331. Bundesgesetz: Fleischbeschau-Übergangsgesetz 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Verordnung der Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung
vom 6. September 1924, BGBl. Nr. 342,
über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr
mit Fleisch, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 92/1925 gilt mit den im Art II
bezeichneten Abänderungen und Ergänzungen als
Bundesgesetz.
Artikel II
1. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Unter Überbeschau im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die sanitäts- und veterinärpolizeiliche
Überprüfung von in eine Gemeinde
eingebrachtem Fleisch zu verstehen.
(2) Die Gemeinde, in die für gewerbsmäßigen
Verkauf oder gewerbsmäßige Verarbeitung
Fleisch eingebracht wird, kann die Überbeschau
anordnen, wenn die Einbringung
a) regelmäßig,
b) in größeren Mengen,
c) aus verschiedenen Herkunftsorten oder
d) über längere Transportstrecken
erfolgt und wenn Gefahr besteht, daß durch die
Einbringung des Fleisches Änderungen in sanitäts-
und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen
können.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2
hat die Gemeinde die Überbeschau des eingebrachten
Fleisches anzuordnen, wenn sich in ihrem
Bereich ein fabriksmäßiger fleischverarbeitender
Betrieb (wie Wurst-, Salami- oder Konservenfabrik)
befindet.
(4) Mit der Durchführung der Überbeschau hat
die Gemeinde einen Tierarzt zu betrauen, bei
dem die Erfordernisse für die Bestellung als Beschauer
gemäß § 4 vorliegen (Beschautierarzt).
Dem Beschautierarzt stehen auch die gemäß den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften für die Aufsichtsorgane
vorgesehenen Befugnisse zu.
(5) Der über das Fleisch Verfügungsberechtigte
hat
a) die beabsichtigte Einbringung des Fleisches
so rechtzeitig der Gemeinde anzuzeigen,
daß die Überbeschau nach Einlangen des
Fleisches umgehend durchgeführt werden
kann, und
b) anläßlich der Überbeschau den Beschauschein
(§ 12 Abs. 5) vorzulegen.
(6) Bei der Überbeschau hat der Beschautierarzt
zu prüfen, ob das Fleisch vorschriftsmäßig
beschaut wurde und ob seit der Vornahme der
Beschau Änderungen im Zustand oder in der
Beschaffenheit des Fleisches in sanitäts- oder
veterinärpolizeilicher Hinsicht eingetreten sind.
(7) Stellt der Beschauer anläßlich der Überbeschau
fest, daß die Beschau nicht oder nicht
vorschriftsmäßig durchgeführt wurde, so hat er
diese, soweit möglich, nachzuholen. Ergibt die
Überbeschau eine andere Beurteilung als die der
Beschau, so hat der Beschauer das Fleisch dem
Ergebnis der Überbeschau entsprechend zu kennzeichnen
und unter einem die Beschaukennzeichen
zu entfernen.
(8) Bei tiefgefrorenem Fleisch hat sich die
Überbeschau, soweit sanitäts- oder veterinärpolizeiliche
Bedenken nicht dagegen sprechen, auf
eine stichprobenweise Untersuchung zu beschränken.
Für Fleisch (§ 3 Abs. 1), das im Zuge seiner
Verarbeitung durch Hitzekonservierung oder
Tiefgefrieren dauerhaft haltbar gemacht und verkaufsfertig
vorverpackt wurde, entfällt die
Überbeschau.
(9) Die Überbeschau ist nach den für die Beschau
geltenden Bestimmungen dieses Bundes-
gesetzes durchzuführen. Für die Beurteilung,
Kennzeichnung und Inverkehrbringung gelten
dessen §§ 11 bis 16 mit der Maßgabe sinngemäß,
daß für die Kennzeichnung des überbeschauten
Fleisches rote Farbe zu verwenden ist."
2. Der § 19 hat zu lauten
„§ 19. Wer
a) entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 2
sowie des § 10 Abs. 3 und 4 eine Notschlachtung
oder eine sonstige Schlachtung
vornimmt,
b) die gemäß § 10 Abs. 1 und 8 vorgesehenen
Meldungen unterläßt, oder die gemäß § 10
Abs. 6 vorgesehenen Vorsichtsmaßregeln
nicht beobachtet,
c) entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2
und des § 10 Abs. 1 eine Revision nicht
durchführen läßt oder die Hilfeleistung
verweigert,
d) entgegen § 10 Abs. 7 Tierteile entfernt oder
verändert,
e) als Verfügungsberechtigter den im § 17
Abs. 5 und im § 7 Abs. 1 dritter Satz der
Beilage II enthaltenen Verpflichtungen zuwiderhandelt,
f) als Laienfleischbeschauer entgegen den Bestimmungen
der §§ 5 und 7 sowie des § 6
Abs. 1 eine Beschau durchgeführt oder die
Schlachterlaubnis erteilt, die gemäß § 6
Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige oder Verständigung
unterläßt oder entgegen § 8
Abs. 2 und 3 eine Begutachtung vornimmt,
g) als Beschauer oder als Trichinenuntersucher
vorsätzlich oder in grobfahrlässiger Weise
gegen die Bestimmungen der §§ 11 bis 13
sowie der Beilage II verstößt,
macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest
bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S zu bestrafen."
3. Der erste und der zweite Absatz des § 13
des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl.
Nr. 1777, betreffend die Abwehr und Tilgung
von Tierseuchen, haben zu entfallen.
4. Der § 7 der Beilage II hat zu lauten
„§ 7. (1) Geschlachtete Schweine, die gemäß
§ 1 Abs. 1 und 3 der Beschau unterliegen, sind
auch auf das Vorhandensein von Trichinen zu
untersuchen. Diese Untersuchung ist von den im
Abs. 4 genannten Personen (Trichinenuntersucher)
durchzuführen und bildet einen Bestandteil
der Beschau. Der über das Fleisch Verfügungsberechtigte
hat diese Untersuchung zu dulden
und die hiezu erforderlichen Proben entnehmen
zu lassen.
(2) Der Trichinenuntersucher hat
a) von jenen Stellen des Tierkörpers oder des
Fleisches, in denen die Trichinen erfahrungsgemäß
am häufigsten vorkommen, haselnußgroße
Proben in einer für die nachfolgende
Untersuchung ausreichenden
Menge zu entnehmen und diese zur Wahrung
der Identität entsprechend zu kennzeichnen,
b) die Untersuchung auf Trichinen nach den
jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnissen
und fachlichen Erfordernissen unter Zuhilfenahme
der notwendigen Behelfe durchzuführen
und
c) die durchgeführte Untersuchung und deren
Ergebnis im Beschaubuch vorzumerken.
(3) Die Probenentnahme ist, soweit sie sich
auf den Tierkörper bezieht, vor dessen Zerlegung
durchzuführen.
(4) Trichinenuntersucher im Sinne des Abs. 1
sind
a) die Vieh- und Fleischbeschauer (§ 9 Abs. 1),
b) sonstige Personen, soweit diese eine Ausbildung
auf Trichinenuntersuchung gemäß
der Beilage I nachzuweisen vermögen.
(5) Personen gemäß Abs. 4 lit. b dürfen die
Trichinenuntersuchung nur unter Aufsicht eines
Beschautierarztes durchführen.
(6) Die Beurteilung des Fleisches im Falle des
Nachweises von Trichinen ist dem Beschautierarzt
vorbehalten. Dieser hat nach den Bestimmungen
des § 18 der Beilage II, im übrigen nach
den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
vorzugehen.
(7) Fleisch, das auf Trichinen untersucht und
hiebei von diesen als frei befunden wurde, hat
der Vieh- und Fleischbeschauer mit einem rechteckigen
Zusatzstempel in der Größe von mindestens
5 mal 2 cm zu kennzeichnen. Der Zusatzstempel
hat die Aufschrift ,trichinenfrei' und den
Namen der Gemeinde, in der die Trichinenuntersuchung
durchgeführt wurde, zu enthalten."
Artikel III
Die Z. 4 des Art. II tritt am 1. Jänner 1972
in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verlieren § 7
der Beilage II in der bisherigen Fassung und die
Beilage V ihre Wirksamkeit.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut.