die Vieh- und Fleischbeschauer (§ 9 Abs. 1),

b) sonstige Personen, soweit diese eine Ausbildung

auf Trichinenuntersuchung gemäß

der Beilage I nachzuweisen vermögen.

(5) Personen gemäß Abs. 4 lit. b dürfen die

Trichinenuntersuchung nur unter Aufsicht eines

Beschautierarztes durchführen.

(6) Die Beurteilung des Fleisches im Falle des

Nachweises von Trichinen ist dem Beschautierarzt

vorbehalten. Dieser hat nach den Bestimmungen

des § 18 der Beilage II, im übrigen nach

den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

vorzugehen.

(7) Fleisch, das auf Trichinen untersucht und

hiebei von diesen als frei befunden wurde, hat

der Vieh- und Fleischbeschauer mit einem rechteckigen

Zusatzstempel in der Größe von mindestens

5 mal 2 cm zu kennzeichnen. Der Zusatzstempel

hat die Aufschrift ,trichinenfrei' und den

Namen der Gemeinde, in der die Trichinenuntersuchung

durchgeführt wurde, zu enthalten."

Artikel III

Die Z. 4 des Art. II tritt am 1. Jänner 1972

in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verlieren § 7

der Beilage II in der bisherigen Fassung und die

Beilage V ihre Wirksamkeit.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut.

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